Ich bitte jetzt, dass der Abg. Bartl von der PDS-Fraktion seine Frage an die Staatsregierung stellt; Frage Nr. 14.
Herr Präsident! Ich bedanke mich. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II sind nach § 12 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Gleichwohl beispielsweise selbst genutzte Hausgrundstücke in § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ausdrücklich als nicht zu berücksichtigendes Vermögen von der Vermögensanrechnung ausgenommen werden, findet sich keine gleichlautende Bestimmung für Kleingärten und Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
1. Inwieweit sind Kleingärten und Kleingartenlauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in rechtlich durchsetzbarer Art und Weise förmlich von der Anrechnung als Vermögen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ausgenommen?
2. Inwieweit erachtet die Staatsregierung die Festlegung in „Rz. 12.7 der Hinweise zu § 12 SGB II“, wonach Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz einschließlich der Lauben gemäß § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz lediglich „in der Regel“ nicht als Vermögen zu verwerten sind, angesichts der Tatsache, dass etwa ein Fünftel der mehr als 220 000 Kleingärtnerinnen und Kleingärtner in Sachsen von Arbeitslosigkeit betroffen sind, als ausreichend, um eine Vermögensanrechnung der Kleingärten/-lauben im Einzelfall auszuschließen?
Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bartl, zunächst zu Ihrer ersten Frage eine Antwort: Kleingärten und Kleingartenlauben sind nach § 12 SGB II und der Verordnung § 13 SGB II, wie Sie schon richtig vermuten, nicht explizit von der Anrechnung als Vermögen ausgenommen. Ob sie als Vermögen tatsächlich berücksichtigt werden, entscheidet der zuständige Leistungsträger nach Abwägung aller Umstände. Das heißt, zuständiger Leistungsträger ist der vor Ort Verantwortliche. Ich darf in diesem Zusammenhang auch noch einmal erwähnen, dass wir die Festlegung der Bundesregierung, die Entscheidung im Rahmen der Ermessensmöglichkeiten an die örtliche Zuständigkeit zu geben, für richtig halten, um wirklich dezidiert die Lage vor Ort auch einschätzen zu können. Es gibt darüber hinaus natürlich auch die Möglichkeit, die Entscheidung mittels Rechtsbehelf anzufechten.
In Ihrer zweiten Frage sprechen Sie die Empfehlung der Bundesagentur für Arbeit an, nach der Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz einschließlich der Lauben in der Regel nicht als Vermögen zu verwerten sind. Diese Empfehlung halten wir für ausreichend, und zwar aus folgenden Gründen:
Bei Kleingärten und Kleingartenlauben wird die Berücksichtigung als Vermögen nur in Einzelfällen überhaupt in Betracht gezogen. Wenn Kleingärten und Kleingartenlauben in Anlagen als Vermögen berücksichtigt werden,
dann wird der realistisch zu erwartende Erlös aus einer Verwertung des Gartens oder der Laube zum sonstigen Vermögen addiert. Erst wenn das Gesamtvermögen der Freibeträge des SGB II überschritten wird, wird der Hilfesuchende auf die Verwertung seines Vermögens verwiesen. Außerdem entscheidet auch der Betroffene in diesem Fall selbst, welche Vermögensteile er einer Verwertung zuführen will, das heißt, auf den vorliegenden Fall Ihrer Frage bezogen, ob er beispielsweise auch seinen Kleingarten als Vermögen veräußert. Der Staatsregierung sind in dieser Fragestellung bisher keine markanten problematischen Einzelfälle bekannt, in denen Kleingärten am Ende tatsächlich als Vermögen berücksichtigt worden wären und eine Verwertung, beispielsweise durch Verkauf, auch in Betracht gezogen wurde. Wir haben diesbezüglich noch einmal recherchiert. Auch aus diesen Gründen erachten wir die Forderung nach einem ausnahmslosen Verwertungsausschluss von Kleingärten und Kleingartenlauben für nicht erforderlich.
Danke, Frau Staatsministerin. – Ich will nachfragen: Gibt es für die Fallbewertungen, die bei den Leistungsträgern entschieden werden, irgendwelche Anhalte, was denn außerhalb der Regel sein könnte? Was ist für die Ermessensausübung in etwa Regelfallbeispiel?
Es geht da natürlich nicht nur um den Sachverhalt Kleingartenanlage, sondern man muss die Gesamtsituation des Betroffenen im Gesamtkontext betrachten. Im Rahmen dieser Konnexität hat der Fallmanager vor Ort einen entsprechenden Ermessensspielraum als Möglichkeit. Das war ja auch der Grund dafür, dass die Bundesregierung bei den Fällen Kleingarten, Wohnraum und angemessenes Fahrzeug die Delegation in die lokale Verantwortung gegeben hat, ganz einfach um den Gesamtkontext, die individuelle Situation des Betroffenen, ins Blickfeld zu rücken. Es gibt zusammengefasst – noch einmal auf Ihre Frage zurückkommend – aus unserer Sicht und Kenntnis heraus keine Situation, die hier gravierend neue Betrachtungsweisen nach sich ziehen würde. Deswegen sind wir der Meinung, wie bereits ausgeführt, dass die Verfahrensweise so bleiben kann, wie sie ist.
Letzte Nachfrage: Frau Staatsministerin, Sie hatten, wenn ich Sie richtig verstanden habe – ich kann es ja noch einmal nachlesen –, sinngemäß gesagt: Wenn man im Einzelfall der Auffassung ist, muss es als Vermögen angerechnet werden, aber es wird von den realistischen Verwertungsmöglichkeiten ausgegangen.
Darf ich das so verstehen, dass nicht schlechthin der Verkehrswert geschätzt wird, sondern eben auch die tatsächlichen Möglichkeiten zur Veräuße
rung, weil ja bekannt ist – um die Frage zu verstehen –, dass es sehr, sehr schwer ist, Kleingärten „loszubekommen“?
Das darf ich also unter „realistisch“ verstehen, dass das die tatsächlichen Realisierungsmöglichkeiten sind.
Ich bitte jetzt, dass der Abg. Herbst, FDP-Fraktion, seine Frage an die Staatsregierung stellt; Frage Nr. 21.
Meine Frage an die Staatsregierung: 1. Wie wird die im Koalitionsvertrag festgelegte Schaffung von 800 zusätzlichen Lehrerstellen an sächsischen Grundschulen konkret umgesetzt – durch wie viele Neueinstellungen und Aufstockungen von Stunden bisheriger Grundschullehrer mit Teilzeitverträgen?
Herr Präsident! Verehrter Herr Abgeordneter! Nach Koalitionsvertrag werden die 800 zusätzlichen Stellen im Grundschulbereich besonders für die qualitative Ausgestaltung der optimierten Schuleingangsphase und die Zusammenarbeit mit der Kindertagesstätte genutzt. So ist es auch im Haushaltsentwurf der Staatsregierung vorgesehen. Etwa ein Drittel der Stellen wurden bereits zum laufenden Schuljahr bereitgestellt. Im Zuge der weiteren Planung und Vorbereitung des Schuljahres 2005/2006 muss nunmehr zügig über die verbleibenden zwei Drittel entschieden werden. Dazu sind gegenwärtig noch keine abschließenden Aussagen möglich.
Die Sächsische Staatsregierung wird sich wie in den vergangenen Jahren auch mit Nachdruck dafür einsetzen, einen Einstellungskorridor für junge, neu ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer, insbesondere für die Absolventinnen und Absolventen der staatlichen Seminare des Freistaates, zu schaffen, um diesen damit eine berufliche Perspektive im Freistaat zu eröffnen. Ohne Zweifel werden diese nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgebildeten jungen Lehrkräfte der Qualitätsentwicklung an unseren Grundschulen neue Impulse verleihen.
Daneben werden die zusätzlichen Stellen sicherlich zur Aufstockung des bisherigen Beschäftigungsumfangs der Lehrerinnen und Lehrer an den Grundschulen genutzt. Die diesbezüglichen Einzelheiten werden im Rahmen der Vorbereitung des Schuljahres 2005/2006 geklärt. – So weit zur Antwort.
Danke schön. – Ich bitte jetzt Herrn Abg. Weichert, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, seine Frage an die Staatsregierung zu stellen; Frage Nr. 25.
Meine Fragen zum Thema „Jobbalance“. Das Projekt „Jobbalance“ war aus haushaltstechnischen Gründen für ein Jahr, nämlich bis Ende 2004, durch das SMWA bewilligt. Wegen seines Erfolges wurde den Nutzern, industriellen Investoren in Sachsen, eine Weiterführung bis 2007 in Aussicht gestellt.
Sehr geehrter Herr Abg. Weichert! Die Unterstützung von Ansiedlern und ansässigen kleinen und mittelständischen Unternehmen beim Fachkräfteaufbau und der Fachkräftesicherung ist uns sehr wichtig. Im Rahmen der Projekte „Jobbalance automotive“ und „Jobbalance siltronic“ sollten wirksame Strukturen zur Unterstützung von Ansiedlern beim Fachkräfteaufbau entwickelt und etabliert werden. Die Projekte trugen Modellcharakter und waren auf Nachhaltigkeit angelegt. Künftig soll es ähnliche Angebote in ganz Sachsen geben. Wir fördern eine ganze Anzahl von Fachkräfteprojekten. Im letzten Jahr hat das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zum Beispiel den Ideenwettbewerb „Fachkräftenetzwerke für die sächsische Wirtschaft“ initiiert. Dreizehn Projektideen wurden im Rahmen des Wettbewerbes prämiiert. Die Mehrzahl der Projekte hat zu Beginn des Jahres die Arbeit aufgenommen.
Darüber hinaus sehen wir den großen Bedarf bei den Unternehmen nach regionalen Koordinatoren, ähnlich wie wir es bei „Jobbalance“ geleistet haben. Hier arbeiten wir gemeinsam mit Einrichtungen, die Unternehmen bei Ansiedlung begleiten, zum Beispiel der Sächsischen Aufbaubank, der Wirtschaftsförderung Sachsen und der Arbeitsverwaltung, an einer Strategie, um sich ansiedelnde bzw. erweiternde Unternehmen künftig wirksamer beim Fachkräfteaufbau zu unterstützen. Dazu können wir auf den Erfahrungen und Ergebnissen der bisherigen Fachkräfteprojekte aufbauen. Dies sind unter anderem die Fachkräfteprojekte „Südwestsachsen“ des Bildungsinstituts Pscherer, Jobbalance-Projekte der Stiftung Innovation und Arbeit, Projekt „PUUR Erzgebirge“, der TÜF-Akademie und der PUUL GmbH in Leipzig. Hier sind wir mitten in der Arbeit und planen die Einrichtung von ansiedlungsunterstützenden Strukturen im Fachkräftebereich noch in diesem Jahr.
Die Förderung der beiden Projekte „Jobbalance automotive“ und „Jobbalance siltronic“ war von Anfang an bis zum 31.12.2004 bewilligt. Es sind uns Tatsachen bekannt geworden, dass die Maßnahme in Teilen nicht so vollzogen wurde, wie in den Zuwendungsbescheiden vorgesehen, und damit ist die Vereinbarkeit mit EU-Recht grundsätzlich infrage gestellt.
Ich bitte deshalb um Verständnis, dass wir den Vorgaben aus Brüssel folgen müssen, um den Freistaat vor Rückforderungen und Anlastungen zu schützen. Den beteiligten Unternehmen – und dies ist, glaube ich, sehr wichtig – stehen selbstverständlich weiterhin die Mittel des Europäischen Sozialfonds für Qualifizierungsmaßnahmen zur Verfügung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, ich bitte, meine Frage vom Platz aus stellen zu dürfen. Nach den bis zum 31.12.2004 geltenden Regelungen interjection: (BSHG) war es für Anspruchsberechtigte möglich, unabhängig davon, ob sie in häuslicher Umgebung oder in Heimen lebten, Behindertenfahrdienste als Eingliederungshilfe nach § 40 BSHG über die örtlichen Sozialhilfeträger in Anspruch zu nehmen. Seit dem 1.1.2005 wird diese Praxis mit dem Hinweis auf das nunmehr geltende SGB XII insofern nicht mehr ausgeübt, als Heimbewohnern diese Leistung verwehrt wird.
Ist es rechtlich zulässig, dass Heimbewohnern die Inanspruchnahme von Fahrdiensten für behinderte Menschen, wenn es um Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht, von den örtlichen Sozialhilfeträgern mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers verwehrt wird?
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Wehner, noch einmal kurz zur derzeitigen Gesetzeslage. Der Fahrdienst für behinderte Menschen ist eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Diese Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wird im § 55 SGB IX geregelt. Für die Gewährung dieser Leistung sind in der Regel die jeweils zuständigen Träger der Sozialhilfe verantwortlich. Dabei bestand bereits nach dem alten BSHG – Bundessozialhilfegesetz – folgende Zuordnung: Für behinderte Menschen, die zu Hause wohnen, war der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, für Bewohner von Heimen der überörtliche. An dieser Zuordnung hat sich aktuell auch mit dem zum Jahreswechsel in Kraft getretenen SGB XII nichts geändert. Der Verweis auf das SGB XII ist insofern zwar richtig, aber das ist nicht die Ursache der Problematik, die Sie in Ihrer Frage ansprechen, son
Im erwähnten § 55 SGB IX ist nämlich nicht eindeutig geregelt, ob und in welchem Umfang der Fahrdienst zur Leistung unter dem Motto „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ dazugehört. Es liegt aufgrund dessen im Ermessen der Kommunen und der Landkreise, wie sie mit der Gewährung umgehen. Wir wissen, dass dieses Ermessen halt sehr unterschiedlich ausgeübt wird.
Während manche Kommunen gar keine Fahrdienstleistungen anbieten, machen das andere sehr umfangreich, unabhängig vom Wohnort, also zu Hause oder im Heim, auch unabhängig von der vorhandenen Bedürftigkeit der Menschen mit Behinderung. Diese Leistungen waren und sind – wie gesagt – freiwillig und gehen klar über das hinaus, wozu die Kommunen eigentlich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als örtliche Sozialhilfeträger verpflichtet sind, und das in zweierlei Hinsicht: Zum einen wird der Fahrdienst allen Menschen mit Behinderungen gewährt, also auch solchen, die nicht eigentlich bedürftig waren oder sind. Zum anderen konnten auch Menschen mit Behinderungen, die in Heimen leben, diesen Anspruch auf Fahrdienst erheben.
Die Praxis hat sich insofern in Einzelfällen geändert, als ein anderes Verfahren gewählt wurde, um den Menschen mit Behinderungen diese Leistungen zukommen zu lassen.
Früher, wie Sie wissen, gab es Marken. Heute agiert man im Rahmen der Barüberweisung. Dabei musste die gesetzlich verankerte Zuständigkeit berücksichtigt werden. Menschen in Heimen konnte das Geld nicht überwiesen werden, weil es ansonsten auf ihr Vermögen angerechnet worden wäre. Das ist der Grund, warum in diesen Einzelfällen Menschen mit Behinderungen, die in Heimen leben, nicht mehr in den Genuss der freiwilligen kommunalen Fahrdienste kommen.