Protokoll der Sitzung vom 08.11.2007

Wer wollte bezweifeln, dass Bildung auch ein wesentlicher Faktor zur Bekämpfung von Armut sein muss und sein kann?

(Zuruf des Abg. Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion)

Aber, dass wir durch unser gegenwärtiges Schulsystem eine Chancengleichheit bieten würden – das mag ich wiederum bezweifeln –, das sehe ich durchaus anders.

Eine letzte Bemerkung. Frau Staatsministerin, natürlich geht es uns allen um die Gesundheit der Kinder. Ich selbst

habe drei Kinder und weiß, wovon ich spreche, und ich weiß auch, wie schwierig das oft ist. Wir müssen dann aber Nägel mit Köpfen machen. Setzen wir doch endlich im LGD-Gesetz um, dass die vorschulische und die schulischen Untersuchungen des Jugendmedizinischen Dienstes eine eindeutige Verbindlichkeit haben.

(Beifall bei der Linksfraktion)

Das setzt personelle Ressourcen voraus, die wir dafür einsetzen müssen, wir brauchen aber die Verbindlichkeit. Es nützt niemandem nur eine Empfehlung. Wir kennen doch die Statistik und wissen, dass dies in vielen Kreisen aufgrund des fehlenden Personals nicht durchgesetzt werden kann.

Eine allerletzte Bemerkung, das sage ich jetzt auch als Kommunalpolitiker. Ich habe manchmal den Eindruck, wenn es der Freistaat nicht lösen kann oder will, dass es dann auf die Kommunen geschoben wird. Statten wir die Kommunen endlich finanziell ordentlich aus und schaffen zum Beispiel einen Soziallastenausgleich, der benachteiligte Kommunen besser stellen würde. Dann können wir darüber sprechen, welche Verantwortung die Kommunen darüber hinaus haben. Davon sind wir derzeit noch weit entfernt.

(Beifall bei der Linksfraktion)

Gibt es weitere Redewünsche? – Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann beende ich an dieser Stelle die Debatte und diesen Tagesordnungspunkt.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 2

Fragestunde

Drucksache 4/10196

Die Fragen wurden auch der Staatsregierung übermittelt. Ihnen ist die Reihenfolge der eingereichten Fragen bekannt gemacht worden. Ich rufe den ersten Fragesteller Herrn Bartl, Linksfraktion auf. Er ist nicht anwesend.

Dann bitte Herr Petzold von der NPD-Fraktion; Frage Nr. 1.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Thema lautet: Strahlenbelastung bei radiologischen Untersuchungen im Freistaat Sachsen.

Nach Aussagen des Präsidenten des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS), Wolfram König, erfolgten im Jahr 2004 in der Bundesrepublik rund 135 Millionen radiologische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken. Für die hohe durchschnittliche Strahlenbelastung sei vor allem der zwischen 1996 und 2004 um 65 % gestiegene Einsatz der Computer-Tomografie verantwortlich. Obwohl diese Methode nur 7 % aller Röntgenuntersuchungen ausma

che, trage sie zu mehr als 50 % der gesamten angefallenen Strahlendosis in diesem Bereich bei.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Welche Aussagen kann die Staatsregierung treffen über den Einsatz der Computer-Tomografie und der damit verbundenen Strahlenbelastung für die Patienten im Zeitraum von 2002 bis 2005 im Freistaat Sachsen?

2. Gemäß der vor fünf Jahren novellierten Röntgenverordnung muss jede Röntgenuntersuchung ärztlich gerechtfertigt sein, was bei Kontrolluntersuchungen jedoch nicht der Fall ist. Inwieweit erkennt die Staatsregierung die Notwendigkeit, zur Senkung der Strahlenbelastung der Patienten den Einsatz von Alternativverfahren zur CTUntersuchung, wie Sonografie oder MagnetresonanzTomografie, bei denen gleichwertige oder sogar bessere diagnostische Informationen gewonnen werden können, zu befördern?

Herr Minister Jurk, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Ich möchte Ihre Fragen wie folgt beantworten.

Zu Frage 1. Im Freistaat Sachsen werden derzeit 127 Computertomografen – die Abkürzung lautet CT – betrieben. Das sind fast dreimal so viel wie vor zehn Jahren. In den letzten Jahren ist die Gesamtzahl nur noch wenig gestiegen. Der Ersatz älterer Geräte durch Anlagen der vierten und fünften Generation überwiegt.

(Unruhe bei der Linksfraktion – Glocke der Präsidentin)

Herr Minister Jurk, einen Moment bitte. – Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Es steht Ihnen frei, den Saal zu verlassen, aber es steht Ihnen nicht frei, im Saal in dieser Lautstärke zu diskutieren.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Durch den Einsatz moderner CT werden auch neue, zuvor nicht realisierte Anwendungsgebiete erschlossen, wie zum Beispiel Untersuchungen am schlagenden Herzen und dreidimensionale Darstellungen. Damit einher geht eine erhebliche Zunahme der Anwendungshäufigkeit dieser im Vergleich zu konventionellen Röntgenaufnahmen dosisintensiven Untersuchungen.

Die modernen Verfahren haben einen erheblichen therapeutischen Nutzen für den Patienten im Vergleich zum Risiko durch die damit verbundene Strahlenbelastung. Bei den etablierten CT-Anwendungen ermöglichen moderne Anlagen eine tendenziell sinkende Strahlendosis je Untersuchung. Statistische Angaben zur Häufigkeit von CT-Untersuchungen in Sachsen liegen nicht vor. Diese wären allenfalls den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen sowie sonstigen Kostenträgern bekannt. Für einen Patienten ist eine Festlegung von Grenzwerten nicht möglich, da die zur Diagnose notwendige Bildqualität je nach Verfahren, Körperumfang und zu untersuchender Körperregion unterschiedlich hohe Expositionen erfordert.

Festlegungen der Röntgenverordnung haben daher das Ziel, die notwendige Bildqualität mit einer möglichst geringen Strahlenbelastung zu erreichen. Für den Betreiber verpflichtende Qualitätssicherungsmaßnahmen umfassen zum Beispiel regelmäßige technische Überprüfungen, die Abnahme der Röntgenanlage und regelmäßige Konstanzprüfungen, Prüfungen des Strahlenschutzes durch unabhängige Sachverständige sowie die Überprüfung durch die ärztliche Stelle nach § 16 der Röntgenverordnung bei der Landesärztekammer.

Zu Frage 2. Röntgenaufnahmen am Menschen dürfen nur in Ausübung der Heilkunde und in weiteren per Gesetz vorgesehenen Fällen angefertigt werden. Andere Röntgenuntersuchungen, die zum Beispiel im Rahmen von

Früherkennungsmaßnahmen wie dem MammografieScreening durchgeführt werden, bedürfen in Sachsen nach der Röntgenverordnung der gesonderten Zulassung.

Strahlenanwendungen am Menschen müssen grundsätzlich gerechtfertigt sein. Dieses Prinzip ist mit dem Begriff der „rechtfertigenden Indikation“ in der novellierten Röntgenverordnung des Jahres 2003 gestärkt worden. Die rechtfertigende Indikation erfordert im Einzelfall die Feststellung durch einen fachkundigen Arzt, der feststellen muss, dass der gesundheitliche Nutzen für die Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheitlichem Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, sind bei der Abwägung zu berücksichtigen. Die rechtfertigende Indikation ist auch dann zu stellen, wenn eine Anforderung eines überweisenden Arztes vorliegt. Die Verantwortung liegt aber immer beim anwendenden Arzt.

Die Strahlenschutzkommission hat dazu eine Orientierungshilfe veröffentlicht. Diese soll Ärzten im Krankenhaus und im niedergelassenen Bereich helfen, die für die jeweilige Fragestellung am besten geeigneten Untersuchungsverfahren auszuwählen. Das Befolgen der Orientierungshilfe lässt neben einer besseren Versorgung der Patienten auch eine Verringerung der damit verbundenen Strahlenexposition erwarten.

Die auf der Grundlage einer Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit eingerichtete ärztliche Stelle bei der Sächsischen Landesärztekammer nach § 16 der Röntgenverordnung prüft in regelmäßigen Abständen die Qualität der Röntgenanwendungen. Bestandteil der Prüfungen sind auch das Stellen der rechtfertigenden Indikation, die Bildqualität und die Einhaltung vorgegebener Referenzdosiswerte bei Patientenaufnahmen.

Ich bedanke mich für die Aussage.

Die Frage Nr. 4 stellt Herr Dr. Martens von der FDP-Fraktion.

Meine Frage betrifft die Informationsbeschaffung durch das Landesamt für Verfassungsschutz.

Ich frage die Staatsregierung: Ist die Staatsregierung der Auffassung, dass die Informationsbeschaffung durch die Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz bei Amtsträgern über deren dienstlich gewonnene Erkenntnisse möglicherweise als Beteiligung oder Anstiftung zu Straftaten nach § 353b StGB (Verletzung des Dienstge- heimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht), § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) oder § 39 des Sächsischen Datenschutzgesetzes zu werten ist und, wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Es antwortet Staatsminister Dr. Buttolo.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Dr. Martens, die Informationsbeschaffung durch Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz bei öffentlichen Stellen ist ein Fall des § 11 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes. Danach sind öffentliche Stellen unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz Informationen zu übermitteln, wenn es darum ersucht wird.

Voraussetzung sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist. Der zuständige Amtsträger einer ersuchten Behörde erfüllt somit nur die gesetzliche Verpflichtung dieser öffentlichen Stelle nach § 11 Abs. 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes. Er handelt, soweit nicht spezielle Gesetze die Übermittlung untersagen, befugt und macht sich nicht strafbar. Für Anstiftung oder Beihilfe ist dann erst recht kein Raum.

Gestatten Sie eine kurze Nachfrage: Gilt das auch in den Fällen, in denen die betroffenen Amtsträger mit Decknamen als Informationsquellen des Landesamtes geführt werden?

Sie spielen auf individuelles Fehlverhalten in dem konkreten Fall der Organisierten Kriminalität an. Hier möchte ich dazu nicht antworten, da gegenwärtig Ermittlungsvorgänge laufen.

Vielen Dank.

Die Fragen von Herrn Lichdi und Frau Roth, die sich anschließen, bitten wir schriftlich zu beantworten. – Wir kommen zur Frage Nr. 2 von Herrn Petzold, NPD-Fraktion.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es geht um Verdachtsfälle von Hautkrebs im Freistaat Sachsen.

Nach einer Studie der Innungskrankenkasse IKK Sachsen wurden im Vorjahr 2006 im Vergleich zum Jahr 1994 mehr als dreimal so viele Versicherte mit Verdacht auf Hautkrebs behandelt. Der Anteil auffälliger Befunde erhöhte sich damit von 0,6 auf 2,1 %.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Worin liegen nach Kenntnis der Staatsregierung die Ursachen für eine Zunahme von Verdachtsfällen von Hautkrebs im Freistaat Sachsen und inwieweit kann der sich abzeichnende Klimawandel mit einer in den Sommermonaten deutlich wahrnehmbaren erhöhten, aggressiveren Intensität der Sonneneinstrahlung sowie den oft bei Jugendlichen feststellbaren häufigen Besuchen von Sonnenstudios damit in Verbindung gebracht werden?

2. Welche präventiven Maßnahmen erwägt die Staatsregierung, um insbesondere bei Kindern und Jugendlichen