Vorschrift besteht seit Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes und gibt dem Betroffenen das Recht zu verlangen, dass das Gericht auf seinen Antrag hin einen bestimmten Arzt seines Vertrauens als Sachverständigen anhört. Es gibt Auffassungen, dass es sich hier um eine systemwidrige Verfahrensvorschrift handelt, die nur zu Verfahrensverzögerungen führe. Diesen Auffassungen vermögen wir uns nicht anzuschließen. Auch ist der Hinweis auf die dann bestehende Möglichkeit der Einholung eines Privatgutachtens nach unserer Ansicht keine Alternative, weil diesem nur ein geringerer Beweiswert zukommt. Denn auch dieses 109er Gutachten ist ein sogenanntes Sozialgerichtsgutachten, weil die Fragen von dem jeweiligen Richter formuliert werden.
Nach unserer Auffassung gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit im sozialgerichtlichen Verfahren für den Kläger das Recht darauf, dass das Sozialgericht einen Arzt des Vertrauens bei der Beweisaufnahme einbezieht. Selbst wenn ein solches Gutachten nicht zu einer Wende im Prozess führen sollte, dient es dem Rechtsfrieden, weil der Kläger dann eher einen negativen Verfahrensausgang akzeptiert. Des Weiteren können durch Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz im Verlauf des Rechtsstreits eingetretene Veränderungen noch in das Verfahren eingebracht werden, während sonst ein neues Antragsverfahren gegenüber dem Leistungsträger durchgeführt werden müsste, was der Verfahrensökonomie nach unserer Ansicht zuwiderläuft.
Meine Damen und Herren! Aus der Justizministerkonferenz wird vorgeschlagen, in sozialgerichtlichen Verfahren die sogenannte Zulassungsberufung einzuführen. Danach würde der Zugang zur zweiten Tatsacheninstanz bei den Landessozialgerichten erheblich eingeschränkt. Wir sind der Ansicht, eine Zulassungsberufung lässt sich nicht sachgerecht mit einer Harmonisierung der Prozessordnungen begründen und widerspricht den Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens. Wegen dieser Besonderheiten muss eine zweite Tatsacheninstanz bestehen bleiben. Anders als im Verwaltungsrecht betreffen die Verfahren häufig medizinische Sachverhalte, die unterschiedlich begutachtet werden oder sich noch während des Verfahrens verschlimmern. Ich hatte darauf hingewiesen.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die streitigen Leistungen für den Recht suchenden Bürger häufig existenzielle Bedeutung haben. Hinzuweisen ist auch auf die hohe Erfolgsquote in den Berufungsverfahren, die deutlich für deren Beibehaltung spricht. Diese Erfolgsquote ist unter anderem auch auf die Besetzung der Berufungsgerichte mit mehreren Berufsrichtern zurückzuführen.
Meine Damen und Herren! Wir verkennen nicht, dass Änderungen notwendig sind. Aber sie dürfen nicht einseitig zulasten der Betroffenen erfolgen. Vielmehr sollte in dem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens darauf geachtet werden, dass neue sozialrechtliche Vorschriften einfach, kurz und klar gefasst werden, weniger Ausnahme-,
Meine Damen und Herren! Schlechte Gesetze wie die sogenannten Hartz-IV-Gesetze müssen abgeschafft werden. Verwaltungsangestellten müssen Vorschriften an die Hand gegeben werden, die schlüssig und nachvollziehbar sind. Schließlich müssen die Verwaltungen selbst ein einwandfreies und bürgernahes Verhalten an den Tag legen, damit nicht a priori der Weg zum Sozialgericht provoziert wird.
Meine Damen und Herren! Ich bitte Sie um Zustimmung zum vorliegenden Antrag und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Beim Sächsischen Landessozialgericht sind im vergangenen Jahr 2009 an Hauptsacheverfahren 1 846 Verfahren erledigt worden. Das Landessozialgericht hatte am 1. Januar 2010 2 357 Fälle in der Hauptsache in Bestand. Bei einer Besetzung von zurzeit 23,5 Richterinnen und Richtern am Sächsischen LSG, die dort in zehn Senaten tätig sind, bedeutet dies, dass gerade über jeden Richter hinweggesehen rund 79 Erledigungen in Hauptsacheverfahren eingetreten sind. Die Nebenverfahren, Prozesskostenhilfe, Beschwerdeverfahren, Eilverfahren, selbstständige Klagen beim Landessozialgericht will ich hier gar nicht erwähnen. Sie kommen noch hinzu.
Bei den Sozialgerichten sind im vergangenen Jahr – ich nenne die Zahl besser genau – 29 464 Erledigungen eingetreten. Im vergangenen Jahr waren am 01.09.2009 33 528 Verfahren, ein Jahr später etwa dieselbe Summe an Verfahren anhängig gewesen. In der Sozialgerichtsbarkeit, also den drei sächsischen Sozialgerichten in Dresden, Leipzig und Chemnitz, haben bei zurzeit 105,26 Personalausstattung – das müssten Sie vielleicht einmal erklären, Herr Minister Dr. Martens –, die Richterinnen und Richter 280 Verfahren erledigt. Das ist eine hervorragende Leistung, die sich deutschlandweit sehen lassen kann. Ich möchte den Kolleginnen und Kollegen in der Sozialgerichtsbarkeit, bei denen ich noch vor ein paar Jahren tätig gewesen bin, von hier aus im Namen der CDU-Fraktion und des Koalitionspartners ganz herzlichen Dank für ihre hervorragende Tätigkeit aussprechen.
Meine Damen und Herren! Der Antrag, den Herr Kollege Wehner eben vorgestellt hat, operiert mit einer Reihe von unzutreffenden Annahmen, teilweise auch Unterstellungen. Die Behauptungen sind, dass der Zugang zum sozialgerichtlichen Verfahren mit jetzt womöglich bevorstehenden Neuerungen erschwert werde, und er unterstellt unzutreffend, dass das sogenannte Klagerecht, also der Zugang, eingeschränkt werde.
Meine Damen und Herren! Die Behauptung ist schlicht und einfach unzutreffend. Wie arbeitet die Sozialgerichtsbarkeit? Sie, Herr Wehner, haben eben das Amtsermittlungsprinzip genannt. Also, nehmen wir einmal einen von Ihnen genannten Fall. Versuchen wir es gemeinsam durchzudeklinieren. Sie haben einen gehbehinderten Kläger, der nach Antragstellung beim Verwaltungsträger und erfolglosem Widerspruchsverfahren zum Sozialgericht zieht und dort einen Klageantrag einlegt. Dort wird ihm die Urkundsbeamtin/der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle behilflich sein. Das Sozialgerichtsgesetz ist – und ich gehe davon aus, so wird es auch nach meinen Erfahrungen von über 20 Jahren in der Sozialgerichtsbarkeit sein – im Sozialgerichtsverfahren klägerfreundlich. So ist es. So bleibt es.
Das Gericht wird dann typischerweise von Amts wegen die Ermittlungen aufnehmen, das heißt auch nach den vom Kläger gestellten Angaben die erforderlichen Befundberichte von Ärzten, die erforderlichen Gutachten einholen. Die Kosten für diese Rechtsverfolgung werden natürlich in jedem Falle vom Staat, also vom Steuerzahler, übernommen. Das soll auch niemand antasten. Ich glaube, da sind wir auf derselben Linie. Das Problem, das jetzt entsteht, ist gerade bei der Amtsermittllung, dass sie teilweise zurzeit in verschiedenen Instanzen – wir haben zwei Tatsacheninstanzen – verschiedene Gutachten einholen.
Schauen Sie sich einfach nur einmal eine Rentenakte an, mit wie vielen Sachverständigengutachten diese aufgefüllt ist. Nehmen wir einmal an, Sie haben eine Klage, die zum 1. Februar 2008 beim Sozialgericht hier in Dresden anhängig geworden sein mag. Das Sozialgericht ermittelt. Es wird verschiedene – nehmen wir einmal an – internistische, orthopädische, kardiologische Gutachten einholen. Es wird sich dann ein Gesamtbild verschaffen, womöglich noch einmal durch einen Drittgutachter. Bei alledem ist – und damit haben Sie sich nicht auseinandergesetzt – natürlich der Kläger/die Klägerin, ob vertreten oder nicht, frei, die eigenen Vorstellungen hinzuzudefinieren. Es ist eben nicht so, dass der Richter „allein formulieren“ würde.
Hinzu kommt jetzt das Folgende: Nehmen wir einmal an, bei dieser fiktiv am 1. Februar 2008 erhobenen Klage beraumt das Sozialgericht jetzt einen Termin an für – nehmen wir an – den 25. Mai. Heute geht dann beim Sozialgericht ein Schriftsatz ein: „Ich leide nunmehr auch an folgender Erkrankung, an folgender Beeinträchtigung.“ Dann ist es eben nicht so, dass das Gericht einfach durchentscheiden würde. Es wird sogar noch einmal die Ermittlungen aufnehmen, wieder auf Kosten des Steuerzahlers. Es werden in der Sozialgerichtsbarkeit – das muss man sagen und das darf man nicht wegtabuisieren – jede Menge an Geldern auch teilweise sinnlos im Bereich der medizinischen Ermittlungen eingesetzt. Das muss man auch – wenn man die Einzelfälle betrachtet – konstatieren. Nicht nur – das sage ich damit nicht – aber auch.
Was hat es nun mit der Einführung von Gebühren auf sich? Seit Jahren gibt es nach dem Sozialgerichtsgesetz für bestimmte Beteiligte Gerichtsgebühren. Das sind beispielsweise Arbeitgeber, es sind Ärztinnen und Ärzte, es sind die Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Denen mutet man uneingeschränkt die Gebührenleistung zu. Ein Sozialversicherungsträger, jede Sozialleistungsbehörde hat – egal, wie das Verfahren ausgeht – eine sogenannte Gebühr, eine Pauschalgebühr, an das Sozialgericht zu entrichten. Ich habe Fälle erlebt, in denen ich einen Rechtsstreit herunterverglichen habe auf 10 DM und der Kläger dann gesagt hat: Okay, mein lieber Richter, ich weiß, dass ich diesbezüglich keine Chance habe und vielleicht nicht recht habe, aber ich will von dir ein Urteil. Diese Fälle gibt es auch. Wir blenden Fälle dieser Art regelrecht aus. Sie haben sich in Ihrer gesamten Rede nur einer Klientel, die zu Recht natürlich der staatlichen Fürsorge auch im Prozessrecht bedarf, zugewandt. Aber dieser anderen Gruppe müsste man sich auch einmal zuwenden.
Meine Damen und Herren! Zulassungsberufung: Die Einführung der Zulassungsberufung hat mit der Erschwerung des Zugangs zur Sozialgerichtsbarkeit überhaupt nichts zu tun. Was damit verändert wird, ist die Erschwerung des Zugangs zur Sozialgerichtsbarkeit nicht, sondern eine Veränderung des Prüfungsrahmens auf der Seite – –
Ach, Herr Bartl, Sie reden vom Sozialprozessrecht. Wenn Sie sich einmal kundig gemacht hätten, hätten Sie das Wort gar nicht geschrieben. Wir reden, meine Damen und Herren, im Bereich der Zulassungsberufung ausschließlich von einer Veränderung des Prüfungsrahmens auf der Seite des Berufungsgerichtes.
Es besteht nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für jeden Rechtsuchenden, natürlich auch in der Sozialgerichtsbarkeit, ein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie haben eben den Fall des Gerichtsbescheides genannt. Der Betroffene legt also Klage ein, bekommt einen Gerichtsbescheid, hat eine mündliche Verhandlung beim Sozialgericht nicht wahrnehmen dürfen. Dann hat er diesen Anspruch in der Sozialgerichtsbarkeit derzeit beim Landessozialgericht. Das spielt sich momentan in Größenordnungen ab, weil in der ersten Tatsachenprüfungsinstanz ein Gerichtsbescheid nach intensiver Prüfung verkündet wurde, zugestellt worden ist, und sich dann die weitere Tatsachenrunde anschließt. Die Zulassungsberufung erfasst ausschließlich die Fälle, in denen in der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war. Ich behaupte, das ist keine Einschränkung des Zugangs zur Sozialgerichtsbarkeit. Das ist eine Veränderung des Prüfungsrahmens und sie ist auch richtig so. Es besteht kein Anspruch auf die Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen bei einer Klage.
Sie haben auch den § 109 Sozialgerichtsgesetz genannt. Was hat die Regelung zum Gegenstand? Nachdem der Kläger im Rahmen einer Amtsermittlung zur Kenntnis genommen hat, dass typischerweise die von ihm geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen, Erkrankungen, was auch immer, entweder nicht nennenswert sind, sodass sie sich in der Verurteilung ausdrücken könnten, oder dass beispielsweise ein Ursachenzusammenhang gefehlt hat, dass die Klage abzuweisen wäre, beantragt dann dieser Kläger noch einmal die Einholung eines Gutachtens. Fälle dieser Art sind nicht die Praxis, sie sind die vollkommene Ausnahme.
Klar ist: Wenn der Betroffene den § 109 SGG nicht hätte, wenn man diese Regelung heute abschaffen würde, dann würde Folgendes passieren: Sie haben den Hinweis des Gerichts, das ist die Sachlage nach Vorlage der Sachverständigengutachten. Kläger, offensichtlich wird deine Klage keinen Erfolg haben. Der Kläger hat dann gleichwohl noch die Möglichkeit, beim Gericht entweder anzuregen oder sogar einen Antrag zu stellen, wie auch immer er das macht, dass das Gericht weiter ermitteln möge. Er hat dann die Möglichkeit, wenn das Gericht dem nicht nachkommt, dies vom Berufungs- oder auch vom Revisionsgericht nachprüfen zu lassen. Soll das unsozial sein? Das ist eine effektive Gestaltung des Rechtschutzes, der auf diese Weise substanziell überhaupt nicht eingeschränkt wird.
Meine Damen und Herren! Wenn man einfach nur einmal die letzten Jahre Revue passieren lässt, dann erinnere ich an den 15. September 2006. Da hat es in genau diesem Hohen Hause hier einen Antrag der damaligen PDS – glaube ich, hieß sie damals – gegeben. Das war die Drucksache 4/6243 „Keine weitere Beschränkung bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe“.
Ich behaupte Folgendes: Sie bauen einen Popanz auf. Sie behaupten immer wieder, dass soziale Rechte eingeschränkt würden, und Sie wollen glauben machen, dass eine solche Art von Behauptungen mit der Vielzahl von Wiederholungen zutreffen würde. Das ist eben nicht der Fall.
Wir werden diesen Antrag ablehnen. Nennenswerte substanzielle Vorschläge habe ich von Ihnen nicht gehört. Ich kann Ihnen nur sagen: Es wäre für Sie besser gewesen, wenn Sie diesen Antrag nicht gestellt hätten.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! So unterschiedlich ist die Welt. Mein Vorredner sagte, dass es besser gewesen wäre, wenn man diesen Antrag nicht gestellt hätte.
Ich habe beim Lesen dieses Antrages und bei fleißiger Lektüre der Informationen des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der sich mit diesem Thema mehrfach beschäftigt hat, nicht erkennen können, was gegen diesen Antrag spricht. Im ersten Teil ist zum einen ein Bericht erbeten worden – –
(Prof. Dr. Günther Schneider, CDU: Das war offensichtlich, Herr Brangs! – Zuruf des Abg. Christian Piwarz, CDU)
(Prof. Dr. Günther Schneider, CDU: Dass Sie das nicht wundert! – Zuruf des Abg. Christian Piwarz, CDU)
Gehen Sie bitte ans Mikrofon, ich habe Sie nicht verstanden. Stellen Sie bitte Ihre Zwischenfrage am Mikrofon, ich beantworte sie gern. Was war offensichtlich?
Wie auch immer, sei es drum. – Also noch einmal: Dieser Antrag ist gegliedert in einen Berichtsteil, in dem die Staatsregierung ersucht wird, den Landtag über den Inhalt und das Ergebnis ihrer Mitarbeit in der Länderarbeitsgruppe, die im Rahmen der Justizministerkonferenz eingesetzt worden ist, zu berichten. Ich kann nicht erkennen, was daran so schlimm sein soll und dem Landtag nicht zuzumuten sei.
Im zweiten Teil geht es darum, dass behinderten Menschen der gerichtliche Rechtsschutz ermöglicht wird. Das kann die SPD nur unterstützen. Es ist wichtig, dass es im Rahmen des gesamten Verfahrens nicht zu einer Verschlechterung kommen darf und Einfluss darauf genommen werden muss, wie in der Öffentlichkeit mit dem Thema umgegangen wird. Die Menschen müssen nach wie vor Vertrauen haben, dass sie nicht noch zusätzlich belastet werden, wenn sie in einem solchen Verfahren auftreten. Auch das erschließt sich mir und der SPDFraktion voll und ganz.
Zusammenfassend möchte ich sagen: Wir haben die DGB-Nachrichten gelesen. Wir haben den Antrag verstanden. Wir unterstützen ihn.
(Beifall bei der SPD und der Linksfraktion – Zurufe der Abg. Prof. Dr. Günther Schneider und Christian Piwarz, CDU)
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Kollege Wehner hat viele Beispiele von Sozialgerichtsverfahren gebracht, in denen es um existenzielle Fragen für die Betroffenen geht. Das ist nicht etwas, was es nur in der Sozialgerichtsbarkeit gibt, sondern immer dann, wenn Menschen vor Gericht ziehen, sind teilweise sehr wichtige Fragen für sie zu klären.
Wenn man zum Beispiel vor dem Verwaltungsgericht die gleichen Leistungen auf Versorgung oder Rente einklagen möchte, wie man sie gegen die Deutsche Rentenversicherung oder ein berufsständisches Versorgungswerk einklagen kann, dann ist das ein normales Verwaltungsverfahren, das gebührenpflichtig ist.