Kommen wir zum Bericht des Innenausschusses. Der Sächsische Landkreistag und der Sächsische Städte- und Gemeindetag merken übereinstimmend an: Es ergeben sich weder aus der Gesetzeslage noch aus Ihrem Entwurf konkrete Vorgaben für die Zuständigkeit und Aufgaben der Landkreise. Migrationsbeauftragte sollen nach Ihrem Entwurf aber unabhängig und weisungsfrei arbeiten können. Um was genau zu tun? Es gibt keine genaue Definition der Begrifflichkeiten, keine festgelegten Zuständigkeiten, keine Befugnisse. Die Landkreise können schon jetzt derartige Positionen schaffen. Hauptamtlich oder ehrenamtlich, das obliegt ihnen. Die Kreise können am besten selbst einschätzen, was sie brauchen und wo sie es brauchen. Das nennt sich im Übrigen kommunale Selbstverwaltung. Wir sind seit 27 Jahren nicht mehr in der DDR, wo ein Zentralkomitee jedem alles vorschreibt.
Man könnte jetzt noch auf den Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung kommen, aber lassen wir das. Dafür fehlt mir leider Gottes die Zeit. Wir brauchen das Gesetz dem Grunde nach nicht, und wir brauchen das Gesetz in dieser Ausführung schon gleich gar nicht.
Möchten sich die Fraktionen noch einmal äußern? – Das sieht nicht so aus. Herr Staatsminister, Sie haben das Wort.
Besten Dank. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Thema Migration und Integration gehört regelmäßig zu den Debatten im Sächsischen Landtag, fordert unsere Gesellschaft und fordert jeden Einzelnen. Deshalb werde ich mich auf die Stichworte Begrenzung, Abschiebung, Kriminalität am heutigen Tag und zu diesem Tagesordnungspunkt nicht einlassen.
Ich will mich auf den Gesetzentwurf und darauf beschränken, was aus meiner Sicht zu sagen ist. Angesichts des Umstandes und der Bedeutung sind wir uns alle einig, dass dem Amt – wenn man es mal so beschreiben will – eines Beauftragten für dieses spezielle Thema eine sehr bedeutende Rolle zukommen kann. Aber wie Kollege Anton schon vorhin zutreffend gesagt hat, ist es wahrscheinlich schon das Ende der Gemeinsamkeiten. Für mich ist ebenso klar, dass die Personalhoheit der Kommunen und der Landkreise im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts eine essenzielle Bedeutung hat. Eingriffe in dieses Recht sollen und können daher nur nach einer sehr tiefgründigen Abwägung der damit verbundenen Vor- und Nachteile erfolgen.
Mit der Umsetzung Ihres Gesetzentwurfes, Frau Nagel, würden aber sämtliche Gemeinden mit einer eigenen Verwaltung quasi eine Pflicht zur Bestellung eines solchen Beauftragten auferlegt bekommen. Zudem hätten dann Landkreise, Große Kreisstädte und kreisfreie Städte zwingend hauptamtliche Migrationsbeauftragte zu bestellen.
Im Ergebnis der von mir vorgetragenen, unbedingt notwendigen Abwägung gehen diese mit der Umsetzung Ihres Gesetzentwurfs verbundenen Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht zu weit. Auf der Grundlage des Koalitionsvertrages haben wir demgegenüber im Rahmen unseres Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts die notwendigen Anpassungen der Rechtslage zur Einführung des Amtes eines Migrations- und Integrationsbeauftragten vorgenommen – dies mit einem maßvollen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht. Danach sollen – wie auch in Ihrem Gesetzentwurf vorgesehen – die kreisfreien Städte derartige Beauftragte bestellen, aber als Sollvorschrift ausgeprägt. Bezüglich der Landkreise, die ja bereits nach geltender Rechtslage Ausländerbeauftragte bestellen sollen, wollen wir eine Weiterentwicklung
Anders als für Sie, ist für uns aber nicht mehr nachvollziehbar, warum jede Gemeinde mit eigener Verwaltung einen solchen Beauftragten bestellen soll. Die Anzahl der Menschen mit Migrationshintergrund, welche in kleineren Städten und Gemeinden ihren Wohnsitz haben, differiert teilweise erheblich. Warum aber Städte und Gemeinden mit relativ niedrigem Wohnanteil solcher Menschen zur Bestellung von Migrationsbeauftragten verpflichtet
Anders als bei den kreisfreien Städten und Landkreisen halten wir es dafür im Sinne des Selbstverwaltungsrechts für richtig, diese Entscheidung in das Ermessen der Städte und Gemeinden zu legen. Ebenso – anders, als Sie es sagen – vertreten wir die Auffassung, dass die Kommunen und Landkreise am besten das Für und Wider in Bezug auf die Bestellung dieser Beauftragten beurteilen und entscheiden können, in welchem Umfang sie von den Förderprogrammen, die die Staatsregierung zur Verfügung stellt, Gebrauch machen.
Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass es derzeit auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte nahezu ausschließlich hauptamtlich tätige Beauftragte gibt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung benötigt es daher nach meiner Überzeugung nicht. Aus diesem Grunde empfiehlt Ihnen die Staatsregierung, diesen Antrag abzulehnen.
Meine Damen und Herren! Wir kommen zur Abstimmung. Aufgerufen ist das Gesetz über den kommunalen Migrationsbeauftragten im Freistaat Sachsen. Wir stimmen ab über den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE.
Es liegt ein Änderungsantrag vor in der Drucksache 6/11274. Wird Einbringung gewünscht? – Frau Nagel, bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Es ist eigentlich selbsterklärend. Der Änderungsantrag umfasst im Wesentlichen drei Punkte. Es geht um die Klarstellung, dass die Beauftragten – wie auch andere Beauftragte – unabhängig und weisungsfrei arbeiten sollen. Es geht um Übergangsvorschriften. Wo Ausländer- oder Integrationsbeauftragte bereits bestellt sind, sollen sie sicherlich weiterarbeiten, bis der Gesetzentwurf in Kraft tritt. Aufgrund der zeitlichen Verzögerung der Behandlung im Parlament haben wir auch den Inkrafttretenstermin auf den 1. Juni 2018 verändert. – Vielen Dank.
ich jetzt über den Änderungsantrag abstimmen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Keine Stimmenthaltungen; eine Reihe von Stimmen dafür, dennoch ist der Änderungsantrag mit Mehrheit abgelehnt worden.
Ich würde jetzt wieder die Überschrift und die Artikel gleich zusammenfassen. Ist das in Ordnung? – Überschrift, dann Artikel 1 Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung, Artikel 2 Änderung der Sächsischen
Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Die Gegenstimmen? – Die Stimmenthaltungen? – Auch hier wieder gleiches Abstimmungsverhalten: keine Stimmenenthaltungen; eine Reihe von Stimmen dafür – dennoch mit Mehrheit abgelehnt. Wünschen Sie noch eine Gesamtabstimmung? – Das ist nicht der Fall. Dann kann ich diesen Tagesordnungspunkt schließen.
Auch hier wird es wieder eine Diskussionsreihenfolge geben. Es beginnt die CDU, danach die LINKE, die SPD, die AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie die Staatsregierung, wenn sie es wünscht. Ich erteile nun der CDU-Fraktion, Herrn Abg. Heidan, das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich weiß nicht, wie es Ihnen mit dem Oberbegriff der heutigen Drucksachennummer 6/10562 ging. Für mich war das schon eine Herausforderung von der Begrifflichkeit her. Was ist denn damit gemeint? Ich darf noch einmal zitieren: „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen sowie weiterer Wirtschaftsgesetze“.
An dieser Stelle darf ich vorweg sagen, dass wir wieder einmal im Sächsischen Landtag eine Notarfunktion haben. Das ist zumindest meine Einschätzung dazu. Denn letztendlich sind die Gerichtsurteile der höchstrichterlichen Gerichtsurteile umzusetzen. Mit diesem Gesetz, welches uns die Staatsregierung unter der Federführung von Staatsminister Dulig vorgelegt hat, werden nur Anpassungen an das sächsische Landesrecht vorgenommen. Hinsichtlich der Arbeitszeit und der Vorschläge haben wir im Wesentlichen im Sächsischen Landtag keine Gesetzgebungskompetenz, was es ja auch zum Inhalt hat.
Ich möchte aber trotzdem noch einmal auf die Spezifik hinweisen, was ein Teil dieser Gesetzesvorlage zum Inhalt hat, nämlich das Sächsische Ladenöffnungsgesetz, weniger die Rechte der IHKs und weniger die Rechtssicherheit bei Anzeigen von Gaststättenbetrieben.
Das Sächsische Ladenöffnungsgesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen, die Zeiten des gewerblichen Anbietens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen sowie die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Vier Sonntage können Verkaufsstellen in Sachsen geöffnet werden, in der Zeit von 12 bis 18 Uhr. Für weitere vier Sonntage besteht die sogenannte Anlassbezogenheit, ebenfalls zu dieser Zeit.
Das Bundesgesetz über den Ladenschluss regelt die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen im § 17 in der Fassung von 2015. Das ist der große Unterschied bei diesen beiden Gesetzen. Hier gilt der Grundsatz „Ober sticht Unter“.
Im § 8 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes werden die Gemeinden ermächtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen – abweichend von § 3 Abs. 2 – „aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Straßenfeste, Weihnachtsmärkte und örtlich bedeutender Jubiläen, an einem weiteren Sonntag je Kalenderjahr zwischen 12 und 18 Uhr zu gestatten, soweit die Verkaufsstellen von diesem Ereignis betroffen sind. Die Gestattung erfolgt durch Rechtsverordnung, die in dem von dem Ereignis betroffenen Gebiet zu bezeichnen ist. Damit ist die Möglichkeit dieser Sonntagsöffnung für das betroffene Gebiet verbraucht.“ – So der Wortlaut unseres Gesetzes.
Der Landesgesetzgeber hat jedoch keinen gesetzgeberischen Spielraum für die Abweichung von den Regelungen in § 17 des Ladenschlussgesetzes des Bundes. Er kann es höchstens noch verschärfen, deshalb das eingangs von mir zitierte Wort: Wir haben hierbei Notarfunktion und
Aber – gestatten Sie mir, dies zu sagen – was erreichen wir nun mit diesem Gesetz? Was erreichen wir mit diesen Anpassungen? Kein Mensch in den Kurgebieten und Erholungsorten kommt auf die Idee, für sonntags noch eine zweite Person einzustellen, da im Bundesgesetz steht, es dürfe sonntags nur vier Stunden geöffnet bzw. der Arbeitnehmer nur vier Stunden beschäftigt werden. Es wird auch weitere Aspekte geben, zum Beispiel, dass im Dehoga-Bereich – was nicht unbedingt in der Gesetzesvorlage zum Ausdruck kommt, aber nach wie vor vom Bund geregelt wurde – die Arbeitszeit nach zehn Stunden beendet ist.
Nun können Sie sich einmal vorstellen – wir haben ja einige Leute, die im Dehoga-Bereich arbeiten –, wenn gerade eine schöne Familienfeierlichkeit stattfindet und der Kunde sagt, er möchte noch eine Stunde dranhängen, obwohl es bereits 24 Uhr ist und die Mitarbeiter nach Hause geschickt werden müssten, dann gäbe es keine Ausnahmegenehmigung. Deshalb halte ich die Gesetzlichkeiten, die uns auferlegt worden sind, für nicht mehr ganz zeitgemäß; aber wir werden es sicher mit einer großen Mehrheit im Sächsischen Landtag notariell beglaubigen.
Daher muss ich jetzt nicht werben, sondern kann nur feststellen: An dieser Stelle ist etwas geregelt worden, was der heutigen Zeit nicht mehr entspricht.