Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Herr Baum, ich fand Ihre Rede ein Stück weit widersprüchlich. Sie haben gesagt, unserem Antrag fehle, dass wir konkrete Strecken vorgeschlagen hätten. Im gleichem Atemzug haben Sie gesagt, eigentlich sei das Land gar nicht zuständig, der Bund habe hier die alleinige Zuständigkeit. Aber woher soll denn der Bund wissen, was uns hier in Sachsen tatsächlich wichtig ist, wo wir die Prioritäten sehen? Genau deswegen haben wir hier diesen Antrag vorgelegt, dass Sie, die Staatsregierung, das Ministerium, hierzu ein Konzept erarbeiten und genau sagen können: Das sind die prioritären Strecken, die elektrifiziert werden müssen, und jene stellen wir eher hinten an. An keiner Stelle in diesem Antrag steht, dass wir eine 100-%-Elektrifizierung wollen. Vielmehr gibt es Strecken – das habe ich auch in meiner Rede ausgeführt –, bei denen es sinnvoller ist, mit alternativen Antrieben vorzugehen, wie Herr Dulig es gerade schon gesagt hat.
Aber wenn Sie mich nach konkreten Strecken fragen, so hat Herr Böhme ja gesagt, was da obenan steht. Das ist insbesondere, wenn ich in den Leipziger Raum schaue, die Strecke nach Grimma, um eben auch diesen Ballungsraum an Leipzig anzuschließen. Aber es geht mir – das möchte ich an dieser Stelle noch einmal sagen, auch wenn Sie es vielleicht nicht mehr hören können – um die Strecke Döbeln – Nossen – Meißen.
Ja, im „Sachsengespräch“ hat der Ministerpräsident gesagt, dass ihm dies auch ein wichtiges Anliegen sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Landesrechnungshof demnächst dorthin ziehen wird und dass die Leute ja von ihren Wohnorten auch alle dorthin kommen
Aber auch, wenn ich in den hiesigen Raum Dresden schaue, wenn ich an Bischofswerda und Kamenz denke, dann sage ich: Das sind Strecken, die auf der Prioritätenliste nach oben gehören. Aber wir sind nicht diejenigen, die die Fachexpertise in dem Sinne besitzen, dass wir einen riesigen Stab haben. Dieser Stab sitzt im SMWA. Da sitzen die Fachkräfte, und deswegen sagen wir, Sie sollen ein Konzept erarbeiten. Andere Länder haben ein Konzept vorgelegt und wissen ganz genau, was sie wollen und wo sie ihre Prioritäten setzen, während wir an irgendwelchen runden Tischen in Berlin sitzen und sagen, ja, mal schauen, vielleicht ist ja diese oder jene Strecke ganz interessant. Das kann es nicht sein. Sachsen muss hier etwas Konkretes vorlegen, wo Sie hinwollen. Deswegen haben wir dieses Konzept gefordert, und deswegen fordere ich Sie auch noch einmal auf, unserem hier vorliegenden Antrag zuzustimmen.
Meine Damen und Herren! Ich stelle nun die Drucksache 6/14478 zur Abstimmung. Wer möchte zustimmen? – Die Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Meine Damen und Herren, auch wenn es knapp zu sein scheint, hat doch die Mehrheit den Antrag abgelehnt.
Meine Damen und Herren! Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Von daher spricht nur die Einreicherin, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und für die Fraktion Herr Abg. Günther. – Bitte sehr.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Wir alle reden gerne regelmäßig von einer Zivilgesellschaft, die gestärkt werden soll. Alle, die einen mehr, die anderen weniger,
reden auch gern von Heimat, von unseren kulturellen Werten, die es zu stärken und zu erhalten gilt. Genau in dieser Richtung haben wir einen Gesetzentwurf eingebracht.
Uns geht es darum, dass auch im Denkmalschutzbereich Mitwirkungsrechte für anerkannte Verbände festgelegt werden und dass es Klagemöglichkeiten geben soll. Wir bewegen uns damit in dem Rahmen, den auch unsere Sächsische Verfassung vorgegeben hat. Sie hat nämlich
dem Schutz unserer Kulturdenkmale besonders hohe Priorität eingeräumt. Das ist nicht in jeder Landesverfassung so; aber bei uns ist es in Artikel 11 Abs. 3 so festgeschrieben.
Wir möchten Beteiligungsrechte einführen. Wir orientieren uns dabei an den guten Erfahrungen, die wir im Umweltbereich hinsichtlich anerkannter Umweltvereinigungen haben. Meines Erachtens gibt es dazu einen breiten gesellschaftlichen Konsens, dass dies dem Umweltbereich, dem Naturschutz gutgetan hat. Wir haben damit auch schon viele Erfahrungen. Man weiß, dass von den dort eingeräumten Rechten maßvoll Gebrauch gemacht wird, dass aber dann, wenn sich diese Vereinigungen zu Wort melden, sie mit ihrem Vorbringen und gegebenenfalls Klagen überdurchschnittlich erfolgreich sind. Das ist durchaus ein Modell, dass man auch auf einen anderen Bereich übertragen kann.
Unser Denkmalschutzgesetz in Sachsen sieht auch schon bestimmte Beteiligungsrechte für Teile der Gesellschaft vor. Zunächst einmal muss man daran erinnern, was Denkmalschutz überhaupt ist. Das sind nämlich die Dinge, bei denen es kraft Denkmalschutzgesetzes ein öffentliches Interesse an der Erhaltung gibt. Es geht also um die Öffentlichkeit; das ist niemals Selbstzweck im Denkmalschutz. Wir haben jetzt im Denkmalschutzgesetz etwa schon den Denkmalrat vorgesehen. Das ist aber ein reines Fachgremium, das sich mit Grundsatzfragen auseinandersetzt, aber keinerlei Einfluss auf Verwaltungshandeln hat. Wir kennen auch die ehrenamtlich Beauftragten im Denkmalschutz. Diese Ehrenamtlichen gibt es auch im Naturschutzrecht. Da geht es vor allem um das Beobachten und Informieren der Behörden, aber eben auch niemals um Verwaltungsvollzug. Genau das ist eine Lücke, die wir jetzt füllen wollen.
Ähnlich wie im Naturschutzrecht muss auch hier niemand Angst haben, dass ganz schlimme Dinge auf ihn zukämen, dass Vereinigungen dort maßlos von irgendwelchen Rechten Gebrauch machen würden, dass Denkmaleigentümer jetzt noch ein Problem mehr hätten.
Nein, es ist schon dadurch eingeschränkt, dass es – ähnlich wie im Naturschutzrecht – landesweit anerkannte Vereinigungen sein müssen. Da kann sich nicht jeder zu Wort melden. Auch die Beteiligungs- und Klagebefugnisse sind exakt eingeschränkt und genau definiert in diesem Gesetz, ähnlich wie im Naturschutzrecht. Es muss einen Sachkundenachweis geben, dass man bereits über einen längeren Zeitraum tatsächlich in diesem Bereich sachkundig unterwegs ist. Es muss eine förmliche Anerkennung durch die obere Denkmalschutzbehörde geben. Auch das ist ein Korrektiv. Vor allem wissen wir auch, dass – wie im Naturschutzbereich – keiner übermäßig Gebrauch von Rechten macht, weil das für diese Vereinigung mit Aufwand und notfalls auch mit Kosten verbunden ist.
Auch für den Denkmaleigentümer, das kann man deutlich klarstellen, geht es nur um Verfahrensrechte. Materiell rechtlich ändert sich im Denkmalschutz nichts. Das heißt, der Denkmaleigentümer muss sich genau an dasselbe
Recht halten wie bisher. Es geht rein um eine Verbesserung und Qualifizierung der Verfahren. Man darf auch – heute ist das Wort schon mehrmals gefallen – an Vergleichsländer wie die Schweiz erinnern, wo wir gern hinschauen. Die Schweiz etwa kennt ein solches Recht als Instrument und hat damit sehr gute Erfahrungen gemacht.
Wir wollen endlich damit ernst machen, dieses öffentliche Unterhaltungsinteresse tatsächlich durchzudeklinieren, das heißt, wir wollen die Gesellschaft im Denkmalschutz mitnehmen. Da gibt es bereits verschiedene Aktive. Wir reden oft davon, dass wir das Ehrenamt schätzen und fördern wollen. Das wäre einmal eine klare Botschaft, wenn wir zu denen, die im Ehrenamt tätig sind – auch im Denkmalschutzbereich –, sagen würden, ja, wir schätzen eure Expertise. Diese gehobene Wertschätzung wäre gleichzeitig Motivation, dass sich noch mehr ernst genommen fühlen und aktiver werden. Genau das dient einer aktiven Zivilgesellschaft. Denn sie würden merken, dass es sich lohnt. Wenn sie sich beteiligen würden, wäre das wirksam. Gleichzeitig würde auch das Wissen bei den Behörden steigen. Das ist ja der Witz an der Sache, dass man mehr Expertise in die Behörden bringt. Das würde im Ergebnis zu einer höheren Qualität der behördlichen Entscheidungen führen und das mit Leben füllen. Das ist öffentliches Unterhaltungsinteresse mit besten Voraussetzungen.
Ich darf auch daran erinnern, dass wir in Sachsen eine lange Tradition haben. Denn dass es den Denkmalschutz überhaupt gibt, geht auf bürgerschaftliches Engagement zurück. 1825 ist der Impuls durch die Gründung des ersten Altertumsvereins in Sachsen entstanden. Auch an diese Tradition könnten wir also gern anknüpfen. Denn wir wissen, dass im Denkmalschutz immer der böse Satz gilt: Was weg ist, ist weg. Das kann man niemals wiederholen. Das unterscheidet diesen Bereich von anderen Bereichen, wo man durchaus hinterher noch einmal nachsteuern kann. Das heißt, wenn wir diesen Kulturgütern, deren Erhaltung uns so wichtig ist, einen besseren Schutz geben, erhalten wir Dinge, die für unser Land dauerhaft von Bedeutung sind.
In diesem Sinne: Schutz unserer kulturellen Werte! Schutz unserer Heimat! Schutz unserer Identität! Reale Stärkung der Zivilgesellschaft! Das sollte ein gemeinsames Anliegen sein. In diesem Sinne beantragen wir die Überweisung an den zuständigen Innenausschuss und hoffen auf eine fruchtbare Debatte und vor allem auf Unterstützung durch die anderen Fraktionen.
Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Einführung von Mitwirkungsrechten und zum Verbandsklagerecht für anerkannte Denkmalschutzvereinigungen (Sächsisches Denkmalschutzverbandsklagege- setz – SächsDSVKIG), Drucksache 6/14736, an den Innenausschuss, wie erbeten, zu überweisen.
Wer diesem Vorschlag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenenthaltungen? – Damit ist dem einstimmig so entsprochen worden.
Auch dazu liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Von daher spricht nur die Fraktion DIE LINKE als Einreicherin. Für die Fraktion spricht jetzt Frau Abg. Schaper.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 der am 27. Mai 1992 beschlossenen Sächsischen Verfassung ist der Tierschutz verfassungsrechtlich wie folgt verankert: „Das Land hat insbesondere den Boden, die Luft und das Wasser, Tiere und Pflanzen sowie die Landschaft als Ganzes einschließlich ihrer gewachsenen Siedlungsräume zu schützen.“ In der Hervorhebung seiner Bedeutung noch weitergehend wurde im Jahr 2002 der Tierschutz als Staatsziel in den Artikel 20 a Grundgesetz aufgenommen: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung […].“
Entgegen dieser konkreten verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die Staatsregierung bislang nicht viel unternommen, um entsprechende landesrechtliche Regelungen abzuleiten und somit der Verpflichtung des Staates zur Umsetzung und Verwirklichung des Staatsziels Tierschutz angemessen und nachhaltig Rechnung zu tragen. Auch in dieser Legislaturperiode scheint sich diesbezüglich seitens der Staatsregierung nichts zu tun.
Aus diesem Grund bringen wir heute den vorliegenden Gesetzesentwurf ein, welcher für einen wirksamen Schutz der Tiere erforderliche gesetzliche verbindliche Regelungen und neue Instrumente mit den Mitteln des sächsischen Landesrechtes schafft. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf geht es uns unter anderem darum, die anerkannten Tierschutzorganisationen in Sachsen über die bisher bestehenden gesetzlichen Beteiligungspflichten stärker einzubinden sowie die permanent unterfinanzierten Tierheime bzw. deren Träger endlich in angemessener Weise personell und finanziell auszustatten.