wird wahrgenommen, damit der Patient später in der Lage sein wird, soziale Normen und Regeln zu beachten. Dieses Ziel könnte durch eine bloße Verwahrung nicht erreicht werden. Zudem wäre eine alleinige Orientierung an diesem Sicherungsaspekt gesetzeswidrig. Eine derartige, aus der Begründung des vorliegenden Antrages erkennbare Zielrichtung kann ich deshalb nicht mittragen.
Ich gehe davon aus, daß es aufgrund dieser Berichterstattung vor dem Hohen Haus keines weiteren Berichtes zu diesem Fall mehr bedarf.
Danke sehr. - Meine Damen und Herren! Weitere Redebeiträge wurden nicht angemeldet. Eine Überweisung in einen Ausschuß wurde auch nicht beantragt.
- ich habe das Desinteresse in diesem Hohen Haus bemerkt -, aber ich denke nicht, daß wir das tun sollten. Ich denke, daß noch verschiedene Dinge an dieser Stelle zu sagen sind.
Frau Ministerin Dr. Kuppe, ich habe natürlich Ihre Ausführungen vernommen und habe sie sehr aufmerksam verfolgt. Dabei habe ich eine ganze Menge gehört, was den Tätern so alles für Therapien zustehen, welche wir ihnen angedeihen lassen müssen. Da stimme ich Ihnen zu. Reine Verwahrung ohne Therapie geht nicht. Ohne Therapie sollte man niemanden wieder in die Gesellschaft entlassen.
Aber ich habe heute von Ihnen und aus Ihrem Mund eines nicht gehört: Welche Aufgabe hat der Staat zuvörderst? - Dafür zu sorgen, daß die Bürger in Sicherheit leben können. Das ist die allererste Aufgabe eines Staates, für die Sicherheit seiner Bürger zu sorgen.
Ich habe von Ihnen wieder nur Allgemeinplätze bei der Begründung gehört, daß alle gesetzlichen Bestimmungen bei der Gewährung der entsprechenden Lockerungsstufen eingehalten worden sind.
Unser Antrag zielt darauf ab, von Ihnen einen ganz konkreten Bericht zu bekommen. Wie ist das denn abgelaufen? Welche Maßnahmen hat es gegeben? Wer hat geprüft? Und wieso wurden diese Lockerungsstufen dann erteilt?
Das habe ich von Ihnen heute nicht vernommen. Deshalb halte ich meinen Antrag auch nicht für erledigt.
Ich habe in meinen Ausführungen auch aus dem § 63 des Strafgesetzbuches vorgetragen, daß die Voraussetzungen für die Einweisung eines rechtskräftig verurteilten Frauenmörders restriktiv ausgestaltet sind und daß es verwundert - und das betone ich nochmals -, daß unter Zugrundelegung der gerichtlich festgestellten In
halte im Rahmen des Strafvollzuges das Gefahrenpotential nicht mehr gelten soll, obwohl sich nach der öffentlichen Berichterstattung an der Gefährlichkeit des verurteilten Frauenmörders Frank Hermann nichts geändert hat.
Es ist ja nicht der erste Fall. Es gab schon entflohene Täter, die auf Freigängen einfach abgehauen sind, wo dann Bürger zu Schaden oder zu Tode kamen.
Lagen aber die Voraussetzungen für einen Freigang nicht vor, dann sind natürlich Erklärungen erforderlich, die genau diesen Freigang von Frank Hermann zumindest nachvollziehbar machen.
Meine Damen und Herren! Für den vorliegenden Fall ist zumindest in der Öffentlichkeit offengeblieben, welche Kriterien der Bewilligungs- und der Vollstreckungsbehörde dazu führten, den Frauenmörder Frank Hermann in den unbeaufsichtigten Freigang zu entlassen. Dazu hätte ich schon ganz gern eine konkretere Berichterstattung.
Trotz der Möglichkeit, sich in der Öffentlichkeit dahin gehend zu äußern, Frau Ministerin, haben Sie es unterlassen, die anspruchsberechtigte Öffentlichkeit darüber zu informieren, ob die Voraussetzungen wirklich konkret vorgelegen haben, welcher Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden stattgefunden hat,
um den Freigang zu ermöglichen, welche Lagebeurteilung getätigt wurde, um den Mörder Hermann Freigang zu gewähren, welche Bedenken bestanden, wie die Bedenken ausgeräumt wurden und ob die Kriterien des § 63 StGB zwischenzeitlich entfallen waren oder abgelegt werden konnten.
Nichts, aber auch gar nichts an Sachaufklärung ist erfolgt, um die sensibilisierte Öffentlichkeit - die Frau Ministerin hat es selbst gesagt - zu beruhigen. Vielmehr kann die Gerüchteküche brodeln, können Gerüchte weitergestreut werden, Mutmaßungen werden getätigt und eigene Wertungen werden an die Stelle der sachgerechten gesetzt.
Es ist jedenfalls zu hoffen, meine Damen und Herren, daß Sie keinem Entflohenen begegnen werden. Ich für mich persönlich hoffe das natürlich auch nicht. Es ist zu hoffen, daß der Mörder Hermann nach seiner Ergreifung durch die Polizei nunmehr keine Verbrechen mehr wird begehen können, und es ist zu hoffen, daß der Mörder Hermann in der Haft endlich erkennen wird, daß er doch gefährlich ist, und daß vor allem die Gutachter dies erkennen.
Meine Damen und Herren! Ich jedenfalls bin froh, daß dieser Mensch bis auf weiteres niemandem etwas antun kann. Es ist für mich auch nicht nachvollziehbar, daß man dem Häftling trotz eindringlicher Vorwarnungen einen Freigang ohne Aufsicht genehmigt hat. Die Vollstreckungsverwaltung hat hierbei offensichtlich nicht einmal nachgeprüft, ob sich Hermann während seines Freiganges wirklich in dem gebotenen Rahmen bewegen wird.
Noch einmal meine Aufforderung, stimmen Sie unserem Antrag zu. Frau Ministerin, legen Sie einfach die Karten auf den Tisch und informieren Sie uns und vor allen Dingen die Öffentlichkeit über Einzelheiten, die zum Unterlaufen des Maßregelvollzugs in Uchtspringe geführt haben. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Entscheidungskriterien müssen zum Verständnis allen offengelegt werden. - Danke schön.
Ich stelle noch einmal fest, es gibt keine weiteren Redebeiträge. Eine Überweisung ist auch nicht beantragt worden.
Wir stimmen deshalb direkt über den Antrag der FDVP in der Drs. 3/3277 ab. Wer sich dem Antrag anschließt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? - Bei drei Stimmenthaltungen und vielen Gegenstimmen ist der Antrag abgelehnt worden. Der Tagesordnungspunkt 33 ist somit erledigt.
Einbringerin ist die Abgeordnete Frau Wernicke. Es ist keine Debatte vorgesehen worden. Bitte, Frau Wernicke, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Rund 90 % der in Deutschland verkauften Eier, die in der unterschiedlichsten Form auf unseren Tellern landen, stammten im Jahre 1998 noch aus der Käfighaltung. Alternative Haltungssysteme haben zwar in den zurückliegenden Jahren an Bedeutung gewonnen; dennoch entfällt auf die Freilandhaltung und auf die Bodenhaltung nur ein geringer Anteil.
Die Käfighaltung hat sich wegen ihrer wirtschaftlichen und vor allem hygienischen Vorteile weltweit durchgesetzt. Aber - das ist ihr Manko - sie wird aus verhaltenswissenschaftlicher und tierschutzfachlicher Sicht stark kritisiert.
Die Bundesregierung hat sich deshalb bereits im Jahre 1997 dafür eingesetzt, die aus den 80er Jahren stammenden Mindestanforderungen der Europäischen Union zum Schutz der Legehennen in der Käfigbatteriehaltung zu verbessern. Ziel war es, zumindest die herkömmliche Form der Käfighaltung EU-weit abzuschaffen. Unter deutscher Ratspräsidentschaft konnten die schwierigen und langwierigen Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten beendet werden.
Die neue EU-Richtlinie wurde auf der Sitzung der EUAgrarminister im Juni 1999 verabschiedet. Kernelemente der neuen Richtlinie sind das Verbot der herkömmlichen
Käfighaltung ab dem 1. Januar 2012 und keine Inbetriebnahme herkömmlicher Käfige ab dem 1. Januar 2003; ab dem 1. Januar 2003 sind größere Mindestflächen je Henne in den herkömmlichen Käfigen und Mindestanforderungen an ausgestaltete Käfige mit Sitzstange, Nest und Scharrbereich vorgesehen. - Soweit die Vorgeschichte.
Die Verordnung, um die es in unserem Antrag geht, ist der aktuelle Referentenentwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem Normenkontrollantrag bezweifelt, daß die bis dahin geltende Verordnung den Anforderungen des Tierschutzes genügt, und daraufhin einen Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe durchgesetzt.
Durch das Urteil vom 6. Juli 1999 wurde die alte deutsche Verordnung unter Hinweis auf die verschiedensten Gründe und Verstöße außer Kraft gesetzt. Auf der Basis der EU-Richtlinie und auch infolge der weggefallenen deutschen Verordnung wurden von der Bundesregierung inzwischen zwei Referentenentwürfe vorgestellt, die jedoch aufgrund der Heraufsetzung des Standards in erheblicher Weise von der EU-Richtlinie abweichen.
Die anderen Länder Europas setzen die europäische Richtlinie im Verhältnis 1 : 1 in Landesrecht um, nur Deutschland nicht. Die im deutschen Referentenentwurf enthaltenen Änderungen haben jedoch ganz entscheidenden Einfluß auf die wirtschaftliche Situation der Geflügelhalter.
Ein nationaler Alleingang mit einer wesentlichen Verschärfung bei der Troglänge und bei der Flächenverfügbarkeit gegenüber der EU-Richtlinie und sogar gegenüber der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe sind für die hiesige Geflügelwirtschaft in erheblichem Maße existenzgefährdend.