Protokoll der Sitzung vom 28.06.2001

Der Entwurf stellte ein Angebot an die Kommunen dar. Er sollte eine breit angelegte Diskussion über die Aufgabenverteilung zwischen der Verbandsgemeinde und den Mitgliedsgemeinden eröffnen. Diese Diskussion hat stattgefunden und hat geholfen, das Reformvorhaben an den Bedürfnissen der Praxis zu orientieren.

Sie hat auch die CDU zum Nachdenken angeregt. Ich erinnere nur an den von ihr in der vorletzten Landtagssitzung eingebrachten Gesetzentwurf zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften. In ihm haben Sie zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung eine originäre Aufgabenzuständigkeit für die Verwaltungsgemeinschaft gefordert. Der Ansatz ist gut, greift aber leider zu kurz und bleibt leider auf halbem Wege stecken. Aber immerhin stimmt die Richtung. Das ist genau unsere Richtung.

Auch der Städte- und Gemeindebund als in erster Linie betroffener kommunaler Spitzenverband hat sich ausgiebig in seinem Präsidium und in seinen Gremien mit dem Thema befasst. Der Verband stimmt dem Vorhaben grundsätzlich und überwiegend auch in Einzelfragen zu. Wir haben die Anregungen zu einem großen Teil übernommen.

Abgelehnt habe ich jedoch die geforderte Direktwahl des Hauptverwaltungsbeamten. Mit ihr würde sich das Gewicht erheblich zuungunsten der Mitgliedsgemeinden verschieben. Bei all meinen Überlegungen wollte ich aber die Gestaltungsfreiheit so weit wie möglich bei den Gemeinden, bei den Gemeinderäten und bei den ehrenamtlichen Bürgermeistern belassen. Zentraler Dreh- und Angelpunkt bleiben auch bei einer Verbandsgemeinde die politisch eigenständigen Mitgliedsgemeinden und ihre Bürgermeisterinnen und Bürgermeister. Diese benötigen im wahrsten Sinne des Wortes keine Oberbürgermeister in der Verbandsgemeinde.

Meine Damen und Herren! Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Ansiedlung originärer Zuständigkeiten der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis auf der bisherigen Verwaltungsgemeinschaftsebene. Das führt jedoch nach Artikel 28 des Grundgesetzes zu der Notwendigkeit, dass diese Ebene ebenfalls über eine demokratisch legitimierte Vertretung verfügen muss.

Bei der Frage, welche Aufgaben nun auf der verbandsgemeindlichen Ebene angesiedelt werden sollen, haben wir uns von zwei Aspekten leiten lassen. Es sollen so viele Aufgaben wie möglich im engeren örtlichen Bereich belassen werden und es sollen so viele die Effizienz steigernde Bündelungen wie nötig vorgenommen werden. Außerdem müssen die neuen Strukturen eindeutig und klar ausgestaltet sein.

Aufgaben der Verbandsgemeinde sollen nunmehr unter anderem sein: die Aufstellung von Flächennutzungsplänen unter größtmöglicher Beteiligung der Mitgliedsgemeinden, die Trägerschaft der allgemein bildenden öffentlichen Schulen, die Errichtung und Erhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, die Errichtung

und Erhaltung von Sozialeinrichtungen, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, sowie von Kindertagesstätten, die Aufgaben nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz, die Straßenbaulast bei außerörtlichen Gemeindestraßen sowie die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung.

Bereits bei diesem Katalog wird deutlich, dass wesentliche Aufgaben, vor allen Dingen solche mit örtlichem Bezug, nach wie vor bei den Mitgliedsgemeinden in eigener Zuständigkeit und politischer Entscheidungskompetenz verbleiben. Ich nenne nur den gemeindlichen Straßenneu- und -ausbau, die Aufstellung der Bebauungspläne, die kommunale Finanz- und Steuerhoheit, zum Beispiel Gewerbe- und Grundsteuern, das Satzungsrecht, die Einrichtung und Erhaltung gemeindlicher Einrichtungen wie zum Beispiel von Friedhöfen und Bibliotheken, von Dorfgemeinschaftshäusern, von Sportplätzen sowie die Vereinsförderung.

Meine Damen und Herren, Sie sehen, die in der Diskussion gelegentlich geäußerten Befürchtungen, der Bebauungsplan werde nicht mehr im Dorf oder im Ort aufgestellt und der Friedhof werde fremdverwaltet, sind unbegründet.

Die Verbandsgemeinde erfüllt ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, die ihr zur Erfüllung übertragen werden. Eine Rückübertragung soll unter bestimmten Bedingungen möglich sein. Auch dies ist nicht neu, sondern entspricht den bisher geltenden Regelungen bei den Verwaltungsgemeinschaften. Schließlich erfüllt die Verbandsgemeinde - wie bisher schon die Verwaltungsgemeinschaft - die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden.

Die bisherige Verwaltungsgemeinschaft entwickelt sich weiter, sie ändert ihre Erscheinungsform, was auch die neue Bezeichnung Verbandsgemeinde begründet. Die bisherigen Mitgliedsgemeinden bleiben rechtlich selbständig. Der Gemeinschaftsausschuss wird nach der Direktwahl zum Verbandsgemeinderat. Die Vertretung der Mitgliedsgemeinde bleibt der Gemeinderat. Dem Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde gehört nach wie vor der direkt gewählte Bürgermeister an. Der mittelbar gewählte Verwaltungschef der Verbandsgemeinde erhält die Bezeichnung Verbandsgemeindedirektor.

Die Verbandsgemeinde erhält wie die bisherige Verwaltungsgemeinschaft die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist aber im Unterschied zur Verwaltungsgemeinschaft bisherigen Rechts als Gemeindeverband im Sinne unserer Landesverfassung anzusehen. Dies beruht auf der gesetzlichen Zuweisung originärer Zuständigkeiten des eigenen Wirkungskreises, die, ich betone, neben den verbleibenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden stehen. Schließlich erkennt Artikel 87 der Landesverfassung neben den Gemeinden und Landkreisen zusätzlich und ausdrücklich auch die Gemeindeverbände als Träger kommunaler Selbstverwaltung an.

In diesem Zusammenhang danke ich ausdrücklich dem damaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Verfassungsausschusses unseres Landtages, unserem Kollegen Becker, dem es in erster Linie zu verdanken ist, dass in unserer Landesverfassung in weiser Voraussicht neben den Gemeinden und Landkreisen der Gemeindeverband verankert wurde.

(Zustimmung von Herrn Rothe, SPD - Herr Becker, CDU: Ich meinte das anders! - Heiterkeit)

- Lesen Sie bitte mal nach. Sie wollen doch jetzt nicht die Verfassung falsch interpretieren und sagen, dass Sie damals einen Fehler gemacht haben.

(Zuruf von Herrn Becker, CDU - Heiterkeit)

- Dann hätten Sie es auch richtig kommentieren müssen. Es wäre natürlich schade, wenn Sie keine eindeutigen Formulierungen in die Verfassung aufgenommen hätten. Herr Becker, wir folgen dem Verfassungsauftrag vielleicht etwas spät, jedoch nicht zu spät.

Meine Damen und Herren! Ich darf in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass das Bundesverfassungsgericht den weder im Grundgesetz noch in der Landesverfassung näher definierten Begriff des Gemeindeverbandes weit auslegt. Damit verfügt das Land bei der rechtlichen Ausgestaltung von Gemeindeverbänden auch über einen weiten Gestaltungsspielraum; denn das Gericht versteht unter Gemeindeverbänden kommunale Zusammenschlüsse, die entweder zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildete Gebietskörperschaften sind oder die der in unserem Entwurf gewählten Struktur nahe kommen. Auf dieser Grundlage trägt der hier vorgestellte Gemeindeverband auch die Bezeichnung „Verbandsgemeinde“.

Meine Damen und Herren! Neben der aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendigen Wahl der Vertretung der Verbandsgemeinde durch die Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedsgemeinden wird die Stellung des Verwaltungschefs als zweitem Organ in verwaltungstechnischer Hinsicht gestärkt, zum Beispiel durch die Anhebung des Qualifikationserfordernisses.

Die Wahlzeit wird nicht verlängert. Gleichzeitig soll diese Funktion nicht politisiert werden, das heißt, der Verwaltungschef soll nicht den Status eines Bürgermeisters erhalten. Mithin soll er nicht direkt gewählt werden. Ihm sollen keine Repräsentationsbefugnisse für die Verbandsgemeinde oder ihre Mitgliedsgemeinden zustehen.

(Zustimmung von Herrn Rothe, SPD)

Repräsentant der Verbandsgemeinde ist der aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählte Vorsitzende gemeinsam mit den ehrenamtlichen Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden.

Der Verbandsgemeindedirektor kann im Gegensatz zu den ehrenamtlichen Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates werden. Er hat auch - anders als nach dem ursprünglichen Vorschlag - kein Widerspruchsrecht gegen rechtswidrige Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden. Dafür besteht jedoch eine Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsicht.

Das Widerspruchsrecht verbleibt bei den ehrenamtlichen Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden; denn der Verbandsgemeindedirektor ist weder Aufsicht noch - wie schon gesagt - Oberbürgermeister der Mitgliedsgemeinden.

Gestärkt wird mit den getroffenen Regelungen das in der Verbandsgemeindestruktur angelegte Kräfteverhältnis, wonach das politische Schwergewicht weiterhin bei den Mitgliedsgemeinden verbleiben soll.

Meine Damen und Herren! Ich habe Ihnen die Grundzüge des Dritten Vorschaltgesetzes vorgestellt. Daneben sind weitere Anpassungen von Rechtsvorschriften vorzunehmen. Lassen Sie uns diesen Entwurf in den Ausschüssen intensiv erörtern, damit unsere Kommunen so bald wie möglich Planungssicherheit und Orientie

rung erhalten. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD)

Danke sehr. - Für die PDS-Fraktion spricht jetzt die Abgeordnete Frau Theil. Bitte, Frau Theil.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der Entwurf eines Dritten Vorschaltgesetzes mit dem viel versprechenden Namen „Verbandsgemeindeeinführungsgesetz“ ist nun endlich da. Wir haben die Zielstellung, über diesen Entwurf bis zur nächsten Landtagssitzung im September ausführlich zu beraten und dem Landtag eine Beschlussempfehlung zu unterbreiten.

Die Forderung der PDS-Fraktion, einen solchen Entwurf vorzulegen, besteht schon seit der Diskussion zum Zweiten Vorschaltgesetz. Wenn wir von der Gleichrangigkeit zweier Modelle ausgehen, muss jede Kommune die Chance haben, zwischen beiden Modellen abzuwägen, um dann in der Gemeinschaft unabhängig von der Modellwahl einen gemeinsamen Weg beschreiten zu können.

Mit der Vorlage des Referentenentwurfs der Landesregierung schlugen die Wogen hoch. Der Städte- und Gemeindebund nahm eine Auszeit von zwei Monaten, um die Meinung seiner Mitglieder einzuholen. Die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes - Herr Dr. Kregel wird mir die Anmerkung nachsehen - wählt den Ausgangspunkt des Leitbildes, obwohl schon zwei Gesetze zur Funktional- und Verwaltungsreform sowie zur Kommunal- und Gebietsreform vom Landtag verabschiedet wurden.

Der vorliegende Gesetzentwurf stellt eine qualitative Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf dar. Gleichwohl gibt es Aussagen und Festlegungen, zu denen wir als PDS-Fraktion einfach noch einmal unsere Bedenken anmelden müssen.

Wenn die Körperschaft öffentlichen Rechts in Zukunft diesen großen Aufgabenkatalog wahrnehmen soll, müssen auch die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür vorhanden sein bzw. dafür geschaffen werden. Bedenken melden wir dazu an, dass per Gesetz Aufgaben übertragen werden sollen, die die Trink- und Abwasserproblematik berühren. Aufgaben, die eine Kommune abgegeben hat - so ist es im Zweckverbandsgesetz geregelt -, kann sie nicht noch einmal übertragen, auch wenn wir uns darüber einig sind, dass mit einer Verlagerung auf die höhere Ebene eine qualitativ bessere Arbeit möglich wäre.

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt kein eigenes Territorium, übernimmt aber mit der Regelung zur Übernahme der Straßenbaulast bei Verbindungsstraßen Aufgaben von Gebietskörperschaften, die wir dem Grunde nach für richtig erachten, da eine kleine Kommune - dann: Ortschaft - allein den Straßenausbau nicht mehr finanzieren kann. Aber es ist zu überlegen, ob die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür ausreichen.

Werte Damen und Herren! Jede Partei, die im Landtag durch eine Fraktion vertreten ist, hat in ihrem Programm die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung als hehres Ziel festgeschrieben. Dies erreicht man aber

nicht, indem man die in der Gemeindeordnung festgelegten Mandate entsprechend der Einwohnerzahl minimiert. Das Mitspracherecht von Menschen für ihr Territorium fördert Verantwortung im Sinne der örtlichen Gemeinschaft und wirkt der Politikverdrossenheit eher entgegen.

Die Stellung der Vorsitzenden des Verbandsgemeinderates wird lediglich als repräsentativ eingeordnet. Die Regelung nach § 51 der Gemeindeordnung ist nicht aufgegriffen worden. Nach dieser Festlegung kann er oder sie weder Sitzungen einberufen noch leiten. Es wäre auch zu klären, wie das innere Verhältnis zwischen Verbandsgemeindedirektor und dem Vorsitzenden des Verbandsgemeinderates zu definieren ist.

Ein weiteres Problem, auf das wir aufmerksam machen möchten, ist die Frage des Eigentumsübergangs von Mitgliedsgemeinden auf die Verbandsgemeinde. Herr Minister Püchel mag mir die nachfolgende Formulierung verzeihen. Aber ich denke, in so einer saloppen, wenn auch unbürokratischen Art ist das nicht zu klären. Es wird nichts zu Verbindlichkeiten gesagt, die die Gemeinden mit dem Ankauf oder der Sanierung der Gebäude der unterschiedlichsten Nutzungsart eingegangen sind. Es kann auch nicht sein, dass die Verbandsgemeinde auf unbürokratische Art und Weise Eigentümer wird, die Verbindlichkeiten aber bei der Kommune hängen bleiben. Hier grenzen wir den Gemeinschaftsgedanken zur mittelfristigen und langfristigen Planung von Standorten für Kindertagesstätten und Grundschulen in der Gemeinschaft aus.

Auf der Pressekonferenz am 19. Juni 2001 haben Sie, Herr Minister Püchel, mitgeteilt, dass die Einführung des Ortschaftsrechts als Kannbestimmung Aufnahme in das Gesetz findet. Leider finden wir dazu keine Festlegung. Da wir Ihnen mit Ihrer Meinung an dieser Stelle den Rücken stärken möchten, bestehen wir darauf, dass eine Ausformulierung dieser Problematik im zu verabschiedenden Gesetz noch ihren Niederschlag findet.

Lassen Sie die Mandatsträger vor Ort von ihrer kommunalen Selbstverwaltung Gebrauch machen. Spätestens bei der Finanzdiskussion werden sich die Geister scheiden.

Nun zur Finanzausstattung dieses Modells. Der Städteund Gemeindebund verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass er keinen direkten Zugriff auf die Einkommensteueranteile zur Finanzierung des Modells zulassen möchte. Wenn wir jedoch mit dem Gedanken spielen, die Umlagenberechnung ähnlich der Kreisumlage zu gestalten, gehen wir eigentlich eher den Weg durch den Seiteneingang; denn hier besteht der Zugriff auf die Einkommensteueranteile. Also sollten wir bei der Regelung bleiben, dass eine Umlage pro Kopf erhoben wird, um den Mitgliedsgemeinden einen größeren Finanzspielraum zu erhalten.

Meine Redezeit ist abgelaufen. Ich wünsche uns eine konstruktive Beratung zum Entwurf. Ich denke, wir werden auch zu den aufgeworfenen Problemen konsensfähig sein. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der PDS)

Danke sehr. - Auf der Tribüne haben neue Zuhörer Platz genommen. Wir begrüßen Damen und Herren des Europajugendbauernhofes Deetz.

(Beifall im ganzen Hause)

Die Debatte wird fortgesetzt durch den Beitrag des Abgeordneten Herrn Wiechmann für die FDVP-Fraktion. Bitte, Herr Wiechmann, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der Einführung von Verbandsgemeinden als Gebietskörperschaften und der Übertragung aller Pflichtaufgaben von Mitgliedsgemeinden auf diese werden die verbandsangehörigen Gemeinden jeglicher Funktion beraubt. Von kommunaler Selbstverwaltung der Gemeinden kann dann nicht mehr die Rede sein.

Unsere Fraktion vertritt die Ansicht, dass eine Übertragung der Aufgaben zur Erfüllung durch die Verbandsgemeinden nur stattfinden sollte, soweit diese Aufgaben sinnvoll nur einheitlich oder gemeinsam oder wirtschaftlicher oder zweckmäßiger wahrgenommen werden können und dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse sinnvoll und auch zweckmäßig erscheint.

Eine Übertragung der im Artikel 1 § 2 des Gesetzentwurfs aufgezählten originären Aufgaben in die Zuständigkeit der Verbandsgemeinden kehrt sich jedoch genau in das Gegenteil. Die kommunalen Strukturen des Landes werden in ein einheitliches Raster gezwängt. Den Gemeinden verbleibt kaum noch Luft zum Atmen.