Ich möchte auf die ausführliche Debatte zu der Frage der Verfassungsgemäßheit in der Berichterstattung nicht noch einmal eingehen. Ich denke, dass das in den Beiträgen zu dem Gesetz selbst noch nachgeholt werden kann, soweit das notwendig ist.
Richtig ist, dass wir darüber hinaus - ich kann das vielleicht an dieser Stelle schon einmal sagen - die Gefahr gesehen haben, dass durch die Formulierung der Überschrift ein Missverständnis entstehen kann. Wir haben uns daher zwischen SPD und CDU darauf verständigt, die Überschrift des Gesetzes zu ändern und Ihnen vorzuschlagen, dass das Gesetz jetzt heißen soll: „Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“. - So weit die Berichterstattung aus dem Ausschuss.
Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, das Gesetz in der vorliegenden Fassung anzunehmen, und die beiden Fraktionen - ich übernehme das einfach an dieser Stelle schon einmal - schlagen eine solche Änderung der Überschrift vor. - Schönen Dank.
Danke sehr. - Meine Damen und Herren! Es ist eine Fünfminutendebatte vorgesehen in der Reihenfolge: FDVP, SPD, DVU, PDS, CDU. Zunächst spricht jedoch der Justizminister Dr. Püchel.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Landesregierung ist der Schutz der Bevölkerung vor schweren Sexual- und Gewaltstraftaten seit langem ein besonderes Anliegen. Sie hat deshalb den von der SPD-Fraktion eingebrachten Gesetzentwurf über die Unterbringung besonders gefährlicher Straftäter unterstützt, dessen Ziel ist es, schwerste Straftaten von Wiederholungstätern zu verhindern.
Die Fraktionen der CDU und der SPD haben hierzu Gesetzentwürfe vorgelegt. Ich freue mich, dass der Gesetzentwurf der SPD nach intensiven Beratungen in den Ausschüssen mit wenigen Änderungen auch von der CDU mitgetragen worden ist. Diese breite Zustimmung ist mir angesichts der Bedeutung dieses Gesetzesvorhabens und des Schutzes potenzieller Opfer besonders wichtig. Die beiden Fraktionen leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Opferschutz, was ich als Innen- und Justizminister nur begrüßen kann.
Meine Damen und Herren! Der Abgeordnete Herr Remmers hat heute für den Rechtsausschuss des Landtages die Berichterstattung übernommen und den Inhalt des Entwurfs entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses erläutert. Ich möchte deshalb an dieser Stelle nicht noch einmal auf die einzelnen Regelungen eingehen. Stattdessen erscheint es mir gerade auch vor dem Hintergrund von veröffentlichten Stellungnahmen zu dem Gesetzentwurf angezeigt, einige grundsätzliche Ausführungen zu machen.
Um die Notwendigkeit des Gesetzes deutlich zu machen, möchte ich Ihnen zunächst anhand eines leider nicht aus der Luft gegriffenen Beispielfalles die Problematik noch einmal aufzeigen.
Ein bereits als Jugendlicher wegen Mordes zu einer langjährigen Jugendstrafe verurteilter Mann begeht nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung einen versuchten Totschlag. Er wird erneut zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht, das die zweite Tat aburteilt, kann eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere seelische Abartigkeit nicht feststellen. Die Unterbringung im Maßregelvollzug muss deshalb unterbleiben.
Das Verhalten des Verurteilten im Vollzug gestaltete sich äußerst problematisch. Mehrfache Bedrohungen des Vollzugspersonals sind aktenkundig. Trotz leichter Erregbarkeit - ohne gleich zu wissen, wo so etwas herkommen kann - und außerordentlicher Aggressivität des Täters lehnt dieser eine Therapie in der sozialtherapeutischen Haftanstalt ab. Der Täter schließt zwar eine Berufsausbildung erfolgreich ab, weigert sich jedoch, in dem erlernten Beruf innerhalb der Haftanstalt zu arbeiten.
Der gesamte Haftverlauf zeigt auf, dass der Verurteilte nicht in der Lage ist, sich und sein Verhalten zu kontrollieren. Das gilt insbesondere in unübersichtlichen oder für ihn frustrierenden Situationen. Sein Metier ist die verbale und tätliche Aggression.
Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörungen, die keinen Krankheitswert haben, spricht aus der Sicht des Anstaltspsychologen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verurteilte auch nach der vollen Verbüßung der ihm auferlegten Freiheitsstrafe weitere schwere Gewalttaten begehen wird.
Meine Damen und Herren! Hier setzt der Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung vor weiteren schweren Straftaten durch den Verurteilten an. Er beantwortet die Frage, ob der Verurteilte im Fall einer extrem ungünstigen Prognose weiterhin in einer Justizvollzugsanstalt verwahrt werden darf, bis eine erfolgreiche therapeutische Maßnahme durchgeführt worden ist.
Die Prognose basiert dabei auf den während des Vollzuges gewonnenen Erfahrungen des Anstaltspsychologen und muss durch einen weiteren unabhängigen, anstaltsfernen und erfahrenen Sachverständigen bestätigt werden. Die Entscheidung selbst wird danach in richterlicher Unabhängigkeit getroffen.
Ich komme zurück zu dem eben geschilderten Beispielfall. Es kann wohl niemand ernsthaft in Abrede stellen, dass hier der Schutz der Allgemeinheit, das heißt der Schutz potenzieller Opfer vor schwersten Straftaten, vorrangig gegenüber dem Recht auf persönliche Freiheit desjenigen ist, von dem diese Gefahr ausgeht. Es kann doch wohl nicht angehen, zum Nachteil einer unschul
Das strafrechtliche Instrumentarium der Maßregel- und Sicherungsverwahrung regelt solche Fälle aber gerade nicht; denn dem Tatrichter stehen die Erkenntnisse aus dem Vollzug zur besonderen Gefährlichkeit des Delinquenten ja nicht zur Verfügung. Er kann nur auf seine Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zurückgreifen. In vielen Fällen ist deshalb eine eindeutige Prognose nicht möglich.
Bei dem von mir erwähnten Beispielfall kommt hinzu, dass sich die Frage einer solchen Prognose zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung erst gar nicht gestellt hat, weil bis zur Verabschiedung des Sexualdeliktebekämpfungsgesetzes vom 26. Januar 1998 für Taten vor dem 31. Januar 1998 die formalen Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gar nicht vorgelegen haben.
Andere, mildere und zugleich wirksame Instrumentarien zum Schutz der Bevölkerung stehen nicht zur Verfügung. Dies gilt insbesondere auch für das Instrumentarium der Führungsaufsicht, auf das die Kollegin Frau Tiedge in ihrer gestern veröffentlichten Stellungnahme hingewiesen hat.
Die Führungsaufsicht dient der Wiedereingliederung eines Straftäters, der eine längere Freiheitsstrafe verbüßt hat. Diesem Straftäter soll der Übergang in das Leben in Freiheit durch Führung und Aufsicht erleichtert werden. Hierzu wird ihm ein Bewährungshelfer beigeordnet. Darüber hinaus können ihm Weisungen erteilt werden, beispielsweise Aufenthaltsbeschränkungen oder Aufenthaltsverbote. Die Führungsaufsicht dient also in erster Linie der Lebenshilfe.
Bei der Führungsaufsicht handelt es sich gerade nicht um eine lückenlose Überwachung rund um die Uhr, schließlich befindet sich der Betroffene ja in Freiheit. Wer sollte also bei der Führungsaufsicht einschreiten, um eine erneute Straftat zu verhindern? Wie sollen durch die Führungsaufsicht Konfliktsituationen ausgeschlossen werden, die gerade im Hinblick auf die Persönlichkeitsstruktur des Straftäters die Gefahr erheblicher gemeingefährlicher Straftaten beinhalten? Der Umstand, dass die Verletzung der dem Betroffenen erteilten Weisungen eine Strafe wert ist, hilft dann dem potenziellen Opfer auch nicht mehr.
Dass auch eine auf Dauer angelegte polizeiliche Beobachtung des Betroffenen zum Ausschluss weiterer Straftaten weder zulässig noch personell zu leisten wäre, bedarf hier keiner weiteren Erläuterungen. Alles in allem ist es blauäugig zu glauben, man könnte mit dem Instrumentarium der Führungsaufsicht einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor aktuell gefährlichen Sexualtätern bewirken.
Meine Damen und Herren! Erlauben Sie mir in diesem Zusammenhang noch einen Vergleich mit dem PsychKG des Landes. Für psychisch Kranke besteht schon jetzt nach dem PsychKG Sachsen-Anhalts eine solche Unterbringungsmöglichkeit so lange, bis die durch die Krankheit bedingte Störung erfolgreich behandelt worden ist. Nichts anderes sieht auch der vorliegende Gesetzentwurf für die Unterbringung von gefährlichen Gewalttätern vor, die dadurch zur Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen und an einer Sozialtherapie veranlasst werden sollen. Die Unterbringung ist also das allerletzte Mittel, um die Bürgerinnen und Bürger vor gefähr
Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung sieht das Strafgesetzbuch gegenwärtig nicht vor. Es liegen derzeit allerdings mehrere unterschiedliche Vorschläge vor, eine bundesgesetzliche Regelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in das Strafgesetzbuch aufzunehmen.
Den Vorschlägen ist aber eines gemeinsam: Anknüpfungspunkt für die strafrechtliche nachträgliche Sicherungsverwahrung ist der sich aus den bereits abgeurteilten Straftaten begründende Hang des Täters zu gefährlichen Straftaten. Derartige Maßnahmen sind dem Strafrecht zuzuordnen und unterliegen dem Bundesgesetzgebungsverfahren. Eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung ist bislang jedoch, wie gesagt, nicht verabschiedet worden.
Anknüpfungspunkt für das Verhängen der Maßnahme nach dem heute zur Verabschiedung anstehenden Landesgesetz ist allein die aktuelle Gefährlichkeit des vor der Entlassung stehenden Inhaftierten. Diese besondere Gefährlichkeit, die sich insoweit losgelöst von abgeurteilten Taten ergeben hat, wird im Strafvollzug festgestellt und durch einen externen Sachverständigen bestätigt. Hierbei geht es allein um die Abwendung einer akuten Gefahr zum Schutz vor einer massiven Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Unrichtig ist deshalb die Behauptung, das Land sei für diese gesetzgeberische Maßnahme nicht zuständig. Vielmehr ist das Land nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes genau für die Gefahrenabwehr zuständig. In die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird damit nicht eingegriffen. Dies hat dankenswerterweise auch der heute vorliegende gemeinsame Änderungsantrag von SPD und der CDU zum Inhalt, nach dem das Gesetz in Überschrift und Text deutlich machen soll, dass es ein gefahrenabwehrrechtliches Instrument ist.
Unrichtig ist auch der kürzlich öffentlich erhobene Vorwurf, dass künftig allein ein Gutachter darüber entscheiden solle, ob eine besonders gefährliche Person weiterhin untergebracht wird. Vielmehr ist ein streng geregeltes Verfahren vorgesehen. So ist gemäß § 3 für die Anordnung die große Strafvollstreckungskammer, die mit drei Richtern besetzt ist, zuständig. Die Ansiedlung des gerichtlichen Entscheidungsverfahrens bei der großen Strafvollstreckungskammer liegt angesichts der Sachkompetenz dieses Gerichts auf der Hand.
Meine Damen und Herren! Die Entscheidung über die Frage der Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen liegt damit ausschließlich in der Hand der zur Unabhängigkeit und Objektivität verpflichteten Richter. Zudem wird gemäß § 3 Abs. 4 der Betroffene im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten.
Meine Damen und Herren! Absolut nicht nachvollziehbar ist deshalb die kürzlich in der Presse veröffentlichte Einzelkritik, die einen Vergleich mit der Schutzhaft der Nationalsozialisten hergestellt hat. Dass diese Kritik von einem erfahrenen Juristen geäußert worden sein soll ich betone: geäußert worden sein soll -, dem eine sachliche Kritik möglich gewesen wäre und von dem die Öffentlichkeit eine sachliche Kritik erwarten kann, macht diese Äußerung unverständlich und für mich auch unverzeihlich.
Meine Damen und Herren! Jeder, der diese Beschlussempfehlung ohne ideologische Scheuklappen liest, wird feststellen, dass damit zum Schutz der Allgemeinheit und vor allem potenzieller Opfer eine abgewogene Regelung getroffen worden ist, die die Rechte des Betroffenen wahrt. Dies wird auch durch die vorgesehene zeitliche Befristung des Gesetzes sichergestellt. Durch die Befristung wird unterstrichen, dass sich der Gesetzgeber der Bedeutung des mit diesem Gesetz verbundenen Grundrechtseingriffs für die Betroffenen bewusst ist.
Die zeitliche Befristung auf zwei Jahre hat zudem zur Folge, dass der Landtag von Sachsen-Anhalt und die Landesregierung sich zeitnah erneut mit der Thematik befassen müssen und auf der Basis der gewonnenen Erfahrungen entscheiden müssen, ob die Regelung das beabsichtigte Ziel erreicht hat. Die Zeitdauer der Unterbringung ist ebenfalls befristet. Sie wird im Hinblick auf die Schwere des Grundrechtseingriffs so knapp bemessen, wie es im Hinblick auf das zu erreichende Ziel möglich ist. Insoweit ergänzen sich die Befristung des Gesetzes und die Befristung der Unterbringung sinnvoll. Der Gesetzentwurf Sachsen-Anhalts hebt sich damit deutlich von vergleichbaren Gesetzen anderer Länder ab.
Meine Damen und Herren! Die Verfahrensgarantien stellen sicher, dass die Prognoseentscheidung über die Gefährlichkeit der betroffenen Person auf bestmöglicher Grundlage getroffen wird. - Ich bitte um Ihre Zustimmung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke sehr. - Für die FDVP-Fraktion spricht nunmehr der Abgeordnete Herr Wiechmann. Bitte, Herr Wiechmann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Den Gesetzentwurf der CDU-Fraktion über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter hätten wir ohne jede Einschränkung mitgetragen und entsprechende Empfehlungen ausgesprochen. Es war jedoch nicht anders zu erwarten, als dass Ihr Entwurf, meine Damen und Herren von der CDU, das gleiche Schicksal erleidet wie andere vorher. Er wurde im Ausschuss für Recht und Verfassung abgelehnt. Stattdessen schlossen Sie sich dem Entwurf der Sozialdemokratischen Partei an.
Zum Gesetzentwurf der SPD-Fraktion. Wir meinen, der Entwurf erfüllt eine Alibifunktion, mit Ausnahme der Fristenregelung, auf der Grundlage der angespannten Sicherheitslage. § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzentwurfes formulieren das, was bereits Rechtslage ist.
§ 2 Abs. 1 des Entwurfes ist ineffektiv, weil die Dauer der Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter auf nunmehr zwölf Monate fristgebunden ist. Die Vorschrift sollte vielmehr unabhängig von einer Befristung gefahrengebunden sein.
§ 3 des Entwurfs enthält rechtlich Selbstverständliches und bereits Gültiges. Sobald ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird, sollte die Kostenfrage ordentlich geregelt werden und nicht auf der Grundlage des Verarmtenrechts. Wir lehnen die Beschlussempfehlung ab.
Besondere Brisanz, meine Damen und Herren, erhielt der Tagesordnungspunkt durch die vor einigen Tagen in der Presse veröffentlichte Meinung oder sollte man schon sagen Entscheidung des Herrn Ministerpräsidenten im Falle eines gefährlichen Sexualstraftäters und Mörders. Da hilft es auch nicht mehr, dass auf Druck der Öffentlichkeit nun heute in der Presse dargelegt wird, dass heftig zurückgerudert wird.
Es soll ein zu lebenslanger Haft verurteilter Straftäter nach nur 13-jährigem Strafvollzug auf freien Fuß gesetzt werden. Herr Kollege Remmers nannte das in der Presse mit der von ihm gewohnten Höflichkeit höchst irritierend. Ich meine, die geplante Handlungsweise ist nicht nur irritierend, sie ist im Skandal kaum noch zu überbieten.
Der Ministerpräsident setzte noch nach und meinte, dass ein Sachverständigengutachten in diesem fraglichen Fall nicht notwendig sei, obwohl ein solches nach § 454 StPO bei der Aussetzung einer Strafe einzuholen ist. Ja spielen denn die Herren Gefängnisseelsorger der JVA Brandenburg und unser Ministerpräsident Herrgott, der in seiner Allwissenheit die vom Straftäter ausgehende Gefährlichkeit oder seine Läuterung einschätzen kann? Solche Weisheit sollte man wirklich nur „dem da oben“ überlassen und nicht dem Bodenpersonal. Mir fällt dazu ein lateinisches Sprichwort ein: Quod licet jovi... Den zweiten Teil des Zitats zu verschweigen, schulde ich dem Respekt vor dem Amt des Herrn Ministerpräsidenten.
Meine Damen und Herren! In Kenntnis der Handlung des Ministerpräsidenten halte ich jede weitere Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf über die angestrebte Sicherheitsverwahrung von Straftätern für Zeitverschwendung. - Ich danke Ihnen.
Danke sehr. - Meine Damen und Herren! Auf der von Ihnen betrachtet rechten Tribüne hat eine Jugendgruppe aus Groß Börnecke Platz genommen, die wir ganz herzlich begrüßen.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Minister Herr Dr. Püchel hat den Gesetzentwurf meiner Fraktion eingehend begründet und überzeugend erläutert. Insbesondere der Hinweis auf die dringend gebotene Gefahrenabwehr macht die Notwendigkeit dieses Gesetzes deutlich.
Der Sache angemessen, wurde der Gesetzentwurf auch innerhalb der SPD kontrovers diskutiert. Das ist gut so; denn diese Diskussion macht deutlich, dass es sich niemand mit der Verabschiedung dieses Gesetzes leicht macht.