aber der vorliegende Gesetzentwurf stellt mit seiner Sowohl-als-auch-Formulierung die Unbefristetheit von Zahlungen in Aussicht. Das halten wir für das falsche Signal und deshalb lehnen wir diesen Gesetzentwurf ab.
Vielen Dank, Herr Dr. Thiel, für Ihren Beitrag. - Nun hat wie immer das letzte Wort Frau Abgeordnete Dr. Hüskens - die heute einmal verzichtet. Vielen herzlichen Dank, Frau Dr. Hüskens.
Auch hat niemand Weiteres um das Wort gebeten, sodass wir in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 4/1921 eintreten können. Wir stimmen zunächst über die selbständigen Bestimmungen ab. Wünscht jemand eine getrennte Abstimmung über die selbständigen Bestimmungen oder können wir über diese in ihrer Gesamtheit abstimmen? - Hierzu gibt es keinen Widerspruch.
Wer also den selbständigen Bestimmungen des Gesetzentwurfs in ihrer Gesamtheit seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei der CDU- und bei der FDP-Fraktion. Gegenstimmen? - Bei PDS- und SPD-Fraktion, aber mehrheitlich ist damit den selbständigen Bestimmungen zugestimmt worden.
Wir stimmen über die Gesetzesüberschrift ab. Sie lautet: „Viertes Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes“. Wer dieser seiner Zustimmung gibt, den bitte ich ebenfalls um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei der CDU- und bei der FDP-Fraktion. Gegenstimmen? - Bei der PDS- und bei der SPD-Fraktion. Enthaltungen? - Keine.
Wir stimmen nun ab über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer diesem seine Zustimmung gibt, den bitte ich wiederum um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei der CDU- und bei der FDP-Fraktion. Gegenstimmen? - Bei der PDS- und bei der SPD-Fraktion. Damit ist diesem Gesetz in seiner Gesamtheit mehrheitlich zugestimmt worden und der Tagesordnungspunkt 10 ist erledigt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir nähern uns unserem abendlichen Höhepunkt. Aber zunächst müssen wir noch etwas, was eventuell appetitanregend wirken könnte, beraten. Wir kommen zum Tagesordnungspunkt 11:
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften (Fl/GFlH-AG)
Die erste Beratung fand in der 33. Sitzung des Landtages am 22. Januar 2004 statt. Berichterstatterin für
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften in der Drs. 4/1315 wurde am 22. Januar 2004 vom Landtag zur federführenden Beratung in den Finanzausschuss und zur Mitberatung in den Landwirtschaftsausschuss überwiesen. Im Kern ging es erstens um die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage zur Erhebung kostendeckender Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht aufgrund einer europarechtlichen Gebührenregelung von 1987 und zweitens um die Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit, hoheitliche Aufgaben auf private Dritte zu übertragen.
Zu der ersten Problematik ist im Gesetzentwurf eine Rückwirkung zum Jahr 1992 vorgesehen, die vor allem zu sehr kontroversen Debatten in den Ausschussberatungen führte. Der Finanzausschuss beschäftigte sich am 11. März 2004 erstmals mit dem Gesetzentwurf. Da sich diese Materie für den Finanzausschuss ein wenig von bisherigen Problembereichen abhob und er insbesondere Beratungsbedarf zu dem rückwirkenden InKraft-Treten noch nicht rechtskräftiger Gebührenerhebungen sah, bat er sowohl den Ausschuss für Recht und Verfassung als auch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst, dazu eine Empfehlung an den Ausschuss zu geben.
Gleichzeitig beschloss der Finanzausschuss, am 8. April 2004 eine Anhörung der Betroffenen durchzuführen. In der Anhörung, zu der unter anderem der Landesbauernverband, zwei Schlachthöfe, die Tierärztekammer, die kommunalen Spitzenverbände, Stadt und Landkreis Halberstadt und das OVG Sachsen-Anhalt eingeladen waren, wurden die konträren Positionen zur Rückwirkung, zu den Gebührenspannen aufgrund der unterschiedlichen Kostendeckung und zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Dritte deutlich sichtbar. Insbesondere entspann sich ein Streit um die Position des Schlachthofes Halberstadt und des Landkreises Halberstadt, da beide von der Rückwirkung und der Gebührenspreizung sehr unterschiedlich betroffen sein würden.
Der vorgesehene Termin der Beratung am 13. Mai 2004 wurde verschoben, da die Niederschrift über die Anhörung noch nicht vorlag. In der Sitzung am 24. Juni 2004 ging es unter den Fraktionen um die Auswertung der Anhörung und um einen Termin für die vorläufige Beschlussempfehlung an den Landwirtschaftsausschuss.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung brachte in seiner Empfehlung vom 26. April 2004 dem Finanzausschuss gegenüber mehrheitlich zum Ausdruck, dass er ein rückwirkendes In-Kraft-Treten aus Rechtsgründen zum Jahr 1997 empfehlen würde. In der Diskussion als durchaus problematisch angesehen wurde insbesondere dieses rückwirkende In-Kraft-Treten zur Erhebung kostendeckender Gebühren durch die Landkreise zum Jahr 1992 bzw. 1997, aber auch die Festlegung der Kostendeckung durch die einzelnen Landkreise und nicht durch das Land. Ebenso wurden die sehr weiten Gebührenspreizungen für einzelne Fleischuntersuchungen als erklärungsbedürftig angesehen, da sie im Zusammenhang mit der Rückwirkungsregelung und offenen Rechtsstreitigkeiten zu hohen Nachforderungen führen könnten.
Zu der Beratung gab es mehrere Anträge der Fraktionen. Die PDS-Fraktion, die das rückwirkende In-KraftTreten ebenso ablehnte wie eine höhere Gebühr, als in der EU-Richtlinie festgelegt, formulierte dieses in entsprechenden Anträgen. Beide Anträge wurden mehrheitlich abgelehnt.
Die Fraktionen der CDU und der SPD sahen die Frage der Rückwirkung zu diesem Zeitpunkt durchaus als problematisch an und hatten einen Änderungsantrag im Sinne der Empfehlung des Rechtsausschusses mit einer Rückwirkung der entsprechenden Gebühren zum Jahr 1997 eingebracht. Dieser wurde mehrheitlich mit 6 : 3 : 3 Stimmen angenommen.
Der mitberatende Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sah das mehrheitlich genauso und stimmte der vorläufigen Beschlussempfehlung am 3. September 2004 zu.
Der Termin 23. September 2004, an dem der Finanzausschuss seine endgültige Beschlussempfehlung abgeben wollte, wurde auf die Bitte der Koalitionsfraktionen hin ebenso verschoben wie der erneute Termin 25. Oktober 2004, da man Prüfungsbedarf hinsichtlich der Festlegung der Gebührenhöhe durch die Exekutive in Verbindung mit dem Satzungsrecht der Kreistage hatte.
Endgültig beschlossen wurde der Gesetzentwurf am 17. November 2004 mit einem überraschenden Antrag der Fraktionen der CDU und der FDP. Dieser besagte, das rückwirkende In-Kraft-Treten wieder zum Jahr 1992 aufzunehmen, mit der Begründung, dass die Betroffenen damit mehr Rechtssicherheit bekämen.
Die PDS-Fraktion stellte erneut einen Antrag auf Ablehnung der Rückwirkung und der Gebührenspreizung, der wiederum mehrheitlich abgelehnt wurde.
Der Antrag der Fraktionen der CDU und der FDP wurde dagegen mehrheitlich angenommen, sodass Ihnen heute der Finanzausschuss nach einer sehr langen und kontroversen Beratung mehrheitlich mit sieben Jastimmen bei drei Neinstimmen und drei Enthaltungen empfiehlt, die in der Drs. 4/1922 vorliegende Fassung eines Gesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften anzunehmen.
Vielen Dank, Frau Dr. Weiher. - Meine Damen und Herren! Bevor wir in die Debatte eintreten, hat für die Landesregierung der Minister für Gesundheit und Soziales Herr Kley um das Wort gebeten. Bitte sehr, Herr Minister.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Landesregierung hatte den in Rede stehenden Gesetzentwurf zur ersten Beratung in die 33. Sitzung des Landtages am 22. Januar 2004 eingebracht. Zwischenzeitlich hat es mehrere Befassungen in den betreffenden Ausschüssen des Landtages gegeben. Die Beschlussempfehlung des federführenden Finanzausschusses stellt letztlich das Ergebnis dieser Befassungen dar.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält, verkürzt ausgedrückt, zwei wichtige Regelungsinhalte. Das ist erstens die Erhebung kostendeckender Gebühren seitens der
zuständigen Behörden für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht und zweitens das vorgesehene rückwirkende In-Kraft-Treten des Gesetzes.
In den Ausschüssen ist - das ist eben dargestellt worden - lange darum gerungen worden, ob eine Rückwirkung sinnvoll ist und, wenn ja, von welchem Zeitpunkt an. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat man sich zu Recht entschieden, das Gesetz rückwirkend zum 1. April 1992 in Kraft treten zu lassen.
Zur Rechtsmäßigkeit der Rückwirkung gibt es eindeutige Aussagen seitens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages und des mitbeteiligten Ausschusses für Recht und Verfassung. Die Rückwirkung steht im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesverfassungsgericht zum rückwirkenden In-Kraft-Treten von Gesetzen entwickelten Anforderungen.
Im Übringen bestünde anderenfalls auch die Gefahr des Verstoßes gegen EU-Recht. Danach sind zwingend kostendeckende Gebühren zu verlangen. Werden keine kostendeckenden Gebühren erhoben, handelt es sich nach EU-Recht um eine unzulässige Beihilfe.
Unabhängig von der juristischen Einschätzung der Rückwirkung verkennt die Landesregierung jedoch nicht, dass es Unternehmen geben kann, denen eine Nachzahlung der Gebühren für einen längeren Zeitraum nicht leicht fällt. Allerdings ermöglicht das Verwaltungskostenrecht diverse Möglichkeiten für Billigkeitsregelungen, wenn Zahlungen für die Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würden. Derartige Entscheidungen müssen allerdings grundsätzlich im Einzelfall und vor Ort geprüft werden.
Die Landesregierung wird die Handelnden vor Ort dabei nicht im Stich lassen. Das haben wir in den vergangenen Wochen auch gezeigt. Eine Lösung kann es allerdings stets nur dann geben, wenn alle Beteiligten, der zuständige Landkreis und konkret betroffene Unternehmen, jeweils ihren Beitrag leisten. Voraussetzung einer Billigkeitsregelung und auch einer Unterstützung ist in einem solchen Fall immer, dass die mit der Rückwirkung des Gesetzes verbundene Nachzahlung kausal für eine drohende wirtschaftliche Notlage des Unternehmens ist.
Erforderlich ist es aber auch, dass in Zukunft wettbewerbs- und überlebensfähige Strukturen bestehen. Das Land wird im Einzelfall seine Hilfe anbieten, wenn Unternehmen und Landkreise nachweislich alle Anstrengungen verfolgen, um ihren Beitrag für die Lösung des Problems zu leisten.
Gestatten Sie mir noch eine Anmerkung. Aufgrund EUrechtlicher Vorgaben sind demnächst erneut Änderungen im Gebührenrecht notwendig. Die Landesregierung wird dann die Gelegenheit nutzen, um einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, dass künftig die Festlegung der Gebührenhöhe per Satzung dort erfolgt, wo sie hingehört, nämlich in den Kreistagen und in den Stadträten der kreisfreien Städte.
Ich möchte zum Schluss noch einmal dem Finanzausschuss ganz herzlich danken, der mit dieser etwas sperrigen und ungewohnten Materie sehr souverän umgegangen ist. Allerdings glaube ich auch, dass er für die Zukunft keine erneute derartige Befassung wünscht.
Vielen Dank, Herr Minister. - Meine Damen und Herren! Wir treten jetzt in eine Fünfminutendebatte ein. Für die FDP-Fraktion erhält die Abgeordnete Frau Dr. Hüskens das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als wir über das vorliegende Gesetz zum ersten Mal im Finanzausschuss beraten haben - das ist schon ein paar Monate her -, war ich davon überzeugt, dass der Regierungsentwurf nach einer kurzen Beratung zustimmungsfähig sei. Das mag daran gelegen haben - das ist schon ein paar Mal gesagt worden -, dass der Sachverhalt für den Finanzausschuss tatsächlich etwas ungewöhnlich war.
Wenn man den Sachverhalt nüchtern und ohne Emotionen betrachtet, dann hat Sachsen-Anhalt seit 1999 Gebühren für die Fleischhygieneprüfung nach dem Verwaltungskostengesetz erhoben, dabei allerdings die Rückwirkung für die Zeit bis zum Jahr 1992 nur für die allgemeine Gebührenordnung und nicht für die europarechtliche Transformationsregel in § 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes vorgesehen. Oder einfacher: Man hat dies per Verordnung und nicht per Gesetz gemacht.
Die Erhebung der Kosten erfolgte dem Grunde und der Höhe nach im Sinne der europäischen Richtlinie, die eine überhöhte Subvention von Schlachthöfen unterbinden sollte. Das heißt, die Landkreise haben etwa bei Schweinen eine kostendeckende Summe erhoben, die zwischen 1,30 € und 5 € lag. Die Erhebung der Kosten erfolgte aber formal nicht korrekt, wie das Oberverwaltungsgericht im Dezember 2001 festgestellt hat. Das ist für mich bei der Entscheidung wichtig. Die Gerichtsentscheidung richtete sich gegen die Form und nicht gegen die Art und Weise der Erhebung.
Die Gebühren sind in den meisten Landkreisen - das haben wir auch im Zuge der sehr emotionalen Anhörung erfahren - durchaus im Einvernehmen mit den Schlachthöfen entstanden; denn die meisten Kommunen und Landkreise haben ein deutlich höheres Interesse an den Arbeitsplätzen in den Schlachthöfen als an überhöhten Gebühren. Deshalb ist es aus meiner Sicht auch jetzt noch grundsätzlich unproblematisch, die entsprechende Regelung formal korrekt rückwirkend in Kraft zu setzen, wenn - jetzt komme ich zu dem Einzelfall - nicht die Sondersituation in Halberstadt wäre.
Anders als bei allen anderen Schlachthöfen liegen die Gebühren für die Fleischbeschau dort deutlich über dem Landesdurchschnitt. Ursachen dafür gibt es auf beiden Seiten. Wir haben darüber im Zusammenhang mit der Anhörung intensiv diskutiert. Während der Schlachthof, um höhere Preise bei der Vermarktung zu erzielen, auf die so genannte Warmschlachtung setzt und darüber hinaus an einer außerordentlich personalintensiven Arbeitsorganisation festhält, hat auch der Landkreis wenig unternommen, um seine Kosten im Bereich der Fleischbeschau zu minimieren.
Wir haben im Ausschuss und in den Arbeitskreisen lange versucht, eine gesetzliche Lösung zu finden, die auch dem Schlachthof in Halberstadt gerecht wird. Das ließ sich aber nicht realisieren. Letztlich lief es für uns immer auf die Entscheidung hinaus, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die ein Unternehmen belastet, oder eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die den Landkreis belastet. Wir haben uns deshalb entschieden, eine rechtliche Regelung für die übliche Situation im Land zu schaffen und den Einzelfall Halberstadt exekutiv zu lösen.