Protokoll der Sitzung vom 14.12.2006

Die Landesregierung - dafür bin ich dankbar - hat ein Aktionsprogramm auf den Weg gebracht unter dem Motto: Hingucken! - Für ein demokratisches und tolerantes Sachsen-Anhalt. Das ist gut so, kann aber nicht alles sein. Alle Möglichkeiten sind zu nutzen, um Extremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus zu bekämpfen.

Dazu gehört es sicherlich nicht zuvörderst, aber eben auch, die Instrumente des Strafrechts zu nutzen, um politisch motivierte Gewalttaten zu ahnden. Deshalb unterstützt meine Fraktion auch das Anliegen, die Landesregierung zu bitten, eine Bundesratsinitiative auf den Weg zu bringen mit dem Ziel, eine Strafverschärfung für solche Körperverletzungen zu erreichen, die aus politisch motivierten Gründen oder aus religiöser Missachtung begangen wurden.

Ist eine Zwischenfrage gestattet?

Am Ende gern. - Bislang ist das im bundesdeutschen Strafrecht kein Strafverschärfungsgrund. Körperverletzung ist aber nicht gleich Körperverletzung. Wer im Zuge einer Auseinandersetzung über eine Zechschuld zuschlägt, wer eine Körperverletzung aus Eifersucht begeht oder nach einem Raub, um einen Verfolger los zu werden, der will den anderen als Individuum treffen. Die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung soll gezielt ihn erreichen.

Wenn aber Rechtsextremisten einen Menschen durch die Straßen jagen, weil er eine andere Hautfarbe hat, und ihn, haben sie ihn erreicht, zusammenschlagen, wenn Übergriffe verübt werden, weil das Opfer anders aussieht bzw. einer Gruppierung angehört, die andere politische Ziele vertritt, dann richten sich derartige Attacken eben nicht nur gegen die körperliche Integrität des Opfers.

Der Angriff auf den Körper ist zugleich Mittel zum Zweck, Ausdruck einer Einstellung, um ein Unwerturteil zum Ausdruck zu bringen. Dem Opfer wird durch die Körperverletzung abgesprochen, ein Mensch wie jeder andere zu sein. Es wird nicht als Individuum behandelt. Es geht meist auch gar nicht um sein persönliches Verhalten, sondern es wird als Exemplar ins Visier genommen.

Das Opfer ist, weil es so ist, wie es ist, Grund für die Tat. Die Tatsache, dass das Opfer angegriffen wird, weil es bestimmte Eigenschaften oder Überzeugungen besitzt, bringt auch eine besondere Dimension des Unrechts zum Ausdruck, dem es durch eine besondere Sanktionierung zu entsprechen gilt.

Es ist im Übrigen auch überhaupt nicht neu, dass bestimmte Einstellungen bei Straftaten - Herr Wolpert hat selbst die Beispiele genannt - strafverschärfend wirken. Das Ziel des Antrags, der Ihnen vorliegt, ist, dies auch bei politisch motivierten Gewalttaten künftig zu gewährleisten. Zugleich soll damit die Entschlossenheit des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht werden, mit den Möglichkeiten des Rechtsstaates diesen Entwicklungen entgegenzutreten.

Meine Damen und Herren! Ich bringe einen letzten Gedanken vor. Ich gehöre nicht zu denjenigen, die glauben, dass wir allein durch härtere Strafen der Situation Herr werden könnten. Die Justiz kann und muss derartige Straftaten verfolgen und ahnden, mehr aber auch nicht. Vielmehr kommt es darauf an, solchen Gewalttaten den Nährboden zu entziehen. Das kann nur im gemeinsamen Vorgehen aller demokratischen Institutionen und Akteure gelingen. Wir alle sind gefordert, hinzugucken und auch mitzuwirken, um Extremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus zurückzudrängen. - Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Danke, Herr Dr. Brachmann. - Der Abgeordnete Herr Wolpert hat jetzt eine Nachfrage.

Herr Kollege Brachmann, Sie sprachen von der Vorbereitung auf diese Debatte. Ich frage Sie: Kennen Sie die Dissertation von Frau Silvia Seehafer aus dem Jahr 2003 zu den strafrechtlichen Reaktionen auf rechtsextremistische Gewalttaten, die mit dem Satz endet: „Allein

eine langfristige, weitsichtige Integrationspolitik vermag Diskriminierung zu bekämpfen, nicht das Strafrecht.“?

Oder kennen Sie das Gutachten des Deutschen Präventionstages, das zu demselben Thema sagt, die Strafjustiz komme immer zu spät, ihre Möglichkeiten zur Eindämmung von extremistischen Straftaten seien begrenzt und würden vielfach überschätzt?

Herr Wolpert, diese Quellen kenne ich nicht. Aber ich bin gern bereit, auch darin noch nachzulesen, um den Gegenstand, über den wir heute reden, noch umfassender beurteilen zu können.

Der beschränkten Möglichkeiten des Strafrechts bin ich mir doch selbst bewusst. Ich denke, ich habe auch versucht, das deutlich zu machen. Dennoch: Das Strafrecht als Ultima Ratio hat in der Gesamtbetrachtung der Möglichkeiten durchaus seinen Sinn. Wenn wir fragen, was das Strafrecht überhaupt kann, dann gilt das für alle Straftaten. Wir werden einen Mörder durch gute Worte nicht von seinen Taten abbringen. Dennoch brauchen wir den Straftatbestand des Mordes. Das gilt für alle anderen Straftaten ebenso.

Herr Dr. Brachmann, es gibt noch zwei Nachfragen. Sind Sie bereit, diese zu beantworten?

Wenn Sie das zulassen, Frau Präsidentin.

Ich lasse das zu.

Frau Dr. Hüskens.

Herr Brachmann, ich habe eine ganz praktische Frage. Es ist bei Straftaten und auch bei Gewalttaten oft schwierig nachzuweisen, wer der Täter ist. In der Regel stellen diese sich nicht von allein. Jetzt wollen Sie auch noch, dass die politische Motivation nachgewiesen wird und strafverschärfend wirkt. Wie stellen Sie es sich vor, die politische Motivation einer Straftat nachzuweisen?

Ich erkläre kurz, warum ich dieses Problem habe. Wenn jemand bekanntermaßen rechtsradikal oder bekanntermaßen Christdemokrat, Sozialdemokrat, PDS- oder FDP-Anhänger ist, dann hat er einen politischen Hintergrund. Das heißt, er ist gegebenenfalls bei irgendwelchen Dingen schon politisch motiviert. Das wäre eine Variante.

Die andere Variante wäre, dass Sie, nachdem jemand eine Straftat begangen hat, herauszufinden versuchen, ob er gegebenenfalls irgendeine politische Motivation haben könnte. Es ist mir ehrlich gesagt ein völliges Rätsel, wie Sie dies im Zuge der Untersuchungen machen wollen. Wenn der Täter weiß, dass es strafverschärfend

ist, wird er Ihnen in der Regel nicht freiwillig erzählen, dass er begeisterter Rassist ist.

(Zuruf von Herrn Stahlknecht, CDU)

Frau Hüskens, jetzt müssten wir in ein Strafrechtsseminar eintreten.

(Herr Stahlknecht, CDU: So ist es!)

Jede Straftat hat eine objektive und eine subjektive Seite. Die Motivation des Täters spielt auf der subjektiven Seite eine Rolle. Diese kann er auf verschiedene Art und Weise zum Ausdruck bringen. Wenn er das macht, was Herr Stahlknecht eben als Zwischenruf vorgebracht hat, dann kann ich darauf schließen, wenn er es selbst sagt. Ansonsten gibt es natürlich staatsanwaltschaftliche Möglichkeiten, um auch die subjektive Seite aufzuhellen. Dabei gilt natürlich auch: Was nicht nachgewiesen ist, kann man auch nicht unterstellen. Das gilt aber für alle Taten.

(Beifall bei der SPD)

Danke. - Frau Bull.

Herr Dr. Brachmann, der Begriff „politische Motivation“ ist sehr weit gefasst und schwer justiziabel. Ich frage Sie deshalb Folgendes: Gewalt gegen Frauen ist ein hochpolitisches Thema. Gewalt gegen Schwule und Lesben ist ein hochpolitisches Thema. Fallen diese Straftaten unter die von Ihnen zu fassende Kategorie? Wenn ja, würde mich interessieren, woran machen Sie die politische Motivation von Frauenfeindlichkeit und von Schwulen- und Lesbenfeindlichkeit fest?

(Herr Stahlknecht, CDU: Frauen sind doch keine Minderheit! - Zurufe von der Linkspartei.PDS)

Herr Stahlknecht, Sie waren nicht gefragt.

(Herr Stahlknecht, CDU: Das stimmt doch! - Frau Budde, SPD: Nein, das stimmt nicht!)

Liebe Kollegin Bull, bezüglich dessen, was mit diesem Antrag beabsichtigt ist, hat Herr Stahlknecht hier einige Beispiele genannt. Das habe ich nicht wiederholt. Darum geht es hier nicht. Politischer Extremismus ist etwas - -

(Frau Bull, Linkspartei.PDS: Warum nicht? Ge- walt gegen Lesben ist politische Gewalt! - Frau von Angern, Linkspartei.PDS: Wo ziehen Sie die Grenze?)

- Ja, gut. Politischer Extremismus kann verschiedene Ausdrucksformen haben.

(Zurufe von der Linkspartei.PDS)

- Für mich ist Frauenfeindlichkeit, so schlimm das ist, jedenfalls kein politisch motiviertes Handeln.

(Unruhe bei der Linkspartei.PDS und bei der FDP)

Danke, Herr Dr. Brachmann. - Für die Fraktion der Linkspartei.PDS spricht die Abgeordnete Frau Tiedge.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der vorliegende gemeinsame Antrag der Fraktionen der CDU und der SPD ist eine Bankrotterklärung der Politik gegenüber der demokratischen Zivilgesellschaft.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS und bei der FDP)

Wenn Sie, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen von der CDU und von der SPD, in der Begründung zu Ihrem Antrag schreiben, dass nur so, das heißt aus Ihrer Sicht nur durch die Einführung eines strafverschärfenden Tatbestands, der Zunahme von politisch motivierten Gewaltdelikten Einhalt geboten werden kann, dann halte ich das für eine schlimme, katastrophale und vor allem für eine Fehleinschätzung der Zustände und der Situation in dieser Gesellschaft.

Gestatten Sie mir an dieser Stelle eine ganz persönliche Sicht. Der Hauptvorwurf, dem sich Richter und Staatsanwälte der ehemaligen DDR nach der Wende in den Richter- und Staatsanwaltsüberprüfungsausschüssen stellen mussten, war, dass man ihnen vorwarf, versucht zu haben, mittels des politischen Strafrechts Menschen wegen ihrer politischen Einstellung zu disziplinieren.

So schmerzhaft dieser Vorwurf für den Einzelnen war, er war berechtigt. Die Ereignisse spätestens im Jahr 1989 zeigten, dass die Anwendung eines politischen Strafrechts in der damaligen DDR der völlig falsche Ansatz war. Ich habe mir geschworen, mich dem Vorwurf der Anwendung des politischen Strafrechts nie wieder aussetzen zu müssen.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS und bei der FDP)

Meine Damen und Herren! Was Sie heute mit diesem Antrag wollen, ist nichts anderes als die Einführung eines politischen Strafrechts, wenn auch in dem vorliegenden Antrag zurzeit noch ausschließlich auf Delikte der Körperverletzung ausgerichtet.

Eine Gewalttat gegenüber einem anderen ist und bleibt immer eine verabscheuungswürdige Straftat. Aber wir haben keine Strafbarkeitslücken in unserem Strafrechtssystem. Das geltende Strafrecht bietet heute schon ausreichende Möglichkeiten, um angemessen auch auf politisch motivierte Gewaltstraftaten zu reagieren, die Schwere der Tat und die Schuld der Täter ins Verhältnis zu setzen, um dann eine auch durch das Opfer als gerecht empfundene Strafe auszusprechen.

So ist bei der Strafzumessung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB die Vergeltungstheorie zugrunde zu legen. Nach Satz 2 ist ebenso der Aspekt der positiven Spezialprävention zu berücksichtigen. Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB zielt ebenso auf generalpräventive Wirkungen ab. Diese rechtsstaatlichen Prinzipien würden außer Kraft gesetzt werden, wenn politische Gesinnung als Maßstab für Strafe genommen würde.