wer den Kommunen selbst die wirtschaftliche Betätigung im Bereich Windsurfing und Paragliding ermöglichen will, ist nicht mehr ernsthaft in der Diskussion. - Ich bitte um Zustimmung zu der vorliegenden Beschlussempfehlung.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es ist endlich Bewegung gekommen in die Frage des Gemeindewirtschaftsrechts in Sachsen-Anhalt. Mehr als fünf Jahre hat es gedauert, bis ideologisch geprägte Sichtweisen im Regierungshandeln zumindest in Teilbereichen kommunaler Wirtschaftstätigkeit wieder zugunsten vernünftigen volkswirtschaftlichen Handelns in den Hintergrund gedrängt wurden.
Worauf gründet sich mein stiller Optimismus? Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf haben die Koalitionsfraktionen für den Bereich der Strom-, Wärme- und Gasversorgung in der öffentlichen Daseinsvorsorge wieder ein gleichberechtigtes Agieren mit anderen Marktteilnehmern ermöglicht; denn wenn die Wettbewerbsbedingungen stimmen, dann haben auch kommunale Stadtwerke perspektivisch gute Entwicklungschancen.
Schließlich sind auch wir ebenso wie Kollege Kosmehl froh darüber, dass der Gesetzentwurf nicht, wie ursprünglich geplant, sozusagen in den parlamentarischen Gremien mit großer Hast durchgeschleust wurde. Diesen Handlungsdruck haben die Vertreter der Stadtwerke übrigens auch nicht gesehen. Dafür, nur politische Signale auszusenden, war uns das Thema auch zu wichtig.
Es hat sich gezeigt, dass eine gründliche parlamentarische Debatte meistens zur Qualifizierung der Vorhaben beiträgt. Ausnahmen bestätigen die Regel. Eine solche Ausnahme ist die geplatzte Sondersitzung des Innenausschusses am 6. September 2007 gewesen.
Aber nicht nur die Aufhebung des Örtlichkeitsprinzips ist von besonderer Bedeutung, sondern vor allem auch die Abschaffung der verschärften Subsidiaritätsklausel. Das ist durchaus zu würdigen; denn mit der verschärften Subsidiaritätsklausel ist eine entsprechende Beweislastumkehr verbunden, die von den kommunalen Unternehmen die Herausgabe durchaus sensibler Daten erfordert, um etwa im Streitfall ein unberechtigtes Anliegen Dritter abwehren zu können. Dies ist im Wettbewerb unzumutbar, erst recht dann, wenn es sich bei dem Dritten um einen direkten Konkurrenten handelt, der etwa eine verbundene Dienstleistung eines öffentlichen Unternehmens übernehmen möchte.
Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang sehr gern an meine erste Rede im Landtag im Juni 2002 gegen die Einführung der verschärften Subsidiaritätsklausel. Es ist eine späte Erkenntnis, dass mit dem Gesetz von damals Investitionen in der Branche nicht erleichtert, sondern im Gegenteil verhindert wurden. Mit gewisser Sorge sehen wir dennoch die Wahrnehmung der kommunalen Einflussnahme auch aufgrund der jetzt vereinbarten zeitlichen Fristen. Es wird in der Praxis genau hinzuschauen sein, inwieweit die Mitbestimmung der Gemeinde- und Stadträte nicht nur über die Aufsichtsräte gewährleistet wird.
Wir lehnen Ihre Beschlussempfehlung nicht ab, sehr geehrter Herr Kollege Gürth, obwohl sie nur ein halbherziger Schritt ist, weil sie eben nur Teilbereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge berührt.
Deshalb können Sie aber auch nicht erwarten, dass unsere Fraktion aus vollem Herzen zustimmt. Wir werden uns deshalb, auch um den Weg für die dringend notwendigen Reformen in diesem Bereich freizuhalten, der Stimme enthalten,
auch wenn Kollege Gürth immer wieder befürchtet, dass hinter unseren wirtschaftspolitischen Vorstellungen das alte staatssozialistische Denken lauere.
Ich kann ihn beruhigen. Es geht nicht um ein x-beliebiges wirtschaftliches Handeln von Kommunen, wie Sie es gerade mit dem Paragliden oder Windsurfing angesprochen haben. Wir sehen die Kommunalwirtschaft im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge vielmehr als ein stabiles Element einer sozialen Marktwirtschaft,
deren ökonomische Effizienz und Effektivität genauso erforderlich ist wie im privaten oder im genossenschaftlichen Bereich.
Die Kommunalwirtschaft hat wegen ihres besonderen Charakters auch eine sozial stabilisierende Funktion.
Deshalb hatten wir im Januar einen solchen Gesetzentwurf eingebracht, in dem die jetzt geregelten Probleme den Ordnungsrahmen für alle Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge bilden sollten. Die Koalitionsfraktionen möchten hinsichtlich der weiteren Novellierung des Gemeindewirtschaftsrechtes die Evaluation im Jahr 2008 abwarten. Nun, wir haben Geduld.
Ich möchte kein Prophet sein, aber ich bin mir relativ sicher, dass sie zu ähnlichen Ergebnissen wie in dem gerade novellierten Bereich führen wird. Das macht wieder Mut, an wirtschaftspolitische Vernunft zu glauben. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Herr Dr. Thiel lobt die Entideologisierung, Herr Kosmehl lobt das Ministerium, Herr Gürth freut sich darüber, dass vorher beschlossene Gesetze nachjustiert werden. Dazu habe ich nur drei Anmerkungen zu machen.
Erstens. Ich gestehe, dass mein Optimismus um Juni zu groß gewesen ist. Ich werde aber nicht davon ablassen, auch zukünftig optimistisch zu sein, wenn es um die schnelle Verabschiedung von Gesetzen geht.
Zweitens. Ich wünsche mir und ich wünsche uns, dass Ausschüsse in unserem Hohen Hause zukünftig immer beschlussfähig sind.
Drittens: Ich wünsche der Kommunalwirtschaft, dass sie die sich auftuenden Chancen erfolgreich nutzt. - Vielen Dank.
Mit diesen vielen Wünschen haben wir die Debatte beendet und treten in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/892 ein. Wünscht jemand an irgendeiner Stelle die Einzelabstimmung? - Das ist nicht der Fall.
Dann werde ich die selbständigen Bestimmungen, die Gesetzesüberschrift und das Gesetz in seiner Gesamtheit zur Abstimmung stellen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die FDP. Wer ist dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Das sind die Fraktion DIE LINKE und Herr Tögel von der SPD-Fraktion. Damit ist das Gesetz verabschiedet worden und der Tagesordnungspunkt 7 ist erledigt.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeskostenrechts und des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande SachsenAnhalt
Die Einbringerin ist die Ministerin der Justiz Frau Professor Dr. Kolb. Ich bitte Sie alle darum, den Geräuschpegel niedrig zu halten.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sie haben es schon gehört, das Gesetz klingt in seiner Überschrift nicht besonders spannend. Es ist ein rein technisches Gesetz. Ich möchte das, was die Landesregierung heute als einen Gesetzentwurf einbringt vielleicht mit dem vergleichen, was Sie regelmäßig mit Ihrem Auto machen müssen; es muss ab und zu zum TÜV. Dort wird unter anderem geprüft, ob die Abgaswerte noch stimmen, und wenn nicht, dann muss man bestimmte Einstellungen verändern, sodass sie den Gesetzlichkeiten wieder entsprechen.
So ähnlich ist es auch mit bestimmten Landesgesetzen, die sich in Übereinstimmung mit den Bundesgesetzen
befinden müssen. In vielen Landesgesetzen sind Regelungen enthalten, die im öffentlichen Interesse bestimmte Aufgaben auf Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer oder ehrenamtlich tätige Personen übertragen. Beispiele für derartige Vorschriften sind das Schiedswesen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Hilfe für psychisch Kranke.
Im Hinblick auf die Entschädigung verweisen die materiellen Landesgesetze derzeit auf das Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und auf das Gesetz über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter. Dieses Gesetz ist bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz des Bundes aufgehoben worden. Deshalb ist unser Landesrecht an verschiedenen Stellen nicht mehr zutreffend.
Davon sind Landesgesetze, Verordnungen der Landesregierung und Rechtsverordnungen einzelner Ministerien betroffen. Sie können sich vorstellen, dass das in bestimmten Bereichen die Rechtsanwendung erschwert. Bisher ist es gelungen, die Lücken und Ungenauigkeiten im Wege der Auslegung zu überwinden, aber das können natürlich immer nur Übergangslösungen sein; von Dauer darf eine derartige Behelfslösung nicht sein.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das modernisierte, bundesweit geltende Kostenrecht hat darüber hinaus einige kostenrechtliche Grundbegriffe geringfügig verändert. Zum Beispiel ist neben die Entschädigung die Vergütung getreten. Somit bekommen Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer nunmehr eine leistungsgerechte Vergütung. Schreibauslagen gibt es nicht mehr, sie gehen in einer Dokumentenpauschale auf.
Die Landesregierung hat vor dem Hintergrund der Anpassung des Landesrechtes an die mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz einhergehenden Änderungen das im Entwurf vorliegende Mantelgesetz beschlossen. Dieser Gesetzentwurf passt alle betroffenen Rechtsvorschriften dem geänderten Bundesrecht an. Hierüber wird der Bezug zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz für den Rechtsanwender wieder transparent gemacht.
Wir haben darüber hinaus die Möglichkeit, die ein solches Mantelgesetz bietet, genutzt, um bestimmte andere Dinge zu ändern. Beispielsweise ist das Gesetz über elektronische Register- und Justizkosten für Telekommunikation vom 10. Dezember 2001 unrichtig geworden und das Gerichtsorganisationsgesetz musste aktualisiert werden.
Meine Damen und Herren! An dieser Stelle möchte ich es bei der Erläuterung bewenden lassen. Der Gesetzentwurf trägt im Wesentlichen bundesgesetzlichen Änderungen bzw. anderem Korrekturbedarf Rechnung und hat demnach lediglich berichtigenden und deklaratorischen Charakter.
Ich denke, dass wir über die Einzelheiten im Ausschuss reden können. Dort besteht auch die Möglichkeit, die Details ein bisschen genauer zu erläutern. Insoweit rege ich die Überweisung dieses Gesetzentwurfes zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung an. - Herzlichen Dank.