Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner 2. Sitzung am 8. Juni 2006 mit den genannten Verfassungsbeschwerden befasst. Der Ausschuss empfiehlt dem Landtag einstimmig, keine Stellungnahme zu dem Verfahren abzugeben.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Wolpert. - Ich erteile jetzt zur Berichterstattung über die zweite Beschlussempfehlung des Ausschusses dem Abgeordneten Herrn Stahlknecht das Wort. Bitte schön.
Danke, Herr Präsident. - Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 12. Juni 2006 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt.
Gemäß §§ 94 und 77 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes hat der Landtag bis zum 15. Juli 2006 Gelegenheit zu einer Äußerung zu der Verfassungsbeschwerde erhalten.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Artikel 33 Abs. 5, Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 101 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Umstand, dass es der Besoldungsgesetzgeber unterlassen hat, amtsrelevante regionale Unterschiede in den Lebenshaltungskosten durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner 3. Sitzung am 5. Juli 2006 mit der genannten Verfassungsbeschwerde befasst. Der Ausschuss empfiehlt dem Landtag einstimmig, keine Stellungnahme zu dem Verfahren abzugeben.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Stahlknecht. - Es ist vereinbart worden, über die Beschlussempfehlungen ohne Debatte abstimmen zu lassen.
Wir stimmen über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung in der Drs. 5/62 ab. Wer dieser zustimmt, den bitte ich um das Erheben der Stimmkarte. - Ich sehe Zustimmung. Stimmenthaltungen? - Keine. Gegenstimmen? - Keine. Damit ist die Beschlussempfehlung angenommen worden.
Wir stimmen über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung in der Drs. 5/137 ab. Wer dieser zustimmt, den bitte ich um das Erheben der Stimmkarte. - Gegenstimmen? - Keine. Stimmenthaltungen? - Keine. Damit ist die Beschlussempfehlung angenommen worden.
Meine Damen und Herren! Ihnen wird sicherlich aufgefallen sein, dass uns eine bewährte Dame von der Verwaltung hier vorn fehlt. Frau Pachulski musste sich einer schweren Operation unterziehen. Ich möchte ihr von dieser Stelle aus alles Gute und baldige Genesung wünschen.
Ich möchte von meinem Hausrecht Gebrauch machen und den Herren, die es sich wünschen, aufgrund der hohen Außentemperatur gestatten, das Jackett abzulegen, und den Damen, so sie ein Jackett anhaben, ebenfalls.
Auch hierzu ist vereinbart worden, keine Debatte zu führen. Berichterstatterin ist Frau Weiß von der CDU-Fraktion. Bitte schön, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im März 2006 wurde ein neuer Landtag gewählt. Dementsprechend erfolgte auch ein Wechsel in der Zusammensetzung des Petitionsausschusses, der gemäß Artikel 61 der Landesverfassung vom Landtag bestellt wird.
Dem Petitionsausschuss obliegt die Behandlung der nach der Verfassung und dem Grundgesetz an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden.
Der Petitionsausschuss der fünften Wahlperiode hat seine Tätigkeit am 18. Mai 2006 aufgenommen. Ich danke allen Abgeordneten der vierten Wahlperiode, die mit einer fairen und überparteilichen Arbeit und viel Engagement dazu beigetragen haben, dass der Petitionsausschuss Ihnen seine Beschlussempfehlung in der Drs. 5/118 zu den abschließend behandelten Petitionen des Zeitraums 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 vorlegen kann.
Von dem Grundrecht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag zu wenden, haben im Berichtszeitraum 260 Bürger Gebrauch gemacht. Da Petitionen nicht der Diskontinuität unterliegen, wurden 162 Petitionen aus der vierten Wahlperiode übernommen.
Die höchste Zahl der Eingänge war mit 65 im Sachgebiet Inneres und Medien zu verzeichnen, gefolgt vom Sachgebiet Justiz mit 38 eingegangenen Petitionen. Weitere Einzelheiten können Sie der Anlage 10 zu der Beschlussempfehlung entnehmen.
Viele Petenten nutzten auch die Möglichkeit der Einreichung einer Sammelpetition. Zehn Sammelpetitionen, zum Beispiel zu den Themen Instandsetzung einer Straße, Kinderförderungsgesetz und Eisenbahnstrecke Rübeland, wurden abschließend behandelt. Elf Sammelpetitionen gingen neu ein.
An der Zahl der zu bearbeitenden Petitionen lässt sich erkennen, dass die Bürgerinnen und Bürger sie belastendes Verwaltungshandeln nicht widerspruchslos hinnehmen. Vielmehr nahmen sie auch im Berichtszeitraum mit Vorschlägen und Anregungen aktiv an der Politik des Landes Sachsen-Anhalt teil.
169 Petitionen wurden im Berichtszeitraum abschließend behandelt. Die wesentlich geringere Zahl der behandelten Petitionen im Vergleich zu den 313 im gleichen Berichtszeitraum des Vorjahres ist zum einen dem Umstand der Landtagswahl geschuldet. Festzustellen ist aber auch, dass im Berichtszeitraum weniger Petitionen eingingen - 60 weniger als im gleichen Vorjahreszeitraum.
Während der Petitionsausschuss der vierten Wahlperiode im vergangenen Jahr im gleichen Zeitraum in zehn Sitzungen 313 Petitionen behandelte, fanden im Berichtszeitraum infolge der Landtagswahl lediglich sechs Sitzungen statt.
Lobend zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass der Petitionsausschuss im Rahmen seiner Tätigkeit von den Bediensteten der Landesregierung, der nachgeordneten Behörden und der Landtagsverwaltung kompetent unterstützt wurde, sodass jedes einzelne Petitionsbegehren umfassend beantwortet werden konnte.
Ich möchte in diesem Zusammenhang all denen, die ich eben aufgeführt habe, im Namen des Ausschusses und auch persönlich danken.
Um Bürgernähe zu praktizieren und vermittelnd zwischen Verwaltung und Bürgern tätig zu werden, führten Mitglieder des Ausschusses auch in diesem Berichtszeitraum vielfach Ortstermine durch und nahmen Kontakte mit Petentinnen und Petenten auf. Die Gespräche trugen dazu bei, bestehende Missverständnisse auszuräumen, Entscheidungen der Verwaltung den Petenten näher zu bringen, aber auch für alle Beteiligten akzeptable Lösungen zu finden.
10 bis 12 % der behandelten Petitionen wurden positiv erledigt, so auch eine Petition zum Hochwasserschutz im Landkreis Bitterfeld. Die Petenten baten um eine schnellstmögliche Umsiedlung der von der geplanten Errichtung des Flutungspolders bei Rösa betroffenen Bürger. Nach mehrfacher Behandlung der Petition im Petitionsausschuss konnte erreicht werden, dass die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereitgestellt wurden und die Zusage zur vorzeitigen Umsiedlung gegeben wurde.
Während hinsichtlich der Gesamtzahl ein Rückgang der eingehenden Petitionen zu verzeichnen ist, ist in einigen Bereichen jedoch eine Zunahme festzustellen. So hat die Zahl der Beschwerden im Bereich der Rundfunkgebührenpflicht zugenommen. Die Petenten wandten sich gegen abgelehnte Verlängerungen bislang gewährter Rundfunkgebührenbefreiungen wegen geringen Einkommens. Sie können vielfach nicht verstehen, warum sie, obwohl sie nicht mehr Geld zur Verfügung haben, nicht mehr von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
Die Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland sind im Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland festgelegt worden. Der für den Gebühreneinzug wichtigste Artikel des Staatsvertrages ist Artikel 4, der die allgemeinen Fragen, zum Beispiel Anmeldung, Abmeldung oder Befreiung, regelt.
Mit der seit dem 1. April 2005 geltenden neuen Rechtslage hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund geringen Einkommens gegenüber der alten Rechtslage nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verschärft.
Die Fälle, in denen eine Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren ist, sind in § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages abschließend an den Bezug enumerativ aufgelisteter sozialer Leistungen oder alternativ an das Vorliegen eines bestimmten Grades einer Behinderung geknüpft. Die Befreiung wird nur nach Vorlage entsprechender Bescheide gewährt. Eigenständige Ein
Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Befreiungsgründe lagen aber oftmals nicht vor, da die Bedürftigkeit der Petenten nicht durch entsprechende Bescheide bestätigt wurde.
Eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, also nach der Härtefallklausel, setzt eine Fallkonstellation voraus, die eine hohe Vergleichbarkeit zu Fällen mit sozialrechtlichen Bescheiden aufweist. Eine solche hohe Vergleichbarkeit ging aus den Sachvorträgen der Petenten meist nicht hervor, sodass für die Anwendung von § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ebenfalls kein Raum war.
Sicherlich auch aufgrund der zunehmenden Zahl von Beschwerden gegen eine versagte Rundfunkgebührenbefreiung erarbeiten die Rundfunkanstalten gegenwärtig auf Anregung der Länder einen Kriterienkatalog zum Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages mit dem Ziel, zumindest mehr Transparenz hinsichtlich der begrenzten Anwendungsbreite dieser Norm zu schaffen. Ein Versuch, die Befreiungstatbestände zu erweitern, war im Kreis der Länder nicht durchsetzbar.
Eine Zunahme von Beschwerden ist ebenfalls im Sachgebiet Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, also Arbeitslosengeld II, festzustellen. Mit Einführung der veränderten Gesetzgebung im Jahr 2005, die die Zusammenführung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe beinhaltet, ergaben sich veränderte Einkünfte für alle Personen, die bisher Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe erhalten haben. Für viele Empfänger waren der Inhalt der Bescheide, das Verhalten der Behördenmitarbeiter ihnen gegenüber oder auch die teilweise sehr langen Wartezeiten Grund für die Einreichung von Petitionen an den Petitionsausschuss.
In einer Vielzahl von Petitionen beschwerten sich die Petenten über die ihrer Meinung nach nicht angemessene Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung und vermuteten sogar eine willkürliche Vergabe der Heizkostenzuschüsse.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Von den Landkreisen erlassene Richtlinien stellen auf ein einheitliches Verwaltungsverfahren bei der Ermittlung und der Entscheidung bezüglich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ab. Der Vorwurf der Willkür konnte nicht bestätigt werden.
Weitere Themen, mit denen sich der Petitionsausschuss befasste, waren unter vielen anderen der Maßregelvollzug, Kommunalabgaben, Straßenbaumaßnahmen, Beschwerden von JVA-Insassen und Beschwerden über Finanzämter. Einzelheiten können den Anlagen 1 bis 9 der Beschlussempfehlung entnommen werden.