Protokoll der Sitzung vom 19.02.2009

Kollege Harms bezweifelte letztlich, dass das OVG-Urteil eine Forderung beinhaltete, hierfür eine verbindliche Regelung festzulegen. Mein geschätzter Kollege Bönisch wies darauf hin, dass es zahlreichen Kommunen nicht möglich gewesen sei, seriöse Haushaltskonsolidierungskonzepte aufzustellen, und plädierte letztendlich für eine jährliche Fortschreibung.

Der Landesrechnungshof, dessen Position - das möchte ich an dieser Stelle sagen - ich in diesem Punkt teile, plädierte dafür, dass das, was in § 92 Abs. 3 der Gemeindeordnung geregelt ist, nämlich den schnellstmög

lichen Haushaltsausgleich anzustreben, entsprechend umzusetzen wäre.

NRW und Sachsen haben strengere Regelungen bezüglich der Verbindlichkeit von Konsolidierungsprogrammen. Aus der Sicht des Landesrechnungshofs ist letztlich auch eine Klarstellung des Landesgesetzgebers notwendig, um zu einer Bindungswirkung der Konsolidierungskonzepte zu kommen.

Der Landesrechnungshof weist auch darauf hin, dass es nicht nur eigener Anstrengungen der Kommunen bedarf, sondern auch einer angemessenen Finanzausstattung der kommunalen Ebene.

Aus der Sicht unserer Fraktion möchte ich noch einmal erklären, dass ich eindeutig für die Beibehaltung der zehnjährigen Bindungsfrist für die Konsolidierung plädiere. Zahlreiche Kommunen haben in der Vergangenheit Konsolidierungskonzepte aufgestellt bzw. Maßnahmen eingestellt, die teilweise höchst unseriös waren und die man nicht anders als als Scheinkonsolidierung bezeichnen kann. Wenn man eine ernsthafte Konsolidierung will, dann müssen Konzepte auch verbindlich sein.

Ich nenne ein Beispiel: Die Stadt Halle hat über einen Wohnungsverkauf Mittel in Höhe von, glaube ich, 10 Millionen € erwirtschaftet, die sie dem Haushalt zugeführt hat, um den Haushalt mit 10 Millionen € zu konsolidieren. Wenn wir irgendwann die Doppik in der Stadt Halle einführen, wird dieser Betrag in Höhe von 10 Millionen € im Rahmen der Konzernbilanz letztlich wieder als Schulden auftauchen. Das heißt, eine ernsthafte und echte Konsolidierung hat an dieser Stelle nicht stattgefunden.

Ich sehe, meine Redezeit ist eigentlich abgelaufen. Ich bitte noch um eine Minute, um mein Fazit dazustellen. - Nach meiner Auffassung ist eine ausführliche Diskussion im Innenausschuss notwendig, um zu einer klaren gesetzlichen Regelung zu kommen. Wie gesagt, wenn eine ernsthafte Haushaltskonsolidierung erreicht werden soll, wovon ich ausgehe, und im Hinblick auf das Verschuldungsverbot, das jüngst beschlossen worden ist, ist hier eine Regelung notwendig.

Sollten wir zu der Auffassung gelangen, dass im Einzelfall oder aber auch bei mehreren Kommunen eine ernsthafte Haushaltkonsolidierung nicht notwendig ist, dann sind entweder das Innenministerium oder auch wir als Landesgesetzgeber gefordert, für die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel für die Erledigung der kommunalen Aufgaben zu sorgen.

Ein letzter Punkt; damit ende ich. Es ist notwendig, dass die untere und die obere Kommunalaufsicht eine einheitliche Bewertungsmatrix haben; denn ansonsten findet die Konsolidierung auf Kosten der jeweils anderen Ebene statt. - Herzlichen Dank.

Danke sehr, Herr Doege. Es gibt eine Nachfrage von Herrn Gallert. Würden Sie die beantworten?

Bitte sehr, Herr Gallert.

Herr Doege, Sie haben sich jetzt noch einmal dafür ausgesprochen, zehnjährige Konsolidierungskonzepte bei den Kommunen weiterhin verbindlich zu gestalten. Dazu frage ich Sie jetzt einmal - das ist das typische Problem, das Ihnen jeder Bürgermeister sofort vorhalten wird -: In diesen Konsolidierungskonzepten stehen jährliche Einnahmen auf der Basis des jeweils geltenden FAG und eine entsprechende Ausgabenanpassung. Landauf, landab werden Ihnen alle Bürgermeister sagen: Wir hätten die Konsolidierungskonzepte gern eingehalten, nur einer hat sich nicht verbindlich daran gehalten, nämlich das Land. Das Land hat permanent das FAG „nachgeschlechtert“.

Sagen Sie mir bitte einmal, wie Sie denen antworten. Etwa mit der Aussage: Das Ausgabeverhalten ist verbindlich; in Bezug auf den Rest lassen Sie sich überraschen?

Herr Gallert, Sie sprechen damit zweifellos einen wunden Punkt an. Die Tatsache, dass wir als Landesgesetzgeber in den letzten Jahren immer wieder an dem Rädchen FAG gedreht haben, hat es der kommunalen Ebene, den Landkreisen und den Gemeinden, natürlich äußerst schwer gemacht, die Haushaltskonsolidierung verbindlich in dem Zehnjahresrahmen hinzubekommen.

Deswegen ist mein Ansatz: Wenn wir als Landesgesetzgeber verbindlich eine Haushaltskonsolidierung erreichen wollen, dann müssen auch, verdammt noch mal, alle ins Boot - das sind das Land, die Gemeinden und die Landkreise - und dann müssen natürlich Spielregeln festgelegt werden, die eine Konsolidierung in einem Zehnjahresrahmen ermöglichen.

Das betrifft die Kreisebene, die nicht jedes Jahr an der Kreisumlage drehen kann. Das ist natürlich auch das Land, das logischerweise nicht jedes Jahr an der FAGSchraube, an den Prozenten drehen kann. Darüber, dass sich die Einnahmenbasis infolge einer steuerlichen Entwicklung bei gleichbleibenden Prozentsätzen verändern kann, sind wir uns an dieser Stelle, denke ich, einig. Aber die prozentuale Ebene muss feststehen, ansonsten ist eine seriöse Konsolidierung auf allen Ebenen nicht möglich. Darin gebe ich Ihnen völlig Recht.

Danke sehr, Herr Doege. Abgeordneter Herr Kosmehl hat eine Frage. - Bitte sehr.

Herr Kollege Doege, das fordert geradezu eine Nachfrage heraus. Werden Sie sich in Ihrer Fraktion dafür einsetzen, dass der Prozentsatz im FAG - die Verbundquote - auch zukünftig gleich bleibt, um für die Kommunen eine verlässliche Grundlage für die jetzt beschlossenen Haushaltskonsolidierungskonzepte zu bilden?

Herr Kosmehl, wie Sie wissen, bin ich Gemeinderatsmitglied, Kreistagsmitglied und Mitglied dieses Landtages. Das heißt, es schlagen viele Herzen in meiner Brust, das bestreite ich nicht. Aber ich habe mich in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses mit Vehemenz dafür

eingesetzt, dass wir das Thema Konsolidierung ernst nehmen.

Wie ich es gerade Herrn Gallert zu erklären versucht habe: Wenn das Land Sachsen-Anhalt eine seriöse Haushaltskonsolidierung auf der kommunalen Ebene will, dann muss es in dieser Konsolidierungspartnerschaft, von der wir oft geredet haben, logischerweise auch seinen Teil dazu beitragen, ansonsten wird eine seriöse Konsolidierung nicht möglich sein.

(Zustimmung bei der SPD)

Danke sehr, Herr Doege. - Damit ist die Debatte beendet. Wir treten in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/1769 ein. Wir stimmen ab über die Punkte 1 bis 7 der betreffenden Beschlussempfehlung. Wer diesen zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Damit ist der Beschlussempfehlung gefolgt worden. Die Entlastung der Landesregierung ist erfolgt.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 17 auf:

Beratung

a) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend Bayerisches Verfassungsschutzgesetz und Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei - 1 BvR 2544/08

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/1776

b) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend Zustimmung zum Lissabonner Vertrag - 2 BvR 182/09

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/1808

Berichterstatter zu Tagesordnungspunkt 17 a ist der Abgeordnete Herr Reichert. Bitte sehr, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei der Stellungnahme geht es um ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend das Bayerische Verfassungsschutzgesetz und das Gesetz über die Aufgabe und die Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die in die genannten Gesetze zum 1. August 2008 neu aufgenommene Online-Durchsuchungsbefugnis, die neu eingeführten Begleitmaßnahmen zum heimlichen Betreten und Durchsuchen von Wohnungen zum Zwecke der verdeckten Datenerhebung und die neu geregelten Maßnahmen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei verdeckter Datenerhebung.

Die Beschwerdeführer sind Abgeordnete des Bayerischen Landtages. Sie nutzen regelmäßig verschiedene von den gesetzlichen Regelungen erfasste informationstechnische Systeme, sowohl dienstlich als auch privat, außerhalb und innerhalb privater Wohnungen.

Die angegriffenen Vorschriften geben den zuständigen Behörden die Befugnis zu Online-Durchsuchungen und flankieren diese Befugnis mit der Ermächtigung, zum Zweck der Installation von so genannten Trojanern auch heimlich die Wohnungen der Betroffenen zu betreten.

Die Beschwerdeführer sehen das Grundrecht auf Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme eingeschränkt, sowohl für sich selbst als auch für ihre Gesprächspartner.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 35. Sitzung am 21. Januar 2009 mit der genannten Verfassungsbeschwerde befasst und empfiehlt einstimmig, keine Stellungnahme abzugeben. - Ich bitte um Ihre Zustimmung.

(Beifall)

Danke sehr, Herr Reichert, für die Berichterstattung. - Berichterstatter zu Tagesordnungspunkt 17 b ist der Abgeordnete Herr Henke. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Verfassungsgerichtsverfahren ist auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages dem Ausschuss für Recht und Verfassung übermittelt worden.

Inhaltlich befasst sich diese Verfassungsbeschwerde mit dem Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und den dazu ergangenen Begleitgesetzen. Nach Auffassung der Beschwerdeführer wird Artikel 38 des Grundgesetzes, welcher die Rechte auf demokratische Teilhabe schützt, verletzt.

Daneben erfolgt die Feststellung, dass die genannten Bestimmungen mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung in einem Staatenverbund unvereinbar sind. So würden beispielsweise gravierende Fehlentwicklungen der EU als Währungsunion und Rechtsgemeinschaft weder abgestellt noch gemildert. Die Kompetenzerweiterungen entbehrten der Kompensation durch ein geeignetes demokratisch-parlamentarisches Gremium.

Zur gleichen Thematik wurden bereits mehrere Verfassungsgerichtsverfahren durchgeführt, bei denen der Landtag in seinen Beschlüssen in den Drs. 5/43/1387 B bzw. 5/43/1495 B in der 43. Sitzung am 11. September 2008 der jeweiligen Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung folgte, keine Stellungnahme abzugeben.

Zwischenzeitlich hat das Verfassungsgericht am 10. und 11. Februar 2009 zur Sache getagt.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 46. Sitzung am 18. Februar 2009 mit der in Rede stehenden Verfassungsbeschwerde befasst und empfiehlt wiederum einstimmig, keine Stellungnahme abzugeben. Sie werden um Zustimmung hierzu gebeten. - Ich danke Ihnen.

(Beifall)

Danke sehr. - Eine Debatte ist nicht vorgesehen. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.

Dann stimmen wir zunächst über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/1776 zu Tagesordnungspunkt 17 a ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Es ist so beschlossen worden

Zu Tagesordnungspunkt 17 b, also zu der Beschlussempfehlung in der Drs. 5/1808. Wer stimmt dem zu? - Wiederum alle Fraktionen. Damit ist das so beschlossen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 17 und sind damit am Ende der 53. Sitzung.

(Herr Bischoff, SPD: Noch nicht! - Zuruf von Herrn Gürth, CDU)