Eines möchte ich noch sagen: Ich denke, auch mit dem vorliegenden Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD ist eine direkte Beschlussfassung möglich. Ihr Antrag steht nicht im Widerspruch zu unserem Anliegen. Vielmehr systematisiert und erweitert er die geforderte Berichterstattung und zielt richtigerweise auf die Einbeziehung weiterer Ausschüsse ab. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank für die Einbringung, Herr Krause. - Für die Landesregierung erhält jetzt Minister Herr Dr. Aeikens das Wort. Bitte schön, Herr Dr. Aeikens.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Flurbereinigungs- und Bodenordnungsverfahren sind für uns ganz wichtige Instrumente, um unsere politischen Ziele für den ländlichen Raum durchzusetzen.
Gestatten Sie mir, dass ich die Ziele nenne: Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, Verbesserung der Umwelt und des Landschaftsbildes und Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum generell, unter anderem durch Diversifizierung der Wirtschaft.
Die Flurbereinigung dient unter anderem der Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze. Dabei finden sowohl die Belange der Raumordnung und der Landesplanung als auch die Belange des Natur- und Umweltschutzes Berücksichtigung. Ziel ist es dabei, meine Damen und Herren, die Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Flurbereinigung trägt damit zur nachhaltigen Stärkung der regionalen Wirtschaft innerhalb und außerhalb der Landwirtschaft bei.
In Sachsen-Anhalt werden Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durchgeführt. Der Abgeordnete Herr Krause hat darauf hingewiesen.
Ich möchte zunächst auf die Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz eingehen. Mit Priorität werden gegenwärtig und auch in Zukunft Unternehmensflurbereinigungen nach § 87 des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt. Damit sollen vor allem die Auswirkungen großflächiger Flächeninanspruchnahmen bei Investitionen in die Infrastruktur auf den einzelnen Bodeneigentümer, den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb sowie den ländlichen Raum insgesamt minimiert werden.
Vordringliches Ziel dieser Verfahren ist es, den durch das Vorhaben entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Vorhaben entstehen können, zu reduzieren.
In zweiter Priorität werden Verfahren nach § 86 des Flurbereinigungsgesetzes angeordnet. Zur integrierten ländlichen Entwicklung wurden landesweit Flurbereinigungsverfahren angeordnet bzw. werden zusätzlich geplant. Sie begleiten die vordringlichen Leitprojekte und Einzelvorhaben zur Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion, zur Verbesserung der Lebensqualität und des Umwelt- und Naturschutzes. Diese Flurbereinigungsverfahren beseitigen die Nachteile, die zum Beispiel durch Investitionen in die Infrastruktur entstanden sind, und lösen zugleich Landnutzungskonflikte.
Auf die Bodenordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist Herr Krause bereits detailliert eingegangen. Mit diesem Instrument haben wir vielen Menschen durch die Zusammenführung von bisher getrenntem Eigentum an Boden und Gebäuden wertvolle Hilfestellung geben können.
Ich möchte so weit gehen, meine Damen und Herren, dass ich feststelle, dass die Flurbereinigung seit 1991 ein zentrales Instrument der ländlichen Entwicklung geworden ist und maßgeblichen Anteil an der positiven Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes hat.
Insgesamt wurden im Lande Sachsen-Anhalt bisher 2 775 Verfahren mit fast 23 000 Teilnehmern und einer Fläche von 38 000 ha bearbeitet und abgeschlossen. Wir haben zutreffenderweise noch mehr als 500 Verfahren mit mehr als 70 000 Teilnehmern und fast 220 000 ha in Bearbeitung. Weitere Verfahren sollen angeordnet werden, meine Damen und Herren.
Um derartige Verfahren durchzuführen, und dies vor allem rechtskonform und bürgernah, ist es auch zukünftig erforderlich, leistungsfähige Verwaltungsstrukturen vorzuhalten. Ich freue mich, dass dieser von der Fraktion DIE LINKE eingebrachte Antrag und auch die erweiternden Anträge der Regierungsfraktionen diesem wichtigen Aspekt Beachtung schenken.
Bisher hat Sachsen-Anhalt, was die Verfahrensdauer und auch die Effizienz des Personaleinsatzes angeht, im Ländervergleich eine hervorragende Position. Diese möchten wir gern halten. Die Landesregierung ist gern bereit, einen Bericht zu dieser Thematik zu erstellen und darüber in den Ausschüssen zu diskutieren. - Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister. - Wir kommen zu den Debattenbeiträgen der Fraktionen. Bevor ich den Fraktionen das Wort erteile, begrüße ich Damen und Herren aus dem Burgenlandkreis auf der Tribüne. Herzlich willkommen!
Meine Damen und Herren! Als erstem Debattenredner erteile ich dem Abgeordneten Herrn Barth von der SPD das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In Sachsen-Anhalt gibt es derzeit im Wesentlichen drei Rechtsbestimmungen, auf deren Grundlage Flurneuordnungsverfahren durchgeführt werden. Herr Krause wie auch der Herr Minister haben im Wesentlichen schon auf diese Dinge hingewiesen. Ich möchte noch drei kurze Nachsätze zu den einzelnen Paragrafen anbringen.
Zu § 87 des Flurbereinigungsgesetzes bezüglich der Unternehmensverfahren. In diesem Rahmen werden begleitende Maßnahmen für Infrastrukturvorhaben durchgeführt. Diese betreffen praktisch gesehen zum Beispiel die Deges und die Straßenbauverwaltung. Aus diesem Grunde halten wir es für notwendig, dass diese Thematik auch im Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr behandelt wird, Herr Krause.
Nach § 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes werden Feldlageverfahren durchgeführt. Dabei geht es um die Neuordnung der Verfügbarkeit land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Sinne einer Sortierung der Eigentumsverhältnisse. Hierauf ist bereits mehrfach hingewiesen worden. Diese Verfahren werden überwiegend durch geeignete Stellen, durch Beliehene, wie zum Beispiel die Landgesellschaft sowie Vermessungs- und Ingenieurbüros, denen hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, durchgeführt. Ich denke, darüber können wir uns im Ausschuss sicherlich auch noch unterhalten.
Die Zusammenführung von Grund und Boden nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes soll nicht geordnete Eigentumsverhältnisse neu regeln. Ich denke, hier hat sich in den vergangenen 20 Jahren eine ganze Menge getan. Die Lage ist eigentlich weitgehend entspannt.
und Küstenschutz gibt es die Möglichkeit der Kofinanzierung von Flurneuordnungsverfahren. Beides miteinander kombiniert bedeutet, dass der finanzielle Anteil des Landes auf 10 % begrenzt werden kann - das als Information.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Mittelpunkt der Flurneuordnung sollten zukünftig nicht mehr in erster Linie die Belange von Einzelunternehmen stehen, sondern eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete integrierte ländliche Entwicklung.
Das Flurbereinigungsgesetz liegt seit der Föderalismusreform in der Zuständigkeit der Länder. Bisher hat allerdings kein Land von der Möglichkeit der Änderung des Flurbereinigungsgesetzes Gebrauch gemacht.
Nach unserer Auffassung hat sich die Bedeutung der Flurneuordnung gewandelt und wird sich weiter wandeln. Insbesondere für die Umsetzung europäischen Rechts wie der Wasserrahmenrichtlinie Natura 2000 oder des Bodenschutzes bietet die Flurneuordnung Ansatzpunkte, denen wir in den Ausschüssen nachgehen sollten, zum Beispiel in Bezug auf Gewässerschutz, Gewässerrandstreifen.
Das Konfliktlösungspotenzial der Flurbereinigung geht also weit über die Teilnehmergemeinschaften hinaus. Aus diesem Grund möchten wir den Antrag der Fraktion DIE LINKE um die Aspekte Naturschutz und Bodenmanagement ergänzt sehen.
Den im Antrag der Fraktion DIE LINKE hergestellten Bezug zum Raumordnungsverfahren konnten wir nicht nachvollziehen, Herr Krause. Vielleicht hat hierbei der Fehlerteufel zugeschlagen. Gemeint waren wahrscheinlich die Flurneuordnungsverfahren. - Ich bitte um Zustimmung zum Änderungsantrag der Regierungsfraktionen und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Herzlichen Dank für Ihren Beitrag, Herr Barth. - Wir kommen zum Debattenbeitrag der FDP-Fraktion. Das Wort hat der Abgeordnete Herr Hauser. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte voranstellen, dass wir bei dieser Thematik die Begriffe „Flurbereinigungsgesetz“, „Landwirtschaftsanpassungsgesetz“ und „Bodenordnung“ auseinanderhalten bzw. definieren sollten.
Es wurde gesagt, dass es um eine Optimierung der Verfahren gehe. Es geht um die Hauptproblematik der kostenintensiven Verfahren. Und das sind in Ostdeutschland die so genannten 56er-Verfahren. Das ist nicht der freiwillige Landtausch - das ist eine Kleinigkeit. Das sind vielmehr diejenigen Verfahren, die nicht durch Freiwilligkeit, sondern auf Antrag einzelner Personen, Grundstückseigentümer oder auch Kommunen, die Grundstücke im Verfahrensgebiet haben, vollzogen werden.
Es heißt: Können sich die Eigentümer zu Wert, Flächen, Rechten und Lasten nicht einigen, wird ein Bodenordnungsverfahren nach § 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes unter Leitung der zuständigen Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten unter Einbeziehung aller Beteiligten durchgeführt, welches die Zusammenführung des Boden- und Gebäudeeigentums
zum Ergebnis hat. Dieses Verfahren kann von einzelnen Grundstückseigentümern und auch von Kommunen beantragt werden.
Es wurde von der Unternehmensflurbereinigung gesprochen. Das ist das Flurbereinigungsgesetz von 1952. Die Unternehmensträger sind vor allem die Bundesrepublik Deutschland, das Wasserstraßenneubauamt, das Bundesautobahnamt und dergleichen. Zu diesen Verfahren möchte ich Folgendes anmerken: Hierbei ist im Gegensatz zu den anderen Verfahren für den Landeshaushalt sogar eine Geldrückerstattung in Form einer Verwaltungspauschale möglich, was im Bereich der 56er-Verfahren nicht der Fall ist; diese sind kostenintensiv.
Wegen der Geldknappheit und der Rückführung der Finanzmittel in diesem Bereich kommt es permanent zu Spannungen bzw. zu massiven Verteilungskämpfen. Ich möchte Ihnen ein Beispiel nennen: das Bodenordnungsverfahren in Biere in der Gemeinde Bördeland im Salzlandkreis, das nach § 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes durchgeführt wird. Auf Antrag der Gemeinde Bördeland ist beim zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Halberstadt, Außenstelle Wanzleben, der folgende Verfahrensablauf in Gang gesetzt worden - an dieser Stelle liegt das Problem -:
Im März 2009 fand eine Aufklärungsveranstaltung statt. Im März 2009 kam es auch gleich zum Beschluss bezüglich der Einleitung des Verfahrens. Dann fand die Wahl des Vorstandes statt. Es gab den Termin zur Einleitung der Wertermittlung, den Termin zum Abschluss der Wertermittlung, die Bekanntgabe der Wertermittlung und einen Anhörungstermin mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der Wertermittlung. Am 16. Dezember 2009 erging eine Änderungsanordnung und am 28. Februar 2010 erfolgte die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung. Hierbei wurde also ruckizucki und schnell gearbeitet.
Aber was ist nun der Fall? - Jetzt steht das Verfahren. Das Verfahren soll nicht ein halbes Jahr oder ein Jahr stehen, sondern es soll - das ist das Problem, Herr Minister Aeikens - erst im Jahr 2014 oder 2015 weitergeführt werden. Das ist der Kernpunkt und daraus ergeben sich die Probleme.
In diesem Zusammenhang stellt sich eine Frage. Die Wertermittlung wurde durchgeführt und auf der Grundlage der so genannten topografischen Aufnahme fertig gestellt. Diese Fakten müssen binnen eines Jahres oder in drei oder vier Jahren wieder neu aufgenommen und ermittelt werden. Wer bezahlt denn das? Welche Kosten entstehen dadurch?
Ich habe eine weitere Frage in Bezug auf die Legitimation. Hierbei ändert sich vor allem im Eigentümerbereich innerhalb kürzester Zeit etwas, zum Beispiel durch Schenkung, Zwangsversteigerung, Tod, Eheschließung usw. Wer bereitet denn diese Fakten wieder auf?
Es gibt also eine Menge Fragen, unter anderem auch hinsichtlich der Abrechnungen. Diese werden nicht nur durch die Ämter erstellt, sondern auch die geeigneten Stellen erstellen diese für die Ämter. Ich wiederhole: Es gibt nicht nur die Ämter, sondern auch so genannte geeignete Stellen für die Ämter. Wer erstellt die pünktlichen Abrechnungen? Wer sorgt dafür, dass für die bisher geleistete Arbeit in einem stehen gebliebenen Flurneuordnungsverfahren auch pünktlich bezahlt wird? - Das sind
Meine Redezeit ist leider am Ende. Wir unterstützen das Ansinnen, in den Ausschüssen intensiv darüber zu diskutieren. - Danke.
Herzlichen Dank, Herr Abgeordneter Hauser. - Wir kommen zum Debattenbeitrag der CDU-Fraktion. Der Abgeordnete Herr Radke erhält das Wort. Bitte schön, Herr Radke.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zu dem vorliegenden Antrag der Fraktion DIE LINKE, die Landesregierung zu beauftragen, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie dem Ausschuss für Finanzen über die durchgeführten, laufenden und geplanten Flurneuordnungsverfahren zu berichten, ist zunächst anzumerken, dass er lediglich eine Selbstverständlichkeit formuliert.
Das Instrument der Flurneuordnung dient insbesondere dazu, Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern und zur Verbesserung der Agrarstruktur insgesamt unterstützend beizutragen. Infolgedessen ist die Flurneuordnung ein wichtiges Instrument, um die Lebensqualität in ländlichen Räumen zu steigern, indem beispielsweise potenzielle Landnutzungskonflikte entschärft werden.
Weiterhin erfolgen im Rahmen der Flurneuordnung Maßnahmen zur Dorferneuerung, zur naturnahen Entwicklung von Gewässern, zur Wasserrückhaltung, zum Schutz des Bodens und zur Verbesserung des Kleinklimas, zum Schutz der Natur, zur Landschaftspflege, zur Verbesserung der Freizeit- und Erholungsfunktionen sowie zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur. Diese Maßnahem erfüllen damit auch wichtige gesamtgesellschaftliche Funktionen.
Meine Damen und Herren! Auf die entsprechenden rechtlichen Verfahren, zum Beispiel nach dem Flurbereinigungsgesetz und nach dem Landwirtschaftsgesetz, sind alle Vorredner bereits intensiv eingegangen. Zusammenfassend ist daher anzumerken, dass die Flurneuordnung für Sachsen-Anhalt, für den ländlichen Raum sowie für die Leistungsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft vor Ort von enormer Bedeutung ist.