Das will ich gerne zugestehen. Aber so hat möglicherweise der eine auf den anderen gewartet. Das ist bei solchen sich überschneidenden Ereignissen manchmal nicht zu vermeiden. Aber wir wollen es, wenn es möglich ist, in Zukunft vermeiden. - Danke sehr.
Die Frage 4 stellt der Abgeordnete Jürgen Barth zum Thema Durchführungsverordnung zum Fischereigesetz.
Wann wird die Landesregierung dem Anliegen des Gesetzgebers folgen und zur Novelle des Fischereigesetzes, welches vor einem Jahr vom Landtag verabschiedet wurde, eine Durchführungsverordnung sowie entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen, die unter anderem vorsehen, den Anglerverbänden die Durchführung der Jugendfischereiprüfung und der Friedfischfischereiprüfung zu übertragen?
Danke schön, Herr Abgeordneter. - Für die Landesregierung antwortet der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Hermann Onko Aeikens.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Herrn Barth namens der Landesregierung wie folgt.
Mit der vom Landtag beschlossenen Novelle des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt wurde auch das Fischereigesetz in einigen Punkten geändert. Zur Umsetzung dieser Gesetzesänderung bedarf es einer Reihe von Änderungen bestehender fischereirechtlicher Verordnungen. Zudem ist eine neue Verordnung zu erlassen.
Zu ändern sind die Fischereiprüfungsordnung, die Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes und die Fischereiordnung des Landes Sach
sen-Anhalt. Neu zu erlassen ist eine Verordnung über die bestätigten Fischereiaufseher. Mit dieser Verordnung sollen die Voraussetzung und das Verfahren der Bestätigung von Fischereiaufsehern sowie eine Entschädigung für deren Tätigkeit mit Mitteln der Fischereiabgabe geregelt werden.
Neben den Verordnungsänderungen, die zur Umsetzung der jüngsten Änderung des Fischereigesetzes erforderlich sind, besteht Bedarf an einer Reihe von weiteren Änderungen bei den Fischereiverordnungen, zum Beispiel im Hinblick auf die Schonzeiten. Außerdem müssen analog zum Jagdrecht die Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz, die dem einheitlichen Vollzug des Fischereirechts durch die Fischereibehörden dienen, an die fischereirechtlichen Änderungen angepasst werden.
Meine Damen und Herren! Die von mir soeben umrissenen Aufgaben beinhalten ein umfangreiches Arbeitspaket. Die Personalkapazitäten in dem für das Fischereiwesen zuständigen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt sind begrenzt. Die zunächst abzuarbeitenden notwendigen Umsetzungserfordernisse anlässlich der jagdrechtlichen Novelle haben dazu geführt, dass die zur Umsetzung der Änderungen des Fischereigesetzes erforderlichen Änderungsvorschriften im laufenden Jahr leider noch nicht erlassen werden konnten.
Im Anschluss an die umfangreiche Novellierung des Landesjagdgesetzes waren vorrangig die jagdlichen Folgevorschriften abzuarbeiten; denn diese Folgevorschriften bilden unter anderem eine wichtige Grundlage für die Abschussplanungen und Abschusskontrolle und dienen dem einheitlichen Vollzug des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt durch die Jagdbehörden.
Dies hat dazu geführt, dass die zur Umsetzung der Änderung des Fischereigesetzes erforderlichen Änderungsvorschriften im laufenden Jahr noch nicht erlassen werden konnten. Die betreffenden Vorschriften werden zurzeit im Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt erarbeitet. Die Arbeiten einschließlich der Anhörung der einschlägigen Verbände werden noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Die Landesregierung ist darum bemüht, die ausstehenden fischereirechtlichen Bestimmungen in der ersten Hälfte des kommenden Jahres zu erlassen.
Wir kommen zu Frage 5 zum Thema Äußerungen des Ministerpräsidenten zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ich erteile dem Abgeordneten Stefan Gebhardt das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am 5. Dezember 2011 hielt der Ministerpräsident Sachsen-Anhalts Herr Dr. Haseloff eine Rede zur Verabschiedung des ehemaligen Intendanten des „Mitteldeutschen Rundfunks“ Professor Dr. Udo Reiter. In dieser Laudatio äußerte der Ministerpräsident unter anderem, dass weitere Gebührenerhöhungen in den nächsten Jahren politisch nicht vermittelbar seien und dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten keine Konkurrenz zu den Privatsendern darstellen sollten.
Weiterhin sagte der Ministerpräsident, es gehe nicht um Masse, sondern um Qualität in der Nische, und dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk auf das Wesentliche konzentrieren solle. Die Äußerungen des Ministerpräsidenten wurden in verschiedenen Medien reflektiert und kommentiert.
1. Handelt es sich bei den oben genannten Äußerungen und Bewertungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um die offizielle Meinung der Landesregierung oder um die Privatmeinung eines einzelnen Mitglieds der Landesregierung mit Richtlinienkompetenz?
2. Ist der Landesregierung bekannt, dass es mehrere Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts gab, die einerseits den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks definierten und andererseits festlegten, dass die Gebührenfestsetzung staatsfern, also nicht durch die Politik, sondern durch die unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs, KEF, zu realisieren ist? Wenn ja, weshalb äußerte der Ministerpräsident Positionen, die den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts widersprechen?
Danke schön. - Für die Landesregierung wird die Frage beantwortet durch Staatsminister Herrn Rainer Robra.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich will zunächst eine Vorbemerkung machen. Die in der Anfrage zitierten Äußerungen des Ministerpräsidenten widersprechen nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufgabe des öffentlichen Rundfunks und zu dessen funktionsgerechter Finanzierung.
Ich verweise dazu auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007. Da das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass nicht jede Programmentschei
dung finanziell zu honorieren sei, kann dem Ministerpräsidenten eine perspektivische Einschätzung zur politischen Vermittelbarkeit weiterer Gebührenerhöhungen in den nächsten Jahren verfassungsrechtlich gewiss nicht verwehrt sein. Auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr nicht unangemessen belastet werden.
Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits im siebenten Rundfunkurteil im Jahr 1992 Folgendes ausgeführt:
„Die Bestimmung dessen, was zur Funktionserfüllung erforderlich ist, kann nicht den Rundfunkanstalten allein obliegen. Sie bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der vor allem von den Empfängern aufzubringenden finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten. Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber der ihnen auferlegten Funktion verselbständigen kann. Das gilt erst recht unter den Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Veranstaltern, die sowohl in der Beschaffung ihrer Gelder als auch in der Gestaltung ihrer Programme freier sind.“
Ebenso ist es daher verfassungskonform, dass der Ministerpräsident die Rundfunkanstalten nicht als Konkurrenz zu den Privatsendern verstanden wissen wollte. Vielmehr bilden beide gemeinsam das bewährte duale System.
Damit leitete die Ansprache des Ministerpräsidenten über zu dem Anspruch an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, nicht vorrangig durch hohe Einschaltquoten, sondern durch die Qualität der Angebote zu überzeugen.
Dass nicht jedes und schon gar nicht jedes qualitativ herausragende Programmangebot der Rundfunkanstalten die Mehrheit der Bürger erreicht, ist allgemein bekannt und geht detailliert aus den veröffentlichten Statistiken der Marktanteile hervor. Hierauf bezogen sprach der Ministerpräsident von Qualität in der Nische bzw. von Qualität aus der Nische, um den Unterschied zu einer schwerpunktmäßig an Quoten orientierten Programmgestaltung deutlich zu machen. Für den Ministerpräsidenten steht dabei außer Frage, dass die Rundfunkanstalten insofern in besonderer Weise der vom Bundesverfassungsgericht betonten kulturellen Verantwortung gerecht werden.
Zu Frage 1: Da die Äußerungen des Ministerpräsidenten verfassungskonform waren, bestand kein Anlass zur förmlichen Abstimmung seines Redetextes innerhalb der Landesregierung.
Zu Frage 2: Ja, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Landesregierung bekannt und wird von ihr beherzigt. - Danke sehr.
Danke schön, Herr Staatsminister Robra. - Bevor wir zur nächsten Frage kommen, können wir bei uns Gäste begrüßen. Wir begrüßen Schülerinnen und Schüler der Berufsbildenden Schulen Quedlinburg auf der Gästetribüne. Herzlich willkommen!
Die Frage 6 zum Thema Neueinstellungen aus Sonderkontingent der Vorjahre, Einzelplänen und Personalverstärkungsmitteln stellt die Abgeordnete Frau Dr. Helga Paschke.
Im Personalentwicklungskonzept 2011 wird auf der Seite 30 Folgendes ausgeführt: „Die Neueinstellungen des Ministerpräsidenten sowie des MF - Fluktuationsnachbesetzung - werden nicht in das Jahr 2012 übertragen“.
1. Warum sind im Widerspruch zu dieser Aussage bei den Erläuterungen der Landesregierung zu den Personalverstärkungsmitteln Einzelplan 13 1 860 000 € für 2012 und für 2013 3 720 000 € als Nutzung Neueinstellungen MP/MF aus den Vorjahren ausgewiesen?
2. Wie viele Neueinstellungen sollen nach den Vorstellungen der Landesregierung 2012 und 2013 aus den Personalverstärkungsmitteln Einzelplan 13, wie viele aus den Einzelplänen im Rahmen der veranschlagten Personalkosten finanziert werden?
Vielen Dank, Frau Kollegin Dr. Paschke. - Für die Landesregierung antwortet der Minister der Finanzen Jens Bullerjahn.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Paschke, damit wir nicht in jeder Fragestunde zum Thema Personal sprechen müssen, biete ich an, dass Sie mich, wenn Sie Fragen haben, zwischendurch anrufen.
Im neuen Personalentwicklungskonzept wurde die Inanspruchnahme von Neueinstellungen geregelt. Ich denke, das System ist bekannt. Insbesondere wurde im vierten Absatz die Inanspruchnahme des Sonderkontingents MP und MF geregelt, was wir
als Fluktuationsnachbesetzung formuliert haben. Das geschah vor dem Hintergrund, dass bei Sonderproblemen und Sonderbehörden die Möglichkeit besteht, zusätzlich zu den Kontingenten der Ressorts zu wirken.
Dabei wurde als Ausnahmeregelung für das Jahr 2011 beschlossen, die in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Neueinstellungsmöglichkeiten des Ministerpräsidenten und des Ministeriums der Finanzen zur Gewährleistung der Übernahme der vom Land ausgebildeten Nachwuchskräfte im Jahr 2011 und 2012 zur Verfügung zu stellen. Darüber haben wir im Kabinett schon gesprochen und werden das noch konkret vorlegen.
Die Aufteilung der Neueinstellungsmöglichkeiten aus den Vorjahren und anteilig des Jahres 2011 wurden in der Anlage 2 der Kabinettsvorlage zur Fortschreibung des PEK vom 13. Dezember 2011 dargestellt.