Protokoll der Sitzung vom 12.09.2013

Nach der geltenden Rechtslage kann die Landesregierung die Mittel für das Studienkolleg nicht unmittelbar kürzen. Das Landesstudienkolleg ist laut § 28 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt eine gemeinsame Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Hochschule Anhalt. Die Mittel sind Bestandteil des Budgets der jeweiligen Hochschule, die Personalstellen sind Hochschulstellen.

Die Bewirtschaftung der Mittel und der Stellen erfolgt in der Zuständigkeit der Hochschulen. Insofern hat das Ministerium keinen direkten Zugriff auf einzelne Budgetanteile.

Änderungen in Bezug auf den Status des Landesstudienkollegs können nur vom Parlament durch eine Gesetzesänderung beschlossen werden.

Zu Frage 2: Die Höhe der von der Hochschule Anhalt im Jahr 2012 für den Standort Köthen des Landesstudienkollegs aufgewandten Haushaltsmittel ist dem Ministerium bekannt. Die Daten wurden im März 2013 bei der Hochschule abgefragt. Ein Vergleich ist nur mit dem Standort Halle des Landesstudienkollegs möglich. Dort wird die landes

seitige Vorgabe von 180 Studierenden ebenfalls erfüllt. Die Einnahmen betrugen dort 20 140 €.

Eine Nachfrage sehe ich nicht.

Ich rufe die Frage 4 auf. Auch hierbei geht es um das Landesstudienkolleg Köthen. Fragestellerin ist die Abgeordnete Frau Dr. Pähle.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich frage die Landesregierung:

1. Das Studienkolleg des Landes besteht momentan aus Einrichtungen in Halle und in Köthen. In welchem Verhältnis zueinander stehen diese hinsichtlich Inanspruchnahme und Finanzierung?

2. Bestehen innerhalb der Landesregierung Überlegungen, das Studienkolleg als staatliches Studienkolleg aufzugeben, und welche Folgen hätte dies für die Strategie der Hochschulen zur weiteren Internationalisierung der Lehre?

Danke sehr. - Auch auf diese Frage antwortet Herr Minister Möllring.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!

Zu Frage 1: Das Landesstudienkolleg ist eine Einrichtung, die gemeinsam von der Martin-LutherUniversität und der Hochschule Anhalt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung betrieben wird. Das können Sie in § 28 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nachlesen.

Das Landesstudienkolleg wird an den beiden Standorten Halle und Köthen betrieben. Die planmäßige Vorgabe, 360 Studienkollegiaten jährlich auszubilden, also 180 an jedem Standort, wird erfüllt.

Die Mittel sind integrativer Bestandteil der Budgetmittel der jeweiligen Hochschule. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt in der Zuständigkeit der Hochschule. An beiden Standorten werden Einnahmen erzielt. Am Standort Köthen wurden gemäß den Angaben der Hochschule Anhalt im Haushaltsjahr 2012 Einnahmen in Höhe von 645 000 € erzielt. In Halle waren es, wie eben schon gesagt, Einnahmen in Höhe von 20 140 €, die zur Ausbildung weiterer Kollegiaten verwendet wurden.

Zu Frage 2: Wie in der Antwort auf die erste Frage des Abgeordneten Herrn Mormann bereits aus

geführt, sind Änderungen in Bezug auf den Status des Landesstudienkollegs nur dem Parlament in Form einer Gesetzesänderung möglich. Studienkollegs haben den Auftrag, die Voraussetzungen für ein Studium zu vermitteln. Insofern tragen sie mittelbar zur Internationalisierung der Hochschulen bei.

Die Internationalisierung der Lehre an den Hochschulen richtet sich allerdings an einen deutlich größeren Studierendenkreis, zum Beispiel durch die zusätzliche Vergabe von weiteren Studienabschlüssen. Im Übrigen ist der Beitrag zur Internationalisierung nicht von einer bestimmten Trägerschaft abhängig.

Danke für die Antwort. Nachfragen gibt es nicht.

Der nächste Fragesteller ist der Abgeordnete Herr Wagner. Die Frage 5 betrifft die Angriffe auf die Website-Infrastruktur und auf andere Internetdienste des Landes durch Dritte. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In den letzten Wochen berichteten Medien, dass Ausfälle von Websites und anderen Internetdiensten des Landes durch den Einfluss Dritter gezielt erwirkt wurden und die technische Infrastruktur dadurch erfolgreich korrumpiert wurde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie stellen die Landesregierung und das TPA technisch und administrativ sicher, dass die über Server des Landes geleitete Kommunikation wie zum Beispiel der E-Mail-Dienst sachsen-anhalt.net oder Benutzer-Cookies im Web trotz des vermeintlichen Angriffes nicht von Dritten geändert werden können?

2. Wie kommt die Landesregierung, ohne die Täterschaft nach dem vermeintlichen Angriff näher einschränken zu können, zu dem Schluss, dass es sich bei der Täterin oder bei dem Täter des vermeintlichen Angriffs um eine Hackerin oder um einen Hacker gehandelt haben muss?

Die Antwort für die Landesregierung gibt Finanzminister Bullerjahn. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich versuche mich auch in dieser Antwort.

Zu 1: Bei der über Server des Landes geleiteten Kommunikation sind die unterschiedlichen notwendigen Hard- und Softwarekomponenten bzw.

Protokolle und Dienste im Zusammenspiel und einzeln zu betrachten. Präventive Maßnahmen werden durch eine entsprechende Architektur - ich denke, darüber wissen Sie mehr Bescheid und kennen dies besser als ich -, Systeme und Parametrisierung sowie spezifische schützende Systeme - diese sind bekannt: Firewalls, Proxy, DMZ - Demilitarized Zone -, Virenschutz und anderes - gewährleistet. Erkannte Schwachstellen werden regelmäßig durch Patches und Updates beseitigt. Auch das wissen wir. Bei kleineren Systemen gewährleisten diese Maßnahmenbündel den jeweils möglichen und gebotenen Schutz.

Benutzer-Cookies im Web sind grundsätzlich Dateien auf Systemen der jeweiligen Nutzer, der sogenannten Clients. Für diese Systeme innerhalb des Landes sind durch entsprechende restriktive Einstellungen in den Browsern Manipulationsgefahren der Systeme minimiert. - So weit zur Theorie. In der Praxis sind selbst FBI und CIA jedes Mal verwundert, wenn jemand in ihrem Netz ist. Ich glaube, sie betreiben wesentlich mehr Aufwand, als wir in Sachsen-Anhalt.

Das versuchen wir immer wieder; das wird immer wieder aktualisiert. Nicht umsonst versuchen wir mit der Ausschreibung im neuen Netz einen Standard aufzubauen, der vielleicht heute in vielen privaten und wirtschaftlichen Bereichen schon Standard ist. Aber jedes Mal, wenn man aufmerksam Zeitung liest, weiß man: Nach der Anschaffung ist vor der Anschaffung. Denn diejenigen, die das - aus welchen Gründen auch immer - tun, wappnen sich technisch natürlich auch für das, was da kommt.

Zu 2: Die durch die forensische Auswertung der Systeminformationen gewonnenen Erkenntnisse bestätigen Aktivitäten, die in ihrer Art und Ausführung unter dem Sammelbegriff Hacken umgangssprachlich zusammengefasst werden. Auf eine detailliertere Aussage kann ich hier nicht weiter eingehen, weil das Verfahren läuft. Ich bitte dafür um Verständnis.

Sie haben auch gesagt, dass das auch bei anderen vorkommt. Wir haben mehrere Beispiele. Ich habe die Information bekommen, dass selbst ein Land wie China sich mit diesen Problemen herumschlagen muss. Auch in diesen Ländern gibt es Verfahren; es dauert zum Teil ewig, bis dann mit rechtsstaatlichen Mitteln wirklich jemand zur Verantwortung gezogen werden kann. Das läuft.

Wir werden immer wieder versuchen - dies ist, glaube ich, in dem System, in der Community auch normal -, dem gerecht zu werden, was Technik auch auf anderer Seite bietet. - So weit vielleicht heute zu dem, was ich sagen kann. Wenn es konkrete Nachfragen dazu gibt, kann ich anbieten, mit den Leuten ins Gespräch zu kommen, die bei uns dafür federführend sind.

Danke, Herr Minister. Es gibt eine Nachfrage vom Fragesteller.

Das Problem bei der ersten Frage ist, dass wir gegenüber der Bevölkerung eine Aussage dahingehend treffen müssen: Auch wenn wir diesen vermeintlichen Angriff auf die Infrastruktur hatten, ist die Nutzung der Infrastruktur für die Bürgerinnen und Bürger trotzdem sicher. Kann die Landesregierung gemäß dem, was bisher bekannt ist, eine solche Aussage gegenüber der Bevölkerung tätigen?

Ich bin mir ganz sicher, dass wir das, wenn dies nicht der Fall wäre, selbst abgeschaltet hätten. Aber ich werde mich nicht hinstellen und sagen, es gebe eine 100-prozentige Sicherheit. Denn wir haben Angriffe zu verzeichnen. Es gibt immer wieder mehr oder weniger erfolgreiche Versuche, solche Netze zu testen. Das ist Ihnen doch längst bekannt, mehr als mir.

Aber wir wissen schon - darüber haben wir auch mit der Staatskanzlei gesprochen -: Wenn wir das nicht mehr gewährleisten könnten - mit einem Aufwand, den wir noch vertreten können, das muss man auch sagen -, dann könnten wir das nicht einfach so stehen lassen. Das ist völlig klar.

Danke sehr, Herr Minister.

Die Frage 6 stellt der Abgeordnete Herr Knöchel. Es geht um Änderungen einkommensteuerrechtlicher Vorschriften. Bitte sehr.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Mit Gesetz vom 15. Juli 2013 wurde das Einkommensteuergesetz dahingehend geändert, dass alle die Ehe betreffenden Vorschriften auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Diese Regelung soll auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angewendet werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen sind notwendig, um das Gesetz in der Finanzverwaltung von Sachsen-Anhalt umzusetzen?

2. Ab wann können die Betroffenen mit antragsgemäßen Einkommensteuerbescheiden bzw. Änderungsbescheiden rechnen?

Die Antwort gibt wiederum Finanzminister Bullerjahn.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Bevor ich zur Beantwortung der Frage von Herrn Knöchel im Einzelnen komme, ein paar einleitende Worte.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern in den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zum Ehegattensplitting nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013, welches ich im Gesetzgebungsverfahren unterstützt habe, sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Dies gilt nicht nur zukünftig, sondern auch für die Vergangenheit in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Deswegen gibt es bei den Einkommensteuerklärungen einen Vorbehalt.

Diese Gesetzesänderung ist von der Finanzverwaltung jetzt bundesweit umzusetzen. Leider ist die systemkonforme Umsetzung in den IT-Verfahren der Steuerverwaltung mit erheblichem Programmieraufwand verbunden. Hierzu müssen zunächst die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen auf Bundes- und Länderebene abgestimmt werden. Sie als Kenner der Szene wissen, dass wir in Sachsen-Anhalt allein das nicht tun können. Dabei müssen sich die Länder absprechen, insbesondere was das Steuerrecht betrifft, damit das gerichtsfest ist und es keine Probleme gibt.

Die Frage1, welche rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen notwendig sind, um das Gesetz in der Finanzverwaltung von SachsenAnhalt umzusetzen, möchte ich gern wie folgt beantworten:

Um in den betroffenen Fällen den berechtigten Anliegen der Bürgerinnen und Bürger auf eine zeitnahe gesetzeskonforme Durchführung der Zusammenveranlagung mit dem vorhandenen Programm gerecht werden zu können, sind die betreffenden Steuerfälle nunmehr in den Finanzämtern manuell vor- und nachzubereiten. Die für ein entsprechendes einheitliches und rechtssicheres Vorgehen der Finanzämter erforderliche Arbeitsweise wird derzeit in der OFD Magdeburg abgestimmt und den Finanzämtern in Kürze bekannt gegeben - wirklich in Kürze, wir haben das noch einmal abgesprochen.

Diese Arbeitshinweise klären unter anderem Fragen zur oben angesprochenen Übergangslösung, welche bis zum Einsatz der angepassten Programme besteht. Zu den Zuständigkeiten für die Zusammenveranlagung, zur Vergabe neuer Steuernummern für Zwecke der Veranlagung, zu den Anforderungen an die Steuerklärung selbst und zur Steuerfestsetzung als solcher bis hin zur Kirchensteuerfestsetzung und zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen - also alles, was eine gute Erklärung in all ihren Einzelheiten ausmacht.