Protokoll der Sitzung vom 16.05.2014

Erste Beratung

Zukunft der Hochschulmedizin in Sachsen-Anhalt sichern - Bauvorhaben am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Zahnklinik) Halle nicht verzögern

Antrag Fraktion DIE LINKE - Drs. 6/3067

Hierzu ist während der Aussprache zu dem vorherigen Tagesordnungspunkt das Abstimmungsverhalten der Fraktionen signalisiert worden. Eine Einbringung und eine Debatte werden nicht mehr gewünscht. Ich lasse also abstimmen.

Es ist die Überweisung des genannten Antrages in den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft beantragt worden. Einen weiteren Überweisungswunsch habe ich nicht vernommen. Ich frage noch einmal. - Wissenschaft und Wirtschaft ist unstrittig. Genannt wurden noch die Ausschüsse für Finanzen und für Arbeit und Soziales, also drei Ausschüsse. Federführend soll der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft beraten.

Wer der Überweisung des Antrages zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Finanzen und für Arbeit und Soziales zustimmen möchte, den bitte ich um das

Kartenzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Keine. Das ist mit großer Mehrheit bei Gegenstimmen der Antragstellerin beschlossen und der Antrag somit in die Ausschüsse überwiesen worden. Der Tagesordnungspunkt 23 ist abgeschlossen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Wir stürzen uns jetzt auf den Tagesordnungspunkt 13, die Fragestunde:

Beratung

Kleine Anfragen für die Fragestunde zur 33. Sitzungsperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt

Fragestunde mehrere Abgeordnete - Drs. 6/3075

Es gibt zwölf Kleine Anfragen. Ich rufe die erste Fragestellerin auf, Frau Abgeordnete Cornelia Lüddemann, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Frage 1 betrifft die barrierefreien Veranstaltungen und Publikationen der Landesregierung.

Mit Schreiben vom Januar 2014 formulierte der Inklusionsausschuss die Bitte an die Landesregierung, Veranstaltungen in Zukunft durchgängig an barrierefreien Orten durchzuführen. Ebenso wird als unumgänglich angesehen, dass Publikationen des Landes barrierefrei zu gestalten sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchem Umfang erfüllen die Veranstaltun

gen und Publikationen der Landesregierung das Kriterium der Barrierefreiheit?

2. Inwieweit verfolgt die Landesregierung das

Ziel, den Anteil barrierefreier Veranstaltungen und Publikationen zu steigern?

Vielen Dank. - Für die Landesregierung antwortet Herr Staatsminister Robra. Bitte schön, Herr Staatsminister.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich halte dies für eine wichtige und interessante Frage. Frau Lüddemann, ich hätte gern umfassender und vollständiger geantwortet, als es in der Kürze der Zeit, die mir für die Vorbereitung zur Verfügung stand, möglich war. Ich hätte gern alle Ressorts eingebunden. Vielleicht können Sie noch eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung nachschieben. Dann machen wir das gern noch etwas vollständiger.

Ich will auch anmerken, dass die zweite Frage, die bei mir im Vorabdruck steht, auf die wir uns eingestellt haben, eine andere ist als die, die Sie jetzt gestellt haben. Darin stand: Ich welchem Umfang erfüllen die Publikationen das Kriterium der Barrierefreiheit. Sie haben eben gefragt, ob wir das vergrößern, verbessern und vermehren wollen. Das kann ich gleich vorweg nehmen: Ja, das wollen wir.

Ich will zunächst den Kontext kurz darstellen. Der landesrechtliche Rahmen für die Gewährleistung von barrierefreien Angeboten der Landesregierung ist das neue Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2010, mit dem die bis dahin geltenden Rechtsnormen aus dem Jahr 2001 an die Vorgaben der Behindertenrechtskonvention, bezogen auf die Aspekte der Barrierefreiheit, angepasst worden sind.

Dann ist es die Verordnung zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in der öffentlichen Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt, die am 1. März 2012 in Kraft gesetzt wurde, sowie last, but not least der Landesaktionsplan zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der dem Landtag im Januar 2013 zugeleitet wurde.

Zur Koordinierung und Begleitung der Maßnahmen zur Umsetzung der Barrierefreiheit ist schon im August 2010 eine interministerielle Arbeitsgruppe „Barrierefreiheit“ gebildet worden. Diese so genannte IMAG BF diskutiert zentrale Fragen zur Thematik Barrierefreiheit. Sie unterstützt die Ressorts unter anderem auch bei der Durchführung von barrierefreien Veranstaltungen und der Erstellung barrierefreier Publikationen mit gezielten und umfangreichen Hinweisen und stellt dafür beispielsweise Checklisten zur Barrierefreiheit von Veranstaltungen oder den Leitfaden für leichte Sprache des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verfügung.

Expertise im Bereiche der Barrierefreiheit bietet zudem das durch Landesmittel geförderte Kompetenzzentrum Barrierefreiheit, das zum 1. Januar 2013 seine Arbeit aufgenommen hat.

Nun zu den einzelnen Fragen. In welchem Umfang erfüllen die Veranstaltungen der Landesregierung das Kriterium der Barrierefreiheit? - Eine zentrale Erfassung aller Veranstaltungen der Landesregierung erfolgt nicht und kann in diesem Sinne wohl auch nicht erfolgen. Das ist auch nicht im Landesaktionsplan vorgesehen.

Eine Abfrage in den Ressorts, die notwendigerweise nur kursorisch sein konnte, hat allerdings gezeigt, dass die vorliegenden Hinweise zur Gewährleistung der Barrierefreiheit bei Veranstaltungen durchgängig berücksichtigt werden und bei der

Auswahl der Veranstaltungsorte zunehmend auf barrierefreie Zugänge, behindertengerechte Parkplätze sowie die barrierefreie Erreichbarkeit auch mit dem öffentlichen Personennahverkehr geachtet wird. Das ist allen, die sich mit Veranstaltungsplanung beschäftigen, bewusst.

Darüber hinaus ist beispielsweise bei der Durchführung des Sachsen-Anhalt-Tages in Wernigerode - das ist eine Geschichte, die unsere Staatskanzlei zusammen mit der Stadt Wernigerode veranstaltet - der Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern geplant.

Ein weiteres Beispiel ist die Inbetriebnahme einer induktiven Höranlage für Hörgeschädigte im MS. Diese Technik wird unter anderem bei der Veranstaltung „Engagement inklusive - Anspruch und Realität im Engagement von Menschen mit Behinderungen“ zum Einsatz kommen.

Die Hinweise zur Erstellung von Publikationen, wie beispielsweise der Leitfaden für leichte Sprache, liegen den Ressorts vor. Weiterhin wird durch das Corperate Design für die gesamte Landesregierung die Schriftart „Thesis“ in der Ausführung „TheSans“ mit ausnahmslos serifenfreien Schriftzeichen vorgegeben. Sie gilt als besonders gut lesbar.

Mit der Verwendung von Papier der Qualität Bilderdruck matt kann eine blendfreie Lesbarkeit garantiert werden. Der Druck erfolgt fast ausnahmslos mit schwarzer Schrift auf weißen Untergrund. Ist ein farbiger Untergrund in Ausnahmefällen unvermeidbar, soll der notwendige Kontrast zum Beispiel durch negative, etwa weiße,Schrift gewährleistet werden.

Aktuelle Publikationen im Landesportal zum Download werden weitgehend als barrierefreie PDF-Dokumente zur Verfügung gestellt. Ältere Dokumente werden sukzessive umgewandelt, sodass sie mithilfe unterstützender Technologien auch von Menschen mit Sehbehinderungen bzw. von Blinden genutzt werden können.

Die Videobotschaft des Ministerpräsidenten wird regelmäßig von einer Gebärdendolmetscherin begleitet. Im Übrigen ist die Situation in den Portalen noch unterschiedlich. Man kann noch nicht durchgängig von Barrierefreiheit sprechen. Wir haben allerdings nach der Verordnung noch Übergangsfristen bis September dieses Jahres zur Aktualisierung älterer Inhalte. Bis März 2015 sind in den Portalen alle Inhalte barrierefrei zu gestalten. Das wollen wir gewährleisten.

Insofern beantwortet sich die zweite Frage, wie Sie sie gestellt haben, fast von allein. Das wird sukzessive so umgesetzt, wie wir es in der Verordnung und den Leitfäden dazu selbst festgelegt haben. - Danke schön.

Vielen Dank, Herr Staatsminister. Es gibt keine Nachfrage.

Die Frage 2 stellt die Kollegin Frau Abgeordnete Edler. Sie betrifft Sperrfristen für Politikbesuche in Landesbehörden vor Wahlen. Für die Landesregierung wird dann Herr Minister Stahlknecht antworten. Bitte schön, Frau Kollegin.

Danke schön, Herr Präsident. - Im Rahmen einer landesweiten Behördentour planten Mitglieder der Fraktion DIE LINKE im Landtag von SachsenAnhalt einen Informationsbesuch im Technischen Polizeiamt des Landes Sachsen-Anhalt. Angefragt wurde dort ein Termin für den 28. April 2014.

Am 15. April 2014 wurde diesbezüglich durch den Direktor des Technischen Polizeiamtes telefonisch mitgeteilt, dass der geplante Informationsbesuch nicht stattfinden könne, da für den 28. April 2014 bereits eine Sperrfrist für Politikbesuche in Landesbehörden vor Wahlen gilt. Dies würde bereits seit dem 11. April 2014 gelten, so die dazu erteilte Auskunft.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist der Sachverhalt in Bezug auf das Tech

nische Polizeiamt des Landes Sachsen-Anhalt konkret geregelt und welche rechtlichen Grundlagen bestimmen in welcher Weise die erwähnte Sperrfrist?

2. Gibt es in Sachsen-Anhalt für Politikbesuche in

Landesbehörden vor Wahlen unterschiedlich oder einheitlich geltende Regelungen und welche Differenzierungen existieren gegebenenfalls?

Danke, Frau Edler. - Bitte, Herr Minister Stahlknecht.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 10. April 2014, der ein sogenannter Bezugerlass auf die Erlasse aus dem Jahr 1996 und 1997 ist, wurde unter anderem zum Verhalten der Polizei bei Besuchen von Abgeordneten und Mitgliedern kommunaler Vertreter im Kontext mit den anstehenden Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament bestimmt, dass in den letzten sechs Wochen vor der Wahl Besuche von Politikerinnen und Politikern bei Polizeibehörden und -dienststellen nicht stattfinden sollen. Zur Vereinheitlichung des

Vorgehens wurde der Beginn der Sechswochenfrist auf den 11. April 2014 gelegt.

Diese Regelung fußt auf dem Grundsatz der Freiheit der Wahl, welcher gebietet, dass alle staatlichen und kommunalen Amtsträger und Organe strikte Neutralität im Wahlkampf wahren.

Diese Neutralitätspflicht trifft im Bund die Bundesregierung und den Bundestag, im Land die Landesregierung und den Landtag und in den Kommunen die Hauptverwaltungsbeamten und die Kollegialorgane, aber auch diejenigen, die damit beauftragt oder befugt sind, für sie zu sprechen und sie zu repräsentieren.

Deshalb ist es den Regierungsmitgliedern nicht gestattet, in dieser Funktion in den Wahlkampf einzugreifen und damit aktiv die Wahlentscheidung der Wählerinnen und Wähler zu beeinflussen. In nichtamtlicher Funktion haben Amtsträger und Organe demgegenüber wie jede andere Privatperson das Recht der freien Meinungsäußerung, auch im Wahlkampf.

Problematisch ist lediglich in der Praxis die Feststellung, wann der Amtsträger in dieser Funktion und wann er als Privatperson auftritt. Die Rechtsprechung beurteilt diese Frage der Abgrenzung nicht nur nach äußeren Merkmalen, sondern auch nach dem Inhalt der Meinungsäußerung.