Protokoll der Sitzung vom 05.04.2017

Frau Ministerin, Sie haben das Wort.

Ich habe ausgeführt, dass die Genehmigung einer Deponie ein rechtlich geregeltes Verfahren ist. Daran wird sich auch bei der Genehmigung der einzelnen Deponien orientiert, natürlich auch im Rahmen des Abfallwirtschaftsplans. Deponien der Klassen 0 und I - das haben wir hier schon einmal in einem anderen Kontext besprochen - stehen dabei auch in Rede. Wir als Landesregierung haben den klaren Standpunkt, dass wir für die Abfallsicherheit in unserem Land keine weiteren solcher Deponien brauchen.

Die Frage mit dem Gutachten haben wir hinlänglich diskutiert, auch vor Ort. Ich bin mir auch nicht sicher, ob wir dabei zu einem gemeinsamen Standpunkt kommen. Das Argument ist das folgende: Das Ziel dieses Gutachtens von 1993 war ein anderes. Damals hat man geprüft, wo gute Deponiestandorte wären. Völlig unabhängig davon ist das Genehmigungsverfahren für diese Deponie durchgeführt worden. Für diese Deponie wurden Untersuchungen durchgeführt. Die Sicherheit dieser Deponie ist dann gemäß allen Regelungen als gegeben angenommen worden. Das ist das Argument; das Gutachten von 1993 hat eine ganz andere Zielrichtung gehabt. Wir haben das auch vor Ort diskutiert. Wir haben auch vor Ort diesen Gegengutachter noch einmal ausführlich gehört.

Aber das ist das Argument. Wenn Sie eine Deponie genehmigen, dann müssen Sie in diesem Genehmigungsverfahren alle Belange und Untersuchungen für diese Einzeldeponie vorlegen und prüfen und dann können Sie sie genehmigen oder nicht genehmigen.

Es gibt noch eine zweite Nachfrage, und zwar von Herrn Lange. - Herr Lange, Sie haben das Wort.

Wir werden dem im Zuge von schriftlichen Nachfragen noch einmal nachgehen. Ich habe nun vernommen, dass Sie der Auffassung sind, dass auch bei Ausfall der Zwangswasserhaltung der Deponiekörper nicht mit dem Grundwasser in Berührung kommt.

Genau.

Das ist zwar seltsam, weil das Worst-Case-Szenario eigentlich etwas anderes besagt. Dazu ist allerdings auch insgesamt zu sagen, dass eigent

lich ein Zusammenhang zwischen einer Genehmigung einer Deponie und einer technischen Umweltmaßnahme auszuschließen ist. Das ist bei Tagebaurestlöchern, bei denen der Wasserspiegel abgesenkt wird, insgesamt eine schwierige Sache, sodass das an der Stelle wahrscheinlich aus diesem Grund schon gar nicht hätte genehmigt werden dürfen. Das ist ein bisschen seltsam.

Die Frage von Herrn Roi hätte auch gehabt. Auch darauf werden wir schriftlich eingehen. Denn das, was man 1993 aufgeschrieben hat, dass dieser Standort überhaupt nicht geeignet ist, weil dort permanent - -

Herr Lange, wir befinden uns in der Fragestunde. Dabei ist keine Zwischenintervention möglich, sondern lediglich eine kleine Nachfrage. Darauf hätte ich bei Herrn Roi auch hinweisen müssen, aber ich mache es jetzt. Das, was wir jetzt machen, geht eigentlich nicht. Keine Debatte.

Gut, dann keine Debatte. Wir fragen dann noch einmal schriftlich nach.

Ich freue mich auf die schriftlichen Fragen. Zu diesen werden wir gerne Stellung nehmen. Die Frage von Herrn Roi habe ich beantwortet. Es ist in Tat so: Die technischen Unterlagen, die uns vorliegen, besagen, dass dieser Fall ausgeschlossen ist. Aber wir können uns dazu noch einmal schriftlich austauschen.

Danke, Frau Ministerin.

Jetzt hat die Abg. Frau Henriette Quade das Wort. Sie stellt die

Frage 10 Folgen des Organisationsgesetzes SachsenAnhalt (OrgG LSA)

Bitte.

Vielen Dank, Herr Präsident. - Laut Antwort der Landesregierung auf die Drs. 7/1131 gehen mit dem Doppelhaushalt 2017/2018 die Fachkapitelstellen des Landesverwaltungsamtes in das Ministerium für Inneres und Sport über.

Laut § 14 Abs. 3 Satz 1 OrgG LSA besteht jedoch für die Referate 601, 602, 609 und 610 im Landesverwaltungsamt die Fach- und die Dienstauf

sicht beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie soll in den betroffenen Referaten des

Landesverwaltungsamtes die Ausübung der Dienstaufsicht des MS gesichert werden, obwohl die Stellen jetzt zum MI gehören?

2. Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in

den betroffenen Referaten weiterhin durch den Hauptpersonalrat des MS vertreten oder ist jetzt der Hauptpersonalrat beim MI zuständig?

Es antwortet Herr Minister Stahlknecht.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Anfrage der Kollegin Quade namens der Landesregierung wie folgt.

Zu Ihrer ersten Frage: Die organisatorische Dienstaufsicht wird in den von Ihnen genannten Fällen weiterhin im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales ausgeübt. Bei Bedarf erfolgen hierzu die notwendigen Abstimmungen. Die personalrechtlichen Befugnisse obliegen hingegen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 des Organisationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dem Ministerium für Inneres und Sport.

Ihre zweite Frage: Mit Inkrafttreten des Doppelhaushaltes 2017/2018 gehören auch die Beschäftigten, die bisher auf Fachkapitelstellen geführt wurden, zum Geschäftsbereich meines Hauses. Für diese Beschäftigten ist daher auch der Hauptpersonalrat beim Ministerium für Inneres und Sport zuständig.

Ich sehe keine Nachfragen.

Als Nächste fragt die Abg. Frau Kristin Heiß. Sie stellt die

Frage 11 Gründung einer gemeinnützigen Holding - Fusion des Altmarkklinikums mit einer Tochter der Salus gGmbH

Sie haben das Wort.

Vielen Dank. - Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Bereichen und in welchem Umfang

geht die Landesregierung von Synergieeffekten vor dem Hintergrund aus, dass psychia

trische und somatische Kliniken vollständig unterschiedliche Abrechnungssysteme haben?

2. Wer wird in welchem Umfang für die aktuellen

Defizite des Altmarkklinikums aufkommen?

Herr Minister Schröder hat das Wort.

Vielen Dank, Herr Präsident. - Im Namen der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage der Abg. Heiß wie folgt.

Zu Frage 1: Die Landesgesellschaft Salus und das kreiseigene Altmarkklinikum beabsichtigen, ihre bisherige Zusammenarbeit auf gesellschaftsrechtlicher Basis zu vertiefen. Während das Altmarkklinikum die medizinische Basisversorgung der Bevölkerung mit somatischen Fachgebieten absichert, ist die Salus gGmbH auf die psychiatrisch-psychotherapeutische Diagnostik und Behandlung spezialisiert.

Da die interdisziplinäre Zusammenarbeit insbesondere in der Altersmedizin immer wichtiger wird, sichert das verbindliche Miteinander beider Gesundheitsunternehmen nicht nur die medizinische Versorgung der Menschen in der Altmark langfristig, sondern lässt auch einen Zugewinn an Versorgungsqualität erwarten. Ich darf festhalten, dass das auch ein ganz praktischer Beitrag der Landesregierung und der Koalition zur Politik für den ländlichen Raum ist.

Neben Verbesserungen im medizinischen Leistungsspektrum werden durch die Errichtung einer gemeinsamen Holding-Gesellschaft viele Synergieeffekte in verschiedenen Bereichen angestrebt. Die Management-Holding kann zukünftig zentrale Leistungen wie Finanzen, Personal, Einkauf, Logistik, Technik, IT, Öffentlichkeitsarbeit, Recht usw. für alle Tochtergesellschaften der Holding erbringen.

Weitere Einsparungen werden dadurch erwartet, dass medizinische Leistungen, insbesondere im somatischen Bereich, nicht mehr von Dritten eingekauft und extern abgerechnet werden müssen. Ein Beispiel hierfür ist die gegenseitige Erbringung von Konsiliarleistungen im Bereich der Neurologie, Psychiatrie sowie der inneren Medizin. Der Zusammenschluss würde auch in anderen Bereichen, wie zum Beispiel in der Apothekenversorgung oder im Laborbetrieb, Synergieeffekte freilegen.

Es ist zu erwarten, dass diese Synergieeffekte unabhängig von den unterschiedlichen Vergütungssystemen in psychiatrischen und somatischen Kliniken zu einer deutlichen Verbesserung der Kostenstruktur und damit zu mehr Wirtschaftlichkeit bei den beteiligten Gesellschaften führen werden.

Bereits jetzt wird am Fachklinikum Uchtspringe eine neurologische Klinik mit 42 Betten geführt, die nach somatischen Regeln abgerechnet wird. Die Vergütungsformen der Kliniken enthalten ausdrücklich keine beeinträchtigende Wirkung auf die geschätzten Synergieeffekte.

Quantifizieren lassen sich Synergien aus Erlös- und Kosteneffekten zum jetzigen Planungsstand nur aufgrund pauschaler Schätzungen und auf der Basis von Erfahrungswerten. Für die Realisierung der Effekte sind im weiteren Verlauf des Projektes die entsprechenden Maßnahmen erst zu entwickeln und dann umzusetzen. Nach derzeitigem Planungsstand werden für das Jahr 2019 Synergieeffekte in Höhe von 1,2 Millionen € für die an der Holding beteiligten Gesellschaften erwartet.

Was Ihre zweite Frage nach dem Ausgleich von möglichen Verlusten einer Holding-Gesellschaft angeht, so ist die Einzahlungsverpflichtung des Landes aufgrund der für die Holding gewählten Rechtsform einer GmbH auf das Stammkapital begrenzt. Weiterführende Einzahlungs- und insbesondere Nachschlusspflichten des Landes oder des Altmarkkreises sind vertraglich ausgeschlossen.

Tragender Grundsatz der Kooperation ist, dass sämtliche in die Holding eingebrachten Beteiligungen wirtschaftlich agieren und für ihre Ergebnisse selbst verantwortlich sind. Die wirtschaftliche Entwicklung einer Beteiligungsgesellschaft soll weder die Holding-Gesellschaft noch Schwestergesellschaften finanziell belasten. Im Übrigen hat das Altmarkklinikum im Geschäftsjahr 2016 mit einem positiven Jahresergebnis abgeschlossen. - Vielen Dank.

Danke, Herr Minister. Frau Heiß hat noch eine Nachfrage, die würde sie jetzt stellen.