Protokoll der Sitzung vom 05.04.2017

2. Bitte schlüsseln Sie die Anzahl der Personen,

bei denen Abschiebehindernisse vorliegen, nach den jeweils zugrunde liegenden Abschiebehindernissen auf (Kategorisierung ausrei- chend, beispielsweise ungeklärte Staatsange- hörigkeit, keine Rücknahme durch Heimatlän- der, Krankheit etc.).

Ich bedanke mich.

Herr Minister, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Frage des Abg. Lehmann namens der Landesregierung wie folgt.

Aufgrund der Absprachen zwischen Bund und Ländern werden keine detaillierten Informationen zu Gefährdern veröffentlicht. Zum einen wird hierdurch ein Länderranking vermieden, zum anderen sind schutzwürdige Daten betroffen, welche nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden können.

Die Preisgabe detaillierter Informationen zu Erkenntnissen über Gefährder könnte Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Sicherheitsbehörden ermöglichen, insbesondere des Verfassungsschutzes. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Bekämpfung von verfassungsfeindlichen oder islamistischen Bestrebungen beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt werden würden.

Entsprechend den bundesweiten Absprachen und unter Beachtung der eigenen Sicherheitslage und der Arbeit unseres Verfassungsschutzes kann ich Ihnen mitteilen, dass sich die Anzahl der Gefährder im Land in einem niedrigen einstelligen Bereich bewegt.

Danke, ich sehe keine Nachfragen.

Wir kommen nunmehr zu

Frage 8 Verwendung von Polizeivollzugsbeamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt

Herr Kohl, Sie haben das Wort.

Vielen Dank, Herr Vizepräsident. - Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Dienstposten, die der Laufbahn des

Polizeivollzugsdienstes zuzuordnen sind, waren mit Stand 1. März 2017 vakant?

2. Wie viele Polizeivollzugsbeamte waren mit

Stand 1. März 2017 auf Dienstposten eingesetzt, die nicht originär dem Polizeivollzugsdienst zugeordnet sind?

Herr Minister, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Auch diese Frage, in dem Fall des Abg. Herrn Kohl, beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.

Erstens. Von den insgesamt 6 050 im Solldienstpostenplan 2016 anerkannten Dienstposten für den Polizeivollzug der Landespolizei waren am 1. März dieses Jahres insgesamt 493 Dienstposten vakant.

Zu Frage 2: Mit Stand 1. März 2017 waren insgesamt 127 Polizeivollzugsbeamte auf Dienstposten eingesetzt, die nicht originär dem Polizeivollzugsdienst zugeordnet sind. Die Dienstposten, auf denen die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten eingesetzt sind, wurden entweder ausschließlich für den Polizeivollzugsdienst oder neben Verwaltungsbediensteten auch für den Polizeivollzugsdienst ausgeschrieben. Dies ist sachgerecht und zweckmäßig, da die Ausübung im Polizeivollzugsdienst sowie die Fachkenntnisse und Erfahrungen der Bediensteten aus dem Polizeivollzugsdienst für die Aufgabenerledigung auf Dienstposten, die nicht originär dem Polizeivollzugsdienst zugeordnet sind, erforderlich sind.

Ich sehe auch hierzu keine Nachfragen.

Als nächster kommt der Abg. Hendrik Lange nach vorn. Er stellt die

Frage 9 Tagebaurestloch Freiheit III

Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 9. August 2013 wurden die Errichtung und der Betrieb einer Deponie der Deponieklasse II in der Stadt Sandersdorf-Brehna im Ortsteil Roitzsch Tagebaurestloch Freiheit III genehmigt.

Laut dem Bericht zur Standortsuche auf Flächen des Braunkohlebergbaus vom Dezember 1993 ist das Tagebaurestloch Freiheit III für die Nachnutzung als Deponiestandort nicht geeignet.

Nur durch eine dauerhafte technische Grundwasserabsenkung durch die MDSE kann sichergestellt werden, dass der Deponiekörper nicht mit dem Grundwasser in Berührung kommt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum wurde trotz der festgestellten Nicht

eignung dieses Standortes für die Nachnutzung als Deponiestandort, die im Bericht zur Standortsuche auf Flächen des Braunkohlebergbaus vom Dezember 1993 beschrieben wird, eine Genehmigung für die Deponie DK II erteilt?

2. Warum wurde die DK II auf Freiheit III geneh

migt, obwohl bei Ausfall der Zwangswasserhaltung durch die MSDE ein Grundwasseranstieg auf 90 m ü. NN zu erwarten ist und damit der Deponiekörper mit dem Grundwasser in Berührung kommt?

Danke. - Es antwortet die Ministerin Frau Dalbert.

Herr Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Ich beantworte die Frage des Abg. Lange namens der Landesregierung wie folgt.

Ein Planfeststellungsverfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Deponie ist ein technisch und rechtlich umfassend geregeltes Verfahren. Sowohl die fachtechnischen Anforderungen, beispielsweise die Standorteignung, Untergrund, geologische Barrieren, Abdichtungssysteme, um nur einige zu nennen, als auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen, wie die Beteiligung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit, sind durch die hierfür geltenden ge

setzlichen Regelungen, insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz, die Deponieverordnung, das Umweltverträglichkeitsgesetz und Verwaltungsverfahrensgesetz, vorgegeben.

Das Planfeststellungsverfassen für die von Ihnen genannte Deponie wurde durch die zuständige Abfallbehörde rechtskonform durchgeführt. Dabei stellte die Klärung derzeitiger und zu erwartender hydrologischer Randbedingungen am Standort, insbesondere auch der Sicherheitsabstand der Deponiebasis bei Grundwasseranstieg, einen Schwerpunkt im Planfeststellungsverfahren dar. Die sachliche Prüfung und Bewertung aller Unterlagen der vom Antragsteller vorzulegenden Gutachten, Untersuchungsberichte, Berechnungen und Prognosen sowie auch der vorgebrachten Einwendungen erfolgte im Verfahren unter Einbeziehung der in ihrem fachlichen Verantwortungsbereich betroffenen Landesbehörden, unter anderem auch LAGB und LHW.

Über einen zusätzlich einbezogenen Drittgutachter wurden die Methoden und Prognoseansätze geprüft sowie die Berechnungen und die Plausibilität der geotechnischen Ergebnisse nachvollzogen.

Die einbezogenen Fachbehörden und Beteiligten bestätigen, dass Art und Umfang der Recherchen und der Erkundungsmaßnahmen, die zum Ansatz gebrachten Kennwerte und die Berechnungsmethoden dem Stand der Technik und den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Sie bestätigen auch, dass die Nachweise für die Standorteignung mit dem maßgebend angesetzten Bemessungswasserstand von plus 86 m ü. NN nach Deponieverordnung vollumfänglich erbracht wurden. Dies gilt insbesondere auch für die Anforderungen, die sich aus den vorliegenden geologischen und hydrogeologischen Bedingungen ergeben.

Der in der Deponieverordnung vorgeschriebene permanent zu gewährleistende Abstand der Oberkante der technischen Barrieren zum höchsten zu erwartenden freien Grundwasserspiegel, also mindestens 1 m, wird unabhängig vom zukünftigen Betrieb der Zwangswasserhaltungen gewährleistet.

Die Eignung des Deponiestandortes mit dem höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel ist als Worst-Case-Alternative unabhängig vom Betrieb der Wasserhaltungen der Freiheit III und in der Roitzscher Grube bewertet worden. Stabilität und Standsicherheit des Deponiekörpers sind hierbei in sich selbst und gegenüber seiner Umgebung nachgewiesen worden.

Insoweit kann ich der in Ihrer zweiten Frage enthaltenen Behauptung, dass bei Ausfall der Zwangswasserhaltung der Deponiekörper mit dem Grundwasser in Berührung kommt, nur

widersprechen. Diese im Verfahren 2012/2013 erfolgte aktuelle und umfassende Prüfung des konkreten Standortes kann durch das von Ihnen angesprochene Gutachten von 1993 nicht infrage gestellt werden.

Hinzu kommt, dass das damalige Gutachten die Zielsetzung hatte, erstmals aus geologischer und hydrogeologischer Sicht die geeignetsten Standorte für eine vom Land zu betreibende Sonderabfalldeponie zu ermitteln. Danach wären weitere Untersuchungen zur potenziellen Standorteignung erforderlich gewesen.

Der zwischenzeitlich bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss räumt dem Deponiebetreiber das Recht ein, die Deponie in der genehmigten Art und Weise zu errichten und zu betreiben. Die Errichtung und der Betrieb werden regelmäßig durch das Landesverwaltungsamt als zuständige Überwachungsbehörde kontrolliert.

Frau Ministerin, ich sehe eine Nachfrage des Abg. Herrn Roi.

Vielen Dank. - Frau Ministerin, Sie haben ausgeführt, in der Fragestellung von Herrn Lange ist auf die Feststellung der Nichteignung abgestellt worden; diese ist 1993 in einem Gutachten festgestellt worden.

Auf Seite 59 finden Sie dazu die Aussagen. Wenn Sie sich das anschauen, dann stellen Sie fest, dass die Aussagen sehr deutlich sind. Habe ich Sie richtig verstanden, dass diese Feststellungen, die dort getroffen wurden, für Sie nicht mehr relevant sind und dass es neue Erkenntnisse gibt hinsichtlich der Grundwasserproblematik?

Meine Frage in dieser Hinsicht lautet: Welche Erkenntnisse liegen Ihrem Ministerium denn vor, wie weit das Grundwasser in der Region ansteigen wird? Denn 1993 ist auch mit Blick darauf klar gesagt worden, dass es nicht geeignet ist, allerdings das gesamte Areal.

Das Problem - das sage ich Ihnen auch, Frau Dalbert - ist, dass die Deponien alle separat für sich genehmigt werden und in keinem Genehmigungsverfahren die komplette Grube der Freiheit III, die bis 1982 aufgeschüttet wurde, betrachtet wird. Genau das ist das Problem. Sehen Sie das als falsch an? Sollte nicht einmal das gesamte Areal insgesamt betrachtet werden und nicht nur jede Deponie für sich?

Frau Ministerin, Sie haben das Wort.