Das ist eine spannende Diskussion. Ich gehe davon aus, wenn wir über Gewässerschutz reden, bedeutet das, dass wir nicht einfach so weitermachen können wie bisher. Denn wenn zu wenig Wasser zum Verdünnen vorhanden ist, dann müssen wir unter Umständen die Nitratmenge verringern, damit wir eben nicht dieses Problem im Grundwasser haben.
Dass wir dieses Problem im Grundwasser haben, hat nicht irgendjemand festgestellt. Das waren nicht alle möglichen Öko-Verbände, sondern hierzu gibt es auch ganz klare Anweisung aus der EU: Entweder bekommt ihr das bald einmal in den Griff oder ihr zahlt Strafe. Das kann doch wohl keiner in diesem Hohen Haus wollen.
Sie haben gesagt, es sollten keine Schuldzuweisungen erfolgen. Darum geht es doch gar nicht. Es geht doch nicht um eine Schuldzuweisung. Es geht darum, Ursachen zu benennen und zu analysieren; denn ohne diese Ursachenanalyse kann das, was danach in Ihrem Satz folgte, dass keine Schuldzuweisung erfolgen solle, sondern endlich gehandelt werden solle, gar nicht zielgenau passieren. Deswegen braucht es diese Ursachenanalyse, damit endlich richtig gehandelt wird. Zur Ursachenanalyse gehört auch, zu hinterfragen, wo Stoffeinträge festzustellen sind und wo diese Stoffeinträge reduziert werden müssen, damit unsere Gewässer entsprechend geschützt sind. - Vielen Dank.
Danke. - Damit sind wir am Ende der Aussprache zur Großen Anfrage. Damit ist auch der Tagesordnungspunkt 7 erledigt. Im Präsidium wird nun ein Wechsel erfolgen.
Wie mir bekannt wurde, haben sich die Parlamentarischen Geschäftsführer darauf verständigt, dass zu diesem Tagesordnungspunkt keine Debatte geführt wird. Ich gebe somit für die Landesregierung der Einbringerin Ministerin Frau Keding das Wort. Sie haben das Wort, bitte.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine Damen und Herren Abgeordneten! Die Landesregierung hat dem Landtag den Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Landesverfassungsgerichtsgesetz vorgelegt. Mit dem eingebrachten Gesetzentwurf wollen wir den grundrechtlichen Rechtsschutz im Land Sachsen-Anhalt ausbauen.
Der Gesetzentwurf hat drei Regelungsschwerpunkte. Anlass des vorliegenden Gesetzentwurfes und zugleich sein wesentliches Ziel ist erstens die Einführung der Individualverfassungsbeschwerde gegen Behörden und Gerichtsentscheidungen zum Landesverfassungsgericht. Damit wird ein Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt. Nach dem geltenden Recht besteht bereits die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Landesgesetze. Diese soll nun um die Möglichkeit ergänzt werden, auch gegen Entscheidungen von Behörden und Gerichten Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Schon jetzt können sich die Menschen in Sachsen-Anhalt vor den Gerichten des Landes auf ihre Grundrechte berufen sowie Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben.
Mit der Einführung der Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht wird dieser grund- und menschenrechtliche Rechtsschutz zum einen in den Fällen weiter ausgebaut, in denen die Gewährleistungen der Landesverfassung über diejenigen des Grundgesetzes hinausgehen. Ein weiterer Vorteil des Rechtsschutzes gerade durch das Landesverfassungsgericht liegt darin, dass die Richterinnen und Richter in Sachsen-Anhalt die Lebenswirklichkeit der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes aus eigener Anschauung kennen.
gerichtlichen Rechtsschutzes ausgeschöpft haben. Die Gewährung von Grundrechtsschutz ist zunächst und vorrangig Aufgabe der Fachgerichte. Dem Landesverfassungsgericht wird dadurch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Anschauung der Fachgerichte vermittelt. Dies entspricht dem für das Bundesverfassungsgericht geltenden Verfahrensrecht und den Parallelregelungen für die Verfassungsgerichte anderer Länder.
Für Verfassungsbeschwerden gegen Landesgesetze ist und bleibt es Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin in eigenen Rechten betroffen sein muss. Der Einzelne soll vor dem Landesverfassungsgericht nur eigene Rechte geltend machen und sich nicht zum Sachwalter der Allgemeinheit aufschwingen können. Dies entspricht der Rechtlage in fast allen anderen Ländern.
Die Individualverfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht steht neben derjenigen zum Bundesverfassungsgericht. Potenzielle Beschwerdeführer haben also eine Wahlmöglichkeit. Die parallele Inanspruchnahme beider Gerichte in einer Sache wird aber durch eine Subsidiaritätsklausel ausgeschlossen.
Dem Landesverfassungsgericht wird die Möglichkeit eingeräumt, Kammern aus jeweils drei Mitgliedern einzurichten, die in einem vereinfachten Verfahren über unzulässige oder offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden entscheiden können. Dieses Modell hat sich beim Bundesverfassungsgericht und anderen Landesverfassungsgerichten bewährt. Es gewährleistet die Flexibilität und die Arbeitsfähigkeit des Landesverfassungsgerichtes und dient zugleich der Verfahrensbeschleunigung.
In welchem Umfang von dem Recht, Individualverfassungsbeschwerde zu erheben, in unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Weise Gebrauch gemacht werden wird, lässt sich schwer abschätzen. Mit der Möglichkeit zu Kammerentscheidungen ist dem Landesverfassungsgericht aber ein geeignetes Instrument an die Hand gegeben, um mit solchen Verfassungsbeschwerden umgehen zu können. Für die Einführung einer hinsichtlich ihrer Wirksamkeit auch durchaus fraglichen Missbrauchsgebühr besteht deshalb - zunächst jedenfalls - kein Anlass.
Als zweiten Regelungsschwerpunkt sieht der Gesetzentwurf die Einführung einer Verzögerungsbeschwerde vor. Zu einem fairen Gerichtsverfahren gehört eine Entscheidung in angemessener Frist. Die Verzögerungsbeschwerde ist ein spezieller Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren entsprechend den Vorgaben der Europäischen Menschrechtskonvention.
Drittens erweitert der Gesetzentwurf den Kreis der potenziellen Mitglieder des Landesverfassungsgerichtes. Drei der sieben Mitglieder des Gerichts und ihrer Vertreter müssen Berufsrichter mit einer besonders herausgehobenen Stellung innerhalb der Justiz des Landes sein. Bislang kommen dafür nur Gerichtspräsidenten und Vorsitzende Richter an den Obersten Landesgerichten in Betracht. Dieser kleine Kreis möglicher Kandidaten wird durch den Gesetzentwurf moderat um die Vizepräsidenten der Gerichte des Landes erweitert.
Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, vor allem mit der darin vorgesehenen Einführung der Urteilsverfassungs
beschwerde stärken wir nicht nur den grundrechtlichen Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger, sondern fördern auch das Bewusstsein für die Bedeutung der Grundrechte und der Verfassung unseres Landes insgesamt.
Vor diesem Hintergrund freue ich mich auf die Diskussion dieses Gesetzentwurfes im Verfassungsausschuss. - Vielen Dank.
Vielen Dank. - Wir haben uns darauf verständigt, dass wir diesen Tagesordnungspunkt ohne Debatte behandeln. Ich würde gern in das Abstimmungserfahren zu Drs. 7/1933 einsteigen. Wer einer Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Vielen Dank, ich sehe Zustimmung bei allen Fraktionen. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Auch niemand. Damit ist der Gesetzentwurf zur Beratung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung überwiesen worden. - Vielen Dank. Damit ist der Tagesordnungspunkt 8 erledigt.
Einbringerin für die Landesregierung ist die Ministerin Frau Grimm-Benne. Sie haben das Wort, Frau Ministerin.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf legt die Landesregierung dem Parlament den ersten Teil der Novelle des Kinderförderungsgesetzes vor. Worum geht es in diesem ersten Schritt? - Es geht darum, unabweisbare gesetzliche Verpflichtungen umzusetzen, und das in mehrfacher Hinsicht.
Erstens. Wir heben die Landespauschalen an. Generell gilt, dass für die Berechnung der Höhe der Landespauschalen der Betreuungsumfang und die Tarifentwicklung entscheidend sind. Der dahinterliegende Berechnungsmodus ist dabei seit der Novelle 2013 unverändert. Der Betreuungsumfang ist wegen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf deutlich gestiegen und die Gehälter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steigen tarifgemäß. Das vollziehen wir nach.
§ 12 Abs. 4 des Kinderförderungsgesetzes sagt den Kommunen zu, bei der Anpassung der Landespauschalen eben auch die Entwicklung der Betreuungsumfänge einzuberechnen. An dieser Stelle haben wir einen deutlichen Anstieg zu verzeichnen, und zwar auf 8,4 Stunden in der Krippe und auf 8,7 Stunden im Kindergarten. Acht Stunden wurden bisher bei der Finanzierung berücksichtigt.
Insgesamt sollen mit dem Gesetzentwurf zusätzlich 30,6 Millionen € an Landesgeld über die Landkreise an die Kommunen fließen. Darin enthalten sind 29,5 Millionen € für die Anpassung an die tatsächlichen Betreuungszeiten sowie an die Tarifentwicklung. Wir lösen damit ein, was das Gesetz bereits zusagt.
Das gilt auch für Punkt 2: Unser Kinderförderungsgesetz entlastet Mehrkindfamilien. Wer mehr als ein Kind in Krippe und Kita hat, zahlt seit dem 1. Januar 2014 nur für ein Kind den vollen Elternbeitrag, für das zweite Kind 60 %, und ab dem dritten Kind gilt Beitragsfreiheit. Was dadurch bei den Gemeinden an Minus entsteht, gleicht das Land aus. Wenn mehr Familien von der Regelung profitieren, steigt diese Summe. Und in der Tat haben wir mehr Geschwisterkinder in den Kitas, als zunächst erwartet.
Konkret heißt das: Wir planen insgesamt 12,7 Millionen € für die Mehrkind-Regelung und damit gut eineinhalb Millionen Euro mehr ein, als zunächst für 2018 veranschlagt.
Anpassung der Pauschalen an erhöhte Betreuungsumfänge und Tarifsteigerungen, Unterstützung für Mehrkindfamilien - insgesamt sollen damit, wie bereits gesagt, 30,6 Millionen € zusätzliches Landesgeld an die Städte und Gemeinden
fließen. Die Landkreise stocken die Summe dort noch einmal auf, weil sie die Tarifsteigerungen mitfinanzieren.
Das entlastet die Gemeinden und, meine Damen und Herren Abgeordneten, es hilft, die Kita-Beiträge für die Eltern stabil zu halten. Das ist ganz konkrete Unterstützung für die Städte und Gemeinden.
Lassen Sie mich kurz ein paar Beispiele herausgreifen. Gegenüber dem bisherigen Haushaltsansatz für das Jahr 2018 ist das für die Städte Halle und Magdeburg ein Plus von jeweils etwa 4 Millionen €, für das Jerichower Land von 1,5 Millionen €, knapp 1,9 Millionen € sind es im Landkreis Stendal.
Die Novelle bringt mehr Geld für die Kommunen. Das ist eine gute Nachricht. Aber - auch das lassen Sie mich noch einmal betonen - es geht hier es nicht um ein Extra; das Land kommt schlicht und einfach seinen rechtlichen Verpflichtungen nach.
Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Punkt 3 ist mir wirklich wichtig. Wir setzen mit dem Gesetzentwurf die Vorgaben des Landesverfassungsgerichtes im Hinblick auf die Finanzierungsbeteiligung von Gemeinden um. Wir wollen sie selbstverständlich fristgerecht umsetzen.
Das Landesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber - das wissen Sie - aufgegeben, bis Ende 2017 Veränderungen vorzunehmen. Vor ziemlich genau zwei Jahren, Ende Oktober 2015, hat das Gericht § 12b des Gesetzes für unvereinbar mit Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalts erklärt.
Warum? - Weil im Gesetz bisher festgeschrieben ist, dass Land, Landkreise, Gemeinden und die Eltern die Finanzierung gemeinsam schultern. Die Landespauschale wird von den Landkreisen aufgestockt, Gemeinden und Eltern teilen sich den Rest, wobei die Gemeinden bislang mindestens 50 % zu tragen haben. Diese 50%-Regelung ist erfolgreich vor dem Verfassungsgericht angegriffen worden. Folglich nehmen wir sie aus dem Gesetz heraus.