Protokoll der Sitzung vom 24.11.2017

- Ich habe vernommen, dass dieser Punkt zu dem Originalantrag hinzugefügt werden sollte.

(André Poggenburg, AfD: Wir möchten den Antrag zurückziehen!)

- Bitte?

(André Poggenburg, AfD: Wir ziehen den Antrag zurück!)

- Okay. Dann ist das so korrekt. Dann müssen wir über den Änderungsantrag nicht mehr abstimmen.

Somit steigen wir in die Abstimmung über den Ursprungsantrag, Drs. 7/2101, ein. Wer diesem Antrag seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Ich sehe, das sind alle Fraktionen. Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Gibt es Stimmenthaltungen? - Gibt es auch nicht. Damit ist der Antrag einstimmig angenommen worden.

(Beifall)

Der Tagesordnungspunkt 1 ist erledigt. Wir werden nunmehr im Präsidium einen personellen Wechsel vornehmen.

Vizepräsident Wulf Gallert

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Kommen wir nunmehr zu dem nächsten Punkt in unserer Tagesordnung.

Das ist der

Tagesordnungspunkt 2

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 7/1737

Beschlussempfehlung Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Drs. 7/2085

(Erste Beratung in der 31. Sitzung des Landtages am 24.08.2017)

Berichterstatter aus dem Ausschuss ist der Abg. Herr Zimmer. Herr Zimmer, Sie können schon sprechen, Sie haben das Wort. Bitte.

Danke schön. - Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde in der 31. Sitzung des Landtages am 24. August 2017 in erster Lesung behandelt und sodann in den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung zur federführenden Beratung und in den Ausschuss der Finanzen zur Mitberatung überwiesen.

Die Landesregierung begründet die Notwendigkeit des Gesetzentwurfes damit, dass dadurch dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen vom 1. Juni 2017 zugestimmt werden soll.

Die erste Beratung im Ausschuss erfolgte in der 12. Sitzung am 14. September 2017 mit der Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen. Es wurde empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Landesregierung zu beschließen.

In seiner 27. Sitzung am 18. Oktober 2017 hat der Finanzausschuss den Gesetzentwurf und die vorläufige Beschlussempfehlung beraten und hat eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss erarbeitet. Der Finanzausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf in der Fassung der Landesregierung zu beschließen.

Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst legte den Ausschüssen keine Synopse vor, da keine Änderungen notwendig waren.

In seiner 13. Sitzung am 9. November 2017 hat sodann der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung den Gesetzwurf endgültig beraten. Der Ausschuss hat erneut den Gesetzentwurf und die dazu vorliegende Beschlussempfehlung beraten und hat Ihnen heute die in der Drs. 7/2085 vorliegende Beschlussempfehlung zugeleitet, welche empfiehlt, das Gesetz unverändert anzunehmen. Dies wurde mit 7 : 3 : 2 Stimmen beschlossen. Ich bitte auch hier im Hohen Hause um Zustimmung. - Vielen Dank.

(Beifall)

Herzlichen Dank. - Wir steigen nun in die Dreiminutendebatte ein. Da beginnt für die Landesregierung in Vertretung für Herrn Willingmann, der heute im Bundesrat ist, Frau Grimm-Benne. Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Der Gesetzentwurf zum

Studienakkreditierungsstaatsvertrag ist bereits in erster Lesung im Plenum des Landtages und in den Ausschüssen ausführlich behandelt worden.

Kurz zu dem Hintergrund dieses Staatsvertrages. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. Februar 2016 entschieden, dass die Akkreditierung unter Beteiligung privater Agenturen auf rechtssichere Grundlagen gestellt werden muss. Die Kultusministerkonferenz hat daraufhin dafür plädiert, dass dieser Beschluss von allen Ländern gemeinsam umgesetzt wird, das heißt, die Rechtsgrundlagen des Akkreditierungssystems in allen Ländern überarbeitet und gleichzeitig die Prozesse optimiert werden. Das Akkreditierungssystem wird mit dem Staatsvertrag somit reformiert werden.

Die Entscheidung über eine Akkreditierung trifft dann der Akkreditierungsrat. Die Agenturen werden diese Entscheidung vorbereiten und Beschlussempfehlungen abgeben. Dabei müssen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, sprich Professorinnen und Professoren, in den Gutachtergremien der Agenturen und im Akkreditierungsrat selbst stets maßgeblichen Einfluss besitzen. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gefordert.

Ein großer Vorteil ist zukünftig, dass der Akkreditierungsrat nun nach einheitlichen Maßstäben entscheiden kann und dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Mehrheit haben werden.

Darüber hinaus wird es auch weiterhin so sein, dass die Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen von Experten des jeweiligen Faches, von Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis, von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und auch von Studierenden bewertet werden.

Die Hochschulen werden außerdem bessere Rechtsschutzmöglichkeiten haben, da Entscheidungen des Akkreditierungsrates in Zukunft durch die Hochschule auf dem Rechtsweg einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können.

Im Ausschuss für Finanzen hat man sich bereits mit der Frage zusätzlicher finanzieller Lasten für Land und Hochschulen beschäftigt; denn das neue Akkreditierungsverfahren wird einerseits durch jährliche Zuschüsse finanziert, die nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder umgelegt werden, andererseits über Gebühren finanziert werden, die von den Hochschulen zu erbringen sind.

Es herrscht Zuversicht, dass sich die Kosten des Akkreditierungsverfahrens langfristig reduzieren werden. Die Prognose fußt vor allem darauf, dass sich die Akkreditierungsfristen auf acht Jahre verlängern werden und Hochschulen vermehrt Systemakkreditierungen durchführen, das heißt, die Qualität ihrer Studiengänge selbst überprüfen

werden. Außerdem wird auch das Verfahren der Zulassung von Agenturen vereinfacht werden. Bisher ist es noch Aufgabe des Akkreditierungsrates, die Agenturen zu akkreditieren.

In Zukunft wird bei allen Agenturen, die im European Quality Assurance Register registriert sind, ohne detaillierte Prüfung vermutet, dass sie die Voraussetzung für eine Zulassung erfüllen.

Da das neue Akkreditierungsverfahren einer regelmäßigen Evaluierung unterliegen wird, werden außerdem Möglichkeiten bestehen, bei eventuellen Fehlentwicklungen rechtzeitig nachzusteuern.

Eine Arbeitsgruppe der Kultusministerkonferenz hat eine Musterrechtsverordnung erarbeitet. Auch in dieser Arbeitsgruppe hat man sich intensiv Gedanken darüber gemacht, wie der Aufwand an Kosten und Personal so gering wie möglich gehalten werden kann. Auf Grundlage der Musterrechtsverordnung wird bald eine Länderverordnung zu erarbeiten sein. Die anstehende Novellierung des Hochschulgesetzes wird dazu genutzt, um mit den Hochschulen des Landes weitere Gespräche darüber zu führen, wie die Qualitätssicherung an den Hochschulen auch nach dem neuen Verfahren so gut, so effizient und so kostengünstig wie möglich ausgerichtet werden kann. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Ich sehe keine Anfragen an die Ministerin. Herzlichen Dank. - Wir steigen nun in die Dreiminutendebatte der Fraktionen ein. Zuerst spricht für die AfD der Abg. Herr Dr. Tillschneider. Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge des Bologna-Prozesses wurde neben viel anderem bürokratischen Unfug auch beschlossen, dass Studiengänge künftig zu akkreditieren seien. Eine Fakultät oder ein Lernstuhl kann seitdem nicht mehr wie früher einfach beschließen, einen Studiengang einzurichten, nein, es muss erst um Genehmigung ersucht werden bei den hohen Herren der Akkreditierungsagenturen.

Eine solche Art Genehmigungsvorbehalt nennt man zwar klassischerweise Zensur, aber wen kümmert das schon unter waschechten Demokraten, die ihre Rechtgläubigkeit regelmäßig durch inbrünstigen Vollzug antifaschistische Rituale unter Beweis stellen?

(Beifall bei der AfD)

Angeblich dient der ganze Akkreditierungsblödsinn der Qualitätssicherung. Wie kann aber bei einem Verfahren, bei dem von vornherein klar ist,

dass es nur rein äußerliche Parameter bewerten kann, etwas über die Qualität gesagt werden? Eine niedrige Abbrecherquote etwa - der Fetisch der Akkreditierungsagenturen - ist im Gegenteil eher ein Zeichen dafür, dass jeder durchkommt und das Niveau der Ausbildung niedrig ist.

Die Anzahl der Publikationen an einem Lehrstuhl ist auch kein Garant für Qualität. Im Gegenteil. Gerade bei denen, die entsetzlich viel publizieren, geht die Quantität oft auf Kosten der Qualität, und dies auf allen Feldern.

Aus dem Anspruch der Akkreditierungsagenturen, mit ihrem bürokratischen Bewertungsmechanismen die Qualität von Forschung und Lehre messen zu können, spricht ein Technokratenhochmut, der uns zeigt, dass hier Personen am Werk sind, die trotz Professoren- und Doktorentitel von dem, was akademische Bildung bedeutet, keinen blassen Schimmer haben.

(Beifall bei der AfD)

Glücklicherweise wurde die bisherige Akkreditierungspraxis durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt. Das allerdings nur, weil die Akkreditierungsagenturen private Agenturen sind und das Akkreditierungsverfahren deshalb einen Eingriff in die Bildungshoheit des Staates bedeutet.

Anstatt dieses Urteil zum Anlass zu nehmen, um endlich gesichtswahrend aus dem vermaledeiten Bologna-Prozess auszusteigen, haben die Landesregierungen in ihrem unergründlichen Starrsinn das Akkreditierungsverfahren nur so weit umstrukturiert, dass es mit Ach und Krach den Vorgaben des Urteils entspricht.