Protokoll der Sitzung vom 24.05.2018

Herr Farle, ich habe nein gesagt.

Na gut, dann lasse ich es.

(Guido Heuer, CDU: Schauspielerei ist das!)

Ich denke, Herr Farle, Sie haben Ihre Meinung richtig zum Ausdruck gebracht, und jetzt sollten wir dies so belassen. Ich habe auch keine weiteren Anfragen mehr gesehen, sodass wir jetzt in das Abstimmungsverfahren eintreten.

Ich muss zunächst noch einmal nachfragen: Ich habe vernommen, dass eine Überweisung gefordert wird in den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung als federführenden Ausschuss, in den Umweltausschuss und in den Sozialausschuss. War es noch ein Ausschuss? - Nein, diese drei Ausschüsse.

Wer diesen Antrag, Drs. 7/2881, in die genannten Ausschüsse überweisen möchte, den bitte ich um sein Kartenzeichen. - Das ist die AfD-Fraktion, und sehr zögerlich geben auch noch andere Abgeordnete das Kartenzeichen. - Inzwischen sind es alle anderen Abgeordneten im Hohen Haus. Jetzt frage ich: Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Gibt es Stimmenthaltungen? - Das ist auch nicht der Fall. Somit ist dieser Antrag in die genannten Ausschüsse überwiesen.

Nun liegt mir noch ein Anliegen vor. Ich weiß nicht, inwieweit das geklärt ist. Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU hatte bei mir eben einen Antrag gestellt. Herr Kurze, ich warte auf Ihre Information.

Frau Präsidentin, in Abstimmung mit den anderen Parlamentarischen Geschäftsführern wollen wir den Tagesordnungspunkt 27 - Industriekultur in Sachsen-Anhalt gezielt weiterentwickeln - auf morgen verschieben; denn wir haben noch die Fragestunde abzuarbeiten und liegen dann deutlich außerhalb des Zeitplanes. Der Tagesordnungspunkt 27 soll dann morgen nach Tagesordnungspunkt 11 aufgerufen werden.

(Zuruf von der AfD: Genau!)

Okay. Ich sehe keinen Widerspruch aus den anderen Fraktionen. Wie Sie sagten, ist das abgestimmt. Somit werden wir den Tagesordnungspunkt 27 mit dem Titel „Industriekultur in Sachsen-Anhalt gezielt weiterentwickeln“ auf morgen verschieben, wie gesagt, nach Tagesordnungspunkt 11.

Bevor wir dann in den letzten Tagesordnungspunkt für heute einsteigen, bitte ich meinen Kollegen Herrn Mittelstädt, noch einmal kurz zu wechseln.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 8

Kleine Anfragen für die Fragestunde zur 23. Sitzungsperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt

Fragestunde mehrere Abgeordneter - Drs. 7/2903

(Unruhe)

Verehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich bitte um etwas mehr Ruhe. - Gemäß § 45 der Geschäftsordnung des Landtages findet in jeder im Terminplan festgelegten Sitzungsperiode eine Fragestunde statt. Es liegen Ihnen, meine sehr verehrten Damen und Herren, in der Drs. 7/2903 zwölf Kleine Anfragen vor.

Ich rufe die

Frage 1 KiFöG-Verpflegungskosten-II

Frau Buchheim, Sie haben das Wort.

Vielen Dank. - Ich komme zurück auf meine Anfrage in der Fragestunde vom 24. November 2017. Am 27. März 2018 entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg, dass die Eltern die im Rahmen der Essensversorgung in den Kindertagesstätten anfallenden Servicekosten zu tragen haben. Das sind die mit der Zubereitung und Anlieferung des Essens in untrennbarem Zusammenhang stehenden Kosten. Aus dem Kinderförderungsgesetz (KiFöG) ergibt sich für die Gemeinde lediglich die Pflicht, die Möglichkeit der Essensversorgung sicherzustellen (vgl. AZ 6 A 215/ 16 MD).

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Weise teilen Sie die Auffas

sung, dass es hinsichtlich der Servicekosten im derzeitigen Vollzug des KiFöG zu Ungleichbehandlungen und zu Ungerechtigkeiten kommt?

2. Wird mit dem neuen KiFöG nunmehr eine

gesetzliche Regelung geschaffen, die die Eltern von den im Rahmen der Essensversorgung in den Kindertagesstätten anfallenden Servicekosten vollständig entlastet?

Ich danke Frau Buchheim für die Fragestellung. - Für die Landesregierung antwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration Petra Grimm-Benne. Frau Ministerin, Sie haben das Wort.

Herzlichen Dank, Herr Präsident. - Der Antwort auf die Fragen der Abg. Christina Buchheim stelle ich Folgendes voran.

Es ist zutreffend, dass das Verwaltungsgericht Magdeburg am 27. März 2018 entschieden hat, dass Eltern im zugrunde liegenden Fall die im Rahmen der Essensversorgung in Kindertagesstätten anfallenden Servicekosten zu tragen haben. Die Entscheidung ist indes noch nicht rechtskräftig. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass das Vorhalten von Serviceleistungen im Rahmen der Essensversorgung zu den Aufgaben der Gemeinde als Träger gehöre und diese den darauf entfallenden Betrag der Essenskosten zu erstatten habe.

Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sich aus dem Kinderförderungsgesetz lediglich die Pflicht der Gemeinde als Träger ergebe, die Essensversorgung sicherzustellen. Es sei insoweit auch ausreichend, wenn die Gemeinde als Träger eine Belieferung der Kindertagesstätte durch eine private Firma gestatte. Die Kosten für die Mahlzeit an sich seien von den Eltern zu tragen. Dies gelte auch für die mit der Zubereitung und Anlieferung des Essens in untrennbarem Zusammenhang stehenden Servicekosten.

Zu Frage 1. § 13 Abs. 6 des Kinderförderungsgesetzes wurde bis dato von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unterschiedlich ausgelegt, sodass es im Land Sachsen-Anhalt zu einer uneinheitlichen Anwendung der Regelung kam. Ich verweise diesbezüglich auf die Antwort der Landesregierung vom 12. März 2018 auf die Kleine Anfrage der Abg. Silke Schindler in der Drs. 7/2604.

Die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Harz, Saalekreis, Stendal, Wittenberg sowie die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau wandten die Regelung so an, dass die vorgenannten Servicekosten Bestandteil des Entgeltes waren und mithin den Eltern nicht separat in Rechnung gestellt wurden. Die Landkreise Börde und ein Anhalt-Bitterfeld sowie die kreisfreie Stadt Halle hingegen legten die Regelung so aus, dass die vorgenannten Servicekosten nicht Bestandteil des Entgeltes waren und mithin von den Eltern getragen werden mussten.

An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass wir diese Regelung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens 2012 zu dem damals geltenden Kinderbetreuungsgesetz überhaupt nicht verändert hatten, sondern - darin weiche ich etwas von der Beantwortung ab - nach meiner Meinung ist der Eindruck erst entstanden, als man in den

einzelnen Kommunen noch einmal neu kalkuliert hat, als der Mindestlohn im Bereich der Essenzulieferer eingeführt worden ist und sich damit die Servicekosten erhöht hatten und man schauen wollte, wie man für diese Serviceleistungen noch einmal an einen anderen Kostenträger kommt.

Die drei Gebietskörperschaften, die das so handhabten, wie dies von uns in der Antwort auf die Anfrage von Frau Schindler dargestellt worden ist, beriefen sich dabei auf die Rechtsauffassung der kommunalen Spitzenverbände. Die Landkreise Jerichower Land und Mansfeld-Südharz setzen die Serviceleistungen mit Einschränkungen als Entgeltbestandteile ein. Unklar ist die Anwendung im Burgenlandkreis sowie in der Landeshauptstadt Magdeburg.

Die unterschiedlichen Auslegungen sind auch vor dem Hintergrund des noch nicht rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg bzw. bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung oder auch einer Gesetzesänderung zulässig.

Zu Frage 2. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration ist beauftragt, einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu erarbeiten und kurzfristig vorzulegen. In diesem Rahmen soll § 13 Abs. 6 des Kinderförderungsgesetzes modifiziert werden.

Danach sollen die sogenannten mittelbaren Verpflegungskosten, das heißt, insbesondere die Küchennebenleistungen, in den allgemeinen

Platzkosten, welche in den Leistungsentgelt- und Qualitätsvereinbarungen abgebildet sind, aufgehen. Eine separate und von den Eltern zu tragende Servicepauschale dürfte es demzufolge in Zukunft nicht mehr geben. Das ist auch als ein Bestandteil des im Koalitionsausschuss zwischen den drei Koalitionsfraktionen beschlossenen Eckpunktepapiers festgelegt worden.

Ich sehe keine Fragen. Dann danke ich Ministerin Frau Petra Grimm-Benne für die Antwort.

Wir kommen somit zur

Frage 2 Neueinstellung pädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jahr 2018

Sie wird gestellt von dem Abg. Herrn Lippmann von der Fraktion DIE LINKE. Herr Lippmann, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! In einer ergänzenden Information im Nachgang zur Sitzung des Ausschusses für

Bildung und Kultur am 23. März 2018 teilte das Bildungsministerium mit Schreiben vom 8. Mai 2018 mit, dass „nach derzeitigem Stand ca. 70 der maximal zulässigen VZÄ zum 31. Dezember 2018 nicht ausgeschöpft [sind]. Es ist geplant, für das Schuljahr 2018/2019 PM in entsprechendem Umfang einzustellen.“

Mit Datum vom 9. Mai 2018 erfolgte eine Ausschreibung für pädagogische Mitarbeiterinnen und pädagogische Mitarbeiter an Förderschulen mit Ausgleichsklassen sowie an Förderschulen für Lernbehinderte und Förderschulen für Körperbehinderte im Umfang von 13 Teilzeitstellen - Beschäftigungsumfang von 87,5 vom Hundert. Der Einsatz soll überwiegend für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung erfolgen - zehn Stellen - und auf das Schuljahr 2018/2019 befristet werden - 4. Juli 2019.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gründe gab es für die Begrenzung der

Ausschreibung auf nur 13 Teilzeitstellen und deren Befristung bis zum ersten Ferientag der Sommerferien 2019?