Protokoll der Sitzung vom 23.02.2000

Wird Begründung durch den Antragsteller gewünscht? Das ist der Fall, Herr Minister Köckert.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Landesregierung legt Ihnen heute einen Gesetzentwurf über die Auflösung der Gemeinde Beuren und ihre Eingliederung in die Stadt Leinefelde vor. Wir kommen damit einem Antrag der beiden beteiligten Gemeinden nach, die diese Eingliederung übereinstimmend beschlossen haben. Mit dem In-Kraft-Treten der Eingliederung wird die Vereinbarung, dass die Stadt Leinefelde als erfüllende Gemeinde nach § 51 Thüringer Kommunalordnung für die Gemeinde Beuren tätig ist, aufgehoben.

Meine Damen und Herren, die Landesregierung unterstützt diese Eingliederung, denn sie führt zu einer weiteren Verbesserung der kommunalen Struktur in der betreffenden Region und sie führt damit auch zu noch leistungsfähigeren Verwaltungsstrukturen. Dies gilt umso mehr, als bereits ein deutliches Zusammenwachsen der örtlichen Gemeinschaften von Beuren und Leinefelde festzustellen ist. Durch die Eingliederung können die Abläufe der ohnehin schon gemeinsamen Verwaltung weiter rationalisiert und effizienter dargestellt werden. Für die Bauleitplanung z.B. bedeutet dies, künftig für ein noch größeres Gebiet einheitlich planen zu können. Das kann sich vor allem positiv auf eine abgestimmte funktionsteilige

Entwicklung auswirken. Die Stadt Leinefelde mit ihren 14.715 Einwohnern ist zusammen mit der Stadt Worbis im Regionalen Raumordnungsplan Nordthüringen als Mittelzentrum ausgewiesen. Beuren ist traditionell und infrastrukturell überwiegend auf Leinefelde orientiert. Da dieser Gesetzentwurf auf Antrag der Gemeinde Beuren und der Stadt Leinefelde erarbeitet wurde, also Freiwilligkeit vorliegt, sehe ich für die weitere zügige Behandlung dieses Gesetzentwurfs eigentlich keine Probleme. Ich bitte Sie deshalb, den vorgelegten Gesetzentwurf zügig in den Ausschüssen zu beraten. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Wir kommen damit zur Aussprache. Zu Wort hat sich gemeldet Frau Abgeordnete Dr. Wildauer, PDS-Fraktion.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, mit Beginn dieses Jahres haben wir in Sachen Weiterführung der Gebietsreform alles im Eiltempo nachzuholen, was im Vorjahr versäumt wurde. Nach Kleinwechsungen vom Januar geht es heute um die Auflösung der Gemeinde Beuren und deren Eingliederung in die Stadt Leinefelde. Wir hörten schon, dass sich die Gemeinden Beuren und Leinefelde eigentlich schon vor elf Monaten im März 1999 per jeweiligem Gemeinderatsbeschluss einig waren, künftig nicht nur pflichtgemäß freundlich miteinander zu verkehren, sie wollen heiraten. Das Aufgebot bestellten sie im März 1999, das Standesamt Landtag hatte leider keine freien Kapazitäten. Per Gesetz sind nunmehr die Bestimmungen dazu erarbeitet und jetzt sind wir Parlamentarier gefragt.

Die Abgeordneten der PDS-Fraktion finden im Gesetzentwurf keine Bestimmungen, die sie nicht mittragen könnten. Wir als PDS sind für die Hochzeit der Gemeinde Beuren mit der Stadt Leinefelde. Einen Störfaktor erkennen wir dennoch, und zwar enthält der Gesetzentwurf keine Bestimmungen zur Ortschaftsverfassung. Hier empfehlen wir, analog zum Gesetzentwurf Kleinwechsungen diese Regelungen nach Anhörung der Gemeinden dahin gehend zu vervollständigen. Die Stadt Leinefelde geht davon aus, dass die Ortschaftsverfassung in Beuren eingeführt wird. Wir stimmen einer Beratung im Innenausschuss nach Anhörung der Gemeinden und Verabschiedung des Gesetzes - ich meine, spätestens im April - zu. Danke.

(Beifall bei der PDS)

Es hat sich jetzt der Abgeordnete Fiedler, CDU-Fraktion, zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, natürlich werden wir es kurz machen, Kollege Pohl, und wir wissen ja, wo die Richtung hingeht. Nur, Frau Kollegin, Sie haben natürlich Recht, dass einiges in dem Hause liegen geblieben ist und dass das jetzt ganz schnell nachgeholt werden muss. Ich hätte mich bei dem einen oder anderen gefreut, wenn es eher gekommen wäre, dann hätte man z.B. bei den kommenden Wahlen diese Dinge mit berücksichtigen können. Dafür kann aber der jetzige Innenminister nun wirklich sehr wenig. Uns liegt der Gesetzentwurf vor, den wir zu bearbeiten haben. Ich denke, es ist guter Brauch, wie wir das im letzten Ausschuss bei Kleinwechsungen beschlossen haben, dass hier eine Anhörung erstens nicht nur gemacht werden soll, sondern gemacht werden muss. Wir werden auch hier die Anhörung der zwei Gemeinden durchführen und werden ihnen Gelegenheit geben, ihre Dinge darzulegen. Dann liegt es nicht am Innenausschuss, wie ich den kenne, wird das dann ganz schnell erledigt werden. Ich bitte um Überweisung an den Innenausschuss, dass wir das zügig beraten können.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank. Herr Abgeordneter Pohl.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, Freiwilligkeit ist natürlich immer eine gute Sache und das ist auch der Schritt in die richtige Richtung. Aber dass das erst so spät passiert ist, Kollege Fiedler, lag jetzt nicht am Parlament und lag nicht an irgendeiner Landesregierung, das war auch der Freiwilligkeit dieser beiden Gemeinden geschuldet.

(Zwischenruf Abg. Dr. Wildauer, PDS: Seit März 1999.)

Ich denke, wir werden diesen Antrag in dieser Richtung unterstützen. Ich bitte auch namens meiner Fraktion, dass wir im Innenausschuss in einer gründlichen Anhörung über das Gesetz beraten und dann entsprechend beschließen werden. Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Es ist die Überweisung an den Innenausschuss beantragt worden. Ich frage zunächst: Wer stimmt der Überweisung an den Ausschuss zu? Gut. Damit ist der Gesetzentwurf an den Innenausschuss überwiesen. Damit ist dieser Tagesordnungspunkt abgearbeitet.

Wir kommen zum Tagesordnungspunkt 7

Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/333 ERSTE BERATUNG

Wird Begründung durch den Antragsteller gewünscht? Innenminister Köckert.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, das am 29. April 1998 in Kraft getretene Energiewirtschaftsgesetz hat die Situation der kommunalen Stadtwerke fundamental verändert. Während sie bisher in monopolistisch strukturierten Märkten tätig waren, müssen sie sich jetzt dem freien Wettbewerb stellen. Im Regierungsprogramm dieser Landesregierung steht deshalb auch unter der Rubrik "sofort und alsbald zu erledigende Dinge" die Änderung der Thüringer Kommunalordnung in der Wirtschaft, in den Bereichen, wo die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen angesprochen ist, um den kommunalen Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit zu geben, auf die Liberalisierung des Energiemarktes durch das Energiewirtschaftsgesetz entsprechend reagieren und damit am hart umkämpften Markt bestehen zu können.

(Unruhe im Hause)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe ja Verständnis, dass sich für diese spezielle Materie nur wenige interessieren, aber ich weiß, dass sehr viele Stadtwerke und ihre Betroffenen sehr genau auf diese Thematik schauen.

(Beifall im Hause)

Wir sollten deshalb dieser Thematik auch die gebührende Aufmerksamkeit schenken.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf kommen wir der Ankündigung aus der Regierungserklärung nach. Wir entsprechen damit im Übrigen auch einer breiten Forderung der Kommunen und der Stadtwerke. Nicht zuletzt die von uns durchgeführte Anhörung hat allerdings die verschiedenen, zum Teil sehr widerstreitenden Interessen in diesem Bereich offen gelegt. Darum ist es auch keine Überraschung, wenn dem einen die Novelle nicht weit genug geht, dem anderen nun schon wieder zu weit nach vorn gegangen wird. Die Stadtwerke der Kommunen in Thüringen haben nie Zweifel daran gelassen, dass sie willens und in der Lage sind, sich dem Wettbewerb zu stellen und in Konkurrenz zu privaten Unternehmen bestehen wollen. Sie haben aber auch stets deutlich gemacht, dass eine Teilnahme am Wettbewerb Chancengleichheit zwischen kommunalen und privaten Unternehmen erfordert. Die Thüringer Kommunalordnung hat in

ihrer bisherigen Fassung eine wirtschaftliche Betätigung, eine erfolgreiche wirtschaftliche Betätigung der kommunalen Stadtwerke in diesem nun vollkommen neu strukturierten Markt nicht gefördert. Bemühungen, bestimmte Kundengruppen, z.B. insbesondere wirtschaftlich attraktive Bündel- und Kettenkunden zu halten oder neu zu gewinnen, sind durch das Territorialprinzip, durch die Bindung der kommunalen Unternehmen auf den Bereich des Gemeindegebietes von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Während private Konkurrenzunternehmen im Gemeindegebiet des kommunalen Unternehmens und weit darüber hinaus tätig werden können, bleibt das kommunale Unternehmen auf die örtlichen Grenzen beschränkt.

Dass auch wirtschaftlich starke Stadtwerke den Wettbewerb unter dieser Voraussetzung nicht erfolgreich bestehen können, mag jedem von uns einleuchten. Auch die Folgen, die daraus für den Querverbund entstehen, der bereits von den rückläufigen Erlösen der Energieversorgungsunternehmen aufgrund sinkender Strompreise betroffen sein wird, sind vorgezeichnet bzw. liegen schon deutlich auf der Hand, man frage nur einmal z.B. die Stadt Erfurt.

Der von der Landesregierung nunmehr vorgelegte Entwurf greift die verschiedene Problematik auf und stellt eine meiner Meinung nach ausgewogene Lösung dar. Dass den kommunalen Unternehmen im Bereich der Stromund Gasversorgung durch die Lockerung des Territorialprinzips mehr Freiraum geschaffen und damit Wettbewerbsfähigkeit verliehen werden muss, kann selbstverständlich nicht zur Abkehr von bestimmten ordnungspolitischen Grundentscheidungen und übergeordneten Verfassungsgrundsätzen führen. Dies gilt z.B. für den Vorrang der privatrechtlichen Wirtschaftstätigkeit vor der öffentlichen Hand.

(Beifall Abg. Kretschmer, CDU)

Wir bezeichnen das mit dem Begriff "Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips". Das gilt aber auch für die Kontrolle der kommunalen Unternehmen durch die örtlich gewählten Vertreter. Hier liegt übrigens ein gravierender Unterschied zu den kürzlich hier vorgetragenen Vorschlägen der Fraktion der PDS, die das Subsidiaritätsprinzip im Ergebnis am liebsten ganz aufgegeben hätten.

Lassen Sie mich dieses hier noch anfügen: Auch die jüngst novellierten Gemeindeordnungen, etwa in Bayern oder Nordrhein-Westfalen, sehen nach wie vor die Geltung des Subsidiaritätsprinzips vor, wenn auch in unterschiedlichen Varianten. Der gänzliche Wegfall dieses Prinzips würde dazu führen, dass die Kommunen uneingeschränkt zu Konkurrenten der Wirtschaft würden - der Wirtschaft, des Mittelstands, des Handwerks, und das wollen wir nicht, jedenfalls diese Landesregierung will dies nicht.

(Beifall bei der CDU)

Kern der Novellierung der Thüringer Kommunalordnung im Bereich des kommunalen Wirtschaftsrechts ist daher die Neufassung des § 71 Abs. 4. Mit der Novellierung dieser Vorschrift werden die Bindungen an die territorialen Grenzen für die kommunalen Energieversorgungsunternehmen gelockert und darüber hinaus das bisherige, oft langwierige Genehmigungsverfahren für den Bereich der Strom- und Gasversorgung in ein einfacheres Anzeigeverfahren umgewandelt. Notwendigerweise ist damit die Geltung des Subsidiaritätsprinzips für den Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge, aber auch nur so weit, einzuschränken. Denn gerade im Bereich der Energieversorgung würden kommunale Unternehmen, die überörtlich tätig werden wollen, auf private Konkurrenten stoßen, die den Zweck ebenso gut und wirtschaftlich erfüllen können. Ohne die partielle Einschränkung der Subsidiaritätsklausel wäre daher für die Energieversorgungsunternehmen lediglich ein Hemmnis der kommunalwirtschaftlichen Betätigung durch ein anderes ersetzt worden. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sich mit der geschäftlichen Ausweitung der kommunalen Unternehmen die Risiken für diese Unternehmen selbst und damit auch für die Kommunalhaushalte erhöhen. Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht deshalb vor, die Kontrolle der Gemeinden in den kommunalen Unternehmen durch einen angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium zu sichern. In diesem Zusammenhang werden Regelungsbereiche, die bisher nur im Wege der Auslegung erfasst werden können, auf eine nunmehr gesetzliche Grundlage gestellt. Rechtsbegriffe, die bisher ohne praktische Bedeutung waren, sind gestrichen worden. Den kommunalen Unternehmen dürfen neben den wirtschaftlichen nicht auch noch rechtliche Unsicherheiten zugemutet werden. Aus diesem Grunde werden in dem vorgelegten Entwurf die Fälle der mittelbaren Unternehmensbeteiligung, die bisher nur durch Auslegung des § 74 der Thüringer Kommunalordnung erfasst werden konnten, ausdrücklich geregelt. Auf die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Unternehmen wird verzichtet. Weitere Neuregelungen stellen sicher, dass nicht jede beliebige kommunale Aufgabe auf ein kommunales Unternehmen übertragen wird, sondern dass im Interesse der kommunalen Selbstverwaltung solche Aufgaben bei der Kommune direkt bleiben, die zur Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung ungeeignet sind. Soweit Unternehmen des privaten Rechts jedoch tätig werden, muss der öffentliche Zweck der Gesellschaften durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder der jeweiligen Satzung in besonderer Weise gesichert werden. Im Bereich des kommunalen Wirtschaftsrechts, das über Gemeinde- und Landesgrenzen ja hinaus wirkt, ist es erforderlich, die gegenwärtig stattfindende bundesweite Diskussion um die Neugestaltung des kommunalen Wirtschaftsrechts zu verfolgen und aktiv zu begleiten, denn in diesem Bereich ist momentan sehr viel in Bewegung. Die Lockerung des Territorialprinzips im Bereich der Energieversorgung ist eine Problemstellung, für die im Interesse der Kommunen und ihrer Unternehmen eine unverzügliche, eine so

fortige Regelung gefunden werden muss, denn ein weiteres Abwarten wäre für die kommunalen Energieversorger von Schaden. Allerdings müssen die Thüringer Stadtwerke sich darüber hinaus Gedanken machen, wie sie in Zukunft agieren werden. In dem einen oder anderen Fall wird es sicher zu Zusammenschlüssen kommen müssen. Wir sind also mit der Diskussion trotz der Vorlage dieses Gesetzentwurfs noch lange nicht am Ende. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit, die Sie dieser relativ trockenen Materie entgegengebracht haben.

(Beifall bei der CDU)

Danke, Herr Minister Köckert. Ich eröffne damit die Aussprache. Als Erste hat sich zu Wort gemeldet Frau Abgeordnete Dr. Wildauer.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, wir beschäftigen uns heute zum dritten Mal in Folge mit den Fragen der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen und ich muss sagen, dass ich eigentlich sehr froh bin, dass heute schon der Gesetzentwurf der Landesregierung vorliegt und uns nicht erst, wie angedacht, im März oder April vorgelegt wird. Sie wissen, dass die PDS-Fraktion seit langem Veränderungen beim Kommunalrecht zur wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen fordert und wir sehen die wirtschaftliche Betätigung als eine tragende Säule der kommunalen Selbstverwaltung. Pluralismus bei den Eigentumsformen, kommunale Einflussmöglichkeiten auf die Art und Weise der Aufgabenrealisierung und zuweisungsunabhängige Einnahmen sind nur drei Gründe, die für eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen sprechen. Die gegenwärtige wirtschaftliche Entwicklung hat einen enormen Wettbewerbsdruck für die Kommunen und ihre Unternehmen zur Folge. Die so genannte Liberalisierung des Energiemarktes ist hier nur eine aktuelle und besonders sichtbare Ursache. Unter den in der Vergangenheit monopolistischen Bedingungen, wie Herr Innenminister sagte, für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen war ein Wettbewerb kaum möglich. Insofern brauchten die kommunalrechtlichen Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Betätigung an ihrer Wettbewerbs- und Markttauglichkeit nicht gemessen zu werden. Es gab weder Markt noch Wettbewerb. Doch eigentlich war bekannt, dass unter Markt- und Wettbewerbsbedingungen diese kommunalrechtlichen Rahmenbedingungen eine Chancengleichheit für kommunale Unternehmen nicht zulassen. Der Landesgesetzgeber wäre also bereits vor Monaten - und ich sage auch, vor Jahren -, insbesondere mit der Liberalisierung des Strommarktes, eigentlich aber schon seit 1996 mit In-Kraft-Treten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes angehalten gewesen, die kommunalen Unternehmen für den Wettbewerb fit zu machen, doch die damalige wie auch die heutige Landesregierung haben nicht reagiert und damit bewusst oder unbe

wusst die kommunalen Unternehmen in existenzielle Nöte gebracht. Ein bewusstes Handeln ist dabei zu unterstellen, entspricht doch das Prinzip "Wettbewerb um jeden Preis" unabhängig von den gesellschaftlichen Kosten dem konservativen Wirtschaftskonzept, dessen Folgen unter anderem hohe Massenarbeitslosigkeit, privater Reichtum und öffentliche Armut sind. Bewusst hat die Landesregierung die kommunalen Unternehmen unvorbereitet den Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt. Sie hat damit die jetzige Situation zu verantworten. Die Regierung will offenbar keine leistungsstarken kommunalen Unternehmen.

(Zwischenruf Abg. Kretschmer, CDU: Das ist ja ein Griff in die Horrorkiste!)

(Unruhe bei der CDU)

Ihr Privatisierungswahn, meine Damen und Herren, verschliesst Ihnen die Augen für die landespolitische Verantwortung in Bezug auf das wirtschaftliche Wirken der Kommunen. Der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf kommt für viele Stadtwerke zu spät, zumindest für den Bereich Energieversorgung. Der Landtagswahlkampf 1999 hat die CDU so sehr in Anspruch genommen, dass für die Probleme der Stadtwerke und deren Lösung offenbar keine Zeit und kein Raum war. Auch der Verein "Pro Vogel" war mit anderen Aufgaben beschäftigt.

(Zwischenruf Abg. Kretschmer, CDU: Bravo!)

(Unruhe bei der CDU)

Nach den Wahlen war die CDU lange Zeit mit ihrer absoluten Mehrheit im Landtag überfordert und deshalb auch nicht zu Problemlösungen fähig. Dem Gesetzentwurf der PDS zur gleichen Problematik konnte die CDU im Januarplenum aus parteipolitischen Erwägungen nicht zustimmen. Die Äußerungen der CDU-Fraktion und der Regierungsvertreter hier im Plenum haben verdeutlicht, dass Sie sich überhaupt nicht inhaltlich intensiv mit unseren Vorschlägen auseinander gesetzt haben und mit Bewertungen aus der Zeit des Kalten Krieges haben Sie sich um eine inhaltliche Auseinandersetzung gedrückt.

(Unruhe bei der CDU)

Und dass Sie, meine Damen und Herren, auf eine inhaltliche Auseinandersetzung nicht vorbereitet waren, unterstreicht auch die Tatsache, dass Sie selbst einer Behandlung der Sach- und Rechtslage in den Ausschüssen ausgewichen sind.

(Beifall bei der PDS)

Man hätte gut und gerne auch beide Gesetze dann gemeinsam behandeln können, aber gut.

(Beifall bei der PDS)