Das damalige Zinsbeihilfeprogramm ist abgeschafft worden, weil es nicht genutzt worden ist. Das damalige Zinsbeihilfeprogramm hat die Zinsbeihilfen erst mit einer rechtlichen Anerkenntnis der Beitragsforderung verbunden. Das macht das neue Zinshilfeprogramm nicht. Das heißt, die Zinshilfen werden auch an den Verband gezahlt, wenn jemand in Widerspruch zu seinem Beitragsbescheid geht. Das war bei dem damaligen Zinshilfeprogramm nicht. Es war eine der entscheidenden Hürden, warum das nicht in Anspruch genommen worden ist. Zweitens war beim damaligen Zinshilfeprogramm die Übernahme der Zinsen nicht endgültig geklärt. Das ist der Punkt 1, Ihre erste Frage. Natürlich haben wir die aktuellen Beitragserhebungen zum Anlass genommen. Es ist richtig, dass vorher keine Notwendigkeit gesehen war. Wir haben dieses Programm sowieso in Vorbereitung gehabt für den nächsten Doppelhaushalt, denn in dem letzten Jahr ist es z.B. bei 13 Verbänden, wo es Verjährungsprobleme gab, zur Beitragserhebung auf der Basis des bestehenden Kommunalabgaberechts und der entsprechenden Hilfen gekommen ohne Probleme.
Herr Minister, heißt das, Sie sind mit mir einer Meinung, dass die - wie Sie es ausdrücken - Nichtannahme der ursprünglichen Zinsbeihilfe, die aus der 2. Legislatur stammt, damit begründet wird, dass die Zweckverbände bis zu diesem Zeitpunkt nur ungenügend Investitionen per Beitrag verbeschieden haben und dann angesichts der drohenden Verjährung verstärkt dazu übergegangen sind, aber zu diesem Zeitpunkt bereits die ursprüngliche Zinsbeihilfe abgeschafft war?
Das kann man nicht eindeutig mit ja oder nein beantworten. Es gibt Verbände, die sehr spät Beiträge erhoben haben. Da sie aber sehr öffentlich mit ihrer Kalkulation umgegangen sind, ist es bei diesen Verbänden auch nicht zu Problemen gekommen. Es gibt Verbände, die haben sehr früh Beiträge erhoben und sind sehr früh in die Refinanzierung der Investitionen eingetreten und haben sich damit natürlich einen wirtschaftlichen Vorteil für den Kunden erarbeitet, weil die Kredit- und Zinsbelastungen
Herr Minister, ich finde es sehr gut, wenn Sie hier sagen, dass die Bürger nun nicht mehr auf Rechtsmittel verzichten müssen, wenn sie die Zinsbeihilfe in Anspruch nehmen wollen. Also sie können Widerspruch einlegen, müssen den nicht zurücknehmen, bevor sie die Zinsbeihilfen bekommen. So war es früher. Aber ich frage noch einmal: Wird es auch generell einen Rechtsanspruch auf diese Zinsbeihilfe geben?
Einen Rechtsanspruch auf ein Förderprogramm kann es nicht geben. Rechtsanspruch kann es nur aufgrund von gesetzlichen Leistungen geben. Förderprogramme sind abhängig von zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und sind freiwillige Leistungen des Landes an die Verbände.
Die Richtlinie ist erarbeitet, ist innerhalb der Landesregierung abgestimmt, ist mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt, ist mit der Bürgerinitiative, mit Haus und Grund, mit dem Mieterbund besprochen worden und steht entsprechend öffentlich zur Verfügung.
Die kommt in den nächsten Anzeiger hinein, steht aber allerdings auch schon im Internet zur Verfügung.
Gut, damit ist auch diese Frage beantwortet. Ich will einmal die Kolleginnen und Kollegen fragen, da wir nur einen Teil der Aktuellen Stunde haben, jetzt noch vier aber überschaubare Anfragen, sollen wir es durchziehen, dann brauchen wir morgen keine Fragestunde mehr zu machen, ja? Gut, dann hätte jetzt Frau Dr. Klaubert das Wort zu ihrer Frage in Drucksache 3/4132.
Mit Schreiben vom 11. August 2003 teilte das Staatliche Umweltamt Gera dem Pächter der Haselbacher Teiche mit, dass die künftige Verpachtung mit einer Änderung der fischereilichen Bewirtschaftung verbunden werden soll. So sollen z. B. Uferzonen abgeflacht und das Aufkommen von Vegetation gefördert werden. Die Teiche sollen ganzjährig mit Wasser gefüllt bleiben. Diese Pachtbedingungen bedeuten einen wesentlichen Eingriff in das FFH-Gebiet.
1. Wie schätzt die Landesregierung die Auswirkungen der neuen Pachtbedingungen auf das FFH-Gebiet 140 ein?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Frau Dr. Klaubert beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die im FFH-Gebiet Nr. 140 befindlichen Haselbacher Teiche wurden durch den Freistaat Thüringen mit der Zweckbindung Naturschutz erworben. Vorrang hat daher nicht die fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung der Teichanlage, sondern deren Ausrichtung an den Zielen des Naturschutzes. Die Landesregierung erwartet von den neuen Pachtbedingungen eine Verbesserung des Gebiets im Sinne der naturschutzfachlichen Zielstellung.
Zu Frage 4: Die zum Gegenstand der Mündlichen Anfrage gemachte Änderung der Bewirtschaftung der Haselbacher Teiche zählt nicht zu den Vorschriften oder Verfahren, bei deren Vorbereitung bzw. Aufstellung die Beteiligung von Verbänden vorgesehen ist. Es wurde daher keine Verbändebeteiligung durchgeführt. Die beabsichtigte Neuverpachtung wurde jedoch im Thüringer Staatsanzeiger vom 24. November 2003 veröffentlicht. Neben dem ehemaligen Pächter hat sich mit dem NABU, Kreisverband Altenburger Land e.V., ein anerkannter Naturschutzverband beworben, der die eingangs genannten naturschutzfachlich orientierten Bewirtschaftungsziele akzeptiert und sich zu deren Erfüllung vertraglich verpflichtet hat.
Herr Minister, ich habe gehört, die Verpachtung an den NABU soll wohl schon erfolgt sein, zumindest die Unterschrift unter den entsprechenden Pachtvertrag. Mich würde interessieren, auf welcher Rechtsgrundlage eine solche Verpachtung an einen Verband öffentlichen Rechts erfolgt.
Wir haben eine Ausschreibung gemacht und bei der Ausschreibung kann sich jeder darum bewerben. Das ist egal, ob das ein Verband ist, ob das eine Privatperson ist oder wie
auch immer. Ich kann Ihnen jetzt die rechtlichen Grundlagen nicht sagen. Herr Kummer, das tut mir Leid, dass ich das jetzt nicht kann. Aber der NABU, der Verband, kann sich genauso um so etwas bewerben, wie er sich auch bewerben kann bei Verkäufen oder Käufen von Dingen.
Herr Minister, als Nachfrage oder auch Klarstellung: Es kann ja in Thüringen nicht jeder eine fischereiliche Bewirtschaftung, die ja trotzdem auch im neuen Vertrag mit vorgesehen ist, durchführen. Deshalb wäre da für mich jetzt die Frage, inwieweit der NABU berechtigt ist, eine fischereiliche Bewirtschaftung eines Fischereigewässers durchzuführen.
Warum soll der NABU nicht dazu in der Lage sein, auch fischereilich tätig zu werden? Das verstehe ich jetzt nicht. Die sind doch keine Berufsfischer, sie müssen doch nicht Berufsfischer sein. Es gibt doch auch Angler, die keine Berufsfischer sind, die einen Angelschein haben oder auch ein Gewässer bewirtschaften können. Genauso ist das beim NABU auch. Also, das verstehe ich jetzt nicht.
So, das war eine Anfrage von Frau Abgeordneter Dr. Klaubert. Jetzt hat Herr Abgeordneter Kummer schon zweimal gefragt. Das heißt, Frau Abgeordnete Sojka kann dazu nicht noch fragen. Dann ist damit diese Frage beendet. Jetzt können Sie aber Ihre eingebrachte Frage stellen, Frau Abgeordnete Sojka, das wäre die nächste Mündliche Anfrage in Drucksache 3/4111.
Die Mittel aus dem Ganztagsschulprogramm des Bundes sind Durchlaufmittel, die den Schulträgern bei 10-prozentiger Kofinanzierung über das Land zur Verfügung gestellt werden. Die Landesregierung prüft die Zuwendungsanträge entsprechend der Schulbauförderrichtlinie und bewilligt die Auszahlung. Schulträger, die bereits im Herbst ihre Anträge eingereicht haben, taten dies mit dem Ziel, die Hauptbauzeit in den Sommerferien 2004 zu nutzen, um Unterrichtszeit nicht unnötig mit Bauarbeiten zu belasten. Um Ausschreibungsfristen einhalten zu können, sind die Schulträger also auf eine zügige Mittelzuweisung angewiesen.
1. Wie viele Anträge mit welchem Gesamtumfang sind im I. Quartal 2004 bereits bewilligt worden (aufgelistet nach Schulträgern)?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Sojka beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Im Jahr 2004 wurden bisher 11 Anträge mit einer Gesamtförderung in Höhe von 4.348.342,23 bewilligt. Davon entfallen auf die Stadt Apolda 108.000,00 ; auf den Landkreis Hildburghausen 252.090,00 ; auf den Saale-Holzland-Kreis 2.457.000,00 ; auf den UnstrutHainich-Kreis 509.498,00 ; auf die Stadt Waltershausen 218.054,23 ; auf den Wartburgkreis 803.700,00 .
Zu Frage 2: In die Prüfung der Zuwendungsanträge werden die Staatlichen Schulämter und bei größeren Bauvorhaben die Staatsbauämter mit einbezogen.