Protokoll der Sitzung vom 14.09.2000

4. Unter welchen Voraussetzungen kann die Ausschilderung an der Autobahn erfolgen?

Frau Ministerin Schipanski, Sie antworten für die Landesregierung.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen des Herrn Abgeordneten Schwäblein wie folgt:

Zu Frage 1: Wer die Autobahn A 4 bei der Abfahrt Weimar verlässt, findet am Ortseingang von Weimar ein Hinweisschild auf die Gedenkstätte Buchenwald. Darüber

hinaus ist der Weg im Stadtgebiet gut ausgeschildert.

Zu Frage 2: Für die Hinweisschilder auf die Gedenkstätte Buchenwald ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Weimar zuständig.

Zu Frage 3: Nach unserer Meinung kann die Beschilderung weiter verbessert werden. Die Stadtverwaltung Weimar hat daher verkehrsbehördliche Anordnungen erlassen, dass künftig auch an den Ortseingängen aus Richtung Erfurt, Jena und Buttelstädt auf die Zufahrt zur Gedenkstätte hingewiesen werden soll. Von besonderer Bedeutung wird auch die Beschilderung an der neuen Ortsumgehung am westlichen Stadtrand sein.

Zu Frage 4: Eine Ausschilderung an der Autobahn mit Wegangaben zur Gedenkstätte Buchenwald ist rechtlich nicht gestattet. Ausfahrtziele müssen Ortsnamen tragen und verkehrsbedeutend sein. Zulässig ist aber das Aufstellen von Unterrichtungstafeln an der Autobahn. Einen entsprechenden Antrag meines Hauses hat das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur Ende Juli dieses Jahres genehmigt.

Es gibt eine Nachfrage.

Frau Ministerin, ist es möglich, dass diese Mündliche Anfrage die Zusatzbeschilderung zur Gedenkstätte Buchenwald beschleunigt hat?

Ich werde mir Mühe geben.

Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit ist die Mündliche Anfrage beantwortet und wir kommen zur Mündlichen Anfrage in Drucksache 3/829. Herr Abgeordneter Schuchardt, Sie haben das Wort.

Vetorecht des Thüringer Finanzministers

Ist der Herr Finanzminister eigentlich da, damit ich ihn auch fragen kann?

Herr Abgeordneter, Sie fragen die Landesregierung.

Vetorecht des Thüringer Finanzministers

In dem am 6. Juli 2000 verabschiedeten Ersten Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung fand die über Jahre hinweg gestellte Forderung des Finanzministers zur Änderung des § 28 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung keinen Niederschlag. Stattdessen erfolgte während der Debatte zur Thüringer Landeshaushaltsordnung der Hinweis des Finanzministers, wonach es genüge, dass das Vetorecht des Finanzministers bei Entscheidungen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Thüringer Landesregierung (GGO) niedergeschrieben sei.

Ich frage die Landesregierung:

1. War das oben beschriebene Vetorecht des Finanzministers bereits am 6. Juli 2000 in der GGO festgelegt?

2. Wann wurde die GGO in diesem Sinne geändert?

3. Wie lautet exakt der entsprechende Wortlaut in der GGO zum Vetorecht des Thüringer Finanzministers?

Für die Landesregierung antwortet Herr Minister Gnauck.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, Herr Abgeordneter Dr. Schuchardt, die Mündliche Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nachdem sich die Landesregierung in der 2. Legislaturperiode des Thüringer Landtags nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen konnte, hat die neu gewählte Landesregierung bereits im Dezember 1999 im Zuge der Beratungen zum Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung entschieden, dass das Widerspruchsrecht des Finanzministers nach § 28 Abs. 2 LHO in der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO) geregelt wird und sich über den Inhalt dieser Vorschrift verständigt.

Zu Frage 2: Im Zuge der Neufassung der Gemeinsamen Geschäftsordnung am 30. August 2000 - die Veröffentlichung erfolgte am 12. September 2000 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen, Seiten 237 bis 247.

Zu Frage 3: § 16 Abs. 3 ThürGGO lautet wie folgt: "Entscheidet die Landesregierung in den Fällen des § 28 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung gegen oder ohne die Stimme des Finanzministers, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Maßnahme in einer weiteren Sitzung des Kabinetts erneut abzustimmen. Die Maßnahme, der der Finanzminister widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht von der Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beschlossen wird und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat."

Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Vielen Dank, Herr Minister. Die Frage ist damit beantwortet und wir kommen zur Mündlichen Anfrage in Drucksache 3/841, Herr Abgeordneter Kummer, bitte.

Gen-Raps in Thüringen

Entsprechend Presseberichten vom 27. Mai 2000 sei genmanipuliertes Rapssaatgut auch nach Thüringen gelangt. Mittlerweile wurde vom Thüringer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt die Auskunft erteilt, dass dieser Raps ausschließlich zu Biodiesel weiterverarbeitet wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. In der EU ist der Einsatz gentechnisch veränderten Rapses verboten. Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte der Anbau des genmanipulierten Rapses in Thüringen?

2. Waren die entsprechenden Rapssorten steril?

3. Gibt es Voruntersuchungen dahin gehend, dass auf dem Weg des Pollenflugs keine Weiterverbreitung des genveränderten Saatguts erfolgen kann?

4. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, genverändertes Saatgut in Zukunft vom Einsatz auszuschließen?

Herr Minister Sklenar, bitte.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Kummer beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Bei dem in Thüringen zur Aussaat gekommenem Saatgut der Sommerrapssorte "Hyola 401" aus Kanada handelt es sich um konventionelles, nach dem Saatgutverkehrsgesetz zugelassenes Saatgut. Erst einige Wochen nach der Aussaat, also nach dem In-VerkehrBringen, wurde bekannt, dass diese Rapssorte durch gentechnisch verändertes Saatgut im geringen Umfang, nämlich zu etwa 0,03 Prozent verunreinigt war. Nach geltendem Recht ist ein In-Verkehr-Bringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus diesen bestehen, genehmigungspflichtig. Für das gentechnisch veränderte Saatgut liegt in der EU keine Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen vor.

Frage 2: Die Rapssorte "Hyola 401" ist nicht steril. Sie ist eine fertile Hybridsorte, die Pollen produziert.

Zu Frage 3: Die Verbreitung von Pollen vom Sommerraps kann durch Insekten und Wind erfolgen. Dabei nimmt die Intensität der Pollenverbreitung mit zunehmender Entfernung deutlich ab. In Versuchen der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Jena konnte nachgewiesen werden, dass bereits bei einem Abstand von 1,5 m lediglich eine Auskreuzungsrate zwischen 0,5 und 1,5 Prozent vorliegt. In Abständen über 50 m liegen die Auskreuzungsraten deutlich unter 0,01 Prozent. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine äußerst geringe Auskreuzung auch bei größeren Abständen möglich ist. Um mögliche Risiken zu vermeiden, erfolgen in Thüringen seit Jahren auch weiterhin Untersuchungen zum Umweltverhalten bzw. zum Monitoring von gentechnisch veränderten Pflanzen im Freilandanbau.

Zu Frage 4: Für zugelassenes Saatgut sind aus der Sicht des Gesetzgebers keine weiteren Prüfungen vor der Aussaat vorgesehen. Die Landesregierung wird dafür Sorge tragen, dass bei Vorfällen dieser Art durch eine beschleunigte wechselseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden der Länder die weitere Verbreitung bzw. das Ausbringen gentechnisch verunreinigten Saatguts verhindert oder zumindest eingedämmt werden kann. Ferner werde ich anregen, dass sich die Saatguthandelsfirmen künftig Produktzusicherungen ihrer Lieferanten einholen.

Danke. Gibt es Nachfragen? Ich sehe keine Nachfragen. Vielen Dank, Herr Minister Dr. Sklenar. Die Frage ist damit beantwortet.

Wir kommen nicht zu Frage in Drucksache 3/854, weil ich den Kollegen Dr. Botz nicht sehe. Frau Abgeordnete Heß, Sie tragen die Frage vor? Danke.

Mündliche Anfrage des Abgeordneten Botz - Einschränkung des Reitens im Wald nach § 14 des Bundeswaldgesetzes

Nach meinen Informationen will das Forstamt Sonneberg zukünftig bei der Nutzung von Waldwegen für das Reiten im Wald im Sinne von § 14 des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Erholung zwischen Bereitung mit privaten Pferden und Bereitung mit Pferden im Rahmen einer gewerblichen Nutzung unterscheiden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Möglichkeiten zur Einschränkung des Reitens auf Straßen und Wegen im Wald sieht die Landesregierung aufgrund von § 14 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes?

2. Ist nach Ansicht der Landesregierung die Differenzierung der Einschränkung des Reitens im Wald nach gewerblicher und nicht gewerblicher Nutzung durch Regelungen im Bundeswaldgesetz gedeckt?

3. Aus welchem Grund wird seitens des Forstamts Sonneberg eine Differenzierung im Sinne der Frage 2 vollzogen?

4. Wie vereinbart sich der mehrfach geäußerte Wille der Landesregierung, bei Nutzungskonflikten im Wald gerade dort einvernehmliche regionale Lösungen zu erzielen, wo ein hoher Anteil an Bereitung des Waldes im Rahmen gewerblicher Nutzungen vorliegt, mit einer derartigen Auslegung des Bundeswaldgesetzes?

Herr Minister Dr. Sklenar, bitte schön.