Herr Staatssekretär, stellen in diesem Zusammenhang Pflanzenkläranlagen auch den Stand der Technik dar?
Als Nächster hat Herr Abgeordneter Sonntag eine Frage. Bitte, Herr Staatssekretär, bleiben Sie noch ein bisschen vorn.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Herr Staatssekretär, für Anlagen nach DIN 4261, Teil II, die in der Zeit nach 1991 errichtet wurden, gilt da ebenfalls die Grenze, die hier in dieser Anfrage gestellt wurde - 31.12.2005 oder gilt hier nur die Grenze Anschluss an eine öffentliche Abwasserentsorgung? Wobei ich dazu sage, die dann auch mindestens die Bedingungen einhalten muss, die in der DIN 4261, Teil II, dem Privatbetreiber vorgeschrieben sind.
Es gilt auch da der 31.12.2005 und es ist auch zu beachten, wie eben auch bei der Zwischenfrage von Herrn Abgeordneten Kummer; es geht dabei um Kleinkläranlagen nach Teil II oder einer gleichwertigen Anlage, aber es gilt der gleiche Termin.
Danke schön, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur nächsten Frage in Drucksache 3/1600, bitte Herr Abgeordneter Huster.
Bundesprogramm "Jugend für Toleranz und Demokratie gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus", hier: Programmteil "Xenos - Leben und Arbeiten in Vielfalt"
Die Einreichung von Projektvorschlägen zum Programm "XENOS" wurde zum 31. März 2001 durch die Nationale Koordinierungsstelle - Europabüro für Projektbegleitung abgeschlossen. Es wurden im Rahmen dieses Programms bundesweit mehr als 1.200 Projektvorschläge eingereicht.
2. Wie wurden die eingereichten Projekte in welchen Programminhalten durch die Landesregierung bewertet?
3. In welcher Höhe sicherte und sichert das Land die Kofinanzierung der eingereichten Projektvorschläge?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Frage und muss einige Vorbemerkungen vorausschicken, nämlich dass das Programm "XENOS" auf ausdrücklichen Wunsch des Bundes allein vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verantwortet, durchgeführt und bewertet wird. Eine Einflussnahme der Länder war ausdrücklich nicht erwünscht und selbst die Informationspolitik der Bundesregierung gegenüber den Landesregierungen reduzierte sich darauf, uns kürzlich mitzuteilen, welche Projekte ausgewählt wurden und wie viele Anträge überhaupt gestellt worden sind, nicht darüber, welche Träger beantragt haben und nicht zum Inhalt der Projekte. Unter diesen Prämissen kann ich nun die Fragen beantworten.
Zu Frage 1: Nach Angaben des Bundesjugendministeriums waren 79 Projektanträge aus Thüringen. Welche Projektträger dieses gewesen sind, wird der Landesregierung nicht mitgeteilt.
Zu Frage 2: Logischerweise kann die Landesregierung die Programminhalte nicht bewerten, weil die Entscheidungsbefugnis, eine Beurteilung der Projekte durch die Landesregierung nicht angefragt war. Dementsprechend konnte lediglich in Einzelfällen eine Stellungnahme abgegeben werden, wenn sich der Träger vorher mit der Thüringer Landesregierung in Verbindung gesetzt und eine Bitte auf Votum an mein Haus gerichtet hatte. In diesen wenigen Ausnahmefällen war unsere Bevotung der Arbeitsweltbezug einerseits und die Nachhaltigkeit im Hinblick auf die im Projektverlauf zu erwartende Einflussnahme beim Abbau rechtsextremistischer Tendenzen von ausschlaggebender Bedeutung.
Und zu Frage 3 werden Sie verstehen, dass ich dementsprechend dazu auch nichts sagen kann, weil uns die Anträge nicht bekannt sind. Ob die Projektträger, es sind ja ESF-Mittel und dementsprechend muss natürlich auch eine Kofinanzierung mit eingebracht werden, ob bei dieser Benennung der Kofinanzierung Landesmittel genutzt worden sind, die den Trägern zur Verfügung gestellt werden können, das will ich nicht ausschließen. Das nehme ich sogar an, aber ich kann dazu im Einzelnen hier nichts ausführen, da wir hier kein Recht und keine Verpflichtung gegenüber den Trägern haben, dieses einzufordern, sondern dass es allenfalls hinterher bei der Abrechnung eine Rolle spielen wird.
Herr Minister, wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, hatten die Träger nicht die Pflicht, sich bezüglich einer Stellungnahme an das Ministerium zu wenden. Einige haben das getan und da würde ich konkret nachfragen: Haben Sie die bewertet oder haben Sie die nicht bewertet? Wenn Sie die bewertet haben, nach welchen Kriterien? Ich habe aus Ihrer Rede vernommen, dass es wünschenswert wäre, dass die Landesregierung insofern involviert wäre, dass sie Kenntnis hat von den eingereichten Projekten. Ich denke, auch unter dem Vernetzungsgedanken wäre das sinnvoll, stimmen Sie mir da zu?
Es waren zwei Fragen. Zur ersten Frage hatte ich gesagt, dass wir ein Votum abgegeben haben und ich hatte auch gesagt, welches die Prämissen gewesen sind, die wir bei diesem Votum berücksichtigt haben. Und zur zweiten Frage: Da ist Thüringen nicht allein, sondern auch andere Bundesländer haben sich ausdrücklich darüber beklagt, dass dieses Programm lediglich in Verantwortung des Bundes umgesetzt wird.
Weitere Fragen sehe ich nicht. Danke schön. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/1601, bitte, Herr Abgeordneter Dr. Pidde.
Vor einem Jahr, am 16. Mai 2000, beantragte Kurt G. die Neufeststellung seines Behindertengrades beim Versorgungsamt Erfurt (AZ: 65 51 20 7879 9). Gegen den entsprechenden Bescheid legte der Bürger am 19. September 2000 Widerspruch ein. Bis heute liegt dazu keine Entscheidung vor.
Zu Frage 1: Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Erst- und Neufeststellungsanträge betrug im Jahr 2000 in Thüringen 3,9 Monate.
Zu Frage 2: Da muss ich die Frage 2 korrigieren, denn die Frage 2 formuliert, dass ein Bürger über ein Jahr auf einen Bescheid warten musste. Auch wenn im vorliegenden Fall die Bearbeitung extrem lange dauert, stimmt das nicht, dass er über ein Jahr auf einen Bescheid warten musste, es ist nur nicht der von ihm gewünschte Bescheid gewesen. Er hat sehr wohl einen Bescheid bekommen und er hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt. Das ist sein gutes Recht. Das ist völlig richtig, aber man kann da nicht sagen, dass er über ein Jahr auf den Bescheid gewartet hat. Er hat am 16. Mai 2000 die Neufeststellung der Behinderungen beantragt und sein Anliegen erst dann durch Übersendung eines Antragsformulars am 8. Juni 2000 konkretisiert. Er hat mit einem Bescheid, datiert vom 30. August 2000, dann einen Bescheid bekommen und dagegen hat der Betroffene am 19. September 2000 Widerspruch eingelegt. Die Verzögerung in diesem Einzelfall hat etwas mit dem einzelnen Fall zu tun, hat auf der anderen Seite auch etwas mit der Zunahme der Widersprüche zu tun, die im letzten Jahr eingelegt worden sind, also mit der Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle. Das ist richtig.
Herr Minister, am 19. September des vergangenen Jahres hat der Bürger Widerspruch eingelegt, wird er bis zum 19. September diesen Jahres einen endgültigen Bescheid haben?
Ich gehe davon aus, dass das möglich ist bis zum 19. September dieses Jahres, Herr Dr. Pidde. Nur muss ich darauf hinweisen, es handelt sich um Menschen und es handelt sich um Gutachten und wir sind dort auch zum Teil von der Zuarbeit von Gutachtern abhängig, so dass es schwierig ist, definitiv hier etwas zu sagen. Nachdem, was ich mir durchgelesen habe, gehe ich davon aus, dass er bis zu diesem Zeitpunkt den abschließenden Bescheid hat.
Ja, ich weiß, jederzeit, aber jetzt wollte ich erst einmal den Abgeordneten Dr. Koch drannehmen, der darf auch. Aber dann, Herr Abgeordneter Dr. Pidde, dürfen Sie wieder fragen.
Herr Minister, Sie wissen doch genauso wie ich, dass der Bürger die Möglichkeit hat, bei Untätigsein einer Behörde über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, der ist doch hier überschritten, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Ich möchte dahingestellt sein lassen, aus welchen Gründen das nicht getan wurde, aber wie stellen Sie denn sicher, dass solche Untätigkeitsklagen vermieden werden, wenn Sie sagen, das hat mit dem Arbeitsanfall insgesamt zu tun?
Das stelle ich dadurch sicher, dass die Behörde nicht untätig ist, sondern dass dieser Vorgang bearbeitet wird.
Herr Minister, teilen Sie die Auffassung, dass eine solch lange Bearbeitungszeit gerade für Behinderte oder auch meinetwegen für Kranke oder für sozial Schwache eine besondere Zumutung darstellt?
Die Untätigkeitsklage ist dann zulässig, wenn zwischen der Möglichkeit der Behörde eine Entscheidung zu treffen und dem Nichttreffen der Entscheidung die Frist vergangen ist, also die Frist beginnt mit Eingang des Widerspruchsbescheids und endet mit der Entscheidung. Wir reden dann offenbar über unterschiedliche Dinge. Ich habe ausdrücklich nach der Vermeidung einer Untätigkeitsklage gefragt und Sie sagen, die Behörde ist ja nicht untätig. Maßstab ist doch aber für die Untätigkeitsklage...
Herr Abgeordneter Koch, eine kurze präzise Frage wäre eigentlich das Richtige hier an dieser Stelle.
Ich habe an sich die richtigen Termini schon verwendet, nur der Herr Minister hat es nicht verstanden, deshalb versuche ich mich verständlich zu machen.
Wollen Sie mich jetzt fragen, ob ich es verstanden habe? Wenn das die zweite Frage ist, sage ich Ja.
Herr Minister, das haben Sie natürlich gehört, dass die Frage ein bisschen anders gelautet hat, aber da sich der Abgeordnete Koch ganz offensichtlich...