Ich schließe die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung darüber, diesen Gesetzentwurf an den Innenausschuss zu überweisen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Die Überweisung an den Innenausschuss ist damit beschlossen. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 12 und komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 13
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/1770 ERSTE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, das Kabinett hat in seiner Sitzung am 28. August 2001 den Gesetzentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes beschlossen. Anlass hierfür waren Änderungen des Einkommenssteuergesetzes. Der Bundesgesetzgeber hatte durch das Steuersenkungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar dieses Jahres das so genannte Halbeinkünfteverfahren eingeführt und daneben eine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb geschaffen, ohne dabei die Folgen für die Zuschlagssteuern, zu denen auch die Kirchensteuer gehört, hinreichend zu bedenken. Erst durch das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagssteuern hat der Bundesgesetzgeber im letzten Moment am 21. Dezember 2000 bestimmt, dass im Ergebnis die beiden zuvor genannten Regelungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer nicht anzuwenden sind.
Auf den hierdurch geänderten § 51 a Einkommenssteuergesetz passen aber nun nicht mehr die Verweisungen in den einzelnen Landeskirchensteuergesetzen, weshalb auch in Thüringen eine entsprechende Änderung erforderlich ist. Die Landesregierung stellt dadurch sicher, dass die Kirchensteuereinnahmen durch die im Steuersenkungsgesetz getroffenen Neuerungen nicht in einem Maße sinken, dass es den Kirchen nur schwer erlaubt hätte, ihren Aufgaben im gewohnten Umfang nachzukommen. Wir wissen alle, dass die Kirchen insbesondere im karitativen Bereich weit über den Kreis der Kirchenangehörigen hinaus wirken. Daneben werden noch klar stellende und vereinfachende Regelungen vorgenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten darf ich auf die Gesetzesbegründung
Ich eröffne die Aussprache dazu. Als erster Redner hat sich zu Wort gemeldet der Abgeordnete Dr. Pidde, SPDFraktion.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Landesregierung hat einen Gesetzentwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vorgelegt. Eigentlich, wie es der Finanzminister eben sagte, nur ein Routinevorgang, denn mit diesem Gesetz wird im Wesentlichen Landesrecht an Bundesrecht angepasst. Doch sollte man auch einmal hinsehen, was dahinter steckt. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung des Kirchensteuergesetzes steht in direktem Zusammenhang mit dem im letzten Jahr vom Bundestag und Bundesrat gebilligten Steuersenkungsgesetz. Dieses Gesetz - von der CDU-Seite hier im hohen Haus viel geschmäht und im Bundesrat von zahlreichen CDU-regierten Ländern, auch von Thüringen, versucht zu blockieren, was zum Glück gescheitert ist - entfaltet seine Wirkung zum Wohle der Steuerzahler, auch zum Wohle der Unternehmen, auch wenn Sie das immer wieder bestreiten.
Meine Damen und Herren, des einen Freud ist bekanntlich des anderen Leid. Die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist gekoppelt an die Einkommenssteuerschuld. Deshalb wirken sich die Steuersenkungen negativ auf Kirchensteuereinnahmen aus. Die Steuersenkungen, die durch das Gesetz der Bundesregierung erfolgen, sind so drastisch, dass die Kirchen bereits während der Gesetzgebungsphase Alarm schlugen, dass sich ihre Einnahmebasis wegen der geschilderten Zusammenhänge wesentlich verschlechterte. Hier gab es einen parteiübergreifenden Konsens, um die Verringerung der Kirchensteuereinnahmen abzufedern.
Die Bundestagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen fanden mit dem Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagssteuern schließlich einen Weg, den Kirchen zu helfen. Bundesweit führt die Beibehaltung der Anrechnung der Gewerbesteuerschuld auf die Kirchensteuer zu kirchlichen Mehreinnahmen von 565 Mio. Mark.
Die Länder müssen nun ihre Kirchensteuergesetze der Bundesgesetzgebung anpassen, womit ich wieder beim Ausgangspunkt meiner Ausführungen bin. Ich bitte um Überweisung an den Haushalts- und Finanzausschuss.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, heute befassen wir uns in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 3/1770 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes. Die hier vorgeschlagenen Änderungen machen sich aus bestimmten Gründen erforderlich. Der Herr Finanzminister ist auch schon darauf eingegangen, aber ich möchte es trotzdem noch mal tun.
Durch die Verabschiedung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 hat der Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2001 in § 35 des Einkommenssteuergesetzes eine Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geregelt sowie auch bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die Dividenden von Kapitalgesellschaften, die Dividendenerträge zur Hälfte von der Einkommenssteuer befreit. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 unseres Thüringer Kirchensteuergesetzes knüpft die Kirchensteuer an die Einkommenssteuerschuld an. Wenn, wie in diesem Fall, einkommenssteuerrechtliche Regelungen sich zu einer Minderung der Einkommenssteuerschuld auswirken, dann ergibt sich demzufolge auch eine entsprechende Minderung des Kirchensteueraufkommens.
Nach den mir vorliegenden Zahlen, und Herr Dr. Pidde, das sollte man an dieser Stelle auch mal ausdrücklich erwähnen, würde dies ein Fehlbetrag allein im Jahre 2001 für die Kirchen in Höhe von 1,53 Mrd. DM bundesweit ergeben.
Die Kirchen, meine Damen und Herren, sind unzweifelhaft Mitträger unserer Kultur und Bewahrer unserer Wertevorstellung. Gerade im Hinblick auf das soziale, seelsorgerische und karitative Engagement der Kirchen an der Basis, nicht nur für ihre Mitglieder, wären diese drastischen Einschnitte nicht zu verantworten. Die aus unserer Sicht verfehlte Steuerreform hat also ursprünglich dazu geführt, dass die Kirchen erhebliche Einbußen hinnehmen müssen.
Meine Damen und Herren, diese Folgen hat anscheinend selbst die Bundesregierung zwischenzeitlich erkannt und mit dem Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagssteuern vom 21.12.2000 den § 51 a des Einkommenssteuergesetzes geändert, also ca. drei Monate nach der Steuerreform. Diese Nachbesserungen der Bundesregierung kennen wir ja, sind uns allen bekannt. Somit sind die beiden vorher erlassenen Regelungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nicht mehr anzuwenden. Mit dieser Änderung reduziert sich der Verlust für die Kirchen zumindest um ca. 400 Mio. Mark in diesem Haushaltsjahr. Infolge ist nun
Frau Abgeordnete, mal einen kleinen Moment, es ist eine Unruhe hier im Haus, dass Sie kaum noch zu verstehen sind.
Danke. Also, eine Anpassung der Kirchensteuergesetze ist erforderlich, die Ihnen für den Freistaat Thüringen, meine sehr geehrten Damen und Herren, in der Drucksache 3/1770 vorliegt.
Weiterhin sind in diesem Gesetzentwurf der Landesregierung einige Änderungen in einzelnen Paragraphen und Absätzen vorgesehen, die der Klarstellung und Vereinfachung dienen sollen. Hinsichtlich des Termins zum In-Kraft-Treten des hier zu beratenden Änderungsgesetzes wird dies rückwirkend zum 1. Januar 2001 vorgeschlagen bzw. empfohlen, um mit den vom Bund verabschiedeten Gesetzen letztlich konform zu gehen.
Zur weiteren Beratung beantrage ich namens der CDUFraktion die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Haushalts- und Finanzausschuss und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Es liegen keine weiteren Redewünsche vor. Damit schließe ich die Aussprache und komme zum Überweisungsantrag an den Haushalts- und Finanzausschuss. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es dazu Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Die Überweisung ist einstimmig beschlossen.
Ich schließe den Tagesordnungspunkt 13 und komme zum Aufruf des neuen Tagesordnungspunkts 13 a. Ich erinnere daran, dass wir heute Morgen beschlossen haben, diesen auf jeden Fall heute und nach den Gesetzen zu beraten.
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses Einsatz des Landesamts für Verfassungsschutz zur Informationsgewinnung über Kandidatinnen und Kandidaten für Kommunalwahlen durch den Thüringer Innenminister Antrag der Abgeordneten Buse, Dittes, Dr. Fischer, Gerstenberger, Dr. Hahnemann, Huster, Dr. Kaschuba, Dr. Klaubert, Dr. Koch, Dr. Stangner, Sojka, Nitzpon, Nothnagel, Ramelow, Scheringer, Sedlacik, Thierbach, Dr. Wildauer, K. Wolf, Zimmer - Drucksache 3/1775 - Neufassung dazu: Änderungsantrag der Fraktion der CDU - Drucksache 3/1788
Ich habe vorhin zur Ruhe gerufen, als Frau Abgeordnete Lehmann hier sprach. Seitdem hat sich nicht allzu viel verändert, aber ich bin gern bereit, noch ein bisschen zu warten, bis Sie mir zuhören können.
Ich gebe dazu folgenden Hinweis: Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich in Nummer 1 um einen Minderheitenantrag gemäß Artikel 64 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung, der gemäß § 83 Abs. 2 der Geschäftsordnung die dem verfassungsmäßigen Quorum entsprechende Anzahl von Unterschriften trägt. Die Nummern 2 und 3 beinhalten Anträge, die nicht vom Minderheitenrecht erfasst werden, daher sind dazu Änderungsanträge zulässig. Gemäß § 2 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes hat der Landtag die Pflicht, auf einen verfassungsrechtlich zulässigen Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
Wird die Begründung durch einen der Antragsteller gewünscht? Herr Abgeordneter Dr. Hahnemann, bitte.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, 20 Abgeordnete des Thüringer Landtags haben nach Artikel 64 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung und nach § 2 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes das ihnen zustehende Minderheitenrecht wahrgenommen und einen Untersuchungsausschuss beantragt. Der Landtag hat nun die Pflicht, diesen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
Der Untersuchungsgegenstand ist folgerichtig. Die Antragsteller reagieren damit einerseits auf den in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwurf, der, sollte er sich bewahrheiten, ein skandalöses Verständnis von demokratisch verankerten und schützenswerten Grund- und Bürgerrechten bei einem Mitglied der Landesregierung offenbaren würde. Sie reagieren mit ihrem Antrag andererseits auch auf das Verhalten der Landesregierung, aber insbesondere das des Innenministers, der in der Öffent
lichkeit zwar die vom ehemaligen Präsidenten des Thüringer Verfassungsschutzes erhobenen Anschuldigungen dementiert, aber nicht die notwendigen Anstrengungen zur rückhaltlosen öffentlichen Aufklärung durch klare Benennung eines Untersuchungsauftrags, der Untersuchungsbefugnisse, mehrerer untersuchender Personen oder einen öffentlichen Umgang mit den Untersuchungsergebnissen erkennen lässt. Eine solche Aufklärung ist nicht nur wegen der vorliegenden Informationslage nötig, sondern vielmehr noch zur Wiederherstellung des Vertrauens in rechtsstaatliches Handeln von Thüringer Regierungsmitgliedern.
Es ist eingewendet worden, mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses würde die Beweislast umgekehrt. Aber ganz im Gegenteil, Herr Althaus: Der Untersuchungsausschuss übergibt die Untersuchung gerade nicht dem, wenn Sie so wollen, Beschuldigten zum Nachweis seiner Unschuld, er sucht die Beweise für dessen Schuld selbst. Und ganz im Sinne der rechtsstaatlich verankerten Nachweispflichten hätte dieser Untersuchungsausschuss auch die entlastenden Gegebenheiten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Bewertungen einzubeziehen.
Dass dies passiert, ist nicht nur dem schwer wiegenden Vorwurf geschuldet, sondern auch der besonderen Stellung eines Innenministers. Der Untersuchungsausschuss reduziert die Untersuchung dabei aber auch nicht darauf, ob Protokolle innerhalb des Landesamts oder des Innenministeriums vorliegen, noch darauf, wer derartige Vorwürfe in Umlauf bringt. Er stellt die Frage, die im Mittelpunkt der gesamten Diskussion steht und an die sich alle anderen Fragen erst anschließen: Veranlasste der Thüringer Innenminister Christian Köckert das Landesamt für Verfassungsschutz, Informationen über den Bürgermeister der Stadt Blankenhain, Herrn Schneider, und den Beigeordneten der Stadt Blankenhain, Herrn Peiko, zu gewinnen? Der Untersuchungsausschuss, die ihm zur Verfügung stehenden Instrumentarien und die Fragestellung sollten es dem Parlament ermöglichen, als eigentlicher Träger demokratischer öffentlicher Kontrolle den erhobenen Vorwürfen auf den Grund zu gehen. Ob der Untersuchungsausschuss jemals dort ankommt und was ihm auf seinem Weg alles begegnen wird, vermag wohl niemand in diesem Saal mit Sicherheit vorherzusagen. Tatsache ist aber, die Abgeordneten aller Fraktionen und auch die Landesregierung sollten ein großes Interesse an der schnellstmöglichen Arbeitsfähigkeit dieses Untersuchungsausschusses und letztlich an einem glaubwürdigen Abschlussbericht haben.
Die Öffentlichkeit hat dieses Interesse ohnehin. Deshalb beantragen wir auch in Punkt 3 eine regelmäßige monatliche Berichterstattung im Landtag. Außerdem wird be
antragt, den Untersuchungsausschuss in seiner Größe nach der Regelvorschrift des § 4 Abs. 1 Untersuchungsausschussgesetz vorzusehen.
Abschließend bleibt nur festzustellen: Der Antrag entspricht den Vorgaben der Verfassung. Er trägt die für einen Minderheitenantrag notwendige Anzahl von Unterschriften. Sein Untersuchungsgegenstand ist ausreichend bestimmt und er liegt im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Landtags. Die Aufklärung aller Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand liegt im öffentlichen Interesse. Danke schön.
Wir kommen zur Aussprache zu diesem Antrag. Als erster Redner hat sich zu Wort gemeldet der Abgeordnete Fiedler, CDU-Fraktion.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, es ist ein Minderheitenrecht, was die Verfassung hier einräumt, dass ein Untersuchungsausschuss eingerichtet werden kann. Die PDS-Fraktion hat von diesem Recht, was ihr zusteht, Gebrauch gemacht.
Danke für den Hinweis, obwohl Sie damals natürlich der Verfassung nicht zugestimmt haben. Das sagen Sie heute nicht mehr so gern, aber Sie sehen, was wir doch für eine ordentliche Verfassung damals hier im Haus verabschiedet haben, dass die Minderheitenrechte auch gewahrt sind und man nicht erst Volksbegehren in Gang setzen muss, sondern es klappt auch so in der Demokratie.
Meine Damen und Herren, aber nichtsdestotrotz, dass dieses Minderheitenrecht hier möglich ist, sehe ich auch im Namen meiner Fraktion das Ganze als hanebüchen an,
und ich sage wirklich hanebüchen. Da werden Pressemitteilungen genommen und da wird darüber philosophiert und da schreibt die eine Presse von der anderen ab und schreibt dort wieder was dazu. Und Sie meinen, da muss man gleich mit dem scharfen Schwert der parlamentarischen Kontrolle, sprich Untersuchungsausschuss rangehen.