Ich sage nur ein Beispiel, wo diese Zusammenarbeit, die vor allen Dingen gestärkt werden soll, die Kooperation zwischen den einzelnen Verkehrsträgern, gut funktioniert, das ist das so genannte Regio-Mobil zwischen den Städten Jena, Weimar, Erfurt und dem Landkreis Weimarer Land. Das finanziert zum großen Teil der Freistaat Thüringen mit und es wird gut von den Fahrgästen angenommen. Unsere Vorstellung ist, dass solche Kooperationen
erweitert werden und zwar mit dem ganz konkreten Ziel, einen einheitlichen Tarif und auch einen abgestimmten einheitlichen Fahrplan zunächst in den vier Planungsregionen, die wir gerade im Planungsgesetz wieder beschlossen haben, und später im gesamten Land. Das kann durch diese Gesetzesänderung nachdrücklich finanziell unterstützt werden. Ziel muss es natürlich aber trotzdem sein, dass die ÖPNV-Betriebe wirtschaftlicher werden, damit Geld eingespart werden kann. Da ist man auf gutem Weg, aber noch lange nicht am Ziel. Ich sage mal ein Beispiel, wo man noch Kosten sparen könnte. Wenn man nämlich gemeinsam Fahrzeuge einkauft, Straßenbahnen, Busse gemeinsam einkauft, das weiß jeder, da kann man eine Menge Geld sparen und das sollte man in Zukunft auch wirklich verstärkt angehen. Ein Problem ist, wie es insgesamt mit den Regionalisierungsmitteln in der Bundesrepublik weitergeht. Im Regionalisierungsgesetz steht fest, dass im Jahre 2001 eine Neuverteilung beschlossen werden muss. Dazu gab es die entsprechenden Untersuchungen, dann gab es die Verhandlungen zwischen den einzelnen Bundesländern und in der letzten Verkehrsministerkonferenz hat man sich auf einen Konsens verständigt. Das ist erfreulich, aber nun fehlt das Wort des Bundes, denn der Bund muss sagen, wie viel Geld er nun zur Verfügung stellt. Die bisherige Regelung läuft am Jahresende, also in wenigen Tagen, aus und keiner weiß, wie es dann weitergehen wird. Hier ist der Bund eindeutig in Verzug, er muss endlich den Ländern sagen, wie es ab dem nächsten Jahr weitergehen soll.
Noch abschließend ein paar wenige Zahlen, wie sich der Schienenpersonennahverkehr in Thüringen entwickelt hat. 1994 waren es 17,7 Mio. Fahrplankilometer auf dem Thüringer Schienennetz und im letzten Jahr, im Jahr 2000, waren es 21,8 Mio. Fahrplankilometer, also eine deutliche Steigerung des Angebots auf dem Thüringer Schienennetz. Wie ist es von den Fahrgästen genutzt worden 1997 waren es pro Tag 95.000 Fahrgäste und im letzten Jahr eine Steigerung auf 115.000 Fahrgäste pro Tag, also ein Anstieg um rund 20 Prozent. Das ist eine erfreuliche Entwicklung, denn oft wird gerade der Verkehrsträger Eisenbahn schlechter geredet als er ist, also ein Plus von 20 Prozent. Die Ursache vor allen Dingen durch das erhöhte Angebot, wie geschildert, aber auch, und das ist nicht zu übersehen, durch die vielen neuen Fahrzeuge, die auch durch die Mittel des Landes in den letzten Jahren angeschafft werden konnten. Was nach wie vor auch an der Stelle noch zu kritisieren ist, ist der Zustand der Gleise in Thüringen. Das liegt nach wie vor im Argen, deswegen müssen wir auch nach wie vor über das Thema "Trennung von Netz und Betrieb" diskutieren, weil es so nicht weitergehen kann. Also zum Schluss noch mal die Aufforderung an den Bund, hier auch aktiv zu werden, die Mittel zur Verfügung zu stellen für den Schienenpersonennahverkehr und eben auch für die Instandsetzung des Gleisnetzes. Insgesamt, denke ich, ist dieser Gesetzentwurf, diese Änderung des ÖPNV-Gesetzes dringend notwendig, weil damit der Verkehrsträger Schiene in Thüringen und
Es liegt mir jetzt weiter keine Redemeldung mehr vor, wir können also die Beratung abschließen und kommen zur Abstimmung, und zwar direkt über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 3/1925, da die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses ja Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt. Wer für den Gesetzentwurf stimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Das ist 100 Prozent einmütig, was wir ja nicht so sehr oft haben. Der Gesetzentwurf ist angenommen und wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer für den Gesetzentwurf stimmen will, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Dieser Gesetzentwurf ist mit absoluter Mehrheit angenommen. Wir können den Tagesordnungspunkt 6 schließen. Ich möchte jetzt in die Runde fragen - eigentlich kann ich ja die Fragestunde frühestens ab 13.30 Uhr aufrufen, aber wenn ich jetzt den Haushalt aufrufe, dann haben wir eine Viertelstunde oder maximal eine Dreiviertelstunde und, ich glaube, wir tun uns nicht gut damit, wenn wir diesen Tagesordnungspunkt splitten - können wir die Fragestunde jetzt aufrufen?
Die Abgeordneten sind dafür, dass wir das so machen, dann wird die Landesregierung sicherlich dafür sorgen, dass alle Minister oder Staatssekretäre, je nachdem, dann auch pünktlich zum Antworten am Platze sind. Herr Minister Sklenar ist schon da für die ersten drei Fragen.
Als erster Abgeordneter hat der Abgeordnete Scheringer eine Frage in Drucksache 3/1967, Herr Abgeordneter Buse, Sie werden sie für ihn stellen. Bitte schön.
Bürger im Kreis Sonneberg haben Informationen über geplante Verkäufe von rund 150 Hektar Landeswald im Forstamtsbereich Sonneberg/Gemarkung Heinersdorf an die BVVG.
3. Welchem Zweck würde dieser Verkauf dienen, zumal die BVVG im Zusammenhang mit ihrem Privatisierungsauftrag selbst weitere Verkäufe angekündigt hat?
4. Worin würde nach Meinung der Landesregierung im Fall der Realisierung der Verkaufsabsichten das nach § 31 des Thüringer Waldgesetzes geforderte öffentliche Interesse bestehen?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Scheringer beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Nein, der Freistaat Thüringen veräußert keine forstfiskalischen Grundstücke an die Bodenverwertungsund -verwaltungsgesellschaft. Aus Arrondierungsgründen, die im öffentlichen Interesse liegen, findet lediglich ein Flächentausch zwischen dem Freistaat und der BVVG statt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine Ausführungen in Beantwortung der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Heß - Drucksache 3/1312 - in der Plenarsitzung am 23. Februar diesen Jahres. Der damals bereits angekündigte Flächentausch im Landkreis Sonneberg betrifft forstfiskalische Grundstücke in der Gemarkung Heinersdorf mit einem Flächenumfang von 150 ha. Bereits am 5. November diesen Jahres wurden sowohl der Landrat als auch der Bürgermeister dazu von der Forstbehörde umfassend informiert.
Zu Frage 2: Der Flächentausch erfolgte auf der Grundlage des § 31 Abs. 4 Satz 3 Thüringer Waldgesetz.
Zu Frage 3: Nach realisiertem Flächentausch wird die BVVG nach eigenem Bekunden die zu ihren Gunsten getauschten Waldgrundstücke in der Gemarkung Heinersdorf privatisieren.
Zu Frage 4: Es liegt ein öffentliches Interesse nach § 31 Abs. 4 Satz 3 Thüringer Waldgesetz vor. Es entstehen durch Arrondierung sinnvolle forstwirtschaftliche Bewirtschaftseinheiten. Für die Maßnahme waren neben der Nutzfunktion auch Schutz- und Erholungsaspekte bestimmend.
Da im Dezember eines jeden Jahres die Nachfrage nach Weihnachtsbäumen besonders hoch sein soll, frage ich die Landesregierung:
1. Wie viele Weihnachtsbäume werden jährlich in Thüringen verkauft, und wie hoch ist daran der Marktanteil Thüringer Weihnachtsbäume?
2. Gibt es eine Kennzeichnung, damit der Käufer erkennen kann, ob es sich bei seinem Weihnachtsbaum um ein Produkt aus Thüringen handelt?
3. Wie viele Angebote zum "Selberschlagen" bieten die Forstämter in Thüringen, und wie viele Weihnachtsbäume erreichen so jährlich unter der Aufsicht der Förster den neuen Besitzer?
4. Welche Strafen drohen denjenigen, die im Wald beim Diebstahl eines Weihnachtsbaums erwischt werden?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Herrn Dr. Pidde beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Aus dem Thüringer Landeswald werden jährlich nur noch ca. 25.000 Weihnachtsbäume verkauft. Das sind schätzungsweise 10 Prozent vom gesamten Weihnachtsbaumverkauf in Thüringen. Genaue Zahlen liegen hier nicht vor. Die Gründe für die relativ schlechte Vermarktungssituation liegen vorwiegend im hohen Wettbewerbsdruck privater Anbieter, der über Angebotsmenge und Preis deutlich spürbar wird. Zentrale Versuche, über den Handel höhere Mengen abzusetzen, scheitern nach wie vor an den außerordentlich geringen Preisen für Weihnachtsbäume.
Zu Frage 2: Die Weihnachtsbäume aus den Thüringer Forstämtern werden mit Banderolen gekennzeichnet, die wie folgt beschriftet sind: "Naturgewachsen im Thürin
Zu Frage 3: Alle Thüringer "Nadelholzforstämter" führen je nach Möglichkeit unter Anleitung des zuständigen Revierleiters an den Wochenenden vor Weihnachten Selbstwerbeaktionen für Weihnachtsbäume durch. Diese Termine sind sehr beliebt und finden durch die Bevölkerung immer größeren Zuspruch. Der Umfang ist hier durch den hohen Aufwand, die Örtlichkeit und das Wetter begrenzt. Die meisten Bäume werden über die Revierförstereien verkauft. Hier werden fast täglich frische Bäume, die aus der Jungwuchspflege stammen, durch die Waldarbeiter ausgeliefert. Bei der großen Auswahl findet dort jeder Bürger seinen Weihnachtsbaum. Sie hatten auch danach gefragt, wie viele das sind, Dr. Pidde, das ist noch nicht erfasst worden.
Zu Frage 4: Die Entnahme eines Weihnachtsbaums ohne Erlaubnis des Waldbesitzers ist ein Verstoß gegen den § 15 Abs. 1 des Thüringer Waldgesetzes und wird gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 12 Thüringer Waldgesetz als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Nach dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Thüringer Waldgesetz kann dies mit einem Verwarnungsgeld von 10 bis 25 Euro oder mit einem Bußgeld von 50 bis 250 Euro geahndet werden. Darüber hinaus kann die Tat gemäß § 242 in Verbindung mit § 248 a StGB als Diebstahl verfolgt werden, sofern der Waldbesitzer einen Strafantrag bei Polizei oder Staatsanwaltschaft stellt.
Wir kommen zur nächsten Frage in Drucksache 3/1981, eine Frage des Abgeordneten Höhn, Herr Abgeordneter Pohl wird sie stellen. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die so genannte Abwasserabgabe zu entrichten. Das Abwasserabgabengesetz regelt, dass eine Verrechnung der gezahlten Abwasserabgabe mit den für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen möglich ist. Für die neuen Länder gelten bis zum Jahr 2005 jedoch weiter gehende Verrechnungsmöglichkeiten als für den Rest des Bundesgebietes, deren Wegfall zum 31. Dezember 2005 viele Wasser- und Abwasserzweckverbän