3. Welche Auswirkungen haben die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) auf die aufwands- bzw. kostendeckende Rechnung bei der Gebührenkalkulation?
4. Inwieweit beeinflussen die Regelungen der Richtlinie über die Gewährung von Finanzhilfen für kommunale Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Thüringen vom 21. Oktober 1996 die aufwandsbzw. kostendeckende Rechnung bei der Gebührenkalkulation?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Frage von Frau Dr. Wildauer beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Erhebung kostendeckender Gebühren ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes. Insoweit sind alle Aufgabenträger zur Erhebung kostendeckender Gebühren verpflichtet.
Zu Frage 2: Bei der Kalkulation der aufwandsdeckenden Gebühr werden alle Ausgaben und Aufwendungen des Aufgabenträgers berücksichtigt. Demgegenüber fließen in die kostendeckende Gebühr neben den Ausgaben und Aufwendungen auch die kalkulatorischen Kosten des Aufgabenträgers in Form der Eigenkapitalverzinsung ein.
Zu Frage 3: Der § 12 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz definiert, was Kosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind.
Zu Frage 4: Die Finanzhilferichtlinie geht grundsätzlich von einer kostendeckenden Entgelterhebung der Aufgabenträger aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann innerhalb des Sanierungszeitraums die erhobene Gebühr des Aufgabenträgers unter der ermittelten kostendeckenden Gebühr liegen. Am Ende des Sanierungszeitraums aber muss der Aufgabenträger in der Lage sein, selbständig wirtschaftlich und kostendeckend zu arbeiten.
Herr Minister, das können Sie mir sicher jetzt so nicht beantworten, aber es gibt doch sicher eine Übersicht, welche Aufgabenträger nach aufwandsdeckendem Prinzip arbeiten und welche nach dem kostendeckenden Prinzip. Lässt sich das nachweisen oder herausfinden und den Abgeordneten zuleiten?
Durch die Überprüfung aller Aufgabenträger, die wir jetzt gerade zum Abschluss bringen, haben wir eine ziemlich gute Übersicht, wie die einzelnen Aufgabenträger ihre Gebühren kalkuliert haben, so dass wir das schon vorliegen haben. Wir können auch sagen, welchen Verbänden wir in der Sanierungskonzeption zum jetzigen Zeitpunkt noch eine aufwandsdeckende Kalkulation zugestehen, die aber im Sanierungsplan dann entsprechend zu einer kostendeckenden Kalkulation übergeleitet wird. Das sind Dinge, die wir durchaus im Innenausschuss besprechen können.
Noch eine Nachfrage: Also lässt sich aus dem Abschlussbericht über die Tiefenprüfung dann erkennen, wer aufwands- und wer kostendeckend arbeitet?
Wir können es in jedem Abschlussbericht lesen, bei einem jeden Aufgabenträger ist das mit Bestandteil, dort wird das gesagt. In dem Abschlussbericht, den wir dem Ausschuss zur Verfügung stellen werden, in dem wir den Gesamtüberblick über die Situation im Lande geben, können wir es zumindest anzahlmäßig sagen.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Minister. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/2416, bitte, Frau Abgeordnete Sedlacik.
Ausgleich für Grundsteuermindereinnahmen der Gemeinde Mülverstedt durch die Einbringung von Grundstücken in den Nationalpark Hainich
Durch den Nationalpark Hainich werden ca. zwei Drittel der Gemarkungsflächen der Gemeinde Mülverstedt, das sind ca. 1.600 Hektar, in Anspruch genommen. Dadurch entstehen der Gemeinde erhebliche Einnahmeausfälle bei der Grundsteuer A. Bis 1996 wurden diese Flächen durch die Bundeswehr genutzt. Auch hierdurch traten bereits Grundsteuermindereinnahmen auf, die jedoch durch die Bundeswehr weitestgehend in Form von Ausgleichszahlungen kompensiert wurden. Während die Gemeinde in den Jahren 1991 bis 1996 Ausgleichszahlungen der Bundeswehr von rund 268.000 DM erhielt, muss die Gemeinde, seitdem die Flächen zum Nationalpark gehören, auf einen derartigen Ausgleich verzichten. Die Gemeinde sieht sich durch diese Situation gegenüber anderen Gemeinden benachteiligt.
1. Inwieweit hat die Gemeinde Mülverstedt einen Rechtsanspruch auf Ausgleichszahlungen des Landes für Grundsteuermindereinnahmen infolge der Zuordnung von Grundstücksflächen zum Nationalpark Hainich und wie wird diese Auffassung begründet?
2. Wird Frage 1 verneint, welche gesetzlichen Regelungen sind notwendig, um der Gemeinde den in Frage 1 formulierten Rechtsanspruch auf Ausgleichszahlungen zu gewähren?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung zur finanziellen Unterstützung der Gemeinde Mülverstedt, um dieser besonderen Situation der Grundsteuerminder
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sedlacik beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Vorbemerkung: Der in der Gemarkung Mülverstedt liegende Teil des Nationalparks Hainich umfasst eine Fläche von 1.633,65 Hektar, so wie Sie es bereits sagten. Davon steht weniger als ein Viertel, nämlich 391,58 Hektar, im Eigentum des Freistaats Thüringen. Drei Viertel der Fläche, also 1.242,07 Hektar, sind Bundeseigentum. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich infolgedessen nur auf die Landesfläche. Es war uns in der Kürze der Zeit nicht möglich, eine Stellungnahme der zuständigen Bundesbehörde zu bekommen.
Zu Frage 1: Der Freistaat Thüringen zahlt für seinen Flächenanteil nach wie vor Grundsteuer an die Gemeinde Mülverstedt. Sollten dennoch Grundsteuermindereinnahmen infolge der Einbeziehung von Flächen in den Nationalpark Hainich entstehen, so gibt es keinen Rechtsanspruch auf Ausgleichszahlungen des Landes. Die Regelungen über naturschutzrechtliche Entschädigungsund Ausgleichszahlungsansprüche in den §§ 48 bis 52 Thüringer Naturschutzgesetz greifen hier nicht. All diese Anspruchsnormen beruhen auf der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie des Artikels 14 Grundgesetz und erfassen öffentliche Einnahmen, wie z.B. Steuereinnahmen, nicht.
Zu Frage 2: Ein Ausgleich für Steuermindereinnahmen von Kommunen kann nur im Rahmen des aus Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 93 Abs. 3 Thüringer Verfassung resultierenden Anspruchs von Gebietskörperschaften auf einen Gemeindefinanzausgleich erfolgen. Die Neuschaffung einer speziell gesetzlichen Ausgleichszahlungsnorm vom Land an die Kommunen kommt als Ausgestaltung von Artikel 14 Grundgesetz deshalb nicht in Frage, weil der Schutzbereich des Artikels 14 Grundgesetz sich nach einheitlicher Rechtsauffassung nicht auf Personen des öffentlichen Rechts bezieht. Folglich können sich Kommunen nicht auf diese Verfassungsnorm oder auf die darauf beruhenden Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche berufen. Die Schaffung eines dahin gehenden Ausgleichsanspruchs ist nach Auffassung der Landesregierung rechtlich nicht möglich.
Hausbesuche des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) und Schreiben der Hauptabteilung Finanzen der Abteilung Rundfunkgebühren des MDR
Der MDR entsendet derzeit Rundfunkgebühren-Beauftragte zu Einwohnerinnen und Einwohnern des Freistaats Thüringen, um Auskunft über ihre Rundfunkempfangsgeräte, wie es in einem Schreiben des MDR heißt, zu erhalten.
2. In welchem Umfang sind die Rundfunkgebühren-Beauftragten berechtigt zu agieren (z.B. Haustürgespräche, Betreten oder Besichtigung der Wohnung), um festzustellen, ob alle gebührenpflichtigen Rundfunkgeräte (Zitat aus dem Schreiben des MDR) angemeldet sind?
4. Welche Vorkehrungen wurden bzw. werden getroffen, um zum Beispiel zu vermeiden, dass Verzogene oder Verstorbene zu Adressaten der Maßnahmen werden?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Seela beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Maßnahmen erfolgen auf der Grundlage der nach § 4 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom Rundfunkrat des MDR mit Genehmigung der Landesregierungen von Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Sächsischen Staatsregierung erlassenen Rundfunkgebührensatzung des MDR.
Zu Frage 2: Die Rundfunkgebühren-Beauftragten sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag
berechtigt, von Rundfunkteilnehmern oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskünfte über diejenigen Tatsachen zu verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen. Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit den gebührenpflichtigen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Sofern die angetroffene Person einwilligt, ist es dem Rundfunkgebührenbeauftragten gestattet, die Wohnung zu betreten und gegebenenfalls festzustellen, ob eine zusätzliche Anmeldepflicht besteht. Trifft der Rundfunkgebühren-Beauftragte hingegen niemanden an, hinterlässt er einen Auskunftsbogen mit Briefumschlag für die Rücksendung.
Zu Frage 3: An- und Zumeldungen durch die Rundfunkgebührenbeauftragten werden an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) weitergeleitet, die dann entweder ein Rundfunkteilnehmerkonto neu erstellt oder die Zumeldung eines Rundfunkgeräts auf dem entsprechenden Teilnehmerkonto vornimmt. Die An- oder Zumeldungen werden dem Rundfunkteilnehmer durch die GEZ schriftlich bestätigt.
Zu Frage 4: Nach Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertag und zur Verbesserung des Rundfunkgebühreneinzugs vom 3. März 2000 sollen die Meldebehörden dem MDR bzw. der GEZ im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes die im Gesetz aufgeführten Daten volljähriger Einwohner übermitteln. Aus Effizienzgründen übermitteln die Einwohnermeldeämter die Änderungsdaten nicht einzeln, sondern in regelmäßigen Abständen in gesammelter Form. Daher kann es vorkommen, dass die Rundfunkgebühren-Beauftragten Rundfunkteilnehmer aufsuchen, bevor deren Adressenänderungen vom Einwohnermeldeamt an die GEZ weitergeleitet werden konnte.
Trotz positiver Bewertung und erklärter Förderabsicht der Arbeitsverwaltung verzögert sich die Durchführung neuer SAM im Bereich des Sports seit Monaten, da der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung (GfAW) offenbar weder rechtzeitige noch ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Die Träger werden trotz bewilligungsreifer Anträge völlig im Ungewissen gelassen. Leid Tragende sind insbesondere ältere Arbeitslose.
1. Welche Finanzmittel stellt die Landesregierung zur ergänzenden Förderung von SAM im Haushaltsjahr 2002 im Bereich des Sports, insbesondere des Breitensports zur Verfügung, und welche Veränderung ergibt sich gegenüber dem Haushaltsjahr 2001?
2. Wie hoch ist der für den Sport vorgesehene prozentuale Anteil der Landesmittel für SAM im laufenden Haushaltsjahr und welche Veränderung ergibt sich gegenüber dem Haushaltsjahr 2001?