Meine Damen und Herren, namens meiner Fraktion beantrage ich, den Änderungsantrag der SPD abzulehnen, und bitte um Zustimmung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Verwaltungskostengesetz. Vielen Dank.
Seitens der Abgeordneten liegen keine weiteren Redeanmeldungen vor. Ich bitte für die Landesregierung die Finanzministerin.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, der vorliegende Gesetzentwurf wurde in der 17. Plenarsitzung am 2. Juni 2005 erstmals beraten und dann im Haushalts- und Finanzausschuss weiterberaten. Im Ergebnis der dort durchgeführten Anhörungen zeigt sich, dass die beabsichtigte Regelung bei den angehörten Stellen nahezu einhellig Zustimmung fand. Lediglich der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sah allerdings eine Wettbewerbsbenachteiligung darin, dass die Katasterbehörden gegenüber den Landesbehörden keine Gebühren mehr erheben. Dieser vermeintliche Wettbewerbsnachteil ist durch die Aufgabentrennung des Thüringer Gesetzes zur Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens ausgeräumt worden. Insoweit bestand auch Einvernehmen im Haushalts- und Finanzausschuss.
liegen des Gesetzentwurfs. Mit dem soll vermieden werden, dass ein höherer Verwaltungsaufwand entsteht und der Haushalt aufgebläht wird. Die Einwände der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege gegen die Streichung ihrer persönlichen Gebührenbefreiung waren intensiv zu diskutieren. Diese Regelung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 des geltenden Thüringer Verwaltungskostengesetzes befreit Freie Wohlfahrtsverbände von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren. Persönliche Gebührenbefreiungen enthalten aus verwaltungskostenrechtlicher Sicht ihre Rechtfertigung aus den Gesichtspunkten der Gegenseitigkeit. Es soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vermieden werden, dass Gelder aus der einen öffentlichen Kasse in eine andere öffentliche Kasse fließen. Das trifft im Verhältnis zwischen den Behörden des Landes untereinander, für die Bundesrepublik Deutschland, die Länder sowie die Thüringer kommunalen Körperschaften zu, jedoch nicht für die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege. Die evangelische und katholische Kirche sind durch Staatsvertrag gebührenbefreit. Diese Gebührenbefreiung wird aus Gründen der religionsrechtlichen Parität auf alle als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religions- und weltanschaulichen Gemeinschaften übertragen. Eine entsprechende Kostenbefreiung für die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege lässt sich nicht aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer Religionsgemeinschaft oder aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinbarung begründen. Persönliche Gebührenbefreiung ohne Gegenseitigkeit ist aus haushaltsrechtlicher Sicht problematisch. Bei der persönlichen Gebührenbefreiung der Freien Wohlfahrtspflege handelt es sich um eine mittelbare Unterstützung einzelner Körperschaften. Die finanziellen Auswirkungen sind nicht vorhersehbar. Zahl und Umfang der gebührenbefreiten öffentlichen Leistung werden weitgehend von der befreiten Einrichtung selbst bestimmt. In Anbetracht der angespannten Haushaltslage ist es erforderlich, ein Höchstmaß an Planungssicherheit und Transparenz zu garantieren. Eine nicht quantifizierbare mittelbare Förderung ist damit nicht vereinbar. Deshalb wurde im vorliegenden Gesetzentwurf auf eine persönliche Gebührenbefreiung für die Freien Wohlfahrtsverbände verzichtet. Frau Kollegin Lehmann hat es angesprochen, im Ländervergleich gewähren sieben Länder und auch der Bund, Herr Kollege Pidde, keine Gebührenbefreiung für die Freien Wohlfahrtsverbände.
Das Thüringer Recht wurde seinerseits an das hessische Recht angelehnt. Damals war Hessen noch SPD-regiert. Auch das Land Hessen hat die Freien Wohlfahrtsverbände nicht mehr gebührenbefreit. Die LIGA schlug vor, nicht nur ihre Mitgliedsverbände von der Gebührenbefreiung zu umfassen, sondern darüber hinaus auch deren Verbände wieder. Ein entsprechender Änderungsantrag lag durch die SPD
Fraktion im Haushalts- und Finanzausschuss und liegt auch heute hier vor. Die Berücksichtigung dieses SPD-Antrags widerspricht dem Prinzip der Haushaltsklarheit und ist darüber hinaus verfassensrechtlich bedenklich.
Neben den Mitgliedern der Freien Wohlfahrtsverbände gibt es eine Vielzahl gemeinnütziger Einrichtungen. Deren Gemeinnützigkeit und deren soziales Engagement stehen außer Frage. Sie kämen dennoch nicht in den Genuss der Gebührenbefreiung. Befreit man nur einige der gemeinnützigen Einrichtungen und andere nicht, würde man im Wesen Gleiches ungleich behandeln bzw. gemeinnützige Einrichtungen mittelbar zum Beitritt in einen anderen begünstigten Verband bewegen. Gerichtliche Streitigkeiten wären vorprogrammiert. Der Wegfall der Gebührenbefreiung für Wohlfahrtsverbände darf jedoch nicht dahin gehend missverstanden werden - und hier bekräftige ich noch mal das Gesagte von Frau Kollegin Lehmann -, dass der Freistaat sich künftig aus jeglicher Förderung zurückziehen will. Nein, im Gegenteil! Wir sind gerade mit unserer Destinatärregelung für die LIGA beispielgebend auch für andere Bundesländer. Über 5 Mio. € erwarten wir in diesem Jahr an Einnahmen für die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege aus der Staatslotterie.
Der Gesetzentwurf zum Thüringer Verwaltungskostengesetz gab auch Anlass, im Ausschuss über die Kostenregelung des verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens zu diskutieren. Die Widerspruchsgebühr wird nicht neu eingeführt, das hat Herr Pidde ja ebenfalls erklärt. Die Bearbeitung eines Widerspruchs verursacht Kosten, diese Kosten fallen dem Widerspruchsführer, also dem Bürger, zur Last, soweit er mit seinem Widerspruch nicht Recht behält. Diese grundsätzliche Regelung ist im geltenden Thüringer Verwaltungskostengesetz ebenso verankert wie im vorliegenden Gesetzentwurf. Dies entspricht der grundsätzlichen Kostentragungsregelung in allen Verwaltungsstreitigkeiten, auch in gerichtlichen Verfahren. Der Widerspruch wird bisher als ein besonderes kostenpflichtiges Verwaltungsverfahren gesehen. Vor diesem Hintergrund erschien eine besondere Regelung entbehrlich. Die Höhe der Widerspruchsgebühr wurde in der Anlage 1 § 1 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung geregelt. Sie beträgt bisher eine Mindestgebühr von 5 € und eine Höchstgebühr von 2.500 €. Diese Mindestgebühr von 5 € war nicht mehr geeignet, den Aufwand bei der Bearbeitung eines Widerspruchs zu decken. Der Gesetzentwurf sieht jetzt eine Mindestgebühr von 30 € vor. Wenn man berücksichtigt, dass Kosten für eine Stunde Zeitaufwand im gehobenen Dienst ca. 44 € für den Freistaat betragen, so ist die Mindestgebühr von 30 € eine der unteren Grenze. Es
gibt Bundesländer, die bei Weitem darüber liegen. Die nunmehr gesetzliche Normierung dient der Rechtsklarheit. Im Interesse des Verwaltungskostenschuldners wurden die Regelungen detailliert und damit nachvollziehbar gefasst. Für die Fälle einer Erledigung des Widerspruchs regelt ein anderes Gesetz, nämlich das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz, die Kostentragung. Über die Kosten ist nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Übrigen besteht auch weiterhin die Möglichkeit der so genannten Billigkeitsanordnung. Nach den Entwurfsregelungen wird es im geltenden Verwaltungskostengesetz weiterhin möglich sein, für bestimmte Arten von Amtshandlungen von der Erhebung einer Gebühr ganz oder zum Teil abzusehen, auch dann, wenn eigentlich Gebühren festzusetzen wären. Dies kann der Fachminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister entscheiden. Das Thüringer Innenministerium prüft derzeit den Erlass einer entsprechenden Anordnung. Der Gesetzentwurf sieht für den Fachminister darüber hinaus das Recht vor, und das ist neu, auch Auslagen nicht mehr zu erheben in der Billigkeitsregelung. In allen Fällen, in denen der Widerspruch zurückgenommen wurde, ist es bisher ebenfalls und jetzt geregelt, entsteht übrigens keine Widerspruchsgebühr.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, meine sehr geehrten Damen und Herren, setzt Thüringen einen neuen Maßstab für ein modernes, rechtssicheres und anwenderfreundliches Gesetzeswerk. Das kommt auch in vielen Anhörungsprotokollen zum Ausdruck. Es ist aus den seit seiner Entstehung 1991 gesammelten fundierten Erfahrungen entstanden und es ist an den Mustergesetzentwurf, der von Bund und Ländern erarbeitet wurde, angelehnt. Dieser Gesetzentwurf ist bisher in Baden-Württemberg und jetzt in Thüringen umgesetzt. Also wir sind hier, Herr Kuschel, weiß Gott nicht im Zeitverzug. Vielleicht wäre dort, wo Ihre Linkspartei mitregiert, ein bisschen mehr Zeit angebracht, sich diesem zu widmen.
Die eingebrachten Definitionen in den Gesetzentwurf dienen der Rechtsklarheit. Das Gesetz wird aufgrund seiner Bestimmtheit zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen Bürgern und Verwaltung beitragen, es leistet damit einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung. Der Verwaltungsvereinfachung dient ebenso, dass die Thüringer Behörden untereinander keine Gebühr mehr in Rechnung stellen.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, insbesondere infolgedessen, was Frau Lehmann hier ausgeführt hat und auch die Finanzministerin, machen sich noch einmal ein paar Anmerkungen erforderlich.
Frau Ministerin, Sie haben gesagt, mit dem Gesetz setzt das Land neue Maßstäbe. Das ist unbestritten. Aber das müssen ja nicht immer positive Maßstäbe sein, vielleicht aus Sicht der Verwaltung ja, aber hinsichtlich des Umgangs mit dem Bürger haben wir erhebliche Zweifel, ob tatsächlich diese Maßstäbe für eine bürgerfreundliche Verwaltung geeignet sind.
Frau Lehmann, Sie haben sicherlich registriert, dass ich während Ihrer Rede entgegen Ihrer Fraktionsmitglieder Ihnen Beifall gezollt habe. Dass Ihre Fraktion da nicht klatscht, müssen Sie mit Ihrer Fraktion abklären. Aber ich habe das bewusst gemacht, weil Sie zu Recht Forderungen hier an die Landesregierung gestellt haben hinsichtlich der Gebührenfreiheit für die anhängigen Widerspruchsverfahren im Bereich Wasser, die sich durch die gesetzliche Neuregelung nun erledigt haben. Ich wünsche Ihnen nur die Kraft, dass Sie diese Forderungen gegenüber der Landesregierung hier nicht nur verbal vom Rednerpult äußern, sondern sie tatsächlich auch in der Praxis umsetzen, denn die Leute draußen warten darauf und ich hoffe, es war nicht nur eine Aussage mit Blick auf den bevorstehenden Sonntag und am Montag erinnern Sie sich nicht mehr daran. Sie können sich sicher sein, ich werde überall im Land erzählen, was Sie hier vom Rednerpult verkündet haben.
Da Sie der Mehrheitsfraktion angehören und da es Ihre Landesregierung ist, gehe ich einmal davon aus, dass Ihre Landesregierung Sie nicht im Regen stehen lässt, wie in der Vergangenheit manchmal schon geschehen. Frau Lehmann, Sie haben darüber hinaus zu Recht darauf verwiesen, mit dem Gesetz soll es auch zu einer Art Entbürokratisierung kommen, zu Verwaltungsvereinfachungen, und haben aber in Ihrer Rede ein Beispiel genannt, das genau das Gegenteil belegt. Sie haben gesagt, die LIGA der Freien Wohlfahrtsverbände bekommt 5 Mio. €, die persönliche Gebührenfreiheit fällt weg, aber sie könnten ja einen Antrag im Einzelfall auf Gebührenfreiheit für Verwaltungshandeln stellen. Sie wer
den zugestehen, dass das kein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung ist, sondern das verkompliziert Verfahren, weil nämlich natürlich aus der finanziellen Not heraus jeder Mitgliedsverband der Freien Wohlfahrtspflege dann derartige einzelne Anträge stellen wird, und das bindet natürlich dann entsprechend wieder das Verwaltungshandeln. Besonders bedenklich finde ich es immer, wenn Vertreter der Landesregierung, in dem Fall die Finanzministerin, versuchen, Probleme dieses Landes nicht politisch zu lösen, sondern rechtlich, weil ich mich dann immer frage: Was machen wir hier in diesem Hause? Sollen wir die Sache nicht lieber einem Gericht überlassen? Wenn man Ihrer Argumentation folgt, sind die Richter in diesem Land so etwas wie die moralische Instanz, die letztlich darüber zu entscheiden haben, wohin sich dieses Land entwickelt. Diese Entwicklung betrachte ich als sehr bedenklich. Ich gehe davon aus, wir sind hier ein Landtag, der politische Entscheidungen trifft, natürlich in einem vorhandenen Rechtsrahmen. Wenn Sie hier verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der persönlichen Gebührenfreiheit für die Wohlfahrtsverbände äußern, betonen Sie im gleichen Atemzug, dass offenbar neun Bundesländer in dieser Bundesrepublik verfassungswidrig handeln. Ich glaube, wir haben in unserem Land genug zu tun. Wir sollten uns nicht dazu äußern, was andere Länder machen, aber ich kann mir kaum vorstellen, dass es in diesem Land möglich ist, dass neun Länder verfassungswidrig handeln. Im Übrigen wäre das auch das Eingeständnis, dass Ihre Landesregierung bisher 15 Jahre verfassungswidrig gehandelt hat, denn seit 15 Jahren gilt die persönliche Gebührenfreiheit für die Wohlfahrtsverbände. Ihre Argumente sind hier wenig überzeugend, wenn Sie es versuchen ausschließlich rechtlich zu begründen. Sie sollten offen sagen, Sie wollen es politisch nicht mehr, dass die Mitgliedsverbände der LIGA der Freien Wohlfahrt für Verwaltungshandeln gebührenbefreit sind. Das wäre doch wenigstens ein ehrliches Wort
Einen weiteren Verweis haben Sie hinsichtlich der Haushaltslage getroffen. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist die Haushaltssituation ein Hauptargument dafür, diese persönliche Gebührenfreiheit für die Wohlfahrtsverbände aufzuheben. Also, wenn ich es anders formulieren soll: Sie haben das Land finanziell ruiniert und die Freien Wohlfahrtsverbände sollen jetzt einen Beitrag leisten, Ihre Fehlleistungen - zumindest in Teilen - zu korrigieren. Auch das ist eine Sache, wo man sagen muss: alle Achtung.
Noch eine letzte Bemerkung zu den Widerspruchsgebühren: Sie haben es selbst gesagt, wenn Sie die Eingangs- oder Mindestgebühren im Widerspruchsverfahren von 5 € auf 30 € erhöhen, dann kommt das zu einer Verteuerung und ist eine zusätzliche Hürde. Sie müssen sich vorstellen, ich nehme mal ein Beispiel, ich wohne im Ilm-Kreis, bei uns beträgt die Abfallgebühr 63 € im Jahr. Wenn ich dagegen Widerspruch einlege, dann muss ich jetzt schon mit einer Mindestgebühr von 30 € rechnen. Dass das natürlich Leute abhält, dieses Recht wahrzunehmen, weil sie natürlich die Gebührenhöhe vom Bescheid gegen die anfallenden Verwaltungskosten abwägen, ist doch wohl klar. Hinzu kommt, dass Sie die Gebühr neu kalkulieren, nämlich dass zu den bisherigen Aufwendungen die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen kommen. Das führt zu einer weiteren Verteuerung. Da habe ich so das Gefühl, Sie wollen ganz bewusst, dass Verwaltung möglichst ohne Bürger stattfindet. Die wäre so schön, wenn da der Bürger nicht wäre. Sie sollten doch froh sein, wenn sich Bürger noch mal an die Verwaltung wenden und sagen, ich bitte noch mal um Überprüfung ihres Verwaltungshandelns. Das ist auch ein Ausdruck von Vertrauen. Denn wenn ich in die Behörde kein Vertrauen habe, dann mache ich da auch keinen Widerspruch mehr.
Das ist auch Vertrauen in den Rechtsstaat. Sie sollten es also positiv formulieren und da sollten Sie nicht einfach eine finanzielle Hürde aufbauen, sondern sollten sagen: Liebe Bürger, jawohl, es ist euer Recht, dass das Verwaltungshandeln noch mal überprüft wird. Und eigentlich müsste dafür - ich hatte das ja schon vorhin betont - Gebührenfreiheit bestehen, weil nur dann der Bürger dieses Recht wahrnimmt. Der Widerspruch ist übrigens dann auch Ausdruck von Verwaltungshandeln.
Jede Behörde, die ordnungsgemäß mit ihren Bürgern arbeitet, braucht Widersprüche nicht zu befürchten, weil sie dann höchstens im Einzelfall kommen, aber nicht als Masse.
Dass Sie im Wasserbereich mit einer Flut von Widersprüchen zu tun haben, war das Ergebnis Ihrer gescheiterten Abgabenpolitik, die Sie ja selbst korrigiert haben. Insofern waren Sie lernfähig, weil Sie den Mut hatten, nach zehn Jahren endlich einzugestehen, dass das, was Sie das letzte Jahrzehnt
Also, Herr Kuschel, meine sehr geehrten Damen und Herren, einige Sachen müssen hier schon einmal richtig gestellt werden. Ich bitte Sie, demnächst richtig hinzuhören und richtig zu lesen, Herr Kuschel. Die neun Länder, die freigestellt haben, die haben alle im Sinne der Steuerrechts tätigen Wohlfahrts- und mildtätigen Verbände der Gemeinnützigkeit freigestellt. Das sind alle. Hier sollten nur die LIGA der Wohlfahrtsverbände und deren Verbände freigestellt werden. Das wäre eine Ungleichbehandlung der anderen, im Kulturbereich, in vielen anderen Bereichen, als steuerlich mildtätig behandelte Verbände, die im Steuerrecht mildtätig behandelt werden. Das ist der Unterschied.
Nein. Und so ein bisschen die Bemerkung, die Richter, diese moralische Instanz, wir haben eben die Verfassungsrichter gewählt, gestatten Sie mir die persönliche Bemerkung: Ich
sehe den Rechtsstaat und die Richter, die wir heute gewählt haben, schon als moralische Instanz mit in diesem Land.
Noch einmal zur Klarstellung: Sie wollten die Befreiung nicht aller Mildtätigen im Sinne des Steuerrechts. Wir sagen, wir befreien keinen, aber wir haben die Billigkeitsregelung, im Einzelfall von der Gebühr zu befreien. Das handhaben der Bund und viele andere Länder genauso. Vielen Dank.
Mir liegen jetzt keine weiteren Redeanmeldungen vor, so dass ich die Aussprache schließen kann und wir zu den Abstimmungen kommen. Als Erstes stimmen wir ab über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD in der Drucksache 4/1221. Es gibt einen Geschäftsordnungsantrag. Bitte, Herr Abgeordneter Höhn.
Wir stimmen über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD namentlich ab. Ich bitte die Schriftführer, die Stimmkarten einzusammeln.