Protokoll der Sitzung vom 08.12.2005

Zu Frage 3: Die Landesregierung informiert die Öffentlichkeit auf vielfältige Weise über rechtsextremistische Organisationen und Aktivitäten. Diese Informationen werden selbstverständlich auch den kommunalen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt.

Danke. Gibt es Nachfragen? Abgeordneter Dr. Hahnemann.

Herr Minister, halten Sie die Antwort für ausreichend, insbesondere vor dem Hintergrund der Erkenntnisse einer öffentlichen Veranstaltung des Landesamtes für Verfassungsschutz, dessen Schirmherr Sie waren, und wo über ganz andere zu erwartende Entwicklungen im Bereich der rechtsextremistischen Szene gesprochen worden ist?

Antwort: Ja. Ein Zusatzhinweis: In einer freien Gesellschaft hat jedermann das Recht, Sport zu treiben. Dieses Recht besteht unabhängig von der Gesinnung, Herr Dr. Hahnemann. Daher haben auch Extremisten das Recht, sich sportlich zu betätigen. Sie oder ihre Veranstaltungen geraten erst dann in das Visier der Sicherheitsbehörden, damit auch des Landesamtes für Verfassungsschutz, wenn der Sport lediglich als Vorwand genutzt wird, extremistisches Gedankengut zu verbreiten.

Es gibt eine weitere Anfrage. Herr Abgeordneter Dr. Hahnemann, bitte.

Können wir dann davon ausgehen, dass die Landesregierung gegen Veranstaltungen vorgeht oder vorgegangen ist, bei denen Fightclub-Elemente dazu dienten, den Vordergrund für Landser-Musik im Hintergrund abzugeben?

Herr Dr. Hahnemann, vielleicht haben Sie da bessere Erkenntnisse als die Landesregierung. Ich beurteile jetzt diese Frage, die Sie gestellt haben, und die Veranstaltung am 26. Dezember 2005 und sonst nichts. Wenn dort rechtsextremistische Aktivitäten feststellbar sein werden, wird die Polizei entsprechend einschreiten.

Danke. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Ich komme zur nächsten Mündlichen Anfrage, eine der Abgeordneten Reimann, Die Linkspartei.PDS, in Drucksache 4/1389.

Gemeinsame Erklärung des hessischen und des Thüringer Kultusministeriums

Am 8. November veröffentlichten die hessische Kultusministerin Wolff und der Thüringer Kultusminister Prof. Dr. Goebel eine gemeinsame Erklärung anlässlich eines gemeinsamen Besuchs in Point Alpha. Sie verlangten insbesondere eine intensivierte Auseinandersetzung mit der DDR-Geschichte und verwiesen dabei auf die kritischen Schulbuchanalysen verschiedener Institutionen, welche einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung von vorhandenen Defiziten zur DDRGeschichte leisten würden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Worauf fußt die Bewertung der Minister, dass Geschichtsbücher in Thüringen bzw. Hessen Defizite zur DDR-Geschichte erkennen ließen?

2. Welche konkreten Analysen sind in der Pressemitteilung vom 8. November angesprochen und wo können diese eingesehen werden?

Es antwortet Minister Prof. Dr. Goebel.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Reimann beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die DDR ist ein wichtiger Teil der deutschen Geschichte im 20. Jahrhundert. Entsprechend müssen die Schulbücher von den Verlagen so gestaltet werden, dass ein objektives Bild der DDR vermittelt werden kann. Alle derzeit in Thüringen verwendeten Geschichtsbücher erfüllen diesen Grundsatz. Die Bücher unterscheiden sich jedoch darin, wie umfänglich und tiefgründig die Geschichte der DDR dargestellt wird. Diese Bewertung fußt auf den Ergebnissen des für jedes einzelne Buch obligatorischen Genehmigungsverfahrens und den in Antwort auf Frage 2 genannten Quellen.

Zu Frage 2: Solche Quellen sind etwa der Vortrag von Herrn Dr. Ulrich Arnswald „Geschichtliche Fußnoten? Die DDR als Thema im Schulbuch“, den dieser im Rahmen der Fachtagung „Die DDR in der Schule“ am 28.09.2005 in Erfurt gehalten hat. Die Fachtagung war eine Kooperationsveranstaltung der Landeszentrale für politische Bildung Thüringen, des Thüringer Kultusministeriums und des ThILLM. Die Veröffentlichung des Vortrags ist geplant, aber noch nicht terminiert. Eine weitere Quelle ist die Analyse des genannten Autors zum Stellenwert der DDR-Geschichte in schulischen Lehrplänen, in der Beilage aus Politik und Zeitgeschichte der Wochenzeitung „Das Parlament“, Ausgabe B 41/42 2004. Das hessische Kultusministerium hat verwiesen auf „Die DDRGeschichte im Schulunterricht sowie in der universitären Forschung und Lehre“, Materialien der Stiftung, Aufarbeitung auf der Internet-Homepage der Stiftung einsehbar.

Danke. Gibt es eine Nachfrage? Abgeordnete Dr. Klaubert, bitte.

Herr Minister, haben Sie denn in der Folge dieser gemeinsamen Erklärung auch vereinbart, wie Sie weitere Schritte vielleicht in den beiden oder in verschiedenen anderen Ministerien angehen wollen, um die von Ihnen oder von den Autoren benannten Defizite aufzuarbeiten und zu einem objektiven Bild über die DDR in den Schulbüchern zu kommen?

Wie gesagt, Frau Abgeordnete, es geht nicht um die Vermittlung eines objektiven Bildes, ein solches wird in allen genehmigten Schulbüchern vermittelt. Es geht um die Tiefe und Breite der Darstellung, die sich in manchen Büchern nur auf wenige historische Ereignisse beschränkt und wo stärker auch das Leben während der DDR in den Mittelpunkt gerückt werden soll. Wir haben vereinbart, dass wir die einschlägigen Schulbuchverlage über diese unsere Wünsche informieren.

Danke. Die nächste Nachfrage, Frau Abgeordnete, bitte.

Haben Sie dabei auch an Überlegungen im Bereich der politischen Bildung gedacht, also über den Schulunterricht hinaus Veranstaltungen oder Publikationstätigkeiten zu erweitern?

Selbstverständlich, wenn Sie das Gesamtfeld der Aktivitäten umreißen wollen, dann haben wir unter anderem auch die Einbeziehung von Zeitzeugen in den Unterricht und die entsprechende Vermittlung, auch die Vermittlungsbemühungen der Landeszentralen für politische Bildung, auch einschlägige Fortbildungsangebote, die gemeinsam von den Fortbildungseinrichtungen und den Landeszentralen zu gestalten sind.

Danke schön. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Dann rufe ich die letzte Mündliche Anfrage, die des Abgeordneten Kuschel, Die Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/1395 auf.

Abwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserverbands Bad Salzungen - Androhung der Ersatzvornahme der Kommunalaufsicht

Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbands Bad Salzungen hat am 30. November 2005 die an die Neuregelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes angepasste Abwasserbeitragssatzung abgelehnt und die Vorlage eines überarbeiteten Satzungsentwurfs durch die Werkleitung verlangt. Der Leiter der Kommunalaufsicht des Wartburgkreises hat an der Verbandsversammlung teilgenommen und nach dem Beschluss zur Ablehnung

der Satzung angekündigt, per Ersatzvornahme eine Abwasserbeitragssatzung in Kraft treten zu lassen, sollte die Verbandsversammlung der Satzung bis zum 8. Dezember 2005 nicht zustimmen. Der Leiter der Kommunalaufsicht begründet dies damit, dass die neue Satzung noch im Dezember bekannt gemacht werden muss, damit die Satzung rechtzeitig vor Jahresfrist in Kraft treten kann.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Begründung der Kommunalaufsicht Wartburgkreis, per Ersatzvornahme die Abwasserbeitragssatzung des WVS in Kraft treten zu lassen, sollte die Verbandsversammlung des WVS die Satzung nicht bis zum 8. Dezember 2005 beschließen?

2. Inwieweit können die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung die Satzungsanpassungen an die Neuregelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes auch nach dem 31. Dezember 2005 vornehmen, ist doch die Bestimmung in § 21 a Abs. 2 ThürKAG mit der Regelung in § 57 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung, die nur deklaratorischen Charakter hat, vergleichbar?

3. Inwieweit ist im vorliegenden Sachverhalt die Bestimmung des § 44 Thüringer Kommunalordnung anzuwenden, wonach die Entscheidung der Verbandsversammlung zur Ablehnung der Satzung zunächst innerhalb eines Monats zu beanstanden und der Satzungsentwurf zur erneuten Beratung vorzulegen ist?

4. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Verbandsversammlung des WVS, die angedrohte Ersatzvornahme bzw. den Vollzug einer möglichen Ersatzvornahme abzuwenden?

Es antwortet Minister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Bereits in der ersten Sitzung des Thüringer Landtags vom 10. November 2005 zu dieser Frage habe ich im Zusammenhang mit einer Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kuschel ausführlich über die Umsetzung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes berichtet. Dabei habe ich zum einen dargelegt, welche Anstrengungen die Mehrzahl der Aufgabenträger in den vergangenen Monaten unter

nommen hat, um eine fristgemäße Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen sicherzustellen. Zum anderen habe ich aber auch darauf hingewiesen, dass die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden von allen ihnen nach der Thüringer Kommunalordnung zustehenden Möglichkeiten Gebrauch machen werden, wenn sich zeigt, dass ein Aufgabenträger der gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt. Dies ist beim Zweckverband Bad Salzungen leider der Fall. Trotz intensiver Begleitung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und die Wasser- und Abwassermanagement GmbH hat er insbesondere die erforderlichen Verbandsbeschlüsse nicht rechtzeitig gefasst. Ich darf kurz erläutern: Gemäß § 21 a Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz ist der Verband verpflichtet, sein Satzungsrecht binnen Jahresfrist an die Neuregelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes anzupassen. Der Verband hat in der Verbandsversammlung vom 30. November 2005 eine insofern überarbeitete Abwasserbeitragssatzung jedoch nicht beschlossen. Die einzelnen Gründe für die Ablehnung sind nicht bekannt. Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ist eine Verbandsversammlung für dieses Jahr nicht mehr geplant. Da der Verband somit seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, muss die zuständige Aufsichtsbehörde die zur Schaffung rechtsmäßiger Zustände erforderlichen rechtsaufsichtlichen Maßnahmen ergreifen. Das Landratsamt Wartburgkreis hat entsprechend die unterlassene Beschlussfassung beanstandet und den Verband unter Fristsetzung zur Beschlussfassung aufgefordert.

Zu Frage 2: Zunächst möchte ich klarstellen, dass die Regelung des § 57 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung nicht nur deklaratorischen Charakter hat. Die Regelung des § 21 a Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz enthält für die Aufgabenträger eine gesetzliche Verpflichtung, nach der sie ihr Beitragsrecht innerhalb eines Jahres an die Neuregelungen anzupassen haben. Die gesetzliche Bestimmung des § 57 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung ist mit dieser Übergangsbestimmung nicht vergleichbar. Anders als bei einer fehlenden Haushaltssatzung gilt bei der Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 21 a Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz für die Aufgabenträger die alte Satzung weiter. In diesem Fall verstößt diese alte Satzung gegen geltendes Recht und ist somit rechtswidrig.

Zu Frage 3: Der Verbandsvorsitzende hat in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Thüringer Kommunalordnung kraft Gesetzes dem Bürgermeister zukommen, zu erledigen. Er muss daher Beschlüssen der Verbandsversammlung widersprechen bzw. ihren Vollzug aussetzen, wenn er der Auffassung ist, dass diese rechtswidrig sind. Das Beanstandungsverfahren nach § 44 Thüringer Kommunalordnung dient der internen Rechtskontrolle.

Externe rechtsaufsichtliche Maßnahmen, wie eine Beanstandung oder Ersatzvornahme nach den §§ 120, 121 Thüringer Kommunalordnung, bleiben daneben möglich, denn es besteht kein Vorrang des Beanstandungsverfahrens nach § 44 der Kommunalordnung. Ob und inwieweit weitere rechtsaufsichtliche Maßnahmen erforderlich sind, entscheidet die örtlich zuständige Rechtsaufsichtsbehörde grundsätzlich nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen.

Zu Frage 4: Das geht jetzt schon sehr weit in den Bereich der Rechtsberatung hinein, Herr Kuschel. Ich beantworte es dennoch. Der Zweckverband könnte die Ersatzvornahme dadurch abwenden, dass er eine rechtskonforme Satzung innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde gesetzten Frist, d.h. bis zum 8. Dezember 2005, beschließt. Wie bereits dargelegt, ist eine Verbandsversammlung an sich dieses Jahr jedoch nicht mehr vorgesehen. Es bleibt dem Zweckverband jedoch auch unbenommen, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe, wie Widerspruch und gegebenenfalls Klage, zu nutzen.

Danke. Es gibt eine Nachfrage. Abgeordneter Kuschel.

Herr Minister, ich darf nur zwei Nachfragen stellen, obwohl sich aus Ihrem Vortrag mehrere für mich ergeben hätten. Deshalb will ich es auf die zwei begrenzen.

Erstens: Inwieweit würde sich denn die Sachlage darstellen, wenn sich der Zweckverband entschließen würde, durch einen Ankündigungsbeschluss zum 01.01. im Grunde genommen auf die neue Satzung zu verweisen? Damit bestünde, so die bisherigen Erfahrungen, die Zeit, eine Satzung auch zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend zum 01.01. in Kraft treten zu lassen und damit den Vorgaben des § 21 a Abs. 2 Genüge zu tun. Sie haben bedauerlicherweise in Frage 4 auf diese Möglichkeit nicht verwiesen. Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass Sie das in Beantwortung der Frage 4 tun.

Die zweite Frage ist: Welche Informationen liegen Ihnen denn vor, dass die Verbandsversammlung durch die Werkleitung erst am 30.11. erstmalig mit einer neuen Satzung konfrontiert wurde, so dass insofern die Ursache nicht bei der Verbandsversammlung, sondern offenbar beim Nichtagieren der Werkleitung zu suchen ist? Das verstehen die Bürgermeister nicht. Sie bekommen am 30.11. zum ersten Mal eine Satzung vorgelegt und nun wird ihnen vorgeworfen, sie hätten angeblich das Verfahren insgesamt verzögert.

Die erste Frage - Ankündigung der Satzung: Das wird den Vorschriften, die hier anzuwenden sind, nicht gerecht. Ich halte das für eine problematische Lösung.

Die zweite Frage, die beantworte ich Ihnen wie folgt: Natürlich müssen auch die anderen Beteiligten das Recht kennen und kennen sicherlich auch hier den § 21 a, den ich vorhin angeführt habe. Im Übrigen ist es eine interne Sache der jeweiligen Gremien, wer, wen über was unterrichtet, welchen Kenntnisstand er hat und dazu äußere ich mich nicht. Wir äußern uns eh schon sehr häufig über Dinge, die an sich in andere Zuständigkeitsbereiche fallen, kommunale Selbstverwaltung. Ich denke, dass müssen die intern unter sich ausmachen. Sie wissen, was passiert, dass hier eine Ersatzvornahme erfolgen wird. Da können Sie sich drauf einstellen, dann wird die örtliche Kommunalaufsicht die entsprechende Satzung erlassen.

Danke. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Damit sind alle Mündlichen Anfragen abgearbeitet. Ich schließe die Fragestunde.

Ich rufe auf den ersten Teil des Tagesordnungspunkts 19

Aktuelle Stunde

a) auf Antrag der Fraktion der CDU zum Thema: „Wohlstand sichern, Arbeitsplätze schaffen, Solidarität stärken - Chan- cen für Thüringen aus dem Koali- tionsvertrag der CDU, CSU und SPD ‚Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit’“ Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags - Drucksache 4/1358 -

Ich eröffne die Aussprache und als erster Redner hat das Wort Abgeordneter Bergemann, CDU-Fraktion.