Da steht in der Mittelfristigen Finanzplanung überhaupt nichts davon, wie viele Stellen tatsächlich abgebaut worden sind.
Es steht überhaupt nichts davon drin, wie viele haben denn inzwischen einen kw-Vermerk und wann werden diese vollzogen. Da steht überhaupt nichts drin und das ist der Schwachpunkt der Mittelfristigen Finanzplanung.
Eine dritte Anmerkung noch: Es ist schlimm, wenn ich höre, wie Sie über die Ziele von Sachsen-Anhalt herziehen und das Haar in der Suppe suchen. Wenn man als Letzter hinterherhinkt, dann sollte man einen Zahn zulegen und versuchen, Vorletzter zu werden, aber nicht den Vorletzten schlechtzumachen. Sie haben kein Wort gesagt über Mecklenburg-Vorpommern, wie die in vier Jahren von 1 Mrd. € Neuverschuldung runter sind auf null; im Jahr 2006 schon vollzogen. Da sollten wir uns mal ein Beispiel nehmen, wenn wir schon das Schlusslicht sind.
Weitere Wortmeldungen liegen mir jetzt nicht vor. Damit schließe ich die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung, zunächst über die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in der Drucksache 4/2623. Ich verweise ausdrücklich noch mal darauf, dass wir über die Beschlussempfehlung abstimmen und nicht über den Mittelfristigen Finanzplan insgesamt. Wer also für die Empfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in Drucksache 4/2623 ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gegenstimmen? Danke. Stimmenthaltungen? Danke schön. Damit wurde der Beschlussempfehlung mit Mehrheit zugestimmt.
Namentliche Abstimmung. Damit erübrigt sich jetzt die Frage, dass Ausschussüberweisung beantragt wurde. Dem ist nicht so. Wir kommen direkt zur Abstimmung über den Entschließungsantrag und das in namentlicher Abstimmung. Ich bitte, die Stimmkarten einzusammeln.
Hatte jetzt jeder die Gelegenheit, seine Stimmkarte abzugeben? Nein. Dann bitte ich die restlichen Stimmkarten inklusive meiner Stimmkarte noch einzusammeln.
Es hatte jeder die Gelegenheit, seine Stimmkarte abzugeben. Damit schließe ich die Wahlhandlung und bitte auszuzählen.
Ich gebe das Ergebnis der namentlichen Abstimmung über den Entschließungsantrag in der Drucksache 4/2646 bekannt. Es wurden 84 Stimmen abgegeben; Jastimmen 14, Neinstimmen 50, 20 Enthaltungen (namentliche Abstimmung siehe Anlage). Damit ist der Entschließungsantrag abgelehnt und ich schließe den Tagesordnungspunkt 6.
Kostenanstieg bei den Ver- fahrensauslagen im Justiz- haushalt Antrag der Fraktion der CDU - Drucksache 4/2543 -
Das Wort zur Begründung wird nicht gewünscht. Die Landesregierung hat einen Sofortbericht angekündigt und damit erteile ich Minister Schliemann das Wort.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, zum Antrag der Fraktion der CDU nehme ich für die Landesregierung wie folgt Stellung:
Der Antrag greift den in der Tat sehr deutlichen, fast spektakulären Anstieg verfahrensabhängiger Entschädigungsleistungen im Bereich der Justiz auf und weist damit auf einen wichtigen Punkt für den derzeitigen, aber auch für den künftigen Justizhaushalt hin. Die Kostensteigerungen der vergangenen Jahre sind allerdings kein Thüringer Problem. Alle Länder haben die gleiche Entwicklung zu verzeichnen, die Grade sind etwas unterschiedlich, aber eher marginal. Die Justizhaushalte werden eben durch diese Ausgabensteigerungen erheblich belastet. Schwerpunktmäßig geht es …
Entschuldigung, Herr Minister. Werte Kollegen Abgeordneten, wir hatten vereinbart, diesen Tagesordnungspunkt heute noch abzuarbeiten. Deshalb bitte ich um entsprechende Ruhe im Haus, damit wir auch noch diesen Punkt ordnungsgemäß zu Ende bekommen. Danke schön. Herr Minister, bitte.
Danke sehr. Schwerpunktmäßig geht es um Prozesskostenhilfe, um die Kosten für rechtliche Beratung bedürftiger Personen und um die Kosten für Beratungshilfe von Personen, die die Kosten, die bei der Beratung entstehen, nicht selbst tragen können. Alle diese Ausgaben beruhen nicht auf Landesrecht, sondern beruhen auf Bundesgesetzen - Zivilprozessordnung, Beratungshilfegesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz, Strafprozessordnung und anderen mehr. Handlungsspielräume für den Landesgesetzgeber sind mangels Zuständigkeit nicht eröffnet, wohl aber ist der Landesgesetzgeber gehalten, im Landeshaushalt die erforderlichen Mittel für die Umsetzung dieser Gesetze bereitzustellen. Selbstverständlich gibt es die in den Gesetzen festgelegten Kriterien für die Bewilligung der Leistungen. So hat letztlich nur Anspruch auf Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe oder Übernahme der Kosten der Betreuung, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, eben diese Kosten zu tragen. Ferner macht das Gesetz im Bereich der Prozesskostenhilfe die Auflage, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, zu deren Hilfe diese Kosten dienen sollen, Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig
erscheint. Auch bei der Beratungshilfe gibt es eine Einschränkung, die Inanspruchnahme darf nicht mutwillig sein. Bei der Betreuung gibt es ebenfalls Kriterien. Wer aufgrund psychischer Krankheit, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Angelegenheit selbst zu besorgen, dem bestellt das Vormundschaftsgericht einen sogenannten rechtlichen Betreuer. Die Kosten für diesen Betreuer übernimmt die Staatskasse, wenn der Betreute nicht hinreichend vermögend ist und sich niemand aus der Familie bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen.
Letztlich muss man immer wieder sagen, die Gewährung all dieser Hilfen, besonders Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, ist Ausdruck eines Justizgewährungsanspruchs und trägt wesentlich zur Verwirklichung des Alltags in unserem Rechtsstaat bei. Das Rechtsstaatsprinzip verbietet bekanntlich die eigenmächtige Durchsetzung von Rechten. Zur Durchsetzung von Rechten wird der Bürger an Gerichte verwiesen. Die Konsequenz daraus ist dann aber auch, das ist dann die Kehrseite oder das Spiegelbild des staatlichen Gewaltmonopols an dieser Stelle, die Verpflichtung des Staates, jedermann den Zugang zu den Gerichten in gleicher Weise angemessen zu eröffnen. Insoweit ist die Gleichheit vor dem Richter auch ein Stück weit Gleichheit beim Zugang zu dem Richter.
Die Kostensteigerungen, die wir festgestellt haben und feststellen müssen, die uns auch künftig nicht erspart bleiben, beruhen alle auf gesetzlichen Normierungen und deren Änderungen. 1980 stieg man um von dem alten Armenrichter auf die Prozesskostenhilfe. 1980 dachte niemand, jedenfalls im offiziellen Teil der Stellungnahmen, daran, dass die Kosten und die Auslagen sich so weiterentwickeln würden, wie sie sich entwickelt haben. Welch eine Fehleinschätzung, kann man nachträglich behaupten. Die wenigen warnenden Stimmen wurden nicht hinreichend gehört.
1990 wurde das Betreuungsrecht geändert. Auch hier stand der humane Aspekt und der rechtsstaatliche Aspekt im Vordergrund. Abschaffung von Entmündigung, das war ein hässlicher Ausdruck geworden, stattdessen besser dann Betreuung. Durch die Einführung des Rechtsinstituts der rechtlichen Betreuung sollten Regelungen abgeschafft werden, die eine Diskriminierung körperlich, geistig oder psychisch benachteiligter Bürgerinnen und Bürger darstellen können. Ein positiver Ansatz, aber auch hier eine, ganz deutlich gesagt, Fehleinschätzung der Ausgabenentwicklung.
Landesverwaltungen wie auch Gerichte sind letztlich darauf beschränkt, in diesem großen Feld Bundesrecht auszuführen. Es ist zwingendes Recht, es lässt kaum Spielräume offen. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht Maßstäbe gesetzt für die Bewilligungspraxis, die wir nicht durch Landesjustizakte unterlaufen dürfen, auch nicht unterlaufen wollen, selbstverständlich. Das heißt, die Möglichkeiten der Einflussnahme der Landesjustizverwaltung auf den Anstieg oder gegen den Anstieg dieser Ausgaben, sind begrenzt, äußerst begrenzt. Dabei ist auch zu respektieren, dass ein Großteil der diese Kosten verursachenden Entscheidungen richterliche Entscheidungen sind und richterliche Entscheidungen werden in sachlicher Unabhängigkeit getroffen. Sie sind der Kontrolle, dem Zugriff durch die Justizverwaltung weitestgehend entzogen. Nachvollzogen und nachkontrolliert kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe eigentlich nur werden, und zwar durch den Bezirksrevisor, ob der Anspruch zu Recht oder nicht zu Recht unter dem Gesichtspunkt der Bedürftigkeit zuerkannt worden ist oder nicht.
In diesem Spannungsfeld bewegen wir uns, wenn wir über die Beantwortung der Einzelfragen nachdenken und ich meine Bemerkungen dazu mache.
Die Frage 1, der erste Fragenkomplex, nach den Verfahrensauslagen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften in Thüringen von 1995 bis 2006: Letztlich haben sich, mit einem breiten Daumen bezeichnet, die Auslagen verdreifacht, von 1995 gut 20,4 Mio. sind es im Jahre 2006 61,5 Mio., jeweils Eurobeträge. Das andere ist natürlich umgerechnet. Wir hätten also eine massive Steigerung auf das Dreifache. Der Hauptteil der Ausgaben ist zu suchen bei den Kosten für Prozessvertretung durch Rechtsanwälte, vor allem in Zivil-, Familien- und Strafprozessen, aber auch Auslagen für Beratungshilfe und Kosten für Betreuungsverfahren. Dazu muss ich anmerken, dass die Kontenführung erst später getrennt worden ist, nämlich erst ab dem Haushaltsjahr 2004. In den Jahren davor gab es im Haushalt keine Trennung und deswegen im Nachhinein auch keine Verifizierung, auf welche Kostenart und Ausgabenart entfallen dann welche Beträge. Die Kosten für Prozessvertretung durch Rechtsanwälte und Ausgaben für Beratungshilfe waren schätzungsweise in 1995 6,5 Mio. € - schätzungsweise wegen der Haushaltssystematik -, im Jahre 2006 18,9 Mio. €, also auch hier fast eine Verdreifachung.
Für Betreuungsverfahren, vorher also dann die Vormünderverfahren, gab es eine sehr deutliche Steigerung von etwa 2,4 Mio. € im Jahre 1995, im Haushaltsjahr 2006 waren es ausschließlich für Betreuungsverfahren 17,47 Mio. €, in Prozenten ausgedrückt, eine Steigerung von über 700 Prozent. Warum ist das so? Ist die Zahl der Betreuungsverfahren so
gestiegen? Nun, das Institut ist neu, es wird akzeptiert, es wird weitgehend akzeptiert, aber man muss auch schon sagen, es hat auch ein Stück mit einer Veränderung in unserer Gesellschaft zu tun. Die Alten und Pflegebedürftigen, vor allem um die geht es dabei und das sind der große Teil der Steigerungen, werden sehr oft nicht mehr von Familienangehörigen betreut oder nicht mehr auch von ehrenamtlichen Leuten betreut, sondern eben von Berufsbetreuern.
In der Fachgerichtsbarkeit - das war die zweite Frage - nahm die Kostenentwicklung prinzipiell einen ähnlichen Verlauf wie in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In der Arbeitsgerichtsbarkeit wurden von 488.000 im Jahre 1995 2006 1,5 Mio. ausgegeben, also auch ein rundes Verdreifachen. Dabei geht es im Wesentlichen um die Kosten für Rechtsanwälte.
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit gab es auch eine Zunahme von 1995 138.000 bis 2006 209.000, nicht ganz so krass, weit weniger krass als in den anderen Fällen. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit geht es dabei im Wesentlichen um Mehrausgaben für Sachverständigenleistungen.
Die Sozialgerichtsbarkeit musste, das war kein Wunder, die größte Steigerungsrate hinnehmen. 1995 war die Inanspruchnahme der Sozialgerichtsbarkeit insgesamt wesentlich geringer als heute. 1995 wurden 613.000 € in etwa ausgegeben, im Jahr 2006 sind es schon 4,16 Mio. €, also fast siebenmal so viel. Besonders deutlich fiel die Steigerung der Ausgaben im Sprung von 2004 auf 2005 mit 1 Mio. € aus, also rund ein Drittel obendrauf gegenüber dem Vorjahr.
Die Finanzgerichtsbarkeit ist von dieser Entwicklung weitestgehend verschont geblieben. Trotzdem, wenn man in Relationen redet, ist die Steigerung 250 Prozent, allerdings nur von 1995 2.000 € auf 2006 5.000 €. Da ist die Zahl derjenigen, die Hilfe bedürfen, doch wirklich gering.
Man muss auch eines dagegenhalten der Wirklichkeit halber, nicht alle dieser aufgezählten Aufgaben fallen wirtschaftlich nachher dem Freistaat zur Last. Dagegen sind auch Einnahmen zu verzeichnen, nämlich aus den vereinnahmten Ratenzahlungen, soweit Ratenzahlung bewilligt worden ist und geleistet wird, und aus Erstattung von Sachverständigenleistungen, soweit die Parteien dazu in der Lage sind.
Die Ursachen - das ist der dritte Fragenkomplex - für die deutliche Ausgabensteigerung sind vielfältig. Eine wesentliche Ursache sind Rechtsänderungen, nicht nur die eben aufgezählte, sondern noch eine dazu. Am 1. Juli 2004 ist das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Das hat in den hier im Wesentlichen interessierenden Bereichen eine Steigerung der Rechtsanwaltsgebühren gebracht,
die dann auch im Wege der Prozesskostenhilfe zu begleichen sind. Daneben sind dann die Verfahrenszahlen gestiegen, was selbstverständlich dann auch in Relation zu einer erhöhten Inanspruchnahme in summa dieser Prozesskostenhilfe zu Leistungen geführt hat.
Eine dritte Tendenz ist auch nicht zu unterschätzen, aber man kann es nur als kausal ansehen, ohne quantifizieren zu können, die hohe Zahl der Arbeitslosen und ein relativer Rückgang der verfügbaren Einkommen. Da hat sicherlich die Prozesskosten- und Beratungshilfe zugenommen. Wir sind heute so weit, leider Gottes, dass wir sagen müssen, bei einer durchschnittlichen Familienscheidung kommt es nicht mehr selten vor, dass beide Seiten Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren, die Scheidungsfolgeverfahren beanspruchen müssen. In der Sozialgerichtsbarkeit kommt noch ein Phänomen hinzu, die Prozessführung ist aufwändiger geworden, insbesondere durch die Heranziehung von Sachverständigengutachten. Bei den Betreuungsverfahren sind die Ursachen wohl etwas anders zu sehen. Zunächst erst mal die Neuheit dieses Instituts und damit das Anwachsen der Inanspruchnahme, dann aber auch die höhere Lebenserwartung, die äußerst erfreulich ist, aber umgekehrt auch die Zahl der Betreuungsfälle steigen lässt, weil das höhere Lebensalter nicht immer einhergeht mit der Beibehaltung der nötigen geistigen oder körperlichen Kräfte; meistens geht es um geistige Kräfte. Die Veränderung der Lebensverhältnisse - Stichwort Drei-Generationen-Haus oder Nicht-Drei-Generationen-Haus oder zumindest Zwei-Generationen-Haus - führt auch dazu, dass Betreuungsleistungen vermehrt in Anspruch genommen werden. Dann ist eben der Staat in der Pflicht, wenn eine nolens volens unter Betreuung stehende Person finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten, die ein Berufsbetreuer berechnen darf, zu tragen.
An dieser Stelle ein kleiner Einschub: Wir konnten bis 30.06.2006 mit dem bis dahin geltenden Abrechnungssystem nicht kontrollieren, wie viele abgerechnete Stunden nun tatsächlich entstanden waren und was in den Stunden geleistet wurde. Wir haben jetzt eine Neuerung, mit dem Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz ist eine Pauschalvergütung eingeführt worden. Die Hoffnung ist, dass die Ausgabensteigerung dadurch flacher ausfällt, die Ausgaben werden nicht sinken. Wir werden schauen, wieweit wir damit wirklich Erfolg haben werden.
Maßnahmen zur Begrenzung des Kostenanstiegs war die Frage 4. Zunächst erst mal, die Ausgabensteigerung, die Ausgaben selbst, die Kostenentwicklung wird ständig bei mir im Haus beobachtet. Natürlich wurde immer geschaut und wird nach wie vor geschaut, wie weit können wir Kosten minimieren bei den Prozesskosten, bei der Beratungshilfe und den
Zunächst erst mal war der erste Schritt zur Erkenntnis die Separierung in Haushaltstiteln. Weiterhin hat die Justizverwaltung den Bezirksrevisoren nicht nur nahegelegt, sondern sie angewiesen, verstärkt zu prüfen, ob die Bedürftigkeit gegeben war, die zur Gewährung der Prozesskostenhilfe geführt hat. Wir haben dann - auch das war mal Gegenstand der Erörterung hier im Hohen Haus - ein Merkblatt an unsere Richter und Rechtspfleger herausgegeben für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; es sollte eine gewisse Hilfestellung sein. Wir haben ferner Workshops durchgeführt zur Schulung der inzwischen für die Bewilligung zuständigen Rechtspfleger. Es gibt Fortbildungsprogramme. Durch intensive Schulung soll vor allen Dingen das Problembewusstsein der mit Prozesskostenhilfeentscheidung befassten Bediensteten auch in kostenrechtlicher Hinsicht geschärft werden. Das sind unsere internen Dinge, die wir machen können.
Auf Bundesebene haben wir dann in den Jahren 2005/2006 in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Begrenzung der Aufwendungen für Prozesskostenhilfe mitgearbeitet, und zwar an der Erarbeitung eines Entwurfs für ein weiteres Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz. Dieses Gesetz ist inzwischen vom Bundesrat verabschiedet worden und liegt dem Bundestag vor.
Bei der Beratungshilfe - ich sagte vorhin schon, im Jahre 2004 wurde erstmals ein separater Haushaltstitel dafür geschaffen und deswegen konnte man jetzt genauer hinschauen - haben wir bei den Amtsgerichten verschiedene organisatorische Maßnahmen ergriffen, um den Missbrauch von Beratungshilfe zu verhindern, vor allem eine Organisation über eine Namenskartei, mit der die doppelte Inanspruchnahme von Beratungshilfe für identische Gegenstände vermieden werden soll. Auf Bundesebene bringt sich Thüringen in die neu gebildete Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Begrenzung der Ausgaben für Beratungshilfe“ ein. Die Beratungen dort sind noch nicht abgeschlossen, aber es zeichnet sich durchaus ab, dass eine Novelle des Beratungshilfegesetzes möglich ist.
Bei den Betreuungskosten, das ist dieser Riesenteil, der uns besonders zur Last fällt, sind Maßnahmen auf Landesebene eingeleitet worden, die größere Kostentransparenz ebenso schaffen wie bei den anderen ab 2004 der eigene Haushaltstitel. Wir sind auch dabei, die Betreuungskosten der einzelnen Amtsgerichte zu analysieren, und haben die Amtsgerichte angewiesen, auf der Grundlage des bis 30.06. geltenden alten Vergütungsrechts Spitzabrechnungen zu machen, also nicht mehr den breiten Daumen zu nehmen. Auf Bundesebene wirken wir auch hier in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit.
Das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz, das Ausfluss dieser Arbeitsgruppe geworden ist, hatte ich Ihnen bereits genannt. Derzeit prüft das Bundesministerium der Justiz durch das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik in Köln evaluierend, ob und wie das Gesetz denn die gewünschten Wirkungen hat oder wo Grenzen dieser Wirkungen zu sehen sind. In diesem Zusammenhang möchte ich noch mal darauf hinweisen, es gibt nicht nur Berufsbetreuer. Ein großer Teil der Betreuung wird ehrenamtlich durchgeführt, nicht nur innerhalb der Familien. Es gibt eine ganze Reihe von Menschen, die sich ehrenamtlich auch zur Betreuung ganzer Einrichtungen zur Verfügung stellen.
Auf vier Veranstaltungen in den letzten Wochen haben wir bei der Justiz ehrenamtlich Tätige gewürdigt, u.a. auch ganz viele aus dem Betreuungsbereich. Allein in Thüringen gibt es rund 21.000 ehrenamtlich tätige Betreuer. Das führt zu einer wirklich großen - das muss man ganz offen sagen - Entlastung des Landeshaushalts. Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat im letzten Jahr sogenannte Betreuungstage eingeführt. Auf diesen Betreuungstagen sollen die ehrenamtlichen Betreuer Gelegenheit haben, sich auszutauschen und sich weiterzubilden. Die Resonanz war sehr, sehr positiv. Es ist geplant, diese Betreuertage zusammen mit der Fachhochschule Jena zur Stärkung des ehrenamtlichen Betreuungswesens beizubehalten.
Bei den Kosten gibt es noch einen kleinen Hinweis. Die Veröffentlichungskosten in den Insolvenzverfahrensfällen - Zeitungen, Inserate - sind dadurch sehr viel kleiner geworden, dass wir bereits seit 2004 die Veröffentlichungen nur noch im Internet machen. Das genügt für die Publizitätswirkung.
Die letzte Frage: Sind der Landesregierung Bemühungen anderer Landesjustizverwaltungen bekannt, die Kostenanstiege in den Griff zu bekommen? Ich habe das bereits erwähnt, auch die anderen Länder leiden unter den erheblichen Kostenanstiegen. Aktuell wird vom Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt eine Aufstellung erarbeitet, in der die Aktivitäten der einzelnen Länder gesammelt werden, um dann anschließend abzugleichen, was man voneinander lernen kann. Die Zusammenstellung liegt inzwischen vor, sie wird ausgewertet. Schon jetzt lässt sich aber sagen, die Probleme sind vergleichbar. Die ergriffenen Maßnahmen ähneln sich, haben alle dieselbe Zielrichtung. Wir werden uns die Beiträge der anderen Länder selbstverständlich sorgsam anschauen, um prüfen zu können, inwieweit wir daraus Konsequenzen ziehen können. Das Ganze geschieht selbstverständlich a) in enger Abstimmung mit den Gerichten und Staatsanwälten, aber b) - und das ist das Wesentliche dabei - nicht, um zu sparen,