Zunächst, Herr Abgeordneter, habe ich nicht aus dem NKSS zitiert, sondern ich habe zitiert aus einer Festlegung der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesjugendbehörden, die diese Geschichte angesprochen hat. Ich bleibe in der Beurteilung auch dabei. Die Einschätzung ist die, dass in solchen Fällen die Länder ausschließlich darüber entscheiden.
Danke schön, Herr Staatssekretär Illert. Wir kommen zur nächsten Anfrage. Die nächste Frage ist Ihnen unter der Drucksache 4/255 zugestellt worden. Sie wird von Herrn Abgeordneten Huster gestellt.
Auf der Grundlage von Artikel 29 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) erhalten die Länder im Jahr 2004 einen einmaligen Betrag in Höhe von 2,65 Mrd. der Umsatzsteuereinnahmen des Bundes zum Ausgleich
für das Vorziehen der 3. Stufe der Steuerreform. Entsprechend dem Verteilungsschlüssel für die Einkommensteuer auf Land und Kommunen (42,5 vom Hundert zu 15 vom Hundert) erhalten die Kommunen einen Anteil.
2. Ist der Anteil des Landes im Ansatz des 2. Nachtragshaushalts in Kapitel 17 01 Titel 015 01 (Ein- nahmen aus der Umsatzsteuer) enthalten?
3. Wurden die zusätzlichen einmaligen Einnahmen aus der Umsatzsteuer zweckentsprechend im Verhältnis 42,5 zu 15 zwischen Land und Kommunen aufgeteilt?
4. In welchem Haushaltstitel wurden die einmaligen Ausgaben an die Kommunen veranschlagt und wurden diese bereits ausgezahlt?
Zu Frage 1: Im Ergebnis des Vermittlungsverfahrens vom Dezember 2003 war beschlossen worden, die 3. Stufe der Steuerreform teilweise auf das Jahr 2004 vorzuziehen. Der Bund wollte die damit verbundenen Steuerausfälle über Privatisierungserlöse finanzieren. Die Ländergesamtheit sollte an diesen Privatisierungserlösen teilhaben. Dies wurde umgesetzt, indem die Ländergesamtheit einmalig für 2004 einen höheren Anteil an der Umsatzsteuer erhält, und zwar 2,65 Mrd. 5 rd. 74 Mio.
Zu Frage 3: Die Verteilungsschlüssel für die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer sowie der Umsatzsteuer sind im Gemeindefinanzreformgesetz geregelt. Die Kommunen erhalten auf Basis dieser gesetzlichen Vorgaben ihre Anteile an den genannten Steuerarten. In der Fragestellung wurde die Umsatzsteuereinnahme in eine fiktive Einkommensteuer umgedeutet, die mit einem Schlüssel von 42,5 Prozent für das Land und 15 Prozent für die Kommunen zu verteilen wären. Ein solches Vorgehen ist rechtlich nicht haltbar. Hätte der Gesetzgeber eine
solche Rechnung zulassen wollen, hätte er das Gemeindefinanzreformgesetz entsprechend anpassen müssen. Da dies aber nicht geschehen ist, sind die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
Zu Frage 4: Die Thüringer Kommunen werden im Saldo durch das anteilige Vorziehen der 3. Stufe der Steuerreform nicht belastet. Der Anteil Thüringens an den Lohnsteuereinnahmen in Deutschland beträgt derzeit 1,3 Prozent. Daraus ergeben sich im Jahre 2004 für die Kommunen Mindereinnahmen aus dem anteiligen Vorziehen der Steuerreformstufe von 17 Mio. 2 geglichen, dass die Kommunen anteilig an den erhöhten Umsatzsteuereinnahmen des Landes über den Kommunalen Finanzausgleich partizipieren. Diese bringen den Kommunen Mehreinnahmen von ebenfalls 17 Mio. 7 8 ! ! Kommunalen Finanzausgleich kompensieren somit die Mindereinnahmen aus dem teilweise Vorziehen der 3. Stufe.
Gibt es Nachfragen? Das ist offensichtlich nicht der Fall. Dann vielen Dank, Herr Schneider. Wir kommen zur nächsten Anfrage. Es ist eine Anfrage des Abgeordneten Kuschel und liegt Ihnen unter der Drucksachennummer 4/321 vor. Bitte, Herr Abgeordneter Kuschel.
Die "Thüringer Allgemeine" informierte am 4. November 2004 über die Bearbeitung des Disziplinarverfahrens gegen den Meininger Ex-Landrat Ralph Puderbach. Demnach läuft seit 1995 ein Disziplinarverfahren in der Zuständigkeit des Thüringer Landesverwaltungsamtes. Bis heute ist dieses Verfahren nicht abgeschlossen, so dass Herr Puderbach als Ruhestandsbeamter noch vergütet wird.
1. Aus welchen Gründen wurde das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren gegen Herrn Puderbach bis heute noch nicht abschließend bearbeitet?
2. Unter welchen Voraussetzungen und bis wann ist mit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens zu rechnen?
3. Inwieweit ist dem Land aus der bisherigen nicht abschließenden Bearbeitung des Disziplinarverfahrens ein Schaden entstanden?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel wie folgt:
Zu Frage 1: Einzelheiten eines noch nicht abgeschlossenen disziplinarrechtlichen Verfahrens unterliegen dem Personalaktengeheimnis. Ich bitte um Verständnis, dass ich zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Beamten Ihre Frage nur allgemein beantworten kann. Generell gilt der Vorrang des Strafverfahrens. Das Disziplinarverfahren ist bis zum rechtskräftigen Abschluss strafrechtlicher Verfahren auszusetzen. Insbesondere wenn mehrere langwierige Strafprozesse geführt werden, verzögert sich automatisch auch das Disziplinarverfahren. Hinzu kommt, dass auf ältere Fälle noch das alte Disziplinarrecht des Bundes anzuwenden ist. Danach ist ein förmliches Untersuchungsverfahren vorgegeben, welches mit umfangreichen Beweisund Schutzrechten des Beamten ausgestaltet ist. Außerdem ist eine gewisse Verfahrensdauer vorprogrammiert, wenn der Beamte umfangreiche Beweisanträge stellt. Aufgrund dieser Schwächen des alten Bundesrechts hat Thüringen durch das Thüringer Disziplinargesetz die Durchführung von Disziplinarverfahren vereinfacht.
Zu Frage 2: Disziplinarverfahren sind möglichst zügig durchzuführen. Die rechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens wurden ausgeschöpft. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.
Zu Frage 3: Das Land bewegt sich bei der Durchführung von Disziplinarverfahren im Rahmen geltenden Rechts. Die Weiterzahlung von Bezügen während des Verfahrens ist eine Konsequenz bundesrechtlicher Vorgaben zum Beamtenrecht.
Frau Präsidentin, darf ich? Herr Minister, Herr Puderbach war Landrat und damit kommunaler Wahlbeamter. Können Sie eine Auskunft geben, wie lange die Beamtenruhestandsphase bei ihm zutrifft, also wie lange maximal das Land noch die Ruhestandsbeamtenbesoldung entrichten muss oder ist Herr Pu
derbach Lebenszeibeamter, so dass er bis zur Pensionierung ggf. diese Ruhestandsbeamtenbesoldung erhält?
Herr Abgeordneter Kuschel, wir müssen den Ausgang des Disziplinarverfahrens zunächst einmal abwarten. Danach kann ich Ihnen diese Frage beantworten. Derzeit ist das nicht möglich.
Er war zuletzt Wahlbeamter, Herr Gerstenberger, und trotzdem muss ich darauf hinweisen, wir wissen doch nicht, wie das Disziplinarverfahren ausgeht. Nehmen wir mal an, das Disziplinarverfahren endet damit, dass die Vorwürfe gegen ihn weit gehend nicht mehr so als stringent empfunden werden, da könnte es durchaus sein, dass die Pension nicht gekürzt wird oder sie wird zu einem Teil gekürzt. Das heißt also, dass er für längere Zeit noch dieses Ruhegeld erhalten wird.
Danke, Herr Minister Gasser. Damit kommen wir zur letzten Anfrage des heutigen Tages in der Drucksache 4/263 des Abgeordneten Huster. Stellen Sie bitte Ihre Frage.
Durch die Thüringer Industriebeteiligungs-GmbH & Co. KG wurden von den im Zeitraum 1993 bis 31. Dezember 2003 eingegangenen 32 Beteiligungen zwölf Unternehmensbeteiligungen verkauft.
2. Mit welchem Finanzvolumen (in Euro) war die Gesellschaft insgesamt in diesen zwölf Unternehmen beteiligt?
4. An wie viele dieser zwölf Unternehmen waren gleichzeitig Darlehen vergeben worden und sind diese Darlehen im Zuge des Beteiligungsverkaufs getilgt worden?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Vorausschickend möchte ich aber darauf hinweisen, dass die TIB in dem besagten Zeitraum nicht 12, sondern nur 11 Beteiligungen veräußert hat. Ich verweise hier auf die von mir gegebene Antwort zu Frage 2. der Mündlichen Anfrage in Drucksache 4/136 des Abgeordneten Huster.
Zu Frage 1: Bei zehn der verkauften Unternehmensbeteiligungen handelte es sich um offene Beteiligungen. In vier Fällen dieser 10 Beteiligungen hielt die TIB neben einer offenen auch eine stille Beteiligung. Bei einer Beteiligung ist die TIB lediglich eine stille Beteiligung eingegangen.
Zu Frage 4: Die TIB hat in acht der genannten 11 Beteiligungsfälle gleichzeitig Darlehen ausgereicht. In vier Fällen wurden die Darlehen vollständig zurückgeführt. In den anderen vier Fällen erfolgte keine Tilgung. Bezogen auf die acht Darlehen beträgt die durchschnittliche Rückführungsquote 85 Prozent.