Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kubitzki beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
hängung sogenannter Missbrauchsgebühren nach § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes geführt. Eine Beantwortung der Frage ist mir daher nicht möglich.
Zu Frage 3: In der Tat, die Missbrauchsgebühr bestimmt sich nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz. Das ist geltendes Recht und als solches von den Gerichten anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz verbietet sich eine Bewertung der Rechtsanwendung durch die Landesregierung. Die Vorschrift selbst halten wir für sachgerecht. Sie führt nicht zur Rechtsverweigerung, sie ist Ausgleich zu der Vergünstigung der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens. In der Praxis findet sie im Übrigen - soweit wir beobachten können - nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen Anwendung.
Zu Frage 4: Ich möchte jetzt nicht streiten über die Begrifflichkeit „Effizienz“ oder „Effektivität“. Die sozialen Gerichte sind in Thüringen durch personelle und sächliche Ausstattungen so organisiert, dass sie effizient arbeiten und den Rechtsuchenden effektiven Rechtsschutz gewähren.
Herr Minister, wenn Sie keine Angaben machen können, was die statistische Erfassung, die Anzahl der Verfahren betrifft, gibt es Kenntnisse, was für ein Geldwert in Form dieser Kosten durch das Land bzw. durch die Gerichte eingezogen wurde?
Mir sind heute keine solchen Kenntnisse geläufig, aber ich werde vorsichtshalber nachfragen, ob es darüber Aufzeichnungen gibt. Ich befürchte nur, das wird nicht der Fall sein. Aber ich reiche die Antwort nach.
Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordnete Doht, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/3495.
Das unlängst sanierte Wehr am Rothenhof weist immer mehr Mängel auf. Wehr und Fischtreppe waren seit der Sanierung zum wiederholten Mal verstopft und konnten nur mit schwerer Technik beräumt werden. Das Staubrett lässt sich nur unzureichend heben. Eingebaute Schwimmer als Treibholzsperre begünstigen das Verstopfen. Beim Hörselhochwasser am 29. September 2007 wurden Teile der Uferbefestigung völlig weggespült.
1. Erfolgte nach der Sanierung eine ordnungsgemäße Bauabnahme durch das Staatliche Umweltamt in Suhl?
2. Entspricht die konstruktive Gestaltung der Wehranlage den Anforderungen des Hochwasserschutzes und wurden bauliche Mängel festgestellt?
4. Wie wird sichergestellt, dass mit der geplanten Kommunalisierung der Aufgaben der Umweltämter die Wehranlage in einem funktionstüchtigen Zustand an die Stadt Eisenach übergeben wird?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Doht wie folgt:
Zu Frage 1: Nach der Sanierung erfolgte zunächst erst eine Bauabnahme, bei der Mängel festgestellt wurden. Die endgültige Bauabnahme wird noch im Jahre 2007 vorgenommen.
Zu Frage 2: Die konstruktive Gestaltung der Wehranlage entspricht den Anforderungen des Hochwasserschutzes. Bauliche Mängel wurden festgestellt und zwischenzeitlich behoben.
Zu Frage 3: Die Beseitigung der baulichen Mängel erfolgte durch den Baubetrieb im Rahmen der Gewährleistung. Für Schäden, die während des laufenden Betriebes entstehen, ist im Rahmen der Unter
Zu Frage 4: Es ist weder vorgesehen, die Wehranlage Rothenhof an die Stadt Eisenach zu übergeben noch die Aufgaben zur Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung zu kommunalisieren. Die Aufgabenwahrung an den Gewässern I. Ordnung verbleibt beim Land.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann folgt die nächste Mündliche Anfrage, Abgeordneter Kalich, DIE LINKE, in Drucksache 4/3499.
Wie die Ostthüringer Zeitung (OTZ - Lokalausgabe Bad Lobenstein vom 25. Oktober 2007) berichtete, soll der „Koselstau“ bis zum 15. Dezember 2007 auf Verlangen des Thüringer Landesverwaltungsamtes abgelassen werden. Als Begründung werden Schäden am Staudamm angeführt. Die Unterlagen zur Sanierung des Staudamms und der Antrag auf Fördermittel sollen dem Landesverwaltungsamt noch nicht vorliegen, obwohl die Stadt Bad Lobenstein mehrfach dazu aufgefordert worden sei.
1. Welche Gründe sind der Landesregierung bekannt, weshalb die Stadt Bad Lobenstein die erforderlichen Anträge und Unterlagen zur erforderlichen Sanierung des Staudamms bisher beim Landesverwaltungsamt noch nicht eingereicht hat?
2. Wie schätzt die Landesregierung die Hochwassergefahr für die Stadt Bad Lobenstein ein, sollte es zu einer Renaturierung des Koselbaches kommen und wie wird diese Einschätzung durch die Landesregierung begründet?
3. Unter welchen Voraussetzungen wäre eine finanzielle Förderung der Renaturierung des Koselbaches durch das Land möglich und liegen diese Voraussetzungen im Fall der Stadt Bad Lobenstein vor?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kalich wie folgt:
Zu Frage 2: Der Speicher Koselbach hat in seinem jetzigen Betrieb keine Hochwasserschutzfunktion. Aufgrund der vorhandenen Schäden stellt er eine Gefahr dar. Im Falle einer Renaturierung des Koselbaches durch Rückbau des Speichers ändert sich im Vergleich zum jetzigen Zustand die Hochwassersituation für die Stadt bei Bad Lobenstein nicht. Im Falle eines Rückbaus des Speichers entfällt die Möglichkeit, durch Umbau der Anlage und Änderung des Betriebsregimes gezielt Hochwasserschutz zu betreiben.
Zu Frage 3: Voraussetzung für die Renaturierung des Koselbaches ist der Rückbau der Anlage. Die Renaturierung kann im Rahmen der Richtlinien des Ministeriums zur Förderung wasserrechtlicher Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung gefördert werden. Hierfür sind Voraussetzungen erstens der Antrag zur Aufnahme in das Förderprogramm mit Einreichung der jeweils erforderlichen Unterlagen sowie zweitens die Aufnahme in das Förderprogramm. Bisher liegt kein Antrag der Stadt Bad Lobenstein zur Aufnahme in das Förderprogramm zur Renaturierung des Koselbaches vor.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordneter Hauboldt, DIE LINKE, in Drucksache 4/3500.
Bereits seit April 2006 konnten Thüringer Finanzämter Fahrzeuge aus dem Verkehr ziehen, deren Halter die Kfz-Steuer nicht bezahlt hatten. Nunmehr erhielten auch Landkreise und kreisfreie Städte gleiche Rechte in Bezug auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen durch die Freigabe zur Vernetzung der Ämter durch das zuständige Ministerium für Bau und Verkehr. Im Ergebnis erhalten in einer Schuldnerdatei erfasste Personen keine Zulassung für ihr Fahrzeug.
1. Wie viele Landkreise und kreisfreien Städte erhielten die Freigabe zur Vernetzung von Kfz-Zulassungsstellen und Kämmereien, damit niemand mehr sein Fahrzeug zugelassen bekommt, der Schulden rund um sein Fahrzeug hat und gab es bisher Versagungsgründe zur Umsetzung des Verfahrens?
2. Welche technischen Voraussetzungen mussten dafür geschaffen werden, dass die zuständigen Mitarbeiter Zugriff auf die Schuldnerdateien haben und wie wurden dabei datenschutzrechtliche Aspekte beachtet?
3. Wie viele Fälle gab es seit 2006, bei denen die Kfz-Zulassung verweigert wurde, wie hoch beziffern sich offene Forderungen der Landkreise und kreisfreien Städte in Bezug auf die Kfz-Zulassung insgesamt und in welcher Größenordnung sind insgesamt bisher Gebühren aufgelaufen?
Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Finanzämter haben auf Grundlage von § 14 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz schon vor April 2006 die Möglichkeit gehabt, die Stilllegung von Fahrzeugen wegen rückständiger Kraftfahrzeugsteuer zu betreiben, wenn andere Betreibungs- und Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Mit der zum April 2006 in Kraft getretenen Kraftfahrzeugsteuermitwirkungsverordnung wurde geregelt, dass Fahrzeughalter keine weiteren Fahrzeuge zulassen können, solange bei Thüringer Finanzämtern Steuerrückstände, das heißt also Kraftfahrzeugsteuer und steuerliche Nebenleistungen, bestehen. Ihre Frage, Herr Abgeordneter Hauboldt, richtet sich aber anscheinend auf die Verfahrensweise bei rückständigen Gebühren.
In dieser Frage bedurfte es jedoch keiner gesonderten Regelung durch das Ministerium für Bau und Verkehr. Es gab deshalb keine sogenannte Freigabe durch das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr, sondern lediglich eine Klarstellung der Rechtslage. Grund hierfür waren rechtliche Unsicherheiten, die in der Praxis bei den Zulassungsstellen auftraten. Diese sind nämlich in bestimmten Fällen verpflichtet, Fahrzeuge von Amts wegen abzumelden bzw. stillzulegen. Dies geschieht beispielsweise durch behördliche Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung
nicht haftpflichtversicherter oder mängelbehafteter Fahrzeuge oder von Fahrzeugen, für die die KfzSteuer nicht entrichtet ist. Eine nachträgliche Beitreibung der angefallenen Gebühren und Auslagen erweist sich oftmals als schwierig. Nach rechtlicher Prüfung durch das Ministerium für Bau und Verkehr wurde unter Einbeziehung des Thüringer Finanzministeriums festgestellt, dass das Thüringer Verwaltungskostengesetz als allgemeine Rechtsgrundlage einschlägig ist. Hiernach kann die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verwaltungskostengesetz eine öffentliche Leistung, die auf Antrag vorgenommen wird, davon abhängig machen, dass der Antragsteller keine Verwaltungskostenrückstände für öffentliche Leistungen des gleichen Sachgebiets hat. Da die Zulassung von Fahrzeugen eine öffentliche Leistung ist, die auf Antrag vorgenommen wird, und die betreffenden Verwaltungskostenrückstände ebenfalls dem Sachgebiet Zulassungsrecht zuzuordnen sind, ist diese Vorschrift auf den Sachverhalt anzuwenden.
Zu Frage 2: Aufgrund des Selbstverwaltungsrechts fällt die Nutzung bzw. Verwendung der Hard- und Software in die Organisationshoheit der Kommunen. Es kann daher durch die Landesregierung nicht beantwortet werden, welche technischen Möglichkeiten die jeweiligen Kommunen vor Ort geschaffen haben. Gleichwohl haben die Zulassungsbehörden die Einhaltung des Thüringer Datenschutzgesetzes sicherzustellen. Hierbei unterliegen sie der Kontrolle des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Zu Frage 3: Zur Anzahl der Fälle, bei denen seit 2006 eine Zulassung aufgrund von Gebührenrückständen verweigert wurde, liegt keine Statistik vor. Es ist der Landesregierung auch nicht bekannt, auf welche Größenordnungen sich die offenen Kostenforderungen der Landkreise und kreisfreien Städte belaufen.