Zu Frage 3: Zur Anzahl der Fälle, bei denen seit 2006 eine Zulassung aufgrund von Gebührenrückständen verweigert wurde, liegt keine Statistik vor. Es ist der Landesregierung auch nicht bekannt, auf welche Größenordnungen sich die offenen Kostenforderungen der Landkreise und kreisfreien Städte belaufen.
Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, meine Frage steht auch im Zusammenhang mit einem Artikel der „Thüringer Allgemeinen“ bezüglich der Zulassung oder Freigabe zur Vernetzung von Kfz-Zulassungsstellen und Kämmereien im Kyffhäuserkreis. Da ist das vor vierzehn Tagen geschehen. Jetzt frage ich noch mal nach: Hatte eine Freigabe Ihrer Behörde, weil die Umsetzung - es wurde Bezug genommen auf das Verkehrsministerium - datenschutzrechtliche Probleme mit sich gebracht hat oder welche Versagungsgründe gab es vorher im konkreten Fall? Und zum Zweiten: Sind Ihrem Hause Ursachen für
Ihre letzte Frage ist mir nicht bekannt, das müsste ich bei uns im Haus noch mal prüfen lassen. Ich habe aber zur Beantwortung zu Frage 1 gesagt, es gab keine sogenannte Freigabe durch unser Haus, sondern lediglich eine Klarstellung der Rechtslage.
Danke. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordnete Dr. Scheringer-Wright, DIE LINKE, in Drucksache 4/3513.
Die Wälder in Thüringen sind nachhaltig zu bewirtschaften, das sieht das Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) vor. Als konkrete Maßnahme, um eine ökonomisch und ökologisch sinnvolle Bewirtschaftung von Waldflächen sicherzustellen, ist in § 17 Abs.1 dieses Gesetzes ein Vorkaufsrecht verankert. Es soll Grundstückszersplitterung entgegenwirken und erlaubt daher Grundstücksanrainern, im Falle des Verkaufs das Kaufinteresse mittels eines Vorkaufsrechts vorrangig gegenüber anderen Interessenten auszuüben. Ein solches Vorkaufsrecht steht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Waldgesetz sowohl Privatwaldeigentümern ebenso wie den Gemeinden und dem Land in dieser Reihenfolge als angrenzende Eigentümer an Waldgrundstücken zu. Allerdings soll es in letzter Zeit in Thüringen Fälle gegeben haben, in denen Anrainer mithilfe des Vorkaufsrechts Flächen erwerben wollten, gegenüber auswärtigen Käufern und Investoren aber nicht zum Zuge gekommen sind. Das soll auch auf solche Fälle zutreffen, in denen die Vorkaufsinteressenten detaillierte Entwicklungskonzepte für die betreffenden Waldgrundstücke vorweisen konnten. Mittlerweile hat das Thüringer Oberlandesgericht einen Rechtsstreit, in dem es um dieses Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken geht, dem Thüringer Verfassungsgerichtshof zur Prüfung hinsichtlich der Frage vorgelegt, inwieweit dieses Vorkaufsrecht mit der Thüringer Verfassung vereinbar ist, insbesondere mit Blick auf das Vorkaufsrecht für private Anrainer. Dennoch ist ein Vorkaufsrecht Privater im Blick auf die Verhinderung von Waldzersplitterung sinnvoll, weil es in Thüringen viele kleine Waldbesitzer gibt.
1. Wie oft wurde das Vorkaufsrecht nach § 17 Thüringer Waldgesetz in den vergangenen zehn Jahren von privaten und öffentlichen Anrainern im jeweiligen Verhältnis zur Gesamtzahl der Verkäufe von Waldgrundstücken ausgeübt?
2. Welche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Eigentümerverhältnisse - auch mit Blick auf die Problematik des gewollten Abbaus der Zersplitterung der Waldflächen - lassen sich aus den Vorgängen der vergangenen zehn Jahre ziehen und wie bewertet die Landesregierung diese Ergebnisse?
3. Wie oft gab es in Thüringen in den letzten zehn Jahren Fälle, in denen Vorkaufsberechtigte - Privatpersonen wie auch solche der öffentlichen Hand - trotz Interessenbekundung nicht zum Zuge kamen und aus welchen Gründen?
4. Welche Informationen liegen der Landesregierung zu Diskussionen um dieses Vorkaufsrecht von Waldgrundstücken (ggf. vergleichbar mit § 17 Thü- ringer Waldgesetz) unter Berücksichtigung gerichtlicher Entscheidungen dazu (insbesondere, wenn zugunsten der Vorkaufsberechtigten entschieden wurde) aus anderen Bundesländern vor?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage von Frau Dr. Scheringer-Wright wie folgt:
Zu Frage 1: Es existieren keine Angaben über die Gesamtzahl der Vorkaufsfälle. Bei ca. 70 Verkäufen von Staatswald des Landes wurde in vier Fällen das Vorkaufsrecht von benachbarten Privatwaldeigentümern ausgeübt. Der Freistaat Thüringen selbst hat in den vergangenen zehn Jahren von seinem Vorkaufsrecht nach § 17 Thüringer Waldgesetz keinen Gebrauch gemacht.
Zu Frage 2: Da statistisch gesicherte Angaben über Waldverkäufe sowie die Ausübung des Vorkaufrechts durch Privatwaldeigentümer fehlen, kann eine vollständige Bewertung nicht vorgenommen werden. Gleichwohl sind in der Praxis einige Fälle von Arrondierungskäufen bekannt geworden, die mithilfe des Vorkaufsrechts zustande gekommen sind.
Zu Frage 4: Informationen dazu liegen nicht vor, da in keinem anderen Land ein Vorkaufsrecht zugunsten benachbarter Privatwaldeigentümer existiert.
Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall, dann danke ich. Ich rufe die letzte Mündliche Anfrage für heute auf, und zwar die der Abgeordneten Berninger, DIE LINKE, in Drucksache 4/3516.
Unterschiedliche Behandlung Leistungsberechtigter aufgrund von Gesetzesänderungen trotz Vertrauensschutz?
Gesetzesänderungen in Bund und Ländern greifen in vielen Fällen in Rechts- und Leistungsansprüche verschiedener Betroffenengruppen ein. Dabei geht das Rechtssystem der Bundesrepublik - verfassungsrechtlich in Artikel 20 Grundgesetz verankert - davon aus, dass die Betroffenen Vertrauens- bzw. Bestandsschutz genießen, das heißt, dass sie in der Regel durch Rechtsänderungen rückwirkend nicht schlechter gestellt werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist das Verbot des rückwirkenden Eingriffs in laufende Leistungsansprüche („Rückwir- kungsverbot“) zu beachten. Durch die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes ist der Bezug von Sozialleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch statt bisher ab dem 37. Monat seit dem Inkrafttreten dieser Änderung am 28. August 2007 erst ab dem 49. Monat möglich. Die vorherigen 48 Monate erhalten Leistungsberechtigte (wie vorher 36 Monate) nur Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz.
1. Sieht die Landesregierung bezüglich des Grundsatzes des Bestands- und Vertrauensschutzes zugunsten von Leistungsempfängern, insbesondere des Verbots der Schlechterstellung, Unterschiede zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen hinsichtlich der Behandlung ihrer Rechts- und Leistungsansprüche und wie begründet sie gegebenenfalls diese Auffassung?
2. Ist der Landesregierung bekannt, inwiefern diese Auffassung von anderen Regierungen sowie Behörden und Gerichten in der Bundesrepublik vertreten wird?
3. Sieht die Landesregierung mit Blick auf die Umsetzung des Artikels 6 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (in Kraft getreten am 28. August 2007) das Recht von Flüchtlingen und Migrantin
nen und Migranten auf Bestands- und Vertrauensschutz verletzt und wie begründet die Landesregierung die Bejahung bzw. Verneinung dieser Frage?
4. Wie sind die rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede in der Leistungsgewährung gemäß Asylbewerberleistungsgesetz nach Ansicht der Landesregierung mit Blick auf verfassungsrechtliche Vorgaben und internationale Bestimmungen zu bewerten?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Antwort zu den Fragen 1 bis 4: Nicht selten führen Gesetzesänderungen, die mit belastenden Wirkungen verbunden sind, zur Enttäuschung bei den Betroffenen. Dies ist nur zu verständlich. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, eine einmal beschlossene günstige Regelung für die Zukunft zu ändern. Diese gesetzgeberische Entscheidungsfreiheit wurde mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Das heißt, ein Vertrauen darauf, dass eine günstige Regelung auch künftig bestehen bleibt, lässt sich aus unserer Verfassung nicht ableiten. Selbstverständlich gilt dieser verfassungsrechtliche Grundsatz für alle Bevölkerungsgruppen. Der Bundesgesetzgeber hat mit Wirkung vom 28. August 2007 das Asylbewerberleistungsgesetz geändert und den Zeitraum, für den Asylbewerber gekürzte Leistungen erhalten, von 36 auf 48 Monate erhöht. Um es ganz deutlich zu sagen: Bis zum 28. August 2007 ändert sich für die Asylbewerber nichts, für die Zeit danach ist aber die Entscheidung des Bundesgesetzgebers zu beachten und zu respektieren.
Herr Minister, wenn man die Gesetzesänderung dem Wortlaut nach auslegt, dann heißt das, dass Asylbewerberinnen, die vor dem 28. August 2007 Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, die aber noch nicht insgesamt 48 Monate Leistungen nach § 3 erhalten haben, wieder zurückgestuft werden in den Leistungsbezug nach § 3, so lange, bis insgesamt die Zeit der 48 Monate Leistungsbezug nach § 3 eingetreten ist. Wenn ich die Politik Ihres Hauses, des Landesverwaltungsamts,
richtig verstehe, legen Sie diese Gesetzesänderung nach dem Wortlaut aus. Sie sind ja aber Jurist: Welche anderen Auslegungsmöglichkeiten dieser Gesetzesänderung gibt es denn noch?
Frau Abgeordnete Berninger, es gibt keine anderen Auslegungsmöglichkeiten, weil die Verwaltung an Recht und Gesetz strikt gebunden ist und Ermessensspielräume bei Fristsetzung nicht vorhanden sind. In anderen Fällen ist das schon der Fall, aber bei einer Fristfestlegung scheidet das aus.
Danke, Frau Präsidentin. Herr Minister, das Bundesverfassungsgericht hat schon 1961 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Staat nicht in abgeschlossene Tatbestände eingreifen kann, also den Grundsatz des Rückwirkungsverbots, außer, wenn die Betroffenen mit dieser Rückwirkung rechnen mussten. Inwieweit sehen Sie dort einen Konflikt zu der hier aufgeworfenen Problematik?
Wenn ich gleich die zweite Frage stellen darf, Frau Präsidentin? Danke. Inwieweit haben die Kommunen, also die Landkreise und kreisfreien Städte, in Thüringen bei der Gesetzesumsetzung ein Ermessen und inwieweit haben Sie als Innenministerium dabei die kommunale Ebene beraten bzw. informiert?
Ich fange mit der letzten Frage an. Ich habe es gerade gesagt, es besteht hier kein Ermessen bei Fristen, die in einem Gesetz enthalten sind. Das Zweite: Es wird hier nicht in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen, sondern das ist ja noch ein laufendes Verfahren. Es ist also keine Leistung gewährt worden und man nimmt diese Leistung jetzt nachträglich wieder weg, sondern die Leistung ist noch nicht erfolgt und damit ist das abgeschnitten, dass man sich hier auf eine andere Vorschrift beruft. Sie müssen es sich als Zeitraum vorstellen, der abgeschlossen ist. Da bleibt es dabei, da hat derjenige den höheren Anspruch und danach ist dieser Anspruch eben verkürzt. Mit dem Urteil von 1961 hat das nichts zu tun. Dieses ist mir bekannt, aber es ist nicht anwendbar und man kann das hier nicht in irgendeiner Weise ändern. Das Innenministerium würde genau diese Antwort schriftlich geben, wenn eine Anfrage kommen würde.
Herr Minister, heißt das dann, dass Ministerien in anderen Bundesländern, die anders handeln, oder Gerichte, die anders entscheiden, dann nicht auf dem Boden des Rechts und Gesetzes entscheiden?
Das kommt gelegentlich auch schon einmal vor, Frau Berninger. Dafür gibt es dann die Rechtsmittel im Bereich der Justiz, der jeweiligen Gerichtsbarkeiten. Das muss man dann sehen. Mir ist Derartiges nicht bekannt aus anderen Ländern und es sind mir auch keine Gerichtsentscheidungen bekannt, jedenfalls bisher nicht. Vielleicht haben Sie eine, die das so aussagt, was Sie eben mehr oder weniger in den Raum gestellt haben.
a) auf Antrag der Fraktion der CDU zum Thema: „Die I. World Vision Kinderstudie ‚Kinder in Deutschland 2007’ und die Familien- und Bildungspolitik in Thüringen“ Unterrichtung durch die Präsiden- tin des Landtags - Drucksache 4/3471 -
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, bereits vor mehr als 20 Jahren sang Herbert Grönemeyer: „Gebt den Kindern das Kommando, sie berechnen nicht, was sie tun. Die Welt gehört in Kinderhände, dem Trübsinn ein Ende. Wir werden in Grund und Boden gelacht - Kinder an die Macht!“ Die I. World Vision Kinderstudie gibt einen Einblick in die Welt von 6- bis 11-jährigen Kindern 2007 in Deutschland. Das Neue an der Studie war die Tatsache, dass fast 1.600 Kinder dieses Alters bundesweit befragt wurden und diese Kinder einen sehr genauen Einblick in ihre Lebenswelt gaben. Kinder
wollen an den sie betreffenden Angelegenheiten beteiligt sein und sich durchaus einbringen und einmischen. Nicht neu sind solche Erkenntnisse wie die, dass der Bildungserfolg von Kindern vom sozialen Milieu abhängt. Es ist lange bekannt, dass Kinder aus den unteren Herkunftsschichten ihr Leben mit größeren Risiken beginnen, sie weniger Teilhabemöglichkeiten haben als ihre Altersgenossen aus mittleren und höheren Herkunftsschichten. Sie können oftmals kein Musikinstrument lernen, sie werden in keinen Sportverein aufgenommen werden und sie gehen wohl kaum in ein Museum oder ein Theater. Dafür ist der Medienkonsum bei ihnen oft einseitig ausgerichtet. Kurz: Kinder aus der unteren Herkunftsschicht haben schlechtere Startchancen. Die Studie gibt auch darüber Auskunft, dass Kinder in Familien mit prekären Verhältnissen weniger Zuwendung erfahren als Kinder in Familien mit auskömmlichen Bedingungen. Dabei spielt es eher keine Rolle, ob Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen. Es zeigt sich, dass Arbeitslosigkeit zu Belastungen in der Familie führt, die auch an unseren Kindern nicht spurlos vorbeigehen.
Schauen wir auf die Wünsche und Anforderungen, die Kinder auch an Schule haben, so können wir diese genau belegen: Es wird mehr Kreativität gewünscht sowie eine Rhythmisierung des Schulalltags. Bei den Kindern sollen entsprechend ihren Interessen und Neigungen diese gefördert und gefordert werden können. Kinder wünschen sich in diesem Zusammenhang vor allem Sportangebote, Kunst und Theater AGs und mehr Projektarbeit sowie Hausaufgabenbetreuung. Wenn wir hier noch bedenken, dass sich anregende Freizeitangebote wie Sport, Lesen, Musik und Kultur positiv auf die schulischen Leistungen auswirken können, müssen wir diese Angebote erweitern und auf keinen Fall reduzieren.