Protokoll der Sitzung vom 13.12.2012

Zu Frage 1: Die Feststellung des Bedarfs nach Schulsozialarbeit liegt in der Zuständigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie erfolgt entsprechend der Regelung des SGB VIII im Rahmen der Jugendhilfeplanung. Mit der nunmehr im Doppelhaushalt 2013/2014 vorgesehenen Landesförderung wird den Kommunen im Anschluss an die auslaufende Förderung des SGB II erstmals eine verlässliche Finanzierung ermöglicht. Erst in deren Folge wird gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten der Bedarf sachgerecht und plausibel zu definieren sein. Die Kommunen benötigen wiederum zur Bedarfsdefinition diese erst nach Verabschiedung des Haushalts gegebene verlässliche Finanzierungsgrundlage. Die Landesregierung wird deshalb vor deren Abstimmung mit den Kommunen an der zu erarbeitenden Förderrichtlinie keine Aussage zum Bedarf treffen. Sie wäre angesichts der beschriebenen Rahmenbedingungen zwangsläufig spekulativ.

Zu Frage 2: Laut einer Umfrage bei den Jugendämtern arbeiten derzeit 134 Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen auf 97 VbE in den Thüringer Schulen. Dies ist seit 2010 eine Erhöhung um 37 Personen beziehungsweise 24,5 VbE. Ich gehe davon aus, dass diese Stellenerhöhung aus den seit 2011 bestehenden Mitteln des § 46 Abs. 5 SGB II umgesetzt wird. Zur Finanzierungshöhe der einzelnen Stellen der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter liegen uns derzeit keine konkreten Angaben vor.

Zu Frage 3: Die für die Schulsozialarbeit zur Verfügung stehenden Mittel sind nach Schuljahren geplant. Mit Beginn des Schuljahres 2013/14 wären da im Kapitel 08 24 Titel 633 06 Landeshaushalt für September bis Dezember 2013 3 Mio. €, für 2014 10 Mio. € und für Januar bis August 2015, das heißt bis Ende des Schuljahres 2014/15, eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 6.666.700 € für die Umsetzung des Landesprogramms Schulsozialarbeit geplant. Für das Haushaltsjahr 2015 kann ich derzeit noch nicht absehen, welche Mittel dann in dem neuen Haushaltsplan 2015 zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist es unser Ziel, dass wie bisher aus der Richtlinie zur öffentlichen Jugendförderung weitere Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen finanziert werden können.

Zu Frage 4: Seit 2011 wurden einschließlich 2013 durch die Bundesregierung über den § 46 Abs. 5 SGB II Mittel für die Umsetzung des Aufgabengebiets Schulsozialarbeit zur Verfügung gestellt. Um das Angebot auch darüber hinaus zu sichern, hat die Landesregierung im Kapitel 08 24 Titel 633 06 vorgesorgt, damit die Schulsozialarbeit fortgeführt werden kann. Da im Arbeitskreis Schulsozialarbeit ein enger Bezug zum Schuljahr hergestellt werden muss, werde, wie ich bereits ausgeführt habe, das neue Landesprogramm mit dem Schuljahr 2013/14 beginnen. Dementsprechend haben wir für das

Jahr 2013 nur 3 Mio. € vorgesehen, für das Kalenderjahr 2014 10 Mio. €. Die Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 6.666.700 € für das Jahr 2015 ist notwendig, um die Schulsozialarbeit auch bei einem noch nicht verabschiedeten Haushalt dann später einmal bis zum Ende des Schuljahrs 2014/15 - das sind ja immerhin acht Monate - abzusichern.

Es gibt den Wunsch auf Nachfrage durch die Abgeordnete Meißner.

Herr Staatssekretär, wie Sie schon richtig sagten, erfolgt die Finanzierung der Schulsozialarbeiter in den Kommunen nicht nur über das Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes, sondern auch über die Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“. Wie verhält sich das neue Programm jetzt im Zusammenhang mit diesen bereits vorhandenen Fördermöglichkeiten? Sollen darüber neue Stellen geschaffen werden oder besteht für die Kommunen die Möglichkeit, quasi die Stellen, die schon anteilig gefördert werden, jetzt in diese 100-Prozent-Förderung des Landesprogramms umzustellen?

Es ist unsere Absicht, dass die Fördermöglichkeiten, die derzeit bestehen, auch weiter fortbestehen sollen. Das bedeutet zwar, dass es nicht für die gesamte Summe, die wir jetzt eingestellt haben, komplett neue Schulsozialarbeiter geben wird. Teile von denen, die über das Bildungs- und Teilhabepaket finanziert werden, könnten dann aber in diese Maßnahmen übergehen. Das heißt, es wird also nicht komplett neue Stellen geben, sondern ein Teil wird in dem Bereich dann zukünftig angesiedelt werden, aber es kann auch weiterhin Schulsozialarbeiter aus der örtlichen Jugendförderung geben. Das ist unser Ziel so mit der Richtlinie.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir kommen jetzt zur Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Dr. Augsten von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/5318.

Geplanter Dolomit-Untertageabbau in Seifartsdorf nachgefragt

Aus den Antworten auf die Kleinen Anfragen 2616 und 2617 ergeben sich Nachfragen. Diese beziehen sich vor allem auf Aussagen der Landesregie

(Staatssekretär Dr. Schubert)

rung, wonach für die im Hauptbetriebsplanzeitraum beantragten bergmännischen Arbeiten zur Stollenauffahrung und für den Versuchsabbau keine Grundwasserabsenkung im Dolomit erforderlich seien. Nachgefragt wird außerdem zur Absicherung der Löschwasserversorgung in Seifartsdorf, die nach Auskunft der Landesregierung im Falle des Trockenfallens des Seifartsdorfer Baches durch Tanklöschfahrzeuge der umliegenden Feuerwehren und über die Verlegung von Schlauchleitungen aus dem ca. 700 m von der Ortsmitte entfernten See erfolgen soll.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen hydrogeologischen Untersuchungen dienen die bereits getätigten und geplanten Grundwasserabsenkungen, wenn nach Aussagen der Landesregierung für die untertägigen Probe- und Abbautätigkeiten keine Grundwasserabsenkungen erforderlich sind?

2. Um wie viele Meter muss der Grundwasserpegel in welchem Zeitraum für die hydrogeologischen Untersuchungen abgesenkt werden?

3. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus der Einschätzung des begleitenden Ingenieurbüros, wonach die bisherigen Ergebnisse des Pumpversuchs nicht ausreichen, um die Unbedenklichkeit der vorgesehenen Maßnahmen auf genutzte Fassungen und den Grundwasserhaushalt zu beweisen?

4. In welcher Entfernung befinden sich für den Brandfall wie viele Tanklöschwasserfahrzeuge mit welchen Kapazitäten und wie verlässlich ist die Löschwasserversorgung mittels einer Schlauchleitung aus einem 700 Meter entfernten See bei starkem Frost?

Für die Landesregierung antwortet für das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Herr Staatssekretär Richwien. Bitte.

Danke schön, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Augsten beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Ihrer ersten Frage: Für den mit dem vorliegenden Hauptbetriebsplan zur Zulassung beantragten Versuchsabbau einschließlich Stollenauffahrung ist eine Grundwasserabsenkung im Dolomit nicht erforderlich. Die Grundwasserabsenkung im Rahmen des bereits genehmigten Pumpversuches dient zur Erlangung von Erkenntnissen für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf ein beabsichtigtes zukünftiges Genehmigungsverfahren.

Zu Ihrer zweiten Frage: Der derzeitige Pumpversuch soll in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen längstens bis zum 31.12.2015 fortgesetzt werden. Dafür wurde der Grundwasserspiegel auf 169 m NHN abgesenkt und soll auf diesem Niveau gehalten werden. Bei einem unbeeinflussten natürlichen Grundwasserspiegel von ca. 175 m NHN entspricht das somit einer Absenkung von ca. 6 m.

Zu Ihrer dritten Frage: Da die bisherigen Ergebnisse des Pumpversuchs als nicht ausreichend angesehen werden, hält die Landesregierung die beabsichtigte Fortsetzung der Untersuchung für erforderlich.

Zu Ihrer vierten Frage: Wie bereits in der Antwort auf Frage 9 der Kleinen Anfrage 2617 ausgeführt, erfolgt die Sicherstellung der Löschwasserversorgung durch zwei Löschteiche in der Gemeinde Seifartsdorf. Damit kann die Versorgung mit Löschwasser über mehr als 10 Stunden entsprechend den Vorgaben erfolgen. In der unmittelbaren Nähe der Gemeinde Seifartsdorf sind folgende wasserführende Feuerwehrfahrzeuge stationiert: zwei Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Grossen in 4 km Entfernung mit ca. 3.000 Litern, zwei Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Eisenberg in 5 km Entfernung mit ca. 6.000 Litern, zwei Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Bad Klosterlausnitz in 7 km Entfernung mit ca. 3.600 Litern, ein Fahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr Hermsdorf in 9 km Entfernung mit 4.000 Litern. Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit, weitere wasserführende Feuerwehrfahrzeuge aus dem Saale-Holzland-Kreis bzw. aus umliegenden Landkreisen sowie der Stadt Gera anzufordern. Die Löschwasserförderung ist auch bei starkem Frost möglich. Die hierbei zu beachtenden Besonderheiten werden den Gruppenführern und Maschinisten der Feuerwehren im Rahmen ihrer Ausbildung vermittelt. Grundsätzlich besteht dabei kein Unterschied, über welche Entfernung das Löschwasser gefördert wird. Es muss immer gewährleistet sein, dass der Wasserstrom kontinuierlich gefördert wird, um ein Einfrieren des Löschwassers zu verhindern.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Sie haben ja die Frage 3 sehr knapp beantwortet. Ich gehe mal davon aus, dass es - was Sie zu 1 und 2 gesagt und in Aussicht gestellt haben - darüber hinaus noch weitere Planungen gibt seitens der Landesregierung, die Sie möglicherweise jetzt aber nicht darlegen können. Können Sie jetzt noch irgendwie weitere Ausführungen machen, was denn da an weite

ren Untersuchungen notwendig ist, denn Sie haben ja bestätigt, dass das Ingenieurbüro den Finger in die Wunde gelegt hat?

Diese Pumpversuche - habe ich ja ausgeführt - sind notwendig, um bei der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende Ergebnisse einfließen zu lassen. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans soll demnächst erfolgen. Dafür sind natürlich die Ergebnisse notwendig. Wir haben gesehen, dass diese gutachterliche Begleitung letztendlich notwendig ist. Zuständig für diese gutachterliche Begleitung ist die untere Wasserbehörde, die dann noch - müsste ich nachfragen zusätzliche Maßnahmen vorsieht. Jetzt ist uns erst mal nicht mehr mitgeteilt worden.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kubitzki von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/5319.

Befragung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)

Wie einer Pressemitteilung vom 20. November 2012 zu entnehmen ist, führt die Kassenärztliche Bundesvereinigung gegenwärtig deutschlandweit die größte Befragung unter den niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten durch. Im Kern werden diese gefragt, unter welchen Bedingungen sie die ambulante Versorgung in Zukunft noch gewährleisten können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu dieser Befragung?

2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung dazu, dass die Ärzte darüber befragt werden, ob die Kassenärztliche Vereinigung den Sicherstellungsauftrag zurückgeben soll?

3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zum Vorschlag der KBV, dass Krankenkassen, Land oder Landkreise den Sicherstellungsauftrag übernehmen könnten, und wären diese dazu in der Lage?

4. Wurde die Landesregierung über diese Befragung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen informiert und gab es diesbezüglich Gespräche?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Herr Staatssekretär Dr. Schubert.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Ich würde die Fragen 1 bis 4 im Zusammenhang beantworten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung KBV als Einrichtung der ärztlichen Selbstverwaltung und Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Insofern werden die Länder über deren Aktivitäten nicht unterrichtet. Zur bundesweiten Befragung der KBV zum Sicherstellungsauftrag liegen der Landesregierung nur die öffentlichen Informationen, die aus der Presse möglich sind, vor. Deshalb ist eine eigene Bewertung der von Ihnen aufgeworfenen Fragen für uns nicht möglich. Erste Zwischenergebnisse der Befragung wurden inzwischen von der KBV im Internet veröffentlicht. Danach stimmten bisher lediglich 8 Prozent der Ärzte für einen Systemwechsel. Dies deutet darauf hin, dass aus der Sicht der Ärzteschaft sich die Frage einer Verlagerung des Sicherstellungsauftrags nicht stellen wird.

Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Koppe von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/5320.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Zurückziehen des Entwurfs einer „Thüringer Verordnung zur Regelung von Ausnahmen zur Einschränkung von Samstagsarbeit nach dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz“ durch die Landesregierung

Die Landesregierung hat in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit am 6. Dezember 2012 den Entwurf einer „Thüringer Verordnung zur Regelung von Ausnahmen zur Einschränkung von Samstagsarbeit nach dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz“ ersatzlos zurückgezogen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchem Grund hat die Landesregierung den Verordnungsentwurf zurückgezogen?

2. Welche Folgen hat das Zurückziehen des Entwurfs einer „Thüringer Verordnung zur Regelung von Ausnahmen zur Einschränkung von Samstagsarbeit nach dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz“ für die von den geplanten Ausnahmeregelungen Betroffenen?

(Abg. Dr. Augsten)

3. Warum sollte es überhaupt Ausnahmen von der in § 12 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes geregelten Einschränkung der Samstagsarbeit - wie im zurückgezogenen Verordnungsentwurf beschrieben - geben?

4. Wird die Landesregierung die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes gegebene Möglichkeit zur Vorlage einer die Ausnahmen zum Thüringer Ladenöffnungsgesetz regelnden Verordnung zukünftig nutzen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit. Herr Staatssekretär Dr. Schubert, bitte.