Protokoll der Sitzung vom 14.02.2013

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, Herr Staatssekretär Richwien.

Danke schön, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Dem Landratsamt Wartburgkreis als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde liegt derzeit noch kein Haushalt der Gemeinde für das Jahr 2013 zur Würdigung vor. Ausgehend vom Haushaltsplan 2012 und der Finanzplanung ist die Haushalts- und Finanzlage der Gemeinde als solide einzuschätzen. Die Gemeinde kann im Ergebnis der Jahresrechnungen 2010 und 2011, nach dem Haushaltsplan 2012 und in der weiteren Finanzplanung bis zum Jahr 2015 durchgängig eine freie Finanzspitze in folgender Höhe ausweisen: im Jahr 2010 334.694 €, 2011 789.410 €, 2012 184.000 €, 2013 261.000 €, 2014 239.100 € und 2015 239.600 €. Der Bestand der allgemeinen Rücklage betrug nach dem Ergebnis der Jahresrechnung 2011 514.246 €. Der Mindestbestand nach § 20 Abs. 2 Thüringer Gemeindehaushaltsordnung beträgt 82.768 €. Für das Jahr 2012 war eine Entnahme in Höhe von 420.000 € geplant. Die Verschuldung der Gemeinde beläuft sich zum 31.12.2011 auf 1.450.000 €. Das entspricht 356 € je Einwohner. Die durchschnittliche Verschuldung von Gemeinden in vergleichbaren Größenklassen beläuft sich auf 825 € je Einwohner.

Zu Ihrer zweiten Frage: Hier liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Zu Ihrer dritten Frage: Die Landesregierung hat umfangreiche Untersuchungen zur Eingrenzung der Erdfallgefährdung vorgenommen und ein erweitertes Frühwarnsystem für die Gemeinde errichten lassen. Für diese freiwilligen Leistungen kamen Mittel aus dem Landeshaushalt zum Einsatz. Darüber hinaus wurde an die Betroffenen eine Soforthilfe ausgezahlt. Der Geologische Landesdienst der TLUG steht der Gemeinde sowie dem Landkreis weiterhin beratend zur Verfügung. Der Bürgermeis

ter der Gemeinde Tiefenort und die Betroffenen wurden durch Herrn Minister Carius bereits am 16. Mai 2010 in einem Vor-Ort-Termin über die Fördermöglichkeiten des Landes informiert. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 hat Herr Minister Carius die Fördermöglichkeiten an den Bürgermeister nochmals schriftlich mitgeteilt. Bis heute liegen im Thüringer Landesverwaltungsamt keine Anträge auf Förderung zum Abriss bzw. Neubau von Mietwohnungen oder Eigenwohnraum und zur Wohnumfeldgestaltung vor. Grundsätzlich besteht für alle Kommunen die Möglichkeit der Gewährung von Bedarfszuweisungen entsprechend der Vorschriften des § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz. Im Fall der Gemeinde Tiefenort käme allenfalls eine Bedarfszuweisung nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 in Betracht, wenn die Kommune eine außergewöhnliche Belastung trifft. Dies ist dann gegeben, wenn sich die Gemeinde der Wahrnehmung der kommunalen Pflichtaufgaben nicht entziehen kann, diese unvorhersehbar waren und deutlich über das übliche Maß in vergleichbaren Kommunen hinausgehen oder bei der überwiegenden Mehrheit der Kommunen nicht vorhanden sind. Ob diese Voraussetzungen im Fall der Gemeinde Tiefenort vorliegen, ist nach konkreten Antragstellungen im Einzelfall zu prüfen.

Zu Ihrer vierten Frage: Eine Möglichkeit der Übernahme der betroffenen Grundstücke durch den Freistaat wird nicht gesehen.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Herr Staatssekretär, in der Veranstaltung war unter anderem die Rede davon, dass die Gemeinde Tiefenbohrungen veranlassen sollte an den öffentlichen Gebäuden, also Schulen und Kindergarten, um dort die Gefährdungssituation für diese von vielen Kindern auch genutzten öffentlichen Gebäude abzuklären. Wir hatten im Ausschuss damals besprochen, was die Tiefenbohrung am Erdfall kostet, das war eine gewaltige Summe. Ich weiß nicht, ob es bei diesen Tiefenbohrungen, zu denen die Gemeinde aufgefordert wurde, um die gleiche Summe geht, aber es wird zumindest eine Summe sein, die mehrere 100.000 € betrifft. Deshalb wäre die Frage: Welche Möglichkeit sieht der Freistaat, um solche Tiefenbohrungen unterstützend mitzufinanzieren?

Ich habe die Fördermöglichkeiten dargestellt und ich habe auch gesagt, dass die Gemeinde bis jetzt keine Anträge gestellt hat. Wenn die Gemeinde diese Tiefenbohrungen dann vornehmen möchte, ich gehe einmal davon aus, dass es nicht Tiefenbohrungen sind, sondern dass es Baugrunduntersuchungen sind. In diesem Gutachten werden gefähr

(Abg. Kummer)

dete Gebiete dargestellt, wozu unter anderem die Schule zählt. Nun muss man dann noch einmal zusätzliche Baugrundgutachten einholen. Um den Grad der Gefährdung festzustellen, kann sich die Gemeinde jederzeit an unser Haus wenden und wir lassen gern prüfen, inwieweit Möglichkeiten der Förderung vorhanden sind. Das sollten wir im Einzelfall betrachten.

Eine zweite Nachfrage, bitte.

Die zweite Nachfrage noch einmal zu den betroffenen Grundstücken, wo die Häuser nicht mehr genutzt werden können. Im Laufe der Zeit entsteht eine Gefahrensituation durch die Gebäude, die dort noch stehen und deren statische Sicherheit nicht mehr wirklich eingeschätzt werden kann. In dem Zusammenhang noch die Mitteilung: Die Bürger haben mitgeteilt, dass ihnen die Versicherung gekündigt wurde, das heißt, sie tragen eigentlich privat die Haftung, wenn sich eine Gefahr aus dieser Situation ergeben sollte. Deshalb hatte ich die Frage auch danach gestellt, welcher Zeitraum für den Abriss der Gebäude aus Sicht der Landesregierung notwendig ist und welche Unterstützung erfolgen kann. Die Leute sind wirklich massiv betroffen. Herr Staatssekretär, wenn die Landesregierung keine Möglichkeit sieht, die Grundstücke zu erwerben, welche Möglichkeit sehen Sie denn, überhaupt den Betroffenen in dieser Situation zu helfen?

Wenn man sich noch mal die Antwort durchliest, Herr Abgeordneter Kummer, dann werden Sie feststellen, dass ich gesagt habe, dass in diesem Städtebauförderprogramm Möglichkeiten sind, dass keine Anträge bis zum jetzigen Zeitpunkt gestellt wurden, was auch Wohnumfeld und Ähnliches betroffen hat. Zuständig für die bautechnische Seite sind die Kommune und das Landratsamt. Die müssen dann entsprechende Entscheidungen treffen. Dann muss man weitersehen. Aber soweit ich das kenne, sind gewisse Entscheidungen, das ist höchstwahrscheinlich auch Ihr Kenntnisstand, noch nicht getroffen worden.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner von der Fraktion der CDU in der Drucksache 5/5686.

Zeitnahe Förderung von Kinderwunschbehandlungen?

Bereits im Jahr 2011 hat die Fraktion der CDU die Initiative ergriffen und die finanzielle Unterstützung von Kinderwunschpaaren gefordert, welche mit einer entsprechenden Ergänzung im Haushalt 2012 und einem Haushaltsvermerk bisher nur zum Teil umgesetzt wurde.

Am 23. Januar 2013 konnte man im Rahmen der Berichterstattungen zu den Haushaltsberatungen in der Presse lesen, dass Frau Ministerin Taubert zwei Projekte besonders am Herzen liegen. Hierzu gehöre u.a. die Kinderwunschbehandlung. Deshalb werde das Land Familien mit unerfülltem Kinderwunsch mit 200.000 € unterstützen. Bei der dritten Behandlung beteilige sich das Land mit 25 Prozent - so jedenfalls die Presseberichterstattung.

Dieser Schritt zur Ausgestaltung des Haushaltstitels wird von uns und den ungewollt kinderlosen Paaren bereits seit Langem erwartet und wird daher sehr begrüßt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum hat man in Anbetracht der Tatsache, dass es bereits einen Landtagsbeschluss hierzu gibt und auch schon der Haushalt 2012 die Möglichkeit der Finanzierung eröffnet hat, mit der finanziellen Unterstützung so lange gewartet?

2. Ist die Förderrichtlinie zur Kofinanzierung der Bundesmittel in Arbeit und wenn ja, wann ist mit dieser und damit mit der ersten Förderung zu rechnen?

3. Wie soll die Richtlinie inhaltlich ausgestaltet werden, insbesondere ab welchem Zyklus und wie viele Zyklen insgesamt sollen zu wie viel Prozent gefördert werden?

4. Wie soll der Haushaltsvermerk über 400.000 € im Haushaltsvollzug nun konkret umgesetzt werden, da in Kapitel 08 24 Titel 684 78 „Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der Familienhilfe“ unter „Maßnahmen zur Kinderwunschbehandlung“ nach wie vor null Euro ausgewiesen sind?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Staatssekretär Dr. Schubert.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner wie folgt.

Zu Frage 1: Weil die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bundesmittel bislang noch nicht vorlagen. Der vom Bundesrat auf maßgebliche Initiative Thüringens eingebrachte Gesetzentwurf zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der

(Staatssekretär Richwien)

künstlichen Befruchtung wurde von der Bundesregierung abgelehnt. Die Bundesregierung sieht sich, die Krankenkassen und die Länder in der Verantwortung. Im Rahmen ihrer eigenen Initiative verabschiedete die Bundesregierung am 1. April 2012 eine Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur assistierenden Reproduktion, die eine Beteiligung der Länder auf der Grundlage separater Vereinbarungen vorsieht. Der durch Gesundheitsminister der Länder im Rahmen der Saarbrücker Erklärung formulierte Vorschlag, Satzungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen nach § 11 Abs. 6 SGB V als Kofinanzierung der Länder zu akzeptieren und die Förderrichtlinien entsprechend anzupassen, wurde im Herbst vergangenen Jahres von der Bundesregierung abgelehnt. Einer Vereinbarung Thüringens mit dem Bund fehlt im Haushaltsjahr 2012 dadurch eine rechtsverbindliche Basis. Das wird auch darin deutlich, dass bisher nur ein Bundesland, nämlich Niedersachsen, mit einer abgeschlossenen Vereinbarung, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, hier Tatsachen geschafft hat.

Zu Frage 2: Es hat bereits im Dezember 2012 Gespräche mit dem zuständigen Bundesministerium für Familie, Soziales, Frauen und Jugend gegeben. Ich habe persönlich mit meinem Kollegen Stroppe darüber gesprochen, dass, wenn in Thüringen der Haushalt beschlossen worden ist, wir dann zeitnah zu einer Vereinbarung kommen wollen. Da sind wir zurzeit in weiteren Gesprächen, wo man nicht genau weiß, wann die nun abgeschlossen sind. Ich hoffe, dass das recht schnell passieren kann. Deshalb kann ein konkreter Förderbeginn jetzt hier an der Stelle noch nicht genannt werden.

Zu Frage 3: Es ist jeweils eine Beteiligung von 12,5 Prozent für die erste bis dritte Behandlung an den Kosten vorgesehen. Bei der vierten Behandlung soll eine 25-prozentige Unterstützung durch das Land gewährt werden. Also das heißt dann, bei der ersten bis dritten Behandlung mit den Mitteln der Kassen und des Bundes sind es dann ca. 75 Prozent, die finanziert werden, und bei der vierten Behandlung dann ca. 50 Prozent, also 25 Prozent Bund, 25 Prozent Land.

Zu Frage 4: Sobald die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme und Deckungsfähigkeit vorliegen, kann über den genannten Haushaltsvermerk die Finanzierung von Maßnahmen zur Kinderwunschbehandlung bedarfsgerecht geleistet werden. Das sehe ich aber alles im Zusammenhang auch mit der Verwaltungsvereinbarung, die mit dem Bund abzuschließen ist. In dem Zeitraum wird das dann auch erfolgen. Das heißt, das wird jetzt kein weiterer Hindernisgrund sein. Danke für die Aufmerksamkeit.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Ist für die Förderung allein der Wohnsitz maßgeblich oder muss die Kinderwunschbehandlung letztendlich dann auch in Thüringen vollzogen werden, die gefördert wird?

Das kann ich nicht sagen. Das weiß ich wirklich nicht. Da müssen wir dann sehen, wie es in der Vereinbarung dann konkret steht. Also wo die Behandlung stattfindet oder welcher Wohnsitz für die Antragsteller entscheidend ist, das war jetzt nicht so ganz klar.

Ich gehe davon aus, der Wohnsitz ist ausschlaggebend.

Bevor wir hier in ein Zwiegespräch in der Fragestunde eintreten, vielleicht verabredet man sich mal im Ausschuss oder Ähnliches und bespricht das dort.

Aber ich habe noch eine zweite Frage, dazu habe ich ja das Recht.

Natürlich, legen Sie los.

Meine zweite Frage lautet: Nachdem Niedersachsen die Richtlinie jetzt zum Januar schon erlassen hat, haben im I. Quartal noch Sachsen, SachsenAnhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin die Richtlinie in Aussicht gestellt. Könnte man für Thüringen das zumindest noch in der ersten Jahreshälfte sagen?

Ja, also das kann ich nicht hundertprozentig zusagen, aber wir wollen es so schnell wie möglich machen und da wir jetzt schon vier Länder haben, die eine Verwaltungsvereinbarung entweder schon abgeschlossen haben bzw. das in Kürze beabsichtigen, denke ich, gibt es auch nicht mehr so viele Verhandlungsnotwendigkeiten, weil das dann nicht viel anders sein wird. Also wir wollen das relativ schnell umsetzen.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündli

(Staatssekretär Dr. Schubert)

chen Anfrage des Abgeordneten Weber von der Fraktion der SPD in der Drucksache 5/5694.

Anpassung von Bauleitplänen

Gemäß der aktuellen Fassung des § 7 Abs. 1 des Thüringer Landesplanungsgesetzes kann die oberste Landesplanungsbehörde verlangen, dass Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen oder Bauleitpläne aufstellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist. Eine entsprechende Regelung sah bisher schon § 18 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 1 des Thüringer Landesplanungsgesetzes in den vorangegangenen Fassungen vor.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen konkreten Fällen hat das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr als oberste Landesplanungsbehörde seit Inkrafttreten des Thüringer Landesplanungsgesetzes im Jahre 2002 eine Anpassung der Bauleitpläne von Thüringer Gemeinden gefordert und in welchen dieser Fälle sind Anpassungen tatsächlich erfolgt?

2. Wie gestaltet sich der Ablauf des in § 7 Abs. 1 des Thüringer Landesplanungsgesetzes normierten Verfahrens, insbesondere bezogen auf die Einleitung (von Amts wegen oder auf Antrag) und die Entscheidung, und sind Details hierzu in Rechtsund/oder Durchführungsverordnungen etc. geregelt?

3. Welche konkreten Bauleitpläne von Gemeinden sind dem Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr bzw. dem Thüringer Landesverwaltungsamt seit 2012 bekannt geworden, in denen nach einer rechtsfehlerfreien Ermessensausübung im Sinne des § 7 Abs. 1 Thüringer Landesplanungsgesetz eine Aufforderung zur Anpassung der Bauleitpläne erfolgen muss?