Protokoll der Sitzung vom 21.03.2013

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Abgeordneten Kuschel.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, Sie haben gesagt, es gibt kein förmliches Bewerbungsverfahren.

(Zwischenruf Abg. Ramelow, DIE LINKE: Und die informellen Bewerber.)

Würden Sie jetzt meine Bewerbung annehmen und wie müsste die aussehen?

Da es kein förmliches Bewerbungsverfahren gibt, kann es auch keinen Bewerber im Rechtssinne geben. Es bleibt natürlich jedem unbenommen, sein Interesse anzuzeigen.

Es gibt noch den Nachfragewunsch, den zweiten, des Fragestellers.

Ich versuche es noch einmal, Herr Staatssekretär. Also es gibt aus Ihrer Sicht, aus Sicht der Landesregierung keine Anzahl von Bewerbern oder die sich da bekundet haben - das war ja in der Presse zu lesen, dass da mal ein Landrat genannt wurde oder so -, also eine Anzahl von Bewerbern gibt es nicht? Habe ich das richtig verstanden?

Es gibt keine Bewerber im Sinne eines Bewerbungsverfahrens. Es mag sein, dass der eine oder andere sein Interesse bekundet hat, aber das allein führt nicht zu einem Bewerbungsverfahren im Sinne eines Auswahlverfahrens.

Und die letzte Nachfrage durch den Abgeordneten Blechschmidt.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, ich würde gern den Kollegen Fiedler mit meiner Frage noch einmal unterstützen an der Stelle. Sie haben gesagt, dass Sie glauben, im nächsten Vierteljahr wird eine Entscheidung gefällt werden können durch die Landesregierung. Jetzt meine Frage: Gibt es einen Personenpool innerhalb der Landesregierung, wo es Namen geben könnte, die zu der Entscheidung mit hilfreich sind? Gibt es so etwas und könnte man, ohne die Namen zu nennen, die Anzahl der Leute nennen, die in so einem Pool drin sind?

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Wir wollen keine Namen wissen.)

Es ist ein herausgehobenes Amt, das habe ich ja eben schon gesagt, mit hohem Anforderungsprofil, es ist eine Behörde mit gut 1.000 Beschäftigten, sie hat eine hohe Bandbreite und damit ist klar, dass nur wenige imstande sind, dieses Anforderungsprofil zu erfüllen. Ich habe keinen Zweifel, dass die Landesregierung diese alle im Blick hat.

(Zwischenruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE: Nun zeigen Sie es mal, wenn Sie es nicht sa- gen dürfen!)

(Zwischenruf Abg. Döring, SPD: So konkret wollen wir es auch nicht wissen.)

(Staatssekretär Rieder)

Wir bedanken uns außerordentlich, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Leukefeld von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/5781.

(Zwischenrufe aus dem Hause)

Da mir jetzt der Präsident das Wort gegeben hat, würde ich gerne die Frage stellen, und zwar zum Thema

Zweckvereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutz

Anfang 2012 wurde im Stadtrat Suhl einstimmig eine Zweckvereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutz zwischen der Stadt Suhl und dem Ilm-Kreis beschlossen. Ziel der Vereinbarung ist es, für beide Vertragspartner erhebliche finanzielle Mittel einzusparen und die Effizienz des Katastrophenschutzes zu erhöhen. Grundlage der Zweckvereinbarung ist § 7 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit. Mit Schreiben vom 2. Januar 2011 wurde der Thüringer Innenminister über die Absicht unterrichtet und um Zustimmung gebeten. Eine Reaktion liegt jedoch bis heute weder durch das Innenministerium noch durch das Landesverwaltungsamt vor.

Eine Zustimmung wäre dringend erforderlich, denn die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 der Thüringer Katastrophenschutzverordnung vom 12. Juli 2010 aufzustellenden Einheiten umfassen für die Stadt Suhl 30 Fahrzeuge, wobei davon 17 Fahrzeuge in den kommenden Jahren zusätzlich beschafft werden müssten. Allein die dafür aufzuwendenden finanziellen Mittel stehen angesichts der aktuellen Finanzlage nicht zur Verfügung. Deshalb scheint eine effiziente Nutzung der vorhandenen Ausstattung effektiv, sinnvoll und geboten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Position bezieht die Landesregierung zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutz sowohl grundsätzlich als auch angesichts der abgeschlossenen Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Suhl und dem Ilm-Kreis?

2. Warum liegt bis jetzt keine Reaktion des Innenministeriums bzw. des Landesverwaltungsamtes vor?

3. Wann und unter welchen Voraussetzungen ist die abgeschlossene Zweckvereinbarung genehmigungsfähig und kann umgesetzt werden?

4. Was unternimmt die Landesregierung, um zu einem effektiveren Umgang mit den und einer wirksameren Nutzung der vorhandenen Ressourcen beizutragen?

Danke schön.

Auch diese Anfrage beantwortet Herr Staatssekretär Rieder aus dem Innenministerium.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld wie folgt:

Zu Frage 1: Die Landesregierung befürwortet jegliche Zusammenarbeit im Katastrophenschutz, die nicht zu einer Absenkung des Schutzniveaus führt.

Jetzt zur konkreten Sache, die Sie angesprochen haben: Am 2. November 2011 hatten der damalige Landrat des Ilm-Kreises und der Oberbürgermeister der Stadt Suhl beim Innenministerium gemeinsam um Genehmigung einer Zweckvereinbarung gebeten. Zuständige Genehmigungsbehörde ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit allerdings das Landesverwaltungsamt. Deshalb wurde der Antrag der beiden Gebietskörperschaften an das Landesverwaltungsamt abgegeben. Inzwischen hat jedoch der Ilm-Kreis erklärt, dass er die Absicht, eine Zweckvereinbarung zu schließen, noch einmal überprüfen werde.

Zu den Fragen 2 und 3: Hier kann ich auf die Antwort zu Frage 1 verweisen.

Damit komme ich zu Frage 4: Die Kreis- und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe des Katastrophenschutzes seit 2008 im übertragenen Wirkungskreis wahr. Sie erhalten seitdem die entsprechenden Mittel. So hat die Stadt Suhl bis 2012 insgesamt 1,414 Mio. € erhalten. Man kann also nicht sagen, dass kein Geld zur Verfügung gestellt worden sei, um die Aufgabe zu erfüllen.

Damit die unteren Katastrophenschutzbehörden ihre Aufgaben so wirtschaftlich wie möglich erfüllen können, sieht die Thüringer Katastrophenschutzverordnung zunächst eine weitgehende Einbeziehung aller vorhandenen Fahrzeuge der kommunalen Gefahrenabwehr vor, insbesondere natürlich der Feuerwehr. Ferner werden in Doppelnutzung auf einem Viertel aller nach der Katastrophenschutzverordnung erforderlichen Fahrzeuge die Zivilschutzfahrzeuge verwendet, die der Bund den Landkreisen und kreisfreien Städten kostenfrei zur Verfügung gestellt hat. Darüber hinaus sieht die Katastrophenschutzverordnung großzügige Anrechnungsmöglichkeiten für Fahrzeuge mit vergleichbarem Einsatzwert vor. Das Innenministerium hat das Landesverwaltungsamt gebeten, seinen Ermessensspielraum dabei weit auszuüben. Der Aufstellungsgrad liegt mittlerweile bei über 85 Prozent.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Bevor ich nachfrage, will ich bloß noch mal feststellen, dass es nicht darum ging, dass das...

Ich bin nicht der Meinung, dass wir eine Feststellungsstunde haben, wir haben eine Fragestunde. Ich bitte Sie, eine Frage zu stellen und sich möglichst kurzzufassen bei dieser Frage.

Das mache ich. Ich frage, wie der Beschluss Nr. 3799 vom 15.12.2011 zur Haushaltskonsolidierung, der hier auf Antrag der CDU- und SPD-Fraktion gefasst wurde, umgesetzt wird, in dem es in Punkt 6 heißt - und, Herr Präsident, hier muss ich zitieren -: „Die Thüringer Katastrophenschutzverordnung ist bis 31. März 2012 so zu ändern, dass die nach § 1 Abs. 4 mögliche und auf Antrag der jeweiligen Gebietskörperschaften gewünschte Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes vom Land aktiv unterstützt und gefördert wird.“ Darüber sollte dann bis zum 31. März hier der Thüringer Landtag informiert werden und ich frage: Wie ist das umgesetzt?

Und zweitens: Warum und wie nimmt die Landesregierung darauf Einfluss, dass die beschlossene Zweckvereinbarung sowohl vom Landkreis, also dem Kreistag des Ilm-Kreises, und von der Stadt Suhl durch das Landesverwaltungsamt entsprechend gewürdigt wird und eine Zustimmung erfährt? Das ist meine Frage. Es geht nicht um Geld, sondern es geht um die effektive Nutzung der vorhandenen Ressourcen.

Vielleicht zunächst zur zweiten Frage. Ich blättere gerade, ob ich das Schreiben jetzt dabei habe; ich sehe es nicht. Aber ich habe eben schon darauf hingewiesen, dass der Ilm-Kreis erklärt hat, er werde überprüfen, ob er an der Absicht, eine Zweckvereinbarung zu schließen und durchzuführen, festhalten werde. Das heißt, einer der Partner steht zurzeit nicht zur Verfügung, so dass sich die weitergehenden Fragen in dem Zusammenhang nicht stellen.

Zum ersten Punkt, den Sie angesprochen haben: Hier werden Gespräche geführt mit dem Gemeinde- und Städtebund. Ich mache keinen Hehl daraus, dass wir hier eine Interessenlage haben, die zum Teil gegenläufig ist. Das eine ist das finanzielle Interesse der Gebietskörperschaften, vielleicht weniger Geld aufwenden zu müssen für den Katastro

phenschutz. Das andere sind die Interessen der Feuerwehren und all derjenigen, die vor Ort tatsächlich dann auch eingesetzt werden im Katastrophenschutz. Sie haben natürlich ein Interesse daran, dass jetzt die Verordnung, die hier geschlossen wurde, auch so umgesetzt wird. In diesem Spagat bewegen wir uns zurzeit.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär.

Ich rufe die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Stange von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/5784 auf.

Danke, Herr Präsident.

Haltung der Thüringer Landesregierung zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013, die das Verbot der Sukzessivadoption bezogen auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften für verfassungswidrig erklärt hat, ist die Diskussion um eine generelle Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften wieder lebhafter geworden - zumal in Frankreich kürzlich die sogenannte Homo-Ehe durch die Nationalversammlung beschlossen wurde. Zumal sowohl im Adoptionsrecht wie auch in anderen Bereichen wie dem Steuerrecht die Gleichstellung noch ansteht und nach Auffassung der Fragestellerin auch dringend notwendig ist. Mit einer Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften könnte diese Gleichstellung herbeigeführt werden. Mit dem Diskriminierungsverbot in Artikel 2 Abs. 3 der Thüringer Verfassung - bezogen auf die sexuelle Orientierung - haben hier der Freistaat Thüringen und dessen Landesregierung eine besondere Verpflichtung, alle ihre Handlungsmöglichkeiten für eine umfassende Gleichstellung von Lesben und Schwulen auszuschöpfen. Das schließt auch Gesetzesinitiativen im Bundesrat ein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gleichstellungsschritte zugunsten von Lesben und Schwulen bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften sind nach Ansicht der Landesregierung mit Blick auf das Diskriminierungsverbot der Thüringer Verfassung im Landesrecht sowie mit Blick auf die Vorgaben des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bundesrecht notwendig?

2. Welche Gleichstellungsschritte, z.B. das Adoptionsrecht und das Steuerrecht, ließen sich durch eine Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften herbeiführen?

3. Welche Position vertritt die Thüringer Landesregierung zur Thematik Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften?