Protokoll der Sitzung vom 20.06.2013

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 31

Fragestunde

Wir beginnen mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6154.

Danke, Herr Präsident. Meine sehr geehrten Damen und Herren!

Ernennung des Landrats von Saalfeld-Rudolstadt in den Beamtenstatus

Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, so auch der Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, werden nach einer erfolgreichen Wahl durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ins Beamtenverhältnis ernannt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die betroffene kommunale Wahlbeamtin bzw. der Wahlbeamte die Voraussetzungen zur Ernennung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

In der jüngsten Vergangenheit gab es einen Streit zwischen dem Landrat des Landkreises SaalfeldRudolstadt und der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt, zur Frage, ob die gleichzeitige Tätigkeit als Geschäftsführer eines Privatunternehmens mit der Amtsausübung als Landrat vereinbar ist. Das Thüringer Verwaltungsamt verneint diese Frage.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wurde der Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ins Beamtenverhältnis berufen und

mit welchem Ergebnis wurde dabei geprüft, ob die Voraussetzungen für die Berufung ins Beamtenverhältnis vorlagen?

2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine kommunale Wahlbeamtin bzw. ein kommunaler Wahlbeamter ins Beamtenverhältnis berufen werden kann und welche Bedeutung haben dabei leitende Tätigkeiten in privaten Unternehmen?

3. Wie wird begründet, dass der Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt trotz seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für ein privates Unternehmen ins Beamtenverhältnis berufen wurde, andererseits die Aufsichtsbehörde die Aufgabe dieser Geschäftsführertätigkeit forderte?

Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Innenministerium, Herr Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Herr Hartmut Holzhey ist seit 1. Juli 2012 Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt. Wer zum Landrat gewählt ist und die Wahl angenommen hat, ist mit Beginn der Amtszeit kommunaler Wahlbeamter. Eine Ernennung entfällt.

Zu Frage 2: Die Wählbarkeitsvoraussetzungen für direkt gewählte kommunale Wahlbeamte ergeben sich aus den §§ 24 und 28 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz. Eine leitende Tätigkeit als Geschäftsführer in einem Privatunternehmen wirkt sich nicht auf die Wählbarkeit für das Amt eines Landrats aus. Sie ist auch kein Amtsantrittshindernis.

Zu Frage 3: Das Landesverwaltungsamt als obere Dienstbehörde hat dem Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt inzwischen eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt, da die Voraussetzungen der §§ 65 f. des Thüringer Beamtengesetzes vorliegen.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, zunächst hatte das Landesverwaltungsamt eine Aufgabe dieser Tätigkeit im privaten Unternehmen gefordert. Deshalb noch mal die Frage: Wie wird erklärt, dass einerseits die leitende Tätigkeit für ein privates Unternehmen kein Amtsantrittshindernis darstellt, andererseits aber die gleiche Behörde dann mit einem zeitigen Verzug die Aufgabe dieser

leitenden Tätigkeit fordert oder ansonsten mit der Amtsenthebung droht?

Zunächst einmal hat der Landrat einen neuen Antrag gestellt, weil er seine Nebentätigkeit auf ein Minimum reduziert hat. Damit lagen die Voraussetzungen für die Genehmigung der Nebentätigkeit vor.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Fragesteller.

Also bei Ihrer Besoldungsgruppe erwarte ich eine andere Antwort, ich versuche es noch mal. Das Landesverwaltungsamt hat zunächst entschieden, die leitende Tätigkeit in einem privaten Fuhrunternehmen ist kein Amtsantrittshindernis. Die gleiche Behörde hat wenig später von dem gleichen Wahlbeamten verlangt, diese leitende Tätigkeit in einem privaten Fuhrunternehmen einzustellen, weil es mit seiner Amtsausübung unvereinbar sei. Das, was Sie beschrieben haben, ist dann später geschehen. Deswegen noch mal die Frage: Wie wird dieser Widerspruch erklärt?

Es geht bei der Nebentätigkeit immer um die Frage, wie soll die Nebentätigkeit aussehen, welchen Umfang hat sie und steht sie im Einklang mit den Nebentätigkeitsbestimmungen oder kollidiert sie damit. Der ursprüngliche Antrag war ein anderer Antrag als der neue Antrag, weil sich inzwischen die Verhältnisse geändert haben. Es gibt keinen Widerspruch, nicht den, den Sie beschrieben haben.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Abgeordneten Höhn.

Herr Staatssekretär, wenn ich richtig informiert bin, dann ist dem Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zunächst erst mal ein rechtswirksamer Bescheid über die Untersagung der Nebentätigkeit zugestellt worden. Warum wurde dieser nicht vollzogen?

Ja, das ist richtig. Es gab zunächst einen Bescheid. Dagegen wurde Klage erhoben. Die Klage wurde zurückgezogen. Damit war dieses Verfahren abgeschlossen. Danach gab es einen neuen Antrag und

mit dem neuen Antrag wurde die Nebentätigkeit im Gegensatz zum ersten Antrag deutlich reduziert und damit lagen die Nebentätigkeitsvoraussetzungen vor.

Es gibt die letzte Nachfrage durch die Abgeordnete Frau Dr. Lukin.

Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, hat das Landesverwaltungsamt eine Prüfung des Umfangs und des Charakters der Nebentätigkeiten vornehmen müssen oder hat es auf Grundlage des Antrags und der Erklärung des Landrats eine andere Entscheidung getroffen?

Es gab einen Antrag und dem Antrag waren Unterlagen beigefügt, wie die neue Nebentätigkeit ausgestaltet ist. Aufgrund dieser Unterlagen und des Antrags wurde entschieden.

Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Doht von der SPD-Fraktion in der Drucksache 5/6179.

Stadt Eisenach will Kosten für Sportstätten auf Sportvereine umlegen

Laut eines Berichts in der Thüringer Allgemeinen vom 30. Mai 2013 plant die Stadt Eisenach den Bau einer neuen Dreifeldersporthalle. Das Land habe einen Zuschuss von 1,4 Mio. € zugesagt.

Gleichzeitig führt die Oberbürgermeisterin Gespräche mit dem Kreissportbund, die zum Ziel haben, die Sportvereine ab 2014 an den Betriebskosten für die Sportanlagen zu beteiligen. Eine Abrechnung der anfallenden Betriebskosten erfolgt jedoch nicht, da der Verbrauch in vielen Sporthallen aufgrund fehlender Messeinrichtungen auch gar nicht festgestellt werden kann. Die Vereine sollen einen festen Betrag pro erwachsenem Mitglied zuzüglich einer festen Gebühr je Trainingseinheit zahlen.

Gemäß Thüringer Sportfördergesetz ist die Nutzung der Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger für den Übungs- und Lehrbetrieb anerkannter Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen in der Regel unentgeltlich zu gewähren.

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Fragestellerin, dass es sich bei den gewählten Zahlungsmodalitäten um ein Nutzungsentgelt oder eine

(Abg. Kuschel)

Miete handelt und wie begründet die Landesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?

2. Sieht die Landesregierung in der angestrebten Verfahrensweise einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 des Thüringer Sportfördergesetzes und wie begründet sie ihre Auffassung?

3. Kontrolliert die Landesregierung die Einhaltung des Thüringer Sportfördergesetzes im Zusammenhang mit Fördermittelvergaben, wenn ja, wie und wenn nein, warum nicht?

4. Hält die Landesregierung angesichts dieser Pläne der Stadt Eisenach die beabsichtigte Förderung der oben genannten Dreifelderhalle für vertretbar und wie begründet sie ihre Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Herr Staatssekretär Dr. Schubert, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Doht wie folgt:

Zunächst eine Vorbemerkung: Nach Auskunft der Stadt Eisenach hat diese auf Grundlage ihrer Haushaltsnotlage ein Haushaltssicherungskonzept beschlossen. In dieses Konzept hat die Beteiligung der erwachsenen Mitglieder in den ortsansässigen Sportvereinen an den Betriebskosten der städtischen Sportanlagen Eingang gefunden. Dazu befindet sich die Stadt derzeit in Verhandlungen mit dem Kreissportbund, welche jedoch noch nicht abgeschlossen sind.

Zu Fragen 1 und 2: Da sich die gewählten Zahlungsmodalitäten noch im Entwurfsstadium befinden, auch als solche nicht vorliegen und darüber noch Beratungsbedarf besteht, kann die Landesregierung dazu momentan keine Stellungnahme abgeben.

Zu Frage 3: Die Landesregierung hat keine Vollzugskontrollaufgaben und auch keinen Sanktionskatalog, weil das eigener Wirkungskreis der Kommune ist. Gemäß § 14 Abs. 2 und 3 Thüringer Sportfördergesetz besteht nur für die vom Land geförderten Sportund Spielanlagen die Zustimmungspflicht des jeweiligen mittelbewirtschaftenden Ressorts der Landesregierung für den Fall, dass für die geförderte Anlage Entgelte oder Gebühren erhoben werden sollen.

Zu Frage 4: Das hat sich im Prinzip mit Fragen 1 bis 3 auch mit beantwortet. Sollte die Dreifelderhalle gebaut werden, sollte die von uns gefördert werden, was im Prinzip nicht abschießend entschieden

ist, dann wäre eine dortige Erhebung von Gebühren bei uns zu beantragen. Ob die genehmigt wird, ist dann noch eine andere Frage.