Nichts anderes haben die regierungstragenden Fraktionen von CDU und SPD getan. Mit dem durch sie in den Thüringer Landtag eingebrachten Gesetzentwurf haben sie den Thüringer Kommunen ein zusätzliches Instrument zur interkommunalen Zusammenarbeit, aber auch zur Ausgestaltung ihrer durch sie wahrgenommenen Aufgaben gegeben. Die kommunale Anstalt und die gemeinsame
kommunale Anstalt tragen dem Interesse der Thüringer Kommunen nach weitestgehender Flexibilität insofern Rechnung, als ihnen ergänzend zu den bereits derzeit bestehenden kommunalen Betätigungsformen ein neues Instrumentarium zur Seite gestellt wurde. Damit eröffnet die Thüringer Kommunalordnung weitere Handlungsspielräume, welche die Gemeinden, Städte und Landkreise zusätzlich für sich nutzen können. Ich bin bereits heute gespannt, welche praktischen Erfahrungen mit dieser neuen Betätigungsform für die Thüringer Kommunen verbunden sein werden.
Neben dem bereits dargestellten Kern des Gesetzentwurfs berücksichtigt dieser zugleich den Wunsch der Kommunen, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Eigenbetriebsrecht Änderungen erfahren sollen. In der Summe empfinde ich den insoweit vorgelegten Gesetzentwurf nicht nur stimmig, sondern auch geeignet, dem Anliegen der kommunalen Spitzenverbände nachzukommen und somit die Handlungsmöglichkeiten der kommunalen Betätigungsformen zu erweitern, ohne dabei die Grundsystematik der Thüringer Kommunalordnung aus den Augen zu verlieren. Auch der nunmehr durch die Fraktionen der CDU und SPD vorgelegte Änderungsantrag entspricht dieser Intention, indem er dazu beiträgt, die Regelungen der neu einzuführenden kommunalen Anstalt noch weiter zu effektivieren. Ausgehend von den im Rahmen des schriftlichen Anhörungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen - als solche sind insbesondere die der kommunalen Spitzenverbände zu nennen - wurden so beispielsweise noch folgende Änderungen berücksichtigt:
1. Klarstellung der beabsichtigten Regelungen zu §§ 63 und 71 der Thüringer Kommunalordnung, insbesondere zu dem in § 71 Abs. 2 Ziff. 4 ThürKO geregelten Subsidiaritätsprinzip gemeindewirtschaftlicher Betätigung;
2. Berücksichtigung der wiederholten Forderung der kommunalen Seite nach einer Stärkung der Kompetenzen der Werkleitung, § 76 Abs. 1 ThürKO. Danach wird die Werkleitung die Außenvertretung in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs wahrnehmen.
3. Unter Berücksichtigung der Hinweise der kommunalen Spitzenverbände wurde zudem von den durch den Gesetzentwurf normierten höheren Anforderungen an die örtlichen Prüfungsämter, die eine zusätzliche Belastung der Kommunen bedeuten würden, abgesehen und der Änderungsvorschlag zu § 82 ThürKO gestrichen. Der Änderungsantrag sieht nunmehr eine Ergänzung des geltenden Rechts mit Blick auf die kommunale Anstalt sowie eine Regelung zur Vermeidung von Doppelprüfung bei Eigenbetrieben und kommunalen Anstalten vor.
stehenden Änderungsvorschläge beschränken. Ich denke jedoch, dass auch bereits durch diese exemplarische Aufzählung deutlich wurde, welche Bedeutung dem Anhörungsverfahren im Zuge einer Gesetzesnovellierung zukommt. An dieser Stelle möchte ich mich bei den kommunalen Spitzenverbänden für ihr diesbezügliches Engagement sowie ihre vorgetragenen Anmerkungen bedanken. Nun liegt es am Gesetzgeber selbst, diese Anregung auch in entsprechender Weise zu berücksichtigen.
Vielen Dank, Herr Minister, für die Möglichkeit. Ich bin ja aus dem Landkreis Hildburghausen, der ist relativ klein. Bei uns gibt es nicht ein Stadtwerk, weil wir keine Stadt mit der nötigen Leistungsfähigkeit haben. Deshalb gab es mal die Überlegung, ob der Landkreis Hildburghausen eventuell im Bereich der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien tätig werden könnte. Das ist bisher immer wieder abgewiesen worden im großen Maßstab mit der Maßgabe, Energieerzeugung ist nicht kommunale Daseinsaufgabe von Kreisen und könnte nur …
Richtig. Deshalb frage ich Sie, Herr Innenminister: Gelten die hier getroffenen Regelungen gerade im Bereich erneuerbare Energieerzeugung auch für Landkreise und können diese dann zum Beispiel ein Kreiswerk errichten oder eine Anstalt öffentlichen Rechts, um hier Energieerzeugungsanlagen zu errichten?
Die Thüringer Kommunalordnung, Herr Abgeordneter Kummer, gilt selbstverständlich auch im Landkreis Hildburghausen und damit auch die Regelungen zur Systematik der Zuständigkeiten für Kommunen und Landkreise, und wenn der Kreisbetrieb, den Sie ins Auge fassen, ausschließlich das Thema Energieerzeugung zum Gegenstand hätte,
Ich als für Kommunalrecht zuständiger Innenminister werbe jedenfalls für den vorgelegten Änderungsantrag der Fraktionen CDU und SPD. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
Es ist beantragt worden - ich gehe jetzt mal davon aus -, beide Änderungsanträge, und zwar den der Fraktion DIE LINKE als auch den der Fraktionen der CDU und SPD an den Innenausschuss zu überweisen. Habe ich das richtig vernommen? Gut. Dann werden wir zunächst darüber abstimmen.
Ich rufe als Erstes auf den Antrag zur Überweisung des Änderungsantrags der Fraktion DIE LINKE in Drucksache 5/6342 an den Innenausschuss. Wer dem seine Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus den Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Danke schön. Ich frage nach den Gegenstimmen. Das sind die Stimmen aus der SPD- und der CDU-Fraktion. Gibt es Stimmenthaltungen? Die gibt es nicht. Damit ist dieser Antrag abgelehnt.
Ich rufe als Zweites auf die Überweisung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU und SPD in der Drucksache 5/6343 an den Innenausschuss. Wer dem seine Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus den Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Ich frage nach den Gegenstimmen. Das sind die Stimmen aus der SPD-Fraktion und der CDU-Fraktion. Gibt es Stimmenthaltungen? Die gibt es nicht. Damit ist diese Überweisung des Änderungsantrags der Fraktionen CDU und SPD an den Innenausschuss auch abgelehnt worden.
Danke, Frau Präsidentin. Namens meiner Fraktion bitte ich, laut § 123 der Geschäftsordnung den Justiz- und Verfassungsausschuss zusammenzurufen. Wir sind der Auffassung, dass, was die Kollegin Berninger vorgetragen hat, § 79 Abs. 3, mit der Nichtbehandlung von Änderungsvorschlägen wesentlicher Art im Ausschuss und damit verbundener Anhörung, wie gesagt, hier ein Widerspruch entstanden ist. Ich bitte, das im Justiz- und Verfassungsausschuss, in diesem Fall Geschäftsordnungsausschuss, zu klären.
Wir haben das Verfahren jetzt geklärt. Wir stimmen zunächst ab über den Antrag der Fraktion DIE LINKE, den Justiz- und Verfassungsausschuss zusammenzurufen. Sie schauen jetzt verwundert, Herr Blechschmidt?
Danke, Frau Präsidentin. Mein Verständnis in diesem Zusammenhang, § 123, Einberufung Geschäftsordnung sollte und könnte man nicht abstimmen lassen, sondern ihn zusammenzurufen, deshalb meine Verwunderung gegenüber Ihrer Bemerkung ist die: Wieso Abstimmung?
Darf ich jetzt mal ausreden, bevor wir hier in die großartige Aufregung kommen. Der Ältestenrat muss sofort einberufen werden. Der Justizausschuss, ich hatte mich extra noch einmal erkundigt, muss abgestimmt werden.
Ich stimme jetzt über den Antrag der Fraktion DIE LINKE zur Einberufung des Justiz- und Verfassungsausschusses ab, bevor über den Gesetzentwurf abgestimmt wird. Wer diesem seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus den Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Ich frage nach den Gegenstimmen. Das sind die Stimmen aus der SPD-Fraktion und der CDU-Fraktion. Ich frage nach den Stimmenthaltungen. Stimmenthaltungen gibt es nicht. Mit einer Mehrheit - sind Sie doch nicht so aufgeregt, wir machen das alles ordnungsgemäß - ist die Überweisung an den Justizund Verfassungsausschuss abgelehnt worden.
Frau Präsidentin, jetzt berufe ich mich namens meiner Fraktion auf den § 121 auf die Entscheidung der Präsidentin, hilfsweise der Verwaltung im Hintergrund, Satz 2, die Entscheidung, und demzufolge bitte ich um Einberufung des Ältestenrates.
Dann werden wir nach diesem Geschäftsordnungsantrag - Herr Abgeordneter Blechschmidt, wieder zur Präzisierung. Sie haben sich auf § 121 Abs. 2 bezogen. Hier ist aber wieder der Justizausschuss gefragt.
Nach § 121 Abs. 2 haben Sie völlig recht - und im Hintergrund auch die Verwaltung -, das betrifft ausdrücklich den Justizausschuss. Demzufolge möchte ich meinen Antrag dahin gehend präzisieren, dass ich damit gemäß § 121 zur Klärung der Unstimmigkeit der Geschäftsordnung und der Entscheidung der Präsidentin den Justizausschuss einberufen möchte.