Mit Beschluss vom 5. März 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Regelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes mit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar ist. Gemäß dem oben genannten Beschluss dürfen Hauseigentümer in Bayern für kommunale Abwasseranlagen zeitlich nicht unbegrenzt nach Fertigstellung der Investition belastet werden. Da auch das Thüringer Kommunalabgabengesetz in § 15 eine zu Bayern vergleichbare Regelung enthält, hat die Landesregierung mit Datum vom 8. Oktober 2013 (Drucksa- che 6/6711) einen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vorgelegt. Nach der derzeitigen Rechtslage können in Thüringen rechtswidrige Satzungen von den Kommunen unbefristet ersetzt und die Bürger damit auch noch nach Jahrzehnten zu Abgaben herangezogen werden.
Wie viele Verwaltungsrechtsstreitigkeiten sind im Freistaat Thüringen zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtshängig, welche die Prüfung oder inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz zum Gegenstand haben?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, im Namen der Landesregierung beantworte ich die einzige Mündliche Anfrage des Abgeordneten Fiedler wie folgt: Bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht sind derzeit fünf Normenkontrollverfahren gegen kommunale Satzungen anhängig. Drei Verfahren betreffen Beiträge, zwei weitere Verfahren kommunale Steuern. Bei den Verwaltungsgerichten werden die Verfahren des Sachgebiets Abgabenrecht statistisch erfasst. Zum 30. September 2013 weist die Statistik für dieses Sachgebiet 747 Hauptverfahren als unerledigt anhängig aus. Eine statistische Untersetzung dieser 747 Verfahren danach, ob die Rechtmäßigkeit der Abgabensatzung im Mittelpunkt des Verfahrens steht, ist nicht möglich. Auch kann nicht nach den verschiedenen Abgabearten differenziert werden. Das hat einen Grund: Eine solche Differenzierung erfolgt nach der bundeseinheitlichen Anordnung über die Zählkartenerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht. Es ist davon auszugehen, dass diese Verfahren überwiegend Abgaben nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz betreffen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren folgt dem Untersuchungsgrundsatz, deshalb wird stets auch die der Abgabenerhebung zugrunde liegende Abgabensatzung Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sein. Herzlichen Dank.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Es folgt die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6787 in korrigierter Fassung.
Die Gemeinde Altenfeld (VG Großbreitenbach) und die Gemeinde Neustadt am Rennsteig (VG Lan- ger Berg) beabsichtigen, im Bereich Touristeninfor
mation und Bauhof künftig zu kooperieren. Nach Kenntnis des Fragestellers wird eine solche Kooperation vom Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg nur unter der Bedingung für zulässig erklärt, dass die beteiligten Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. Sowohl die Unterhaltung einer Touristeninformation wie auch eines Bauhofes sind Aufgaben im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. Die Verwaltungsgemeinschaften nehmen für ihre Mitgliedsgemeinden die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Im eigenen Wirkungskreis ist die Verwaltungsgemeinschaft Behörde für ihre Mitgliedsgemeinden.
1. Unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Begründung können Gemeinden über Verwaltungsgemeinschaftsgrenzen hinweg bei Aufgaben des eigenen Wirkungskreises kooperieren?
2. Unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Begründung können die Gemeinde Altenfeld und die Gemeinde Neustadt am Rennsteig im Bereich der Touristeninformation und des Bauhofes kooperieren?
3. Welcher gesetzliche Änderungsbedarf ergibt sich möglicherweise aus Sicht der Landesregierung aus der vertretenen Auffassung, um künftig Kooperationen von Gemeinden über Verwaltungsgemeinschaftsgrenzen hinweg zu ermöglichen?
4. In welchem Umfang unterliegt die Kooperation von Mitgliedsgemeinden verschiedener Verwaltungsgemeinschaften der Rechtsaufsicht des Landes?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Gemäß dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit können Gemeinden zusammenarbeiten, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen. Soweit Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, gilt dies nicht, wenn die Aufgabenerfüllung wirkungsvoll und wirtschaftlich auch durch die Verwaltungsgemeinschaft erfüllt werden kann. Ob Letzteres zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls. Soweit jedoch an der kommunalen Gemeinschaftsarbeit mindestens noch eine weitere Gemeinde beteiligt ist, die nicht Mitgliedsgemeinde derselben Verwaltungsgemeinschaft ist, gilt die Einschränkung des § 3 Abs. 2
Satz 1 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit nicht, so dass eine Kooperation von Gemeinden über die Verwaltungsgemeinschaftsgrenzen hinweg in einem solchen Fall grundsätzlich möglich wäre.
Zu Frage 2: Auch in Bezug auf die genannten Gemeinden, also Gemeinde Altenfeld, Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach, und Gemeinde Neustadt am Rennsteig, Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg im Ilm-Kreis, gelten die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und der Thüringer Kommunalordnung. Im Rahmen der für sie geltenden Gesetze entscheiden die Gemeinden in Ausübung der kommunalen Selbstverwaltung und gegebenenfalls unter Beteiligung der zuständigen Aufsichtsbehörden selbst, mit wem sie zusammenarbeiten wollen.
Wie mir die zuständige Rechtsaufsicht über die Gemeinden Altenfeld und Neustadt am Rennsteig mitteilte, beabsichtigen diese Gemeinden tatsächlich, in den genannten Bereichen künftig zu kooperieren. Entsprechende Grundlagenbeschlüsse der Gemeinderäte existieren hierzu bereits. Was die konkrete rechtliche Ausgestaltung der beabsichtigten Kooperation angeht, befinden sich die Gemeinden jedoch noch in der Diskussionsphase.
Zu Frage 4: Soweit es sich um eine Form der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit handelt, unterliegen diese Kooperationen von Mitgliedsgemeinden verschiedener Verwaltungsgemeinschaften auch der jeweiligen Aufsicht nach §§ 45, 46 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie der §§ 116 f. der Thüringer Kommunalordnung.
Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Dann stellt die nächste Mündliche Anfrage der Abgeordnete Ramelow von der Fraktion DIE LINKE, und zwar handelt es sich um die Drucksache 5/6808.
Die Abgeordneten des Thüringer Landtags erhalten bei der Mandatsübernahme unter anderem auch einen Fragebogen zur Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge (gemäß §§ 22 und 23 Thüringer Abgeordnetengesetz in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 10 und Anlage 9 der Ausführungsbe- stimmungen zum Thüringer Abgeordnetengesetz). Hier wird nach dem Zusammentreffen mehrerer Bezüge, im Einzelnen aus einem Amtsverhältnis als
Mitglied der Landesregierung, aus einem Dienstoder Werkverhältnis, dem keine tatsächlich geleistete Arbeit entspricht, aus einer Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags, aus Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sowie aus einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gefragt. Der Abgeordnete muss diese Selbstauskunft dann auch mit seiner Unterschrift bestätigen.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Ramelow - Erfassung von mehreren Bezügen - antworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 2 und Frage 3: Unter Verweis auf die Antwort zu Frage 1 entfällt auch die Beantwortung dieser Fragen.
Weitere Nachfragen gibt es nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Klaubert und des Abgeordneten Möller von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6824.
Ich hatte meine Fragen übrigens auch erst kürzer gestellt, aber da gab es verwaltungstechnische Hindernisse, deswegen in dieser Form.
Nachgefragt: Abwesenheit des Thüringer Ministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Sitzungen des Fachausschusses und in Plenarsitzungen
Die Mündliche Anfrage (Drucksache 5/6741) konnte in der letzten Plenarsitzung aus Zeitgründen nicht mehr gestellt werden und wurde unlängst schriftlich
beantwortet (Drucksache 5/6789). Dabei wurden die Fragen nach unserer Auffassung sehr unkonkret beantwortet. Seit Januar 2013 hat der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur am überwiegenden Teil der Sitzungen des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht teilgenommen.
1. Welche konkreten Termine mit oberster fachpolitischer Priorität hatte der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur einschließlich des in der oben genannten Antwort zur Mündlichen Anfrage aufgeführten Termins (10. Oktober 2013) seit Anfang des Jahres 2013, bei denen der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur - in seiner Verantwortung liegend - entschieden hat, an der jeweiligen Sitzung des Fachausschusses nicht teilzunehmen?
2. Welche fachpolitischen Angelegenheiten haben in den Fällen der zur Frage 1 genannten Termine jeweils vorgelegen und wie begründet die Landesregierung die jeweilige oberste Priorität, so dass der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur entschieden hat, an den Sitzungen des Fachausschusses nicht teilzunehmen?
3. Welche Bedeutung hat für den Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur und wie wird diese Aussage begründet?
4. Aus welchen Gründen ließ der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Staatssekretär Prof. Dr. Merten am 22. Oktober 2013 die schriftliche Antwort auf unsere Mündliche Anfrage unterzeichnen?