Protokoll der Sitzung vom 20.12.2013

Ich weiß jetzt gar nicht, es haben alle gesagt, dass wir im Ausschuss weiterdiskutieren wollen, aber ich habe noch keinen konkreten Antrag vernommen. Deswegen mache ich das mal hilfsweise auf alle Fälle. Wir als Fraktion beantragen, dass dieser Ge

setzentwurf im Haushalts- und Finanzausschuss diskutiert wird. Danke schön.

(Beifall DIE LINKE)

Aus den Fraktionen habe ich jetzt erst einmal alle Redemeldungen abgearbeitet. Für die Landesregierung Herr Minister Dr. Voß.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich möchte nicht mehr allzu ausführlich Stellung nehmen, aber Sie beziehen sich auf die Regelungen im Kommunalen Finanzausgleichsgesetz, hier geht es um Säumniszinsen, also keine Stundungszinsen, sondern Säumniszinsen. Wir haben gestern gehört, dass im Zusammenhang mit dem Hilfspaket für die Gemeinden und für die Landkreise das Problem gelöst werden soll. Wo kommen überhaupt die 6 Prozent her? Die 6 Prozent sind bundeseinheitlich in der Abgabenordnung geregelt und sie finden sich bei uns logischerweise im Verwaltungsverfahrensgesetz. Eine Sonderheit sind in der Tat die Säumniszinsen, wenn es um die Finanzierung und Bezahlung der Kreisumlage geht. Das können wir rausnehmen und brauchen da überhaupt keine Verzinsung mehr vorsehen. Ich denke, das ist auch hier beabsichtigt, so dass sich dieses Problem auf jeden Fall reduzieren würde.

Anders ist es, wenn es um Stundung geht, das ist was anderes, da gilt die Abgabenordnung. Aber auch dort können wir im Verwaltungsverfahrensgesetz abweichende Regelungen treffen. Das muss dann auch die weitere Beratung zeigen. Ich will signalisieren, die Regierungsfraktion, die Landesregierung ist hier auf dem Weg und insofern bedarf es auch dieses Gesetzesantrags der Linken nicht.

Sie gehen allerdings vollends fehl, Herr Kuschel, wenn Sie dieses auch für die Zuweisungen nach § 44 Landeshaushaltsordnung verfügen wollen. Sie fügen hier noch einen zusätzlichen § 44 a ein, der soll den § 44 ergänzen. Das ist unnötig, weil der § 44 das Zuweisungsrecht regelt, und zwar alle Zuweisungen, die außerhalb der Landesverwaltung getätigt werden, und Kommunen stehen außerhalb der Landesverwaltung. Insofern gilt der § 44 natürlich auch für die Kommunalzuweisungen.

Aber zum materiellen Inhalt vielleicht doch einiges: Wenn es hier um spezielle - ich rede nicht über Schlüsselzuweisungen und Zuweisungen, die über das Kommunale Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung gestellt werden, sondern es handelt sich um Zweckzuweisungen für kommunale Verkehrsinfrastruktur, aber insbesondere auch um Zuweisungen an Private und hier reden wir doch in Hunderten von Millionen jedes Jahr. Wenn hier rückgefordert wird, hat das bestimmte Gründe. Entweder sind die

(Abg. Kuschel)

Mittel in dieser Höhe nicht gebraucht worden oder, was noch schlimmer wäre, sie sind nicht für diesen Zweck verwendet worden, für den sie gegeben worden sind. Nur in diesem Fall würde die Landesverwaltung zurückfordern. Aber jetzt einmal: Wer dieses tut, das fehl zu verwenden, der soll davon auch keinen Vorteil haben und insofern muss es in dem Bereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit es sich hier um reguläre Zuwendungen handelt, auch weiterhin Verzinsungen geben. Nach § 44 muss es auch weiterhin diese Regelungen geben. Was Sie hier ansprechen …

Herr Minister Voß, gestatten Sie eine Anfrage durch den Abgeordneten Kuschel?

Ja, das machen wir jetzt.

Bitte, Herr Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Danke, Herr Minister, Sie sind heute besser drauf als gestern.

Ich bin eigentlich immer gut drauf.

Sie haben noch einmal darüber nachgedacht, es war gar nicht so schlecht, mich fragen zu lassen. Es gibt hier die Möglichkeit, Ihre Argumente zu vertiefen. Sie haben jetzt zu Recht ausgeführt, was die Rückforderung bei Fördermitteln betrifft, dass der, der sie fehl verwendet, dafür auch keinen Vorteil haben soll und Zinsen bezahlen soll. Da sind wir uns einig. Uns geht es um die lange Dauer der Prüfung der Verwendungsnachweise. Darauf hat natürlich der Schuldner keinen Einfluss. Ich hatte Ihnen gesagt, dass es in Teilbereichen bis zu zehn Jahren dauern kann, und dann ist er über die gesamte Zeit…

Herr Kuschel, wie wäre jetzt die Frage?

Deshalb meine Frage, ob wir das Problem nicht über die Begrenzung der Zeitdauer lösen können.

Ja. Meines Erachtens fängt das nach Feststellung der Fehlverwendung an zu zählen. Aber darüber können wir uns vielleicht im Ausschuss noch einmal differenziert austauschen. Was Sie meinen, dass die lange Verfahrensdauer des Landes … Aber darüber sollten wir vielleicht einmal differenziert, Herr Huster, im Haushalts- und Finanzausschuss reden. Nach meiner Vorstellungswelt gilt das ab Feststellung der Fehlverwendung.

Aber, wie auch immer, wir können nicht noch durch geringe Zinssätze eine solche Verhaltensweise gutheißen oder sanktionieren. Ich denke, das geht nicht. Es wäre eine Art Thüringer Sonderweg, den wir hier einschlagen würden, weil das, was ich eben gesagt habe, seit 1996 gängige Praxis ist, abgesprochen zwischen Bund und den Ländern.

Dann noch ein Hinweis: Sie gehen in Ihrem Antrag von einem Basiszinssatz aus und wollen da einen Zuschlag von 3 Prozent. Wenn wir jetzt den Basiszinssatz nehmen, sind wir wieder fast bei den 6 Prozent, jedenfalls nur kurz darunter, das zeigt auch die Schwierigkeit einer ständigen gleitenden Anpassung. Sie würden also die Verwaltung verdonnern, dass sie da mehr oder weniger ständig genau schaut, wie sich denn nun an der Börse bestimmte Zinssätze entwickelt haben. Das halten wir also auch nicht für besonders praktikabel. Das heißt aber nicht, dass die Stundungszinsen abgeschafft sind. Dazu müssen wir noch eine andere Regelung treffen, wie ich überhaupt sagen kann, dass die Abgabenordnung - Zuwendungsrecht zum einen, Kreisumlage zum anderen - in Härtefällen wie bei einem Steuerzahler - diese Regelung kommt ja auch aus der Abgabenordnung - jetzt schon selbstverständlich berücksichtigt werden kann bis zur Stundung und auch bis zur zinslosen Stundung. Insofern glaube ich, dass wir diese Problematik, wo sich jetzt die Linke so viel Mühe gegeben hat, kräftig überbewerten, denn wir haben schon jetzt genügend Instrumentarien, um in Einzelfällen zu helfen. Was nicht ausschließt, das sage ich ganz offen, dass wir im Verwaltungsrecht vielleicht eine Regelung finden, die, was den Zinssatz insgesamt anbelangt, noch einen niedrigeren Zinssatz wählt als die eigentlich bundeseinheitlich geltenden 6 Prozent; aber da können wir abweichen. Aber das jetzt an einen gleitenden Durchschnitt zu koppeln, das wäre, glaube ich, keine sehr glückliche Maßnahme. Recht herzlichen Dank.

(Beifall CDU)

Ich denke, ich kann jetzt die Aussprache schließen. Es ist beantragt worden, diesen Gesetzentwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Ich dachte immer noch, dass vielleicht der Antrag auf Überweisung an den Justiz- und Verfas

(Minister Dr. Voß)

sungsausschuss kommt, weil ja in der Regel Gesetze aus der Mitte des Hauses im Justiz- und Verfassungsausschuss mitberaten werden. Ist das jetzt der formelle Antrag? Dann gibt es zwei Anträge auf Ausschussüberweisung. Mancher Redner hat auch über „die Ausschüsse“ gesprochen.

Als Erstes lasse ich darüber abstimmen, diesen Gesetzentwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Wer dem seine Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus allen Fraktionen. Gibt es Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Gibt es auch nicht. Damit ist die Überweisung einstimmig erfolgt.

Ich lasse nun über die Überweisung an den Justizund Verfassungsausschuss abstimmen. Wer dem seine Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus den Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Die zählen wir mal schnell durch. Und jetzt die Gegenstimmen? Das ist jetzt das Verhältnis 24:22, also ist diese Überweisung an den Justizund Verfassungsausschuss abgelehnt worden. Ich frage trotzdem nach den Stimmenthaltungen. Das ist nicht der Fall. Damit wird dieser Gesetzentwurf nur im Haushalts- und Finanzausschuss beraten und man müsste sich zur Rechtsförmlichkeit dann in geeigneter Weise im Haushalts- und Finanzausschuss verständigen. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 13.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 14 - mit dem spannenden Titel

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/7009 ERSTE BERATUNG

Wer übernimmt die Begründung dieses Gesetzentwurfes?

(Zwischenruf Staschewski, Staatssekretär: Es soll ohne Aussprache überwiesen wer- den.)

Wenn das ohne Aussprache überwiesen wird, ist das ja gut, aber es müsste irgendjemand vielleicht ein Wort dazu sagen. Aber da keiner ein Wort dazu sagt, stelle ich fest, es wird keine Begründung vorgenommen. In der Aussprache liegen keine Redeanmeldungen vor. Jetzt bin ich natürlich in der schwierigen Lage, eine Ausschussüberweisung abstimmen zu lassen, von der ich nicht weiß, wo Sie es gern hin hätten. Jetzt wird mir durch die CDUFraktion Hilfe geleistet. Bitte, Herr Abgeordneter Emde.

Frau Präsidentin, ich beantrage die Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit.

Vielen Dank. Wer der Überweisung dieses Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit seine Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus allen Fraktionen. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Da gibt es 1 Stimmenthaltung. Dieser Gesetzentwurf wird im Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit beraten. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 14.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 15

Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilha- begesetz - ThürWTG -) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/7006 ERSTE BERATUNG

Herr Staatssekretär Dr. Schubert hat das Wort zur Begründung des Gesetzentwurfs.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Landesregierung hat heute das Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe vorgelegt. Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens der Verbände vorgetragenen Änderungswünsche haben wir sorgfältig abgewogen und nach Möglichkeit in den Gesetzentwurf eingearbeitet. Ebenso konnten die Erfahrungen der anderen Bundesländer, die von der Ermächtigung der eigenständigen gesetzlichen Regelung des Heimrechtes bereits Gebrauch gemacht haben, in die inhaltliche Ausgestaltung einfließen. Das Gesetz sieht auch den Schutz von Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit in den stationären Einrichtungen oder von in ambulant betreuten Wohnformen Lebenden vor. Darüber hinaus geht es um die Förderung der Teilhabe dieser Menschen am gesellschaftlichen Leben. Deshalb haben wir die Kurzbezeichnung „Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz“ gewählt. Im Rahmen der Föderalismusreform verlagerte sich die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht vom Bund auf die Länder. Deswegen wird dieser Bereich erstmals auf Landesebene geregelt.

Das Heimgesetz des Bundes, das in Thüringen noch gilt, hat sich bewährt. Auf seiner Grundlage

(Vizepräsidentin Dr. Klaubert)

prüft die beim Landesverwaltungsamt ressortierende Heimaufsicht mehr als 600 Einrichtungen mit über 32.000 Plätzen für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf. Das Heimgesetz bedarf jedoch der Anpassung an die heutigen Wünsche und Bedürfnisse von Personen, die in Einrichtungen und anderen betreuten Wohnformen leben. Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige wollen trotz Betreuungs- und Pflegebedarf ein selbstbestimmtes Leben führen und am Leben der Gesellschaft teilhaben. Deshalb erfolgt schon sprachlich eine Loslösung vom bisherigen Heimbegriff. Der Ausdruck „Heim“ suggeriert nämlich Fürsorge und Abhängigkeit der Bewohner. In einer vollstationären Einrichtung, in welcher der Bewohner seinen Lebensmittelpunkt hat, ist der Schutzbedarf höher als für den Nutzer einer teilstationären Einrichtung der Tages- und Nachtpflege. Deswegen werden Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege zukünftig nicht mehr vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden. Dies führt zu einem Bürokratieabbau bei den genannten Einrichtungen und somit zu deren Entlastung. Die Kontrolle dieser teilstationären Einrichtungen wird jedoch weiterhin vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen durchgeführt. Neu in den Anwendungsbereich fallen dafür ambulant betreute Wohnformen, deren Träger aus einer Hand sowohl Wohnraum zur Verfügung stellt als auch Pflege und Betreuungsleistung gewährt. Sofern die Bewohner einer solchen ambulant betreuten Wohnform kein Wahlrecht bezüglich des Pflege- und Betreuungsdienstes haben, befinden sie sich in einem sogenannten strukturellen Abhängigkeitsverhältnis vom Träger. Sie haben dann keine Möglichkeit, bei Nichtgefallen einen anderen Pflegeoder Betreuungsdienst auszuwählen. Besteht dagegen ein Wahlrecht der Bewohner bezüglich der ambulanten Pflege- und Betreuungsleistung, gibt es keinen Grund, solche betreuten Wohnformen einer ordnungsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Für diese selbstständigen Wohnformen hat das Land keine staatliche Aufsicht durchzuführen.

Die Gesetzesvorlage beinhaltet ein abgestuftes Ordnungsrecht. Das bedeutet, je höher der Grad der bereits genannten strukturellen Abhängigkeit der Bewohner von einem Träger ist, desto stärker wird der Schutz der Bewohner ausgestaltet. Der volle ordnungsrechtliche Schutz gilt wie bisher nach dem Heimgesetz den Bewohnern von stationären Einrichtungen. Geringere Anforderungen dagegen werden an ambulant betreute Wohngemeinschaften und das betreute Einzelwohnen gestellt, bei dem der Pflege- und Betreuungsdienst von außen in die Wohnform kommt und deswegen nur einen Gaststatus hat. Die neu entstehenden ambulant betreuten Wohnformen entsprechen den Wünschen und Bedürfnissen hilfebedürftiger Menschen nach mehr Selbstbestimmung und Selbstverantwortung außerhalb stationärer Einrichtungen. Dies gilt sowohl für

Menschen mit Behinderung als auch für Pflegebedürftige.

Es geht deswegen darum, der vielfältigen Angebotslandschaft unter dem Gesichtspunkt ambulanter vor stationärer Betreuung Rechnung zu tragen. Neu im Gesetz aufgenommen wurde eine Regelung zur Vertretung der besonderen Interessen von Frauen. Untersuchungen zeigen, dass insbesondere bei Gewalterfahrung oder sexueller Belästigung gerade in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung eine Ansprechpartnerin vor Ort den betroffenen Frauen zur Seite stehen und helfen kann. Deswegen soll in jeder stationären Einrichtung eine Frauenbeauftragte gewählt werden.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Die Prüfung stationärer Einrichtungen wird anders als bisher in der Regel unangemeldet, ohne vorherige Ankündigung durchgeführt. Die Aufsichtsbehörde wird vermutlich nur bei unangemeldeten Kontrollen einen Einblick in die normalen und tatsächlichen Verhältnisse der stationären Einrichtungen erhalten. Der Aufsichtsbehörde stehen zahlreiche Eingriffsmöglichkeiten zur Verfügung. Im Vordergrund steht jedoch die Beratung der Einrichtung oder Wohnform. Es gilt der Grundsatz: Mängelberatung vor Sanktion. Bei erheblichen Mängeln kann die Aufsichtsbehörde aber auch zum Beispiel anordnen, dass keine neuen Bewohner aufgenommen werden dürfen. Ein solcher Aufnahmestopp ist zulässig, wenn die Einrichtung oder Wohnform nicht über eine ausreichende Anzahl von Betreuungskräften verfügt.

Das Gesetz ermächtigt das zuständige Sozialressort der Landesregierung durch eine Rechtsverordnung, nähere Regelungen zu erlassen zu Bau, Ausgestaltung von stationären Einrichtungen, zu den Anforderungen an die Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen und darüber hinaus zur Mitwirkung der Bewohner in Einrichtungen oder Wohnformen. Ich denke, dass gerade bei diesen Verordnungen, die dann im Nachgang zu erarbeiten sind, wo wir jetzt schon auch mit den Einrichtungsbetreibern, also vor allen Dingen der LIGA der freien Wohlfahrtsverbände, im Gespräch sind, noch sehr viel Diskussionsbedarf besteht, gerade was Fachkräftequote und andere Dinge angeht oder die Anforderungen an den Bau von Einrichtungen. Hier wird es sehr konkret und da ist noch erheblicher Diskussionsbedarf, aber wir setzen mit dem Gesetz erst einmal den Rahmen dafür.

Im Ergebnis bietet der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf eine gute rechtliche Basis dafür, die Würde und die Interessen der Bewohner stationärer Einrichtungen und ambulant betreuter Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern. Ich würde mich sehr freuen, wenn wir zu dem Gesetz in eine konstruktive parlamenta

(Staatssekretär Dr. Schubert)

rische Diskussion eintreten können, die am Ende noch in dieser Legislaturperiode ein gutes Ende für unsere Bürgerinnen und Bürger in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen zum Ergebnis hat.

Herzlichen Dank. Ich denke, wir haben noch genügend Zeit, wenn jetzt Dezember ist, bis Ende der Legislaturperiode das Gesetz zu verabschieden. Es ist neben dem Krankenhausgesetz, was wir vielleicht im Januar verabschieden könnten, eines der wichtigen Gesetzesvorhaben dieser Legislaturperiode von unserem Haus. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.