Protokoll der Sitzung vom 21.03.2014

Ich will mal einige Beispiele nennen. So ist beim Bundesverfassungsgericht eine ausschließlich einmalige Amtszeit von 12 Jahren vorgesehen bei einer absoluten Altersgrenze von 68 Jahren. Im Saarland beträgt die Dauer der Amtszeit der Verfassungsrichterinnen und -richter nur sechs Jahre, in Berlin ist nur eine einmalige Amtszeit von sieben Jahren möglich. Im Nachbarland von Berlin, in Brandenburg, ist es auch nur eine Amtszeit, aber mit der Dauer von zehn Jahren. In Schleswig-Holstein sind es sechs Jahre mit einer einmaligen Wiederwahlmöglichkeit. Das wirkt - wenn man den ersten Blick nimmt - etwas beliebig, aber die Länder werden sich schon etwas dabei gedacht haben, als sie diese Amtszeiten und unterschiedlichen Wiederwahlmöglichkeiten eingeführt haben. Es kommt ganz besonders darauf an, bei der Gestaltung der Amtsdauer von Verfassungsrichterinnen auch die Amtsumstände in besonderer Weise zu berücksichtigen, und zwar die, die ihre Unabhängigkeit unterstützen. Denn die Richterinnen und Richter am Landesverfassungsgerichtshof fällen wichtige

(Minister Dr. Poppenhäger)

Grundsatzentscheidungen, und das als Gericht in erster und letzter Instanz. Sie fällen ihre Entscheidungen also, ohne dass ihnen eine weitere Prüfoder Korrekturinstanz folgen würde, wie das bei Fachgerichten üblich ist, und das bedeutet eine besondere Verantwortung in der Sache, meine Damen und Herren. Zum anderen bewegt sich ein Verfassungsgericht viel mehr als andere Gerichte an der Schnittstelle von Gesetzgebung und Rechtsetzung, zum Beispiel bei der Prüfung und gegebenenfalls sogar Nichtigerklärung - das haben wir ja in Thüringen auch schon erlebt - zwar demokratisch beschlossener, aber verfassungswidriger Gesetze. Das bedeutet andererseits, dass ein Verfassungsgericht durch die Wahl der Richterinnen und Richter im Parlament eine besonders starke demokratische Legitimation haben soll. Es gibt zwar Argumente für eine Verlängerung der Amtszeit der Richterinnen und Richter, doch der Gesichtspunkt möglichst direkter und kontinuierlicher demokratischer bzw. parlamentarischer Legitimation der Richterinnenund Richterberufung wiederum spricht für die Beibehaltung einer fünfjährigen Amtszeit der Richterinnen und Richter, sozusagen als synchronisierte Amtszeit passend zur Länge der Wahlperiode des Landtags.

Für die vorgeschlagene Beschränkung der Wiederwahlmöglichkeiten könnten Demokratiegesichtspunkte und der Aspekt der Unabhängigkeit in der Amtsführung sowie die Chance auf in kürzeren Zeitspannen neue Personen im Gericht, die neue wichtige Impulse geben können, dafür sprechen, die Wiederwahlmöglichkeiten zu beschränken. Sollte sich eine Kandidatin oder ein Kandidat wider Erwarten nach der Wahl in der Amtsführung nicht bewähren, wären kürzere Amtslaufzeiten die Möglichkeit, früher gegenzusteuern. Das Argument, warum die Entwicklung einer kontinuierlichen Rechtsprechungspraxis an die Länge der persönlichen Amtszeiten der jeweiligen Richterinnen und Richter gebunden sein soll, überzeugt nicht, Herr Minister, zumal das Verfassungsgericht als Kollegialgremium in demokratischer Abstimmung über Form und Inhalt des Urteils entscheidet. Denn die Frage, ob eine ursprünglich inhaltlich getroffene Positionierung des Gerichts auch in Zukunft aufrechterhalten werden sollte, sollte sich nicht aus persönlichen Erwägungen der Richterinnen und Richter, sondern aus den anzuwendenden gesetzlichen Regelungen und den der Entscheidung zugrunde liegenden gesellschaftlichen Sachverhalten entscheiden. Und wenn sich die politischen und gesellschaftlichen oder auch die gesetzgeberischen Verhältnisse ändern, steht eben auch für ein Verfassungsgericht jeweils die Frage im Raum, wie es mit Blick auf seine Rechtsprechung mit diesen Veränderungen umgeht, und das kann dann auch in Änderungen der ursprünglichen Rechtsprechung münden.

Um hier mal ein Thema der Verfassungsrechtsprechung in Thüringen als Beispiel zu nennen: die Urteile des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zur direkten Demokratie. Im Jahr 2001 war zum bzw. gegen das Volksbegehren „Mehr Demokratie in Thüringen“ ein sehr wertkonservatives Urteil gesprochen worden, das sogar die sogenannte Ewigkeitsgarantie bemüht hatte. Damit hatte das Urteil bzw. das Gericht, der Gerichtshof, faktisch versucht, den zur Zeit des Urteils bestehenden konkreten Wortlaut der Verfassung unter eine Veränderungssperre zu stellen. Das war ein Urteil, das wegen seiner Strenge und seiner gewagten juristischen Konstruktion auch in der Fachwelt nicht wenig Kritik geerntet hat. Letztlich ist es ja nicht in dieser Strenge praktisch wirksam geworden, weil der Landtag als Parlamentsgesetzgeber das Anliegen des Volksbegehrens weitgehend aufgegriffen hat.

Dem Urteil von 2002 stehen mittlerweile andere Urteile von Verfassungsgerichten anderer Bundesländer wie zum Beispiel in Sachsen und Berlin entgegen, die viel offener zugunsten der direkten Demokratie und ihrer praktischen Ausübung entschieden haben. Denn die gesellschaftspolitische und auch die gesetzgeberische Entwicklung öffnet sich zunehmend direkt-demokratischen Instrumenten. In absehbarer Zeit wird sich daher gegebenenfalls der Thüringer Verfassungsgerichtshof die Frage stellen, wie er mit diesen anderen Positionen anderer Verfassungsgerichte und mit den gesellschaftspolitischen Veränderungen mit Blick auf seine bisherige Rechtsprechung in Sachen direkter Demokratie umgeht, meine Damen und Herren.

Ein weiterer Reformpunkt im Gesetzentwurf ist die Anhebung der Altersgrenze auf 70 Jahre. Man könnte argumentieren, eine Anhebung der absoluten Altersgrenze für die Amtsausübung als Verfassungsrichter oder -richterin sei angesichts der inzwischen angehobenen Rentenaltersgrenze auf 67 Jahre vertretbar. Wenn man allerdings die Anhebung der Altersgrenze in der Rentenversicherung ablehnt, wie das die Linke tut, kann es auch bei einer Altersgrenze von 68 Jahren für die Verfassungsrichterinnentätigkeit durchaus bleiben. Ich will das nicht missverstanden wissen, ich will nicht für die Linke Menschen mit 70 Jahren irgendeine Fähigkeit oder ein Vermögen, gute und verantwortungsbewusste Urteile sprechen zu können, absprechen. Das ist damit nicht gemeint.

Die Regelungen zu den Versorgungsansprüchen wegen Dienstunfällen sind unseres Erachtens unproblematisch. Aber weiter gehende Versorgungsansprüche sollte es in Zukunft auch nicht geben, denn es muss mit Blick darauf, dass die Tätigkeit als Verfassungsrichterin in Thüringen im Nebenamt bzw. ehrenamtlich gegen Aufwandsentschädigung erfolgt, nach unserer Ansicht das Prinzip gelten, dass daraus keine zusätzlichen, möglicherweise ei

nem Hauptamt vergleichbaren Versorgungsansprüche abgeleitet werden können.

Eine weitere Frage will ich ansprechen: Das Gesetz soll laut Entwurf am Tag nach seiner Verkündung schon in Kraft treten. Das würde unsres Erachtens aber bedeuten, dass die Verlängerung der Amtszeiten und die anderen Regelungen auf die derzeit schon gewählten Richterinnen und Richter bzw. die vor dem Inkrafttreten noch zu wählenden Richterinnen oder Richter noch keine Anwendung findet. Die Frage ergibt sich aus der Absicht, eigentlich eine Neuwahl zur Besetzung der Präsidentenstelle gerade jetzt noch - eigentlich sollte das schon im März stattfinden - vorzunehmen. Die Frage ist, wenn sich diese Wahl bis nach dem Inkrafttreten der Regelung verschiebt, würde sich dann die Amtszeit dieser Richterin oder dieses Richters schon nach den neuen Regelungen richten oder nicht. Das müsste meines Erachtens - das müssen Sie nicht heute beantworten - im Ausschuss, in der Ausschussdebatte geklärt werden. Für mich ist es noch unklar.

Weitere vorgeschlagene Änderungen sind aus unserer Sicht zu begrüßen, zum Beispiel, dass in Zukunft sogenannte Äußerungsberechtigte das könnte zukünftig in bestimmten Verfahrenskonstellationen zum Beispiel Bürgerinitiativen betreffen auch Kostenübernahme durch die Staatskasse beantragen können, wenn sie zum Beispiel bei komplexen Prozesssachverhalten eine Anwältin oder einen Anwalt für eine Stellungnahme zu Hilfe nehmen wollen oder müssen. Die Frage ist, ob das auch für die öffentliche Verwaltung, den Landtag oder die Landesregierung gelten soll. Aber auch das, denke ich, kann in der Debatte geklärt werden. Auch die Erweiterung der Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich der vertretungsberechtigten Person für die Gerichtsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sehen wir positiv. Wir meinen, damit ist auch eine Stärkung für die Verfahrensmöglichkeiten der Rechtsuchenden gegeben.

Aber es sind einige Fragen zu klären. Minister Dr. Poppenhäger hat hier bei einigen der Reformvorschläge Effektivitäts- und Kostengründe angeführt. Ich denke, darüber sollte dringend im Ausschuss noch mal geredet werden. Das sind für uns nicht die ausschlaggebenden Gründe für Veränderungen im Verfassungsgerichtshofgesetz.

Ich beantrage daher die Überweisung an den Justiz- und Verfassungsausschuss und möchte jetzt schon ankündigen, dass wir eine Anhörung zum Gesetz beantragen möchten. Ich möchte die Damen und Herren Kollegen aus den anderen Fraktionen bitten, dies in öffentlicher Anhörung durchführen zu können. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE)

Danke, Frau Abgeordnete. Das Wort hat jetzt Abgeordnete Marx von der SPD-Fraktion.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, in der Tat, das Verfassungsgerichtshofgesetz stand nicht unbedingt auf der Agenda für diese Legislaturperiode, aber es gibt neue EU-Richtlinien und zum anderen auch Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die es doch erforderlich machen, hier ein paar Änderungen in Lauf zu setzen. Wenn man schon so ein Gesetz in die Hand nimmt, dann ist natürlich nach all den Jahren zu fragen, die es schon in Kraft ist, ob es eventuell noch weitere Änderungsbedarfe und Änderungsanregungen gibt. Wie der Minister schon gesagt hat, sind im Gesetzentwurf, wie er jetzt aus dem Hause von Herrn Dr. Poppenhäger bzw. auch abgesegnet durch das Kabinett uns als Parlament erreicht hat, viele Änderungen eingegangen, die das Gericht selbst vorgeschlagen hat. Das ist jetzt sicherlich nicht ein Feld für politische Schlachten, sondern in der Tat für eine konkrete und vertiefte Sacharbeit, und nicht, ob man jetzt den einen oder anderen Punkt positiv oder negativ finden kann oder sollte. Ich bin da persönlich offen - und denke, das kann ich auch für meine Fraktion sagen - für konstruktive Vorschläge, Anregungen, Kritikpunkte oder vielleicht noch weiter gehende Vorschläge. Ich denke schon, dass wir uns da auch die Zeit im Justiz- und Verfassungsausschuss nehmen sollten und können, uns das wirklich gründlich anzuschauen. Wie gesagt, das sind Sachen, manchmal ist es dann vielleicht auch doch emotional, ob man da, Frau Kollegin, wenn Sie sagen, also mit 70 lieber doch nicht, aber das soll keine Kritik an der Urteilsfähigkeit sein. Wenn die Urteilsfähigkeit gegeben wäre, dann sollte man mit 70 doch auch vielleicht noch Verfassungsrichter sein können. Herr Lindner, der hier oben sitzt, das bedauere ich nun sehr, dass er nun über die bisherige Altersgrenze springt. Hätten wir ein solches Gesetz schon vorher gehabt und er bliebe uns länger erhalten, würde ich mich persönlich darüber sehr gefreut haben und auch an der Qualität seiner künftigen Arbeit keinerlei Zweifel hegen.

(Beifall SPD)

Aber, wie gesagt, auch das unser großer Beitrag zum demografischen Wandel, ob der nun so aussieht oder wir noch eine Schippe drauflegen oder aus irgendwelchen statistischen Erwägungen darauf kommen, dass Juristen vielleicht schon früher verkalken. Ich bin ja immer der Meinung, durch unsere Arbeit bleiben wir länger jung.

(Heiterkeit DIE LINKE)

(Abg. Berninger)

(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Das sagt die Juristin.)

Wir haben immer mit neuen Menschen und neuen Sachverhalten zu tun, deswegen sind auch meine Berufskollegen immer weit über die Altersgrenze tätig. Das sind Freiberufler, die finden immer noch die Mandanten, die dann auch zu ihnen kommen und ihnen das Vertrauen aussprechen. Also das könnte dafür sprechen, dass sie vielleicht wirklich nicht mit 68 schon zwangsweise auf den Abfall - ist das falsche Wort -, auf den Rentensessel verwiesen werden müssen.

Wir haben eben viele Aspekte gehört in beiden Reden, die dabei helfen sollen, das Verfahren, die Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofs effektiver zu gestalten. Natürlich ist Effektivität immer auch ein auslegungsfähiger Begriff. Effektiv soll natürlich nicht heißen, auf Kosten der Gründlichkeit der Rechtsfindung, aber effektiv kann durchaus auch sein, dass man sich bemüht, da, wo es möglich ist, ein Verfahren zu straffen oder kostengünstiger zu machen. Die Frage, warum bei dem reinen Verkündungstermin einer Entscheidung das gesamte Gericht anwesend sein muss oder ob nicht auch eine kleinere Besetzung reicht, ich denke, da kann man dann schon sagen, dass eine solche Kostenersparnis nicht auf Kosten der Rechtsfindung geht, wie viele Gesichter sozusagen der geneigten Öffentlichkeit, den Prozessparteien oder den Medienvertretern bei einem solchen Verkündungstermin gegenübersitzen.

Die Frage des Eilentscheidungsrechts zum Beispiel, ob man die auch auf eine verringerte Richterzahl übertragen kann, berührt dann schon wieder inhaltliche Punkte. Über diese und viele andere Punkte können wir gern noch mal gründlich diskutieren. Grundsätzlich hat sich unser Verfassungsgericht bewährt. Das ist ein Adressat, der gern von Bürgerinnen und Bürgern genutzt wird, aber auch von Parteien und Fraktionen dieses Hauses. Bisher, denke ich, ist die Qualität der Urteile sehr gut gewesen und das spricht dafür, dass die Vorschläge, die aus diesem Haus kommen, auch eine gewisse Qualität aufweisen. Aber ich lasse mich gern in einer Anhörung, die der Ausschuss durchaus veranstalten sollte, dann noch von weiteren positiven oder anderen Aspekten überzeugen. Ich möchte jetzt darauf verzichten, die einzelnen Punkte noch ein drittes Mal zu nennen und uns gemeinsam, wie wir das immer im Justizausschuss halten, eine sehr sachorientierte und konstruktive Beratung wünschen.

(Beifall SPD)

Danke, Frau Abgeordnete. Das Wort hat jetzt Abgeordneter Kemmerich von der FDP-Fraktion.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Gäste, das Verfassungsgerichtshofgesetz steht zur heutigen Debatte an. Meine Vorredner haben es gesagt, die Amtszeit der Mitglieder soll von fünf Jahren auf sieben Jahre verlängert werden. Weiter soll die Wiederwahlmöglichkeit eines Mitglieds beschränkt werden, so dass wir insgesamt auf eine Amtsdauer von möglichen 14 Jahren kommen. Die Altersgrenze soll gleichzeitig von 68 auf 70 Jahre angehoben werden. Wesentliche Neuerungen - der Justizminister hat es hier ausgeführt - sind aus unserer Sicht, dass für besonders eilbedürftige Fälle ein Eilentscheidungsrecht über Anträge auf einstweilige Anordnung durch eine Notbesetzung eingeführt werden soll. Weiterhin ist zu nennen, dass nun für überlange Verfahren eine Verzögerungsbeschwerde analog der Regelungen des Bundesverfassungsgerichts eingefügt werden soll. Auch das begrüßen wir. Gerade durch die Verzögerungsbeschwerde setzen wir nun endlich das seit vielen Jahren beanstandete Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland auch beim Thüringer Verfassungsgerichtshof um. Die erste Verurteilung Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR - erfolgte im Jahr 2006. Da der Rechtsschutz in Deutschland trotz zahlreicher weiterer EGMR-Urteile nicht verbessert wurde, hat der EGMR ein sogenanntes Piloturteil gegen Deutschland erlassen und eine Frist bis Dezember 2011 zur Schließung der Rechtsschutzlücke gesetzt. Ich kann nur sagen, dass es nun endlich Zeit wird, diese Verzögerungsbeschwerde zu normieren.

(Beifall FDP)

Über die Details des Gesetzentwurfs - insofern schließen wir uns den Anträgen der Vorredner an würden wir uns gern im Ausschuss verständigen, insbesondere durch eine Anhörung und insbesondere natürlich durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof. Was auch dort zu diskutieren sein wird, ist, wie mit den derzeitigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs verfahren werden soll. Gelten die Regelungen für die Mitglieder uneingeschränkt? Sind sie übertragbar? Ich denke, hier kann man noch mit einer Klarstellung arbeiten, Frau Berninger hat es angesprochen, wie wirkt das auf die Mitglieder? Aber ich denke, in der Ausschussberatung ist noch Raum und Zeit, hier klärend zu wirken.

Meine Damen und Herren, ich denke, der Ausschuss kann sich in aller Tiefe mit der Sache befassen. Wir haben noch eine umfangreiche Tagesordnung vor uns. Insofern würde ich es bei diesen Worten belassen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall FDP)

(Abg. Marx)

Danke, Herr Abgeordneter. Das Wort hat jetzt Abgeordneter Scherer von der CDU-Fraktion.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes. Ich will nur drei Punkte herausgreifen, es ist ja schon einiges gesagt worden. Das eine ist natürlich die Verlängerung der Amtszeit von fünf auf sieben Jahre. Das kann sehr sinnvoll sein, weil mit einer längeren Amtszeit in der Tat, das muss man ganz anders verstehen, Kollegin Berninger, eine tatsächlich zusätzliche Kontinuität in der Rechtsprechung eintreten kann - kann, sage ich - und zudem die Erfahrung des jeweiligen Mitglieds mit der Zeit zunimmt.

(Zwischenruf Höhn, Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie: Das sollte man mei- nen.)

Ja, das sollte man meinen. Kann, habe ich gesagt, kann zunehmen. Im Übrigen, das mit den verkalkten Juristen darf natürlich die Frau Marx sagen, weil sie selbst Juristin ist, aber andere nicht. Nur Juristen dürfen über verkalkte Juristen reden.

(Heiterkeit SPD)

Dieser Effekt des Dazulernens wird natürlich, wenn ich die Wiederwahl zulasse, noch verstärkt. Das kann schon sehr sinnvoll sein. Worüber man aus meiner Sicht allerdings reden muss, da sind wir wieder bei dem Thema mit dem Kalk, ist die Frage, ob man tatsächlich die Amtszeit von 68 auf 70 Jahre begrenzt oder ob man nicht die 68 lässt. Darüber würde ich auch gern im Ausschuss diskutieren wollen, die Vor- und Nachteile dazu abwägen.

Noch ein letzter Punkt: Diese Eilentscheidungsregelung mit drei Richtern halte ich auch für sehr sinnvoll, weil auf die Art und Weise tatsächlich ein sehr effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist. Es ist auch eine Sicherheit eingebaut. Die Entscheidung, die die drei Richter zunächst einmal allein treffen, muss innerhalb eines Monats durch das komplette Verfassungsgericht noch einmal bestätigt werden, sonst ist sie wieder hinfällig. Also da kann durch eine solche Eilentscheidung nur mit dreien auch nichts passieren.

Damit bin ich schon am Ende. Aber eines will ich noch tun. Der Verfassungsgerichtshof in Thüringen besteht jetzt seit 20 Jahren. Dass wir heute über dieses Gesetz reden, das sollte eigentlich, jedenfalls für unsere, für die CDU-Fraktion, Anlass sein, den Richtern des Verfassungsgerichtshofs den Dank auszusprechen für ihre 20-jährige ehrenamtliche Tätigkeit.

(Beifall im Hause)

Sie haben dafür viele Entscheidungen getroffen und damit unserer Verfassung Geltung verschafft. Danke schön.

(Beifall CDU)

Danke, Herr Abgeordneter. Das Wort hat jetzt Abgeordneter Meyer von der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.

Vielen Dank, Herr Präsident. Auf Frau Marx bezogen: Effektivität heißt, dass ich jetzt nicht länger als 3 Minuten reden sollte hier vorne. Ich wüsste nichts, was ich noch sagen könnte, was nicht bereits gesagt ist.

(Zwischenruf Abg. Koppe, FDP: Gute Rede.)

Dachte ich mir schon.

Dass der Zwang einer Anpassung zur EU-Dienstleistungsrichtlinie genutzt wird, um gleich noch einige andere „Kleinigkeiten“ am Gesetz mit zu organisieren, zeigt einfach einen vernünftigen Gesetzesgang. In diesem Punkt werden wir relativ wenig, da bin ich ziemlich sicher, parteilichen Dissens sehen.

Eine Bemerkung noch: Bei dem Thema der eilbedürftigen Fälle wurde das Problem der Kostenersparnis und der Effektivität thematisiert. Also, ob da wirklich Kosten gespart werden, sei dahingestellt; ich glaube, es geht wesentlich darum, dass die Richterinnen und Richter am Verfassungsgericht so schlicht nicht vorhanden sind, wenn das gebraucht wird, und sie deshalb einfach mit dreien entscheiden wollen, also etwas ganz Pragmatisches. Das spart nicht unbedingt Kosten. Effektivität hat eben nicht nur mit dem Mitteleinsatz zu tun, sondern mit der Zielerreichung. Die Zielerreichung sind gute Gesetze oder gute Entscheidungen und natürlich müssen die auch dabei sein und nicht nur die schnelle Entscheidung. Alles andere ist schon gesagt worden, ob 70 Jahre als „Renteneintrittsalter“ vielleicht in 20 Jahren nicht schon wieder überholungsbedürftig sind,

(Beifall DIE LINKE)

wollen wir mal dahingestellt sein lassen. Herzlichen Glückwunsch zum 20-Jährigen, mal sehen, was beim 40-Jährigen rauskommt. Die Tendenz geht eindeutig dazu, nicht bei 68 stehen zu bleiben, auch nicht in anderen Bereichen. Diese schlimme Wahrheit müssen wir leider zur Kenntnis nehmen. 67 wird nicht das Ende der Fahnenstange sein, was das Thema Renteneintrittsalter angeht. Kein Rentenfachmann dieser Welt behauptet etwas anderes. Insofern ist es eine gute Tradition, dass Menschen im Bereich Justiz offensichtlich immer noch länger