Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung deckt vor allem die Aufwendungen für Hilfen in den Bereichen Wohnen und Arbeitsleben ab. Die Bewilligung und Ausreichung wird von den Kommunen getragen. Der Bundesrat hat sich in einer Entschließung mit dem Titel „Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes“ in der Drucksache 282/12 vom 22. März 2013 zur Reform der Eingliederungshilfe geäußert. Noch in dieser Legislaturperiode soll ein neues Bundesleistungsgesetz dazu erarbeitet und in Kraft gesetzt werden. Notwendig sind aber bereits jetzt eine kommunale Entlastung und zügigere Gesetzgebungsschritte zur Übernahme eines Kostenanteils durch den Bund. Dies kommt vor allem strukturschwachen Kommunen zugute.
1. Welche Kosten entstehen den Kommunen in Thüringen derzeit durch Ansprüche auf Eingliederungshilfe und wie haben sich diese seit 2009 entwickelt?
3. Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung, um eine schnelle Umsetzung des zukünftigen Bundesleistungsgesetzes voranzubringen?
4. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit eines bundesfinanzierten Teilhabegeldes, um die Zeit bis zum Bundesleistungsgesetz zu überbrücken und die Kommunen zu entlasten?
Für die Landesregierung antwortet die Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit. Frau Taubert, bitte.
Meine Damen und Herren, sehr geehrter Herr Präsident, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt.
Zu Frage 1: Entsprechend den Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik haben sich die Bruttoausgaben im Bereich der Eingliederungshilfeleistung für Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wie folgt entwickelt: Im Jahr 2009 326.371.436 €, 2010 342.761.512 €, 2011 355.745.801 €, 2012 370.052.878 €. Für das Jahr 2013 gibt es noch keine Angaben vom Landesamt für Statistik. Mit der Änderung des Kommunalen Finanzausgleichs wurde auch eine Umstellung der Refinanzierung der Ausgaben vorgenommen. Wurde vorher die Finanzierung der Eingliederungshilfe im Rahmen der damals geltenden Systematik des Thüringer KFA ausgereicht, wurde danach die Eingliederungshilfe in vollem Umfang bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse berücksichtigt. Ein großer Teil davon, zwischen 60 und 70 Prozent, wurde unmittelbar als besondere Ergänzungszuweisung nach dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzgesetzbuch an die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe ausgezahlt. Der verbleibende Anteil wurde über die Schlüsselzuweisungen nach den dafür geltenden Regeln, Sie kennen die damalige Verteilung der Schlüsselmasse, 25 Prozent an die Landkreise, 75 Prozent an die kreisfreien Städte, abhängig von der Steuer- und Umlagekraft ausgekehrt. Im Jahre 2013 wurde das System der Finanzbeziehung zwischen Land und Kommunen novelliert. Seitdem erfolgt die Refinanzierung der Kosten der Eingliederungshilfe ausschließlich über Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe des novellierten Thüringer Finanzausgleichsgesetzes. Für die danach erfolgende Dynamisierung der im Jahr 2012 nach der Kassenstatistik 2010 ermittelten Sozialhilfeaufwendungen wird maßgeblich auf die Entwicklung der Fallzahlen in der Eingliederungshilfe abgestellt. Der Soziallastenansatz, das sind die Fallzahlen und der ungedeckte Zuschussbedarf für das SGB XII, steuert die Verteilung der Mittel innerhalb der Schlüsselmasse für Kreisausgaben.
Zu Frage 2: Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gemäß §§ 53 und 54 SGB XII handelt es sich um eine gesetzliche Leistung, auf die der einzelne behinderte Mensch entsprechend seines Hilfebedarfs einen Rechtsanspruch hat, soweit die Voraussetzungen
vorliegen. Insoweit besteht für die Kommunen nicht die Möglichkeit, Anspruchsberechtigten die Leistungen zu kürzen. Der Landesregierung sind solche Fälle auch nicht bekannt.
Zu Frage 3: Seit 2007 beschäftigte sich im Rahmen der Arbeitsund Sozialministerkonferenz eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe. Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz appellierte sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2013 an die Bundesregierung, ein Bundesleistungsgesetz zu erarbeiten. Damit verbunden wurde die Bundesregierung aufgefordert, die Vorschläge zur Übernahme der Kosten der Eingliederungshilfe aufzugreifen und die Möglichkeit der Einführung eines Bundesteilhabegeldes zu prüfen. Mit einem Bundesteilhabegeld für Menschen mit Behinderung ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen sollte den Betroffenen mehr eigenverantwortliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden und die Träger der Eingliederungshilfe damit zumindest teilweise entlastet werden. Auch der Bundesrat hat wiederholt, letztmalig mit der Drucksache 100/14, die Forderung nach der Erarbeitung eines eigenständigen Bundesleistungsgesetzes bekräftigt. Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert, unverzüglich mit der Erarbeitung eines Bundesleistungsgesetzes zu beginnen. Die Landesregierung hat sich in all diese Prozesse aktiv mit eingebracht und für die Interessen der Menschen mit Behinderungen eingesetzt. Die Vorschläge der Arbeits- und Sozialministerkonferenz bzw. des Bundesrats haben im Übrigen inzwischen auch ihren Niederschlag in der geltenden Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene gefunden. So hat die Koalition aus CDU/CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen, die Einführung eines Bundesteilhabegeldes zu prüfen. Nach Verlautbarungen aus dem BMAS ist die Vorlage eines Gesetzentwurfs für das Jahr 2015 geplant. Im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens wird auch über die Einführung eines Bundesteilhabegeldes entschieden. In dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren wird sich der Freistaat Thüringen weiterhin im Sinne der Menschen mit Behinderungen und der Thüringer Kommunen mit einbringen.
Zu Frage 4: Es ist nicht beabsichtigt, mit einem Bundesteilhabegeld die Zeit bis zum Inkrafttreten des Bundesleistungsgesetzes zu überbrücken. Entsprechend den Aussagen des Koalitionsvertrags soll vielmehr im Rahmen der Erarbeitung eines Bundesleistungsgesetzes für Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit der Einführung eines solchen geprüft werden. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 3 hingewiesen. Herzlichen Dank.
Ich sehe keine Nachfragen. Danke, Frau Ministerin. Dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7725.
Nach Kenntnis des Fragestellers verläuft die Bearbeitung von Anträgen zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden wie auch zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden und Hausrat infolge des Hochwassers im Jahr 2013 im Bereich der Stadt Bad Salzungen sehr schleppend. Nur etwa 15 Prozent der von Bürgern eingereichten Anträge seien bislang bearbeitet worden.
1. Wie viele Anträge in welcher finanziellen Höhe wurden bislang zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden wie auch zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden und Hausrat infolge des Hochwassers im Jahr 2013 aus dem Bereich der Stadt Bad Salzungen gestellt?
4. Aus welchen Gründen kommt es zu den Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge und wie gedenkt die Landesregierung das Verfahren zu beschleunigen?
Für die Landesregierung antwortet die Staatssekretärin im Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr. Frau Klaan, bitte.
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Aus dem Bereich der Stadt Bad Salzungen wurden 13 Anträge mit einem Volumen in Höhe von insgesamt 678.962 € aus dem Aufbauhilfefonds des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr gestellt. Hiervon entfallen acht Anträge mit einem Volumen in Höhe von 191.299 € auf die Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden und Hausrat. Fünf Anträge mit einem Volumen in Höhe von 487.663 € beziehen sich
Zu Frage 2: Von den acht Anträgen zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden und Hausrat wurden vier Anträge mit einem Volumen in Höhe von 109.942 € bereits bewilligt. Zwei Anträge wurden nach Beratung der Antragsteller zurückgenommen, ein Antrag wurde abgelehnt und ein Antrag wird zurzeit noch bearbeitet. Im Bereich der Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden wurde bisher ein Zuwendungsbescheid in Höhe von 153.213 € erlassen. Ein weiterer Antrag betrifft den Wiederaufbau der Flutbrücke, Hochwassersteg im Ortsteil Kloster. Dieser Antrag wird zurzeit noch baufachlich geprüft. Die Bewilligungsbehörde hat für diese Maßnahme jedoch gegenüber der Stadt Bad Salzungen bereits eine Anerkennung dem Grunde nach ausgesprochen. Die verbleibenden drei Anträge sind ebenfalls zurzeit noch in Prüfung.
Zu Frage 3: Für zwei Maßnahmen ist bis Mitte Juni mit dem Erlass eines Bewilligungsbescheids zu rechnen. Eine abschließende Bearbeitung der Anträge zu den verbleibenden drei Maßnahmen erfolgt nach Klärung der noch offenen Fragen zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
Zu Frage 4: Die Erledigungsquote für die Abarbeitung der Anträge aus der Stadt Bad Salzungen liegt bei 63 Prozent. Für eine Maßnahme liegt darüber hinaus eine Anerkennung dem Grunde nach vor. Insofern arbeiten wir mit allen zur Verfügung stehenden Kräften in der Bewilligungsbehörde auch an der Bewilligung. Aber, wie gesagt, bei 2.000 insgesamt vorliegenden Anträgen liegt die Priorität nicht allein auf Bad Salzungen.
Danke, Herr Präsident. Frau Staatssekretärin, Sie hatten ausgeführt, von den acht Anträgen, die die Wohngebäude betreffen bzw. Hausrat, ist ein Antrag abgelehnt und ein Antrag noch in Bearbeitung. Können Sie sagen, aus welchem Grund der eine Antrag abgelehnt ist und was bei dem einen Antrag in Bearbeitung die noch zu klärenden Sachverhalte sind?
In Bad Salzungen ist insgesamt die Diskussion zwischen Starkregen und hochwasserbedingten Schäden im Moment gerade die Hauptdiskussionslage, wo wir uns zurzeit in der Einzelantragsprüfung intensiv mit den Antragstellern im Zusammenhang mit den vorliegenden Unterlagen beschäftigen. Ob das diese Einzelanträge betrifft, kann ich jetzt von
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Frau Staatssekretärin. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Stange von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7730.
Im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt soll im Sommer 2014 die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten frei werden.
1. Ist der Landesregierung bekannt, warum die Gleichstellungsbeauftragte von ihrer Stelle abberufen wird und wenn ja, wird sie nach § 16 Abs. 2 Thüringer Gleichstellungsgesetz auf eigenen Antrag ihrer Pflichten entbunden, liegt der Grund in einer groben Vernachlässigung oder Verletzung ihrer Pflichten, werden die vier Jahre, für die sie gewählt wurde, zu diesem Zeitraum abgelaufen sein oder welchen anderen Grund gibt es?
2. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, wie die Wahl für die Neubesetzung der Stelle gemäß § 15 Abs. 1 Thüringer Gleichstellungsgesetz vorbereitet wird und wenn ja, wie stellt sich die Vorbereitung der Wahl (bzw. das Stellenbesetzungsverfah- ren) gegenwärtig dar?
3. Muss die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben werden und mit welcher Frist muss dies geschehen?
Für die Landesregierung antwortet die Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit. Frau Taubert, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Die Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt hat den Antrag gestellt, sie von ihrem Amt als Gleichstellungsbeauftragte zu entbinden. Der Widerruf der Bestellung erfolgt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes, Widerruf der Bestellung auf eigenen Antrag.
Zu Frage 2: Die Gleichstellungsbeauftragten in den Landkreisen werden nicht gewählt, sondern nach § 111 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung und in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes bestellt.
Zu Frage 3: Die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten kann intern als auch extern ausgeschrieben werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Dienststellenleitung des Landratsamts. Bis zur Bestellung einer neuen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises hat die nach § 111 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung bestellte Stellvertreterin bzw. der bestellte Stellvertreter die Aufgaben der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten wahrzunehmen. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 2 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes.
Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Frau Ministerin. Die nächste Mündliche Anfrage stellt der Abgeordnete Meyer von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/7731.