4. Welche konkreten Veränderungen in der Struktur, in der Zuständigkeit, bei der Kontrolldichte oder etwa bei der Schaffung von Informations- und Kontaktstellen sind aus Sicht der Landesregierung notwendig, um Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter vor ungesetzlichen Arbeitsverhältnissen zu schützen?
Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit. Frau Ministerin Taubert, Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Scheringer-Wright wie folgt:
Zu Frage 1: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung ist zuständig für die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung geprüft, ob die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nach § 28 a Sozialgesetzbuch IV, das sind die Gemeinsamen Vorschriften für Sozialversicherungen, erfüllt werden, zum Zweiten ein rechtmäßiger Bezug von Sozialleistungen erfolgt, zum Dritten die Angaben des Arbeitgebers, die für Leistungen der Arbeitsförderung erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, als Nächstes, dass Ausländer illegal beschäftigt werden. Ein weiterer Punkt ist, ob die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes eingehalten werden. Die für Thüringen zuständigen Zollbehörden sind die Hauptzollämter. Sie unterliegen als solche der Aufsicht des Bundes. Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen von unterschiedlichen Behörden unterstützt. Zuständig für den Vollzug von Arbeitsschutzvorschriften, die bei der Beschäftigung von Wanderarbeitern in vollem Umfang zur Anwendung kommen, wie die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Arbeitszeit und zur Arbeitssicherheit, ist das Landesamt für Verbraucherschutz, abgekürzt TLV. Das TLV arbeitet dabei, soweit erforderlich, auch mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zusammen. Die Unterkünfte werden nur überprüft, wenn sie dem Arbeitsstättenrecht unterliegen.
Zu Frage 2: Das TLV hat aus Anlass des Unfalls in dem landwirtschaftlichen Unternehmen in Gebesee Überprüfungen eingeleitet. Im Rahmen seiner Befugnisse hat auch das Hauptzollamt Erfurt, Sachgebiet Finanzkontrolle Schwarzarbeit, eine Prüfung durchgeführt.
Zu Frage 3: Die Überprüfungen und Bewertungen durch das TLV sind noch nicht abgeschlossen. Soweit erforderlich, wird die zuständige Behörde handeln. Ich weise in dem Zusammenhang auf die Geheimhaltungsverpflichtung nach § 23 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz hin. Zu den Ermittlungen des Hauptzollamts Erfurt kann keine Auskunft erteilt werden.
Zu Frage 4: Veränderungen bei den Strukturen und den Zuständigkeiten hält die Landesregierung für nicht notwendig. Informations- und Kontaktstellen stehen zur Verfügung. Beispielsweise hat im konkreten Fall das Welcome Center Thuringia in seiner Funktion als zentrale Anlaufstelle für ausländische Fach- und Arbeitskräfte Beratung, Information und Moderation angeboten. Mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz sind die politischen Weichen für die Einführung eines allgemeinen flächendeckenden Mindestlohns gestellt. Spätestens ab dem 1. Januar 2017 gilt der Mindestlohn dann in Höhe von 8,50 € flächendeckend. Die Kontrolle erfolgt ebenfalls durch die Zollverwaltung. Auf der Grundlage der Vereinbarung zur Zusammenarbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder werden die genannten Behörden stärker zusammenwirken.
Ja, danke. Bei der Frage 4 haben Sie gesagt, das Welcome Center steht zur Verfügung als Kontaktund Informationsstelle. Da ist meine Frage: Wie wissen die Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter das? Gibt es zum Beispiel mit der Ausreichung der Arbeitsgenehmigung ein Faltblatt in verschiedenen Sprachen, wo ganz klar eine Telefonnummer von dem Welcome Center angegeben ist?
Frau Scheringer-Wright, das kann ich als die für das Welcome Center nicht zuständige Ministerin auf Anhieb nicht beantworten, sondern das müssten wir, wenn Sie einverstanden sind, noch einmal schriftlich durch das Thüringer Wirtschaftsministerium in die Beantwortung geben.
Danke, Frau Ministerin. Es gibt keine Nachfragen mehr. Wir kommen jetzt zur Frage des Herrn Abgeordneten Untermann für die FDP-Fraktion in der Drucksache 5/7900. Bitte, Herr Abgeordneter.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht verkündete am 8. April 2014, dass der Regionalplan Ostthüringen unwirksam ist, soweit er Vorranggebiete für
Windenergie festlegt und gleichzeitig vorsieht, dass außerhalb dieser Vorranggebiete nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch zu beurteilende raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig sind.
1. Zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Inhalten nutzte der Antragsteller des oben genannten Verfahrens vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans Ostthüringen einzureichen?
2. Inwieweit fand diese Stellungnahme Berücksichtigung bei der Überarbeitung des Entwurfs und wie wird dies begründet?
3. Welche weitere Vorgehensweise planen die Regionale Planungsgemeinschaft Ostthüringen bzw. die Landesregierung angesichts des Urteils des Gerichts?
4. Zu welchem Zeitpunkt ist eine rechtssichere Darstellung der fehlenden Differenzierung bei den im Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts genannten „Ausschlusskriterium/-bereich(e)“ und „Restriktive Kriterien/Bereiche“ in harte und weiche Tabuzonen beabsichtigt?
Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr. Das Wort hat der Minister Herr Carius, bitte.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Untermann beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 14. Juli 2009, eingegangen am 16. Juli 2009, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum überarbeiteten Entwurf des Regionalplans Ostthüringen zu den Abschnitten 3.2.1 und 3.2.2 Stellung. Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, es gäbe keine Gründe für die Streichung der im ersten Entwurf des Regionalplans enthaltenen Vorranggebiete Windenergie W-7 Kraftsdorf und W-8 Seligenstädt. Insbesondere gäbe es keine Beeinträchtigung der avifaunistischen Belange, keine Beeinträchtigung denkmalpflegerischer Belange und auch keine Kulturlandschaft besonderer Eigenart auch das bezog sich auf W-7 - sowie keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, keine Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Belange, keine Beeinträchtigung der Belange des Tourismus und der Erholung; das bezog sich auf das Gebiet W-8. Die
Zu Frage 2: Die von der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken wurden in die Abwägung einbezogen. Der gewünschten Ausweisung der Vorranggebiete W-7 und W-8 wurde im Ergebnis jedoch nicht entsprochen. Die Standorte W-7 und W-8 wurden mit Verweis auf die Nähe zu Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten mit Vorkommen zahlreicher schutzwürdiger Arten Vögel und Fledermäuse, zu Gebieten mit hoher und sehr hoher Empfindlichkeit des Landschaftsbildes bzw. der landschaftsgebundenen Erholung gegenüber Windenergieanlagen und zu einem Ausgleichs- und Ersatzflächenpool und zu aktuell nachgewiesenen Horsten von Rotmilan und Baumfalke abgelehnt. Für beide Standorte wurde zudem auf Raumordnungsverfahren verwiesen, in welchen festgestellt wurde, dass die Errichtung von Windenergieanlagen an den betreffenden Standorten mit den raumordnerischen Erfordernissen Artenschutz, Landschaftsbild, Denkmalpflege nicht vereinbar sei.
Zu Frage 3: Gemäß Beschluss der Planungsversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen vom 13. Juni dieses Jahres hat die Regionale Planungsgemeinschaft Ostthüringen inzwischen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingelegt. Eine Begründung dieser Beschwerde ist nach Kenntnis der Landesregierung bisher noch nicht erfolgt. Die Landesregierung hat sich mit dem Landesentwicklungsprogramm 2025 einen Zukunftskompass für die künftige Entwicklung des Freistaats gegeben und damit die Weichen für die Zukunft auch richtig gestellt.
Im LEP 2025 wird der Weg auch für die Energiewende abgesteckt. Die Rolle der regionalen Planungsgemeinschaften bei der Gestaltung der Energiewende wird gestärkt. Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll mit Blick auf die regionalen Besonderheiten durch technologieoffene Mengenvorgaben erfolgen. Das LEP 2025 tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen, das heißt voraussichtlich im Laufe des kommenden Monats, in Kraft. Gemäß § 5 Abs. 6 des Thüringer Landesplanungsgesetzes ist die Fortschreibung der Regionalpläne spätestens innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des LEP 2025 einzuleiten. Die Regionalpläne sind dann innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens der obersten Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Das TMBLV wird auch, wie bisher, die Träger der Regionalplanung bei der Erfüllung dieser Aufgabe angemessen unterstützen. So sollen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts, aktueller Rechtsprechung und möglichst auch der Ergebnisse der EEG-Reform sach- und zeitgerechte Entscheidungshilfen entwickelt werden, um Abwä
Im Rahmen der Fortschreibung und der sodann erforderlichen Genehmigung des Regionalplans wird festgestellt oder sichergestellt, dass die Vorgaben des o.g. Urteils des Oberverwaltungsgerichts beachtet werden.
Zu Frage 4: Durch die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Rechtskraft des Urteils gehemmt, so dass dieses derzeit nicht rechtskräftig ist. Unabhängig davon wird eine rechtssichere Differenzierung der harten und weichen Tabuzonen mit Inkrafttreten des geänderten Regionalplans Ostthüringen erfolgen.
Herr Minister, welche wirtschaftlichen Nachteile oder Verzögerungen entstehen für Investoren im Raum Ostthüringen? Das wäre meine erste Frage.
Die zweite Frage wäre: Gibt es Parallelen zu den anderen Regionalplänen, fürchten Sie, dass auch hier Klagen zu erwarten sind?
Welche wirtschaftlichen Konsequenzen das hat, kann ich Ihnen momentan nicht beziffern, ist mir auch nicht bekannt. Die Daten der Unternehmen liegen mir dazu auch nicht vor.
Ja, ich rechne damit, dass es weitere Klagen von anderen Windkraftbetreibern und -planern geben wird.
Vielen Dank. Wir kommen jetzt zur Frage des Herrn Abgeordneten Dr. Augsten, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/7904. Bitte, Herr Dr. Augsten.
Am 12. Juni 2014 haben die Umweltminister der EU-Staaten in Luxemburg neue EU-Regeln für den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen und nationale Anbauverbote beschlossen.
Die Bundesumweltministerin lobt den EU-Entwurf als „klare, eindeutige rechtliche Regelung“ und bezeichnet die Kritik von Umwelt- und Ökoverbänden als „falsche Wahrnehmung“.
Diese kritisieren vor allem, dass ein Anbauverbot (Opt-out-Klausel) nur im Einvernehmen mit dem Gentechnikkonzern erwirkt werden kann.
Im Vorfeld der Verhandlungen auf europäischer Ebene hatte der Deutsche Bundestag Vorbehalte gegenüber Detailregelungen im Entwurf geäußert, die vor allem Verbotsmöglichkeiten ohne neue „objektive Gründe“, Sicherheitsabstandsregelungen in Grenzgebieten und die Ablehnung des Verhandlungszwangs betrafen.
Kritiker des Verhandlungsergebnisses von Luxemburg befürchten, dass als Gegenleistung für die Möglichkeit nationaler Anbauverbote die gentechnikkritischen Staaten ihren Widerstand gegen die Zulassung mehrerer gentechnisch veränderter Pflanzen aufgeben sollen.
1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zum Abstimmungsverhalten der Bundesregierung und zur Einschätzung der Bundesumweltministerin dazu?
2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu den vom Deutschen Bundestag geäußerten Bedenken zu Detailregelungen, vor allem vor dem Hintergrund, dass diese von der Bundesregierung nicht in die Verhandlungen in Luxemburg eingebracht wurden?
3. Welche Konsequenzen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung für Thüringen, sollte die vom EU-Umweltministerrat beschlossene Opt-out-Regelung zur Anwendung kommen, vor allem für die Wettbewerbsfähigkeit der Thüringer Agrar- und Ernährungswirtschaft?
4. Wie steht Thüringen als Mitglied im Netzwerk gentechnikfreier Regionen vor dem Hintergrund der Einführung der Opt-out-Regelung zu Initiativen zur Kennzeichnung von Produkten von Tieren, die mit gentechnisch verändertem Futter versorgt wurden sowie zur Aufnahme der Gentechnikfreiheit in den Kriterienkatalog des Regionalzeichens Thüringer Qualität?