Vielen herzlichen Dank. Ich frage: Gibt es weitere Wortmeldungen? Es hat sich erneut zu Wort gemeldet Abgeordneter Dirk Bergner für die FDP-Fraktion. Der Redebeitrag von Frau Berninger ist beendet, insofern denke ich, müssen Sie - wenn Sie meinen, noch einmal reden zu wollen - reden.
Frau Kollegin Berninger, zu einer Frage hat es jetzt leider zeitmäßig nicht mehr ganz gelangt. Ich sehe hier diese Formulierung in Ihrem Antrag, ich zitiere: „… strukturelle Anbindung und personelle Besetzung die Neutralität und Unabhängigkeit sowie das anonyme Aufsuchen der Beschwerdestelle sicherzustellen.“ Ich denke, das ist schon eindeutig zu verstehen. Oder etwa nicht?
Also Ihre Nachfragen bestärken mich eigentlich noch mal in der Forderung, dass wir da tatsächlich im Innenausschuss eine wirklich sachliche Diskussion führen sollten
und insbesondere auch, dass wir dann die entsprechenden Kolleginnen und Kollegen aus Berlin und Sachsen-Anhalt einladen müssen.
Es ging nämlich in Sachsen-Anhalt gerade um die Frage des anonymisierten Aufsuchens. Wenn ich zum Beispiel in die interne Ermittlung gehen will, muss ich in ein Polizeigebäude mit entsprechendem Vorzeigen des Ausweises usw. Da kann ich dann schon auf dem Weg dorthin sicher sein, dass mein Dienststellenleiter erfährt, dass ich gerade dabei bin, mich zu beschweren. Es geht gerade darum, wie kann ich diese Polizeibeschwerdestelle anonym aufsuchen, ohne dass ich Sorge haben muss. Das ist in Thüringen passiert, über die Fälle können wir reden, dass zum Schluss die Beschwerführerin versetzt wurde und eben nicht derjenige, der zum Beispiel
durch Mobbing usw. ihr gegenübergetreten ist. Deswegen also zum Beispiel die Frage anonymisiertes Aufsuchen, das ist eine wichtige Frage, das können wir ja dann im Innenausschuss diskutieren.
Frau Kollegin, stimmen Sie mir zu, dass es einen begrifflichen Unterschied zwischen der Vokabel „anonym“ und „vertraulich“ gibt?
Vielen herzlichen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Es wurde Ausschussüberweisung beantragt an den Innenausschuss. Deshalb stimmen wir jetzt zunächst darüber ab. Wer dafür stimmt, dass dieser Antrag mit der Drucksachennummer 5/959 von der Fraktion DIE LINKE an den Innenausschuss zur Beratung überwiesen wird, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Vielen herzlichen Dank. Wer stimmt dagegen? Danke schön. Enthaltungen? Damit ist die Ausschussüberweisung abgelehnt.
Wir kommen jetzt direkt zur Abstimmung über den Antrag in der Drucksache 5/959. Wer diesem Antrag zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Die Gegenprobe. Vielen herzlichen Dank. Enthaltungen? Damit ist dieser Antrag mehrheitlich abgelehnt.
Gemeinsamen Unterricht in Thü- ringen auch durch Schulbeglei- tung professionell weiterentwi- ckeln Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/960 -
Ich frage: Wünscht die Fraktion DIE LINKE das Wort zur Begründung? Ja. Dann hat das Wort jetzt Abgeordneter Kubitzki.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der Antrag, den wir einbringen, hat etwas zu tun mit dem weiteren Ausbau des gemeinsamen Unterrichts, das heißt, des gemeinsamen Schulbesuchs von Schülern, die eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bedürfen, aber auch von Kindern mit einer Körperbehinderung gemeinsam mit Schülern ohne behindertenbedingte Einschränkungen. Da müssen wir sagen, dass es auch schon Fortschritte in Thüringen gibt - das schätzen wir ein - und dass es Modellprojekte des gemeinsamen Unterrichts schon seit längerer Zeit gibt und dass auch besonders in den Grundschulen der integrative Schulunterricht durchgeführt wird. Ein Bestandteil dieses Unterrichts, meine Damen und Herren, ist dabei unter anderem auch der Einsatz von Integrationshelfern bzw. Schulbegleitern. Diesen Einsatz von Schulbegleitern gibt es in Thüringen schon seit 2003. Ich kann das mit Fug und Recht sagen, ich bin da unmittelbar auch beteiligt, deshalb habe ich das mit großer Aufmerksamkeit verfolgt, was dort in Thüringen passiert. Gegenwärtig arbeiten entsprechend Auskünften aus einer Diplomarbeit von der Uni Jena ca. 240 Schulbegleiter in Thüringen. Vor jüngerer Zeit, konkret am 27.04., hat unter anderem auch hier im Landtag eine Veranstaltung stattgefunden, wo das Projekt QuaSI vorgestellt wurde, QuaSI - ein Modellprojekt zur Qualifizierung von Schulbegleitern und Schaffung von Netzwerken für schulische Integration in Thüringen. Dieses Projekt QuaSI, wo Schulbegleiter qualifiziert werden, wird gefördert unter anderem auch mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds und steht unter Schirmherrschaft des Thüringer Landesbeauftragten für Behinderte Dr. Brockhausen. Dort werden zurzeit 15 Schulbegleiter qualifiziert für ihre Tätigkeit und unter anderem auch in diesem Projekt QuaSI. Aber auch schon seit 2003 mache ich mehrmals auf das Problem aufmerksam, dass es für den Einsatz von Schulbegleitern, die für einen gemeinsamen Unterricht benötigt werden, keine einheitlichen Bedingungen, Einsatzbedingungen, Qualitätsstandards in Thüringen gibt. Ausdruck dafür ist schon der unterschiedliche Einsatz von Personen, wie Personen eingesetzt werden als Schulbegleiter. Da gibt es unter den 240 Schulbegleitern in Thüringen Menschen, die machen das als Ein-Euro-Jobber. Es gibt dort Schulbegleiter, die machen das im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, und es gibt - Gott sei dank muss ich sagen, das ist die Mehrheit - auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, was eigentlich sein muss, weil es ja um die Kinder geht. Es geht hier nicht um nur Beschäftigungsverhältnisse, es geht um Kinder und die Kinder müssen zu dem Schulbegleiter auch eine Beziehung aufbauen. Deshalb ist ein schneller Wechsel oder öfterer Wechsel auch nicht fördernd für den gemeinsamen Unterricht. Ganz einfach darum geht es uns. Es wird aber auch
deutlich, dass es neben diesen unterschiedlichen Einsatzarten oder wie die Einstellung ist dieser Schulbegleiter, es natürlich auch unterschiedliche Herangehensweisen in den Landkreisen gibt, weil ja die Schulbegleiter eingesetzt werden auf Grundlage des § 53 SGB XII - Eingliederungshilfe -, darüber entscheiden die Landkreise. Da kommen wir auf die zweite Problematik, dass die Eltern, die für ihr Kind den gemeinsamen Unterricht bei den Schulämtern beantragen, aber gleichzeitig den Antrag stellen für einen Schulbegleiter, das nicht bei den Schulämtern machen können, sondern die müssen zum Sozialamt bzw. zum Jugendamt gehen. Das Problem dort ist wieder, dass in den Landratsämtern nach Haushaltslage entschieden wird, ob dort ein Schulbegleiter gestellt wird oder ob dort kein Schulbegleiter gestellt wird. Ich weiß, Herr Staatssekretär, Sie schütteln den Kopf, aber die Praxis, das kann ich Ihnen sagen, ist teilweise so. Es wird dort auch den Eltern das Leben manchmal bei der Antragstellung schwer gemacht, obwohl sie einen Rechtsanspruch haben. Die Eltern haben einen Rechtsanspruch, aber da wir keine Rahmenbedingungen für den Einsatz haben, keinen Qualitätsstandard, wir haben in Thüringen noch nicht einmal die Berufsbezeichnung „Schulbegleiter“ und was das beinhaltet. Da kann es dann passieren, dass es diese Schwierigkeiten bei den Mitarbeitern der Landratsämter im Sozialbereich gibt. Aus diesem Grund, damit der gemeinsame Unterricht weiter ausgebaut werden kann, muss der Einsatz der Schulbegleiter auch rechtlich geklärt werden und deshalb haben wir diesen Antrag gestellt.
Danke, Herr Abgeordneter. Die Landesregierung hat signalisiert, einen Sofortbericht zu erstatten, und zwar zu Nummer 1 des Antrags. Für die Landesregierung erteile ich das Wort dem Herrn Staatssekretär Prof. Merten.
Vielen Dank, Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, lassen Sie mich vielleicht zuvor eine kurze Vorbemerkung machen. Die rechtliche Situation ist geklärt. Ich werde auch gleich ausführen, inwiefern sie geklärt ist. Gern gebe ich Ihnen natürlich für die Landesregierung zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE zur aufgeworfenen Thematik „Schulbegleiter, Integrationshelfer“ den erbetenen Bericht. Menschen mit Handycap haben die gleiche Würde und die gleichen Rechte. In diesem einfachen Satz steht letztlich das Ergebnis eines jahrelangen Kampfes. Ein entscheidender Perspektivwechsel ist dabei mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen gelungen. Sie ist seit einem Jahr, seit
März 2009, gültig und verbindlich in Deutschland. Ihre neue Perspektive verlangt allerdings noch jede Menge Einsatz, denn Menschen mit Behinderungen werden heute nicht mehr wie früher als eine Art Patient, als behandlungswürdiger Problemfall betrachtet, und das ist gut so. Menschen mit Behinderungen sind ganz normale Bürger mit ganz normalen Rechten. Lassen Sie es mich noch einmal sagen, dieser relativ einfache Satz ist das Ergebnis eines jahrelangen Kampfes.
Unsere Bildungslandschaft wird für diesen weltweit formulierten Anspruch zum entscheidenden Testfall - weg von der Sonderbeschulung als Maßstab hin zum gemeinsamen Unterricht. Das ist die Zielrichtung, da müssen wir hin. Zwei Motive sprechen meines Erachtens für diese Anstrengung. Das erste Argument ergibt sich aus der UN-Konvention selbst und unmittelbar. Sie bejaht behindertes Leben als normalen Bestandteil menschlichen Lebens und als normalen integralen Bestandteil unserer Gesellschaft. Integration ist kein Entgegenkommen, sie ist Anspruch und Verpflichtung für und an alle.
Das zweite Argument stammt aus der Bildungsforschung. Denn auch im Bereich der Förderschulen begegnet uns das Hauptproblem der Selektion, nämlich fehlender gegenseitiger Lernanreiz. Dort, wo die Leistungsniveaus zu dicht oder unmittelbar aneinander liegen, fehlt die gegenseitige Befruchtung, der gegenseitige Anreiz. Wir brauchen das gesamte Lernspektrum in allen unseren Schulen. Um es auf den Punkt zu bringen: Wir stehen zu dem Auftrag der UN-Konvention, und wir stehen ausgesprochen zum gemeinsamen Unterricht. Der Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderung, mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf hat gemäß der Thüringer Schulgesetze bereits heute schon Vorrang vor der Beschulung in einer Förderschule. Die Bedingungen dafür müssen an den allgemeinen Schulen geschaffen werden. Dazu zählen zum Beispiel die Barrierefreiheit der Schulgebäude ebenso wie die Weiterentwicklung der personellen und organisatorischen Grundlagen. Wer diesen Anspruch in den Alltag übersetzen will, muss wichtige Fragen dabei beantworten, nämlich: Welche Hilfen werden benötigt, um einem Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch einer allgemeinen Schule zu ermöglichen? Welche Voraussetzungen existieren schon und welche müssen noch entwickelt oder verbessert werden? Was braucht das Kind, um erfolgreich lernen zu können? Wir müssen stets vom Kind her denken und das Notwendige für seine bestmögliche individuelle Förderung tun, damit das realisiert wird. Im Schulalltag ist oftmals Begleitung dabei unerlässlich.
den den Begriff „Schulbegleiter“ nicht, sondern den des Integrationshelfers. Das ist also eine fachliche Neuschöpfung, ich bin dafür offen, aber ich möchte mich trotzdem an die rechtlichen Voraussetzungen halten.
Doch nun zu den von Ihnen im Antrag angesprochenen Punkten und damit auch zur Frage der rechtlichen Eindeutigkeit, die wir meines Erachtens haben. Der Einsatz eines Integrationshelfers, um Kindern mit einer Behinderung den Schulbesuch zu ermöglichen, kann eine Leistung der Eingliederungshilfe gemäß der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nummer 1, XII. Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 der Eingliederungshilfeverordnung bzw. § 35 a, VIII. Buch Sozialgesetzbuch sein, soweit deren Voraussetzungen natürlich vorliegen. Dabei handelt es sich um einen individuellen Rechtsanspruch, der sich gegen den örtlichen Sozialhilfeträger oder gegen den örtlichen Jugendhilfeträger richtet. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es dabei, eine drohende Behinderung zu verhüten, oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft zu integrieren, so heißt es in § 53 Abs. 3 SGB XII. Das umfasst ausdrücklich auch Hilfen zur angemessenen Schulbildung. Als Hilfe zur angemessenen Schulbildung kommen unter anderem heilpädagogische sowie sonstige Hilfeangebote zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in Betracht. Dies dann, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern; so heißt es in § 12 Satz 1 Nummer 1 in der Eingliederungshilfeverordnung.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Anspruchsbeurteilung ist die Frage, ob der Einsatz einer solchen Begleitperson erforderlich und geeignet ist, dem Antragsteller den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. In der Jugendhilfe besteht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII, und zwar dann, wenn die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate für das von dem Lebensalter typischen Entwicklungsstand abweicht und wenn deshalb, das heißt ursächlich die Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ich glaube, es ist jetzt deutlich geworden, die rechtlichen Voraussetzungen sind eindeutig. Das ist wirklich nicht das Problem. Sowohl der örtliche Sozialhilfeträger als auch der öffentliche Jugendhilfeträger erbringen die Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben nach Prüfung des Einzelfalls. Aufgrund der fehlenden eigenen Vollzugszuständigkeit liegen der Landesregierung von den Sozialhilfeträgern keine
eigenen Erfahrungswerte hinsichtlich des Einsatzes von Integrationshelfern vor. Die uns bekannten Zahlen beziehen sich daher auf die Studie „Schulbegleitung in Thüringen, Rahmenbedingungen, Aufgaben und Belastung“ von Wohlgemut aus dem Jahr 2008. Allerdings bitte ich da um gewisse Vorsicht, weil die Erhebung unter statistischen Gesichtspunkten nicht ganz unkompliziert ist, weil es um freiwillige Rückmeldungen gegangen ist. Wir haben immer Verzerrungseffekte darin. Es ist eben keine ordentliche Stichprobenauswahl im klassischen Sinne eines empirisch ordentlichen Verfahrens.
Gleichwohl beziehe ich mich darauf. Danach arbeiten in Thüringen über 200 Integrationshelfer und Schulbegleiter. 75 Prozent geben als Leistungsträger das Sozialamt an, 13,5 Prozent das Jugendamt. Die Verteilung der Integrationshelfer auf die einzelnen Schularten sieht dabei wie folgt aus: 45 Prozent arbeiten in einer Grundschule, 39 Prozent in einer Förderschule, 6 Prozent an einer Regelschule, 6 Prozent an einer Gesamtschule und 4 Prozent sind an einem Gymnasium tätig. Ich will das gar nicht beurteilen. Wie gesagt, angesichts der nicht ganz unkomplizierten Voraussetzungen, die sich mit dieser Erhebung ergeben, ist hier eine gewisse Zurückhaltung auch geboten.
Um den Verfahrensablauf bei der Leistungsprüfung vor Ort möglichst zu vereinheitlichen, wurde durch das TMSFG gemeinsam mit dem TMBWK, den Jugendämtern und den staatlichen Schulämtern ein Verfahrensschema zur Beteiligung der Kommunen im Rahmen der Entscheidung über den gemeinsamen Unterricht erarbeitet und den Staatlichen Schulämtern und Jugendämtern zur Umsetzung empfohlen. Bereits seit 2008 gibt es an jedem Staatlichen Schulamt eine Steuergruppe zur Weiterentwicklung der Förderzentren zu Kompetenz- und Beratungszentren und zur Weiterentwicklung des gemeinsamen Unterrichts. Ich halte das unter fachlichen Gesichtspunkten für eine ganz ausgesprochen positive Entwicklung. In dieser Gruppe arbeiten ämterübergreifend Referenten des Staatlichen Schulamtes, Pädagogen, aber auch Mitarbeiter der Schulträger, des Sozialamtes und des Jugendamtes mit und zusammen. In Vorbereitung der Beschulung eines Kindes mit Behinderung bzw. mit sonderpädagogischem Förderbedarf finden gemeinsame Beratungen statt, in denen, je nach Verantwortlichkeit natürlich, geklärt wird, welchen Unterstützungsbedarf das Kind hat und welche Rahmenbedingungen durch welchen Leistungsträger geschaffen werden können und geschaffen werden müssen. Wird als Eingliederungshilfe ein Integrationshelfer oder, wenn man es so nennen mag, ein Schulbegleiter bewilligt, so ist dieser beim freien Träger, dem Kostenträger oder dem Assistenznehmer beim persönlichen Budget angestellt. Er arbeitet innerhalb eines sozialversi
cherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des Zivildienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres. Ich habe gestern bei QuaSI angerufen. Die Fälle eines Ein-Euro-Jobs sind dort und auch mir nicht bekannt, muss man dazu sagen. Sie mögen da andere Informationen haben. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir diese zukommen ließen.
Seine Aufgaben orientieren sich an dem in der Hilfeplanung definierten individuellen Hilfebedarf und nach der Behinderungsart des Kindes bzw. des Jugendlichen. Bei den von den Sozialhilfeträgern bzw. Jugendhilfeträgern übernommenen Leistungen handelt es sich um die über die pädagogische Betreuung durch die Schule hinausgehende behinderungsbedingte, pflegerische, heil- oder sozialpädagogische Betreuung, die das Kind benötigt, um die Schule zu besuchen. Das heißt, es geht um praktisch unterstützende Hilfeleistung im Unterricht ohne formalen Bildungsanspruch, aber durchaus mit einem Bildungsanspruch, das wissen wir seit dem 12. Kinder- und Jugendbericht, dass wir da eine breitere Palette und ein differenziertes Verständnis von Bildung haben, also auch hier natürlich Bildung, aber eben nicht formale Bildung im klassischen Sinne. Das sind z.B. Hilfen beim Toilettengang, bei der Bewältigung des Schulwegs, beim An- und Auskleiden, bei der Orientierung im Schulgebäude, im Rahmen der Pausenbetreuung, bei der Wiederholung und Verdeutlichung von Hinweisen von Lehrern usw. usf. Folglich richten sich die Anforderungen an die Qualifikation des jeweiligen Integrationshelfers nach dem im Einzelfall benötigten Hilfebedarf des Kindes, z.B. als zivildienstleistender Pfleger, Heilpädagoge, Sozialpädagoge usw. Interessanterweise - ich hatte gerade darauf verwiesen, dass ich gestern mit QuaSI gesprochen habe - haben wir es hier mit einem sehr breiten Qualifikationsspektrum unterschiedlichster Qualifikationen zu tun, die durchaus nicht alle pädagogischer Natur sind und trotzdem mit Blick auf die sachlichen Anforderungen durchaus zielführend sein können und oftmals meistens sogar auch sind und es auch sein müssen, weil sie dem individuellen Bedarf des Kindes entsprechen müssen.
Insoweit wird das Erfordernis einer seitens des Landes zu schaffenden einheitlichen Qualifizierungs- und Fortbildungsmöglichkeit aus Sicht der Sozialhilfe und der Jugendhilfe aktuell nicht gesehen. Das Gleiche gilt auch für die Anerkennung eines eigenen Tätigkeitsfeldes Schulbegleiter oder Integrationshelfer. Im Übrigen sind die Integrationshelfer in der Regel bei einem Träger der Freien Wohlfahrtspflege angestellt oder bieten diese Leistung gegebenenfalls selbstständig an, so dass hinsichtlich zu schaffender arbeitsrechtlicher Voraussetzungen aus Sicht der Jugend- und Sozialhilfe kein aktueller Handlungsbedarf besteht.
Für eine Verordnung zur Regelung der einheitlichen Rechtsanwendung hinsichtlich der Bewilligung der Kostenübernahme für den Einsatz eines Integrationshelfers fehlt es sowohl im SGB XII als auch im SGB VIII an einer entsprechenden Verordnungsermächtigung für den Landesgesetzgeber. Ebenso ist eine verbindliche Empfehlung an die Jugendhilfeträger bzw. Sozialhilfeträger nicht möglich, da die Leistungen im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen erbracht werden. Die Bündelung aller Zuständigkeiten für die Beantragung von Hilfen und die Verantwortung für den Einsatz der Integrationshelfer im Rahmen einer Vermittlungs- und Servicestelle ist im Bereich der Jugendhilfe und Sozialhilfe im Hinblick auf die individuelle Leistungsgewährung und aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung in der geforderten Form nicht möglich. Ein Beratungsanspruch behinderter Menschen allerdings besteht bereits jetzt, verantwortlich ist der jeweilig zuständige Leistungsträger. Der Träger der Jugendhilfe ist verpflichtet, über Beratungs- und Leistungsangebote zu informieren. Wir haben auch die grundlegende rechtliche Voraussetzung im SGB I, wenn ich mich richtig erinnere, in § 14, woraus sich die Informationsverpflichtung für den Leistungsträger auch ergibt. Darüber hinaus können sich behinderte Menschen auch an die von den Rehabilitationsträgern gemeinsam eingerichteten Servicestellen wenden.
Meine Damen und Herren, die Umsetzung der UNKonvention - ein normaler Blick auf und ein normaler Umgang mit Menschen mit Behinderungen - ist, bleibt eine Daueraufgabe. Das gilt auch für den gemeinsamen Unterricht. Diese Aufgabe verlangt eine ständige Prüfung und eine beständige Weiterentwicklung der Praxis. Insofern danke ich der Fraktion DIE LINKE, das Thema auf die Tagesordnung des Landtags gesetzt zu haben, aber das lässt mich natürlich nicht darüber hinwegsehen, dass ich viele der unterbreiteten Vorschläge - wie ich das eben auch deutlich ausgeführt habe - für nicht praktikabel halte. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär, für den Sofortbericht. Aus der Rednerliste, die mir hier vorliegt, ersehe ich, dass alle Fraktionen eine Beratung zum Sofortbericht wollen. Ich sehe überall ein Nicken. Ich rufe Frau Abgeordnete Rothe-Beinlich von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, zunächst möchte ich mich für den Sofortbericht des Staatssekretärs Herrn Merten bedanken zu dieser Frage. Ich möchte allerdings auch sagen, dass es noch hilfreicher gewesen wäre, wenn auf die Kleine Anfrage, die ich zu diesem Thema gestellt habe - unmittelbar am Tag, nachdem im Thüringer Landtag die Fachveranstaltung von QuaSI stattgefunden hat, als es um Schulbegleitung in Thüringen ging -, die Antwort schon vorläge, denn dann hätten wir diese zur Grundlage nehmen können, um noch sehr viel tiefer in die Debatte einsteigen zu können. Sie haben eben etliche Punkte referiert, die auch auf dieser Veranstaltung vorgestellt wurden, so auch aus dieser Studie zitiert und auch die Mängel dieser Studie benannt, da diese selbstverständlich eine Art freiwillige Erhebung - so will ich es mal nennen - zur Grundlage hatte, womit natürlich schon aus der Freiwilligkeit hervorgeht, dass gegebenenfalls gar nicht alle erfasst werden konnten, erfasst wurden und damit natürlich die statistische Stabilität dieser Studie auch entsprechend schwierig einzuschätzen ist. Die Frage ist nur: Warum muss man sich auf eine solche Studie beziehen? Ich kann Ihnen sagen, warum: Weil es im Land Thüringen keine Statistik gibt, die dazu geführt wird. Das ist im Übrigen einer der Hauptkritikpunkte unter anderem natürlich der Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter selbst,
aber auch der Initiative QuaSI und der Fachexpertin, die zu dieser Veranstaltung geladen war, Frau Prof. Ada Sasse, die sehr viel auf dieser Veranstaltung zu diesem Thema referiert und sehr deutlich gemacht hat, dass genau das ein Problempunkt ist, weil damit die Einschätzung ausgesprochen schwierig ist, solange wie keine stichhaltige Statistik vorliegt, aus der nämlich dann tatsächlich auch ganz deutlich und eindeutig ablesbar wäre, wo - nicht nur wo -, an welchen Schulen, das wissen wir ja, die Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter, zumindest die 270, von denen immer gesprochen wurde, auch über diese Studie tatsächlich eingesetzt sind, in welchem arbeitsrechtlichen Verhältnis diese Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter stehen und natürlich auch die spannende Frage, die Sie gerade, Herr Kubitzki, gestellt haben, ob es darunter gegebenenfalls auch sogenannte Ein-Euro-Jobberinnen gibt, denn auf dieser Fachveranstaltung, wo mehr als 120 Teilnehmerinnen waren, ist von diesen Beispielen immer wieder die Rede gewesen, waren auch einige anwesend. Insofern kann das sicherlich dem Staatssekretär nachgeliefert werden und gibt es dafür auch eine stichhaltige Begründung.
Sie haben eben ausgeführt, welches wichtige Anliegen Schulbegleitung erfüllen will und muss, wenn Inklusion - ich möchte nicht von Integration, sondern wir reden ja eigentlich inzwischen von Inklusion - tatsächlich gelebt wird an den Schulen. Da sage ich ganz deutlich, die Voraussetzung ist Professionalität. Inklusion braucht Professionalität. Da stellt sich natürlich die Frage, warum gerade angesichts der Tatsache, wie Sie sie eben dargestellt haben, dass die rechtliche Situation eigentlich geklärt ist, zumindest was die Teilhabegerechtigkeit, auch was die Zugangsgerechtigkeit anbelangt, dann der Beruf des Schulbegleiters - Sie haben ja eben auch die Begrifflichkeit ein Stück weit relativiert und von der sozialgesetzlichen richtigen Fachbegrifflichkeit gesprochen, aber Frau Prof. Ada Sasse sprach immer von dem Schulbegleiter, der Schulbegleiterin - als anspruchsvoller pädagogischer Assistenzberuf mit definiertem Ausbildungsberuf nach wie vor nicht existiert, denn es gibt diesen nicht. Wir wissen alle, dass die Menschen, die in diesem Bereich arbeiten, in ganz unterschiedlichen Disziplinen - so will ich es mal nennen - tätig sind. Sie leisten in erster Linie Assistenz, das ist ja auch die wichtige Aufgabe, sie sind aber auch Ansprechpartner, sind auch Vertrauenspersonen natürlich in vielen Fragen für das Kind, für den/die Betroffene und müssen damit natürlich auch eine gewisse Kontinuität mitbringen. Gerade wenn es um solche persönlichen Dinge geht wie beispielsweise die Begleitung, wenn Hilfe benötigt wird, um auf die Toilette zu gehen oder bestimmte Dinge zu erledigen, die der/die Betroffene nicht selbst erledigen kann, dann ist es natürlich schwierig, wenn die Bewilligungszeiträume - und darüber wurde auch berichtet - für die jeweiligen Begleiterinnen teilweise nicht mal ein Jahr betragen und damit kaum das Kennenlernen stattfinden konnte, geschweige denn eine verlässliche Basis aufgebaut wird, die tatsächlich gewährleistet, dass das Kind oder der Jugendliche umfänglich betreut wird. Da gibt es jetzt sicherlich das Argument zu sagen, das soll ja keine Dauerlösung sein, sondern es geht darum, denjenigen so lange zu begleiten, wie diese Hilfe notwendig ist. Ich sage aber ganz deutlich, in den meisten Fällen - das wissen wir auch - ist die Hilfe längerfristig nötig und braucht es auch eine längere Anlaufzeit, um überhaupt entsprechend zueinanderzufinden.
Ich möchte aber auch noch einen weiteren Punkt ansprechen, der auch aufgegriffen wurde in dem Antrag und sich darin wiederfindet. Das wundert vermutlich nicht, weil viele, die in diesem Bereich tätig sind, diese Fragen ja schon seit vielen Jahren bewegt. Insofern bin ich der Fraktion DIE LINKE auch sehr dankbar, dass sie dieses Thema zum Antrag gemacht hat. Wir hatten vor, erst die Anfrage zu stellen, daraus den Antrag zu entwickeln. Ich denke, wenn wir jetzt den Antrag und die Anfrage vielleicht zusammennehmen auch entsprechend in den Aus
schüssen hoffentlich beraten - ich würde die Überweisung an den Bildungs- und an den Sozialausschuss gern beantragen -, dann können wir, hoffe ich, tatsächlich zu einer Lösung kommen, die von allen getragen wird, weil es, glaube ich, ein Anliegen tatsächlich von uns allen sein muss, hierfür eine Lösung zu finden, die allen gerecht wird und die vor allen Dingen Inklusion leben lässt.
Ich möchte nun noch ein Problemfeld aus der Schule ansprechen, was insbesondere aus der Praxis immer wieder berichtet wurde. Es gibt ja aufgrund der besonderen Stellung der Schulbegleitung kein Weisungsrecht - so nenne ich es jetzt mal - für die Schulleiterinnen und Schulleiter oder auch für die Lehrerinnen mit Blick auf diejenigen, die die Assistenz leisten. Andererseits ist die praktische Erfahrung aber immer wieder, dass es eine ganz große Unwissenheit darüber gibt, was diese Personen überhaupt leisten dürfen, leisten sollen oder können, und auch das führt immer wieder zu Komplikationen. Hinzu kommt die fehlende Anerkennung. Es ist vorhin schon gesagt worden. Es sind teilweise Zivildienstleistende, es sind junge Menschen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren oder aber es sind Menschen, die dies sogar als Ein-Euro-Jobberin - ich muss da die Praxis zur Grundlage nehmen - oder aber es sind Menschen, die vielleicht sogar mal Erzieherin gelernt haben oder einen ähnlichen Beruf, die dann mit ganz unterschiedlichen Erwartungshaltungen konfrontiert werden und da auch die Abgrenzung oftmals nur schwer vornehmen können oder aber die Anerkennung nicht erfahren, weil sie mitunter auch nur als diejenigen gesehen werden, die das Kind oder den Betroffenen bringen und sich dann bitte aber auch nicht einzumischen haben - ich nenne es jetzt mal so -, wenn es dann um die Unterrichtsgestaltung geht. Da ist sehr deutlich geworden - das ist auch ein Kritikpunkt -, dass nach wie vor - ich nenne es mal - die Vorbereitung der Schule, der Lehrerinnen, aber auch der Mitschülerinnen auf den Umgang mit der Inklusion, wie sie stattfinden soll, auf integrativen Unterricht noch nicht so stattgefunden hat, dass dies auch tatsächlich im Sinne aller Beteiligten ist. Dass das Kind tatsächlich ganz normal mit den anderen Kindern zusammen lernen kann, natürlich die notwendige Assistenz erfährt, die es braucht, aber ansonsten die größtmögliche Integration, Inklusion in der Gemeinschaft erfährt, damit es lernt, dass es ganz normal ist, verschieden zu sein und nicht immer wieder herausfällt aufgrund der Schwierigkeiten, die es sowieso schon hat. Ich glaube, dass es an der Stelle tatsächlich verbindliche Rahmenbedingungen braucht, die gerade das Miteinander von Schule und auf der anderen Seite der Sozialhilfe, ganz zu schweigen auch von der Kooperation der Ämter miteinander, aber oft auch der Kommunikation bedarf, denn an deren Mangel scheitert es schon immer wieder. Ich habe aber Ihren Worten auch entnommen, dass
Sie gesagt haben, Sie sind dankbar dafür, dass das Thema hier in den Landtag gebracht wurde. Ich nehme das nicht als den fachlichen Beginn der Debatte, denn die Debatte läuft ja schon länger. Wie gesagt, es gibt dieses Projekt, was die Qualifizierung von 15 Schulbegleiterinnen und -begleitern übernommen hat. Aber ich hoffe jedenfalls auf den Beginn einer längerfristigen Debatte dahin gehend, dass wir tatsächlich zu einer Professionalisierung kommen und dass wir damit vielleicht auch einen Beruf entsprechend aufwerten, auch anerkennen, auch was die Bezahlung anbelangt, damit diese Assistenz auch das sein kann und die Hilfestellung geben kann in der Kontinuität, wie sie gebraucht ist und natürlich auch in der gebotenen Professionalität. Danke schön.