Protokoll der Sitzung vom 18.08.2010

Für die Landesregierung antwortet Herr Minister Carius.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich beantworte ich für die Landesregierung gern und wie folgt:

Zu Frage 1: Im Dezember 1999 wurde die Wartburg als erste deutsche Burg in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommen. In der Begründung des Welterbekomitees wird ausgeführt: Die Wartburg ist ein hervorragendes Denkmal der feudalen Epoche in Mitteleuropa. Sie fügt sich vorzüglich ein in ihre waldreiche Umgebung und ist in vieler Hinsicht die ideale Burg. Gleichwohl originale Bereiche aus der Epoche des Mittelalters bewahrt wurden, verdankt sie Silhouette und Äußeres im Wesentlichen der Wiederherstellung im 19. Jahrhundert, wodurch die Höhepunkte der militärischen und landesherrschaftlichen Macht in glänzender Weise demonstriert werden. Der Präsident des deutschen Nationalkomitees des Internationalen Council on Monuments in Zeitz, Herr Prof. Dr. Patzelt, hat mit Schreiben vom 3. August 2010 darauf hingewiesen, dass er bei der Errichtung von Windkraftanlagen im Umfeld der Wartburg Sorge um den Welterbestatus habe, da eine Beeinträchtigung des geschützten Erscheinungsbildes der Wartburg zu befürchten sei. In seiner Funktion als internationaler Rat für Denkmalpflege ist er E-Commerce-Berater des Welterbekomitees und der UNESCO in Fragen des Weltkulturerbes. Der E-Commerce berichtet regelmäßig an die Pariser Zentrale des Welterbekomitees über den Zustand der Welterbestätten und berät dieses auch in der Frage der Welterbeverträglichkeit.

Zu Frage 2: Vonseiten des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurden bereits Gespräche mit der Deutschen UNESCO-Kommission geführt. Die Deutsche UNESCO-Kommission hat die fachliche Einschätzung der E-Comerce zur Kenntnis genommen. Eine abschließende Positionierung liegt noch nicht vor.

Zu Frage 3: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz bedarf einer Erlaubnis, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann. Nach § 13 Abs. 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des We

sens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Kulturdenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Dies war im Rahmen der Aufstellung des bisherigen regionalen Raumordnungsplans Südthüringen durch die regionale Planungsgemeinschaft Südwestthüringen als Träger der Regionalplanung bei der Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten zu berücksichtigen. In der Handlungsempfehlung des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr für die Fortschreibung der Regionalpläne zur Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, aus dem Jahr 2005 sind die geltenden Rechtsgrundlagen anwendungsbezogen zusammengefasst.

Zu Frage 4: Solche Fälle sind der Landesregierung nicht bekannt. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.05.2006 wurde der Bau von Windkraftanlagen in der Nähe einer Burganlage von nationaler Bedeutung untersagt.

Gibt es dazu Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann danke ich für die Beantwortung. Ich rufe die vierte Frage auf, die der Frau Abgeordneten Wolf, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 5/1279.

Herzlichen Dank.

Neuregelung zum Verbrennen von Gartenabfällen

Die Landesregierung kündigte während einer Pressekonferenz am 3. August dieses Jahres an, die Bestimmung zur Verbrennung pflanzlicher Abfälle lockern zu wollen. Dabei soll insbesondere der bisher vorgeschriebene Zeitraum für die Zulassung der Verbrennung im Frühjahr und Herbst eines Jahres wegfallen. Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen wurde zuletzt am 28. Oktober 2009 geändert. Im Vergleich zur Praxis in Thüringen haben andere Bundesländer das Verbrennen pflanzlicher Abfälle generell nicht zugelassen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Was hat die Landesregierung konkret dazu veranlasst, bereits neun Monate nach der Novellierung der Verordnung deren Bestimmung erneut zu ändern?

2. Wie kann trotz der Änderung die Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes sowie europarechtlicher Vorschriften insbesondere der Luftqualitätsrichtlinie und der Feinstaubrichtlinie in Thüringen gesichert werden?

3. Wer ist in Vorbereitung der Verordnungsnovelle angehört worden und wer hat sich dabei generell gegen das Verbrennen von Gartenabfällen ausgesprochen?

4. Könnte mit einer bedarfsgerechten Ausweitung der Kapazitäten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Kompostierung pflanzlicher Abfälle das Verbrennen gänzlich vermieden werden?

Für die Landesregierung antwortet Staatssekretär Richwien.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Wolf beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Unmittelbar nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung im November 2009 haben einige Regelungen Kritik hervorgerufen. Dies betraf insbesondere die Beschränkung der Verbrennungsmöglichkeiten auf den Außenbereich der Orte, da es Unsicherheiten mit den Außenbereichsdefinitionen in den Gemeinden gab und sich der Verwaltungsaufwand durch die Einbeziehung der Bauaufsichtsbehörden erhöhte. Im Weiteren wurde kritisiert, dass die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte infolge der nach wie vor eingeschränkten Verbrennungszeiträume nicht flexibel genug auf die Witterungsverhältnisse bei der ausnahmsweisen Zulassung der Verbrennung von trockenem Baum- und Strauchschnitt nach § 4 dieser Verordnung reagieren könnten. Aus diesen wesentlichen Gründen wurde eine erneute Überarbeitung der Verordnung für erforderlich gehalten.

Zu Frage 2: Bei der Thüringer Pflanzenabfallverordnung handelt es sich insbesondere um eine Rechtsgrundlage für eine Ausnahmeregelung zum Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt, von der die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte Gebrauch machen können, soweit alternative Entsorgungsmöglichkeiten, wie das Aufstellen von Sammelcontainern, das Schreddern, die Eigenkompostierung oder der Transport zur nächstgelegenen Kompostierungsanlage für die Bürger nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Diese Ausnahmeregelung entbindet die Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht von ihrer Pflicht nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle vorrangig zu verwerten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ab dem Jahr 2015 verpflichtet werden sollen, die in ihrem

(Minister Carius)

Gebiet anfallenden Bioabfälle getrennt zu sammeln und zu verwerten.

Hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an die Luftqualität und die Feinstaubbelastung ist aus meiner Sicht infolge des flexibleren Verbrennungszeitraums und der damit besseren Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse eher mit einem Rückgang der Belastung zu rechnen. Eine konkrete Aussage dazu kann aber erst nach Vorlage erster Erfahrungen letztendlich getroffen werden.

Zu Frage 3: Im Rahmen der Erstellung des Verordnungsentwurfs wurden die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenverbände der Wirtschaft sowie die anerkannten Naturschutzverbände in Thüringen angehört. Dabei wird nur von NABU Thüringen, Kulturbund für Europa, Verband für Angeln und Naturschutz Thüringen sowie von der Gütegemeinschaft Kompost Sachsen-Thüringen die jetzige Änderung der Verordnung als nicht notwendig angesehen.

Zu Frage 4: In Thüringen sind im kommunalen sowie im privatwirtschaftlichen Bereich ausreichende Kapazitäten zur Kompostierung pflanzlicher Abfälle vorhanden, so dass aus diesem Grund ein Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt nicht erforderlich wäre. Das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt ist eine Frage der Struktur und der Akzeptanz der vorhandenen Erfassungssysteme. Hierbei ist nochmals an die voraussichtlich ab dem Jahr 2015 eintretende Verpflichtung zu erinnern, anfallende Bioabfälle getrennt zu sammeln.

Zur Erfüllung dieser Verpflichtung werden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre Sammelstrukturen natürlich überprüfen und gegebenenfalls auch anpassen müssen. Welche Auswirkungen dies auf die Ausnahmezulassung der Verbrennung von trockenem Baum- und Strauchschnitt haben wird, ist derzeit noch nicht zu beurteilen. Ziel der Pflanzenabfallverordnung bleibt es, für die Bürger auch in den Fällen eine alternative Entsorgungsmöglichkeit zu eröffnen, in denen eine zumutbare Entsorgungsmöglichkeit für diese Abfälle nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht.

Es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Kummer.

Herr Staatssekretär, landwirtschaftliche Biogasanlagen würden sich auch als Ort anbieten, um Strauch-, Gras- und Grünschnitt jeglicher Art mit anzunehmen und zeitgemäß in Energie umzusetzen. Das ist natürlich aufgrund des EEG nicht so richtig zulässig, weil es sich dort nicht einordnen lässt. Wäre es für die Landesregierung nicht ange

sagt, Maßnahmen zu ergreifen, dass diese Lücke im EEG geschlossen wird und wir hier die Möglichkeit hätten, landwirtschaftliche Biogasanlagen auch als Entsorgungsmöglichkeit für dieses Gut einzuführen, um damit vielleicht auch noch etwas für die Umwelt zu tun und gleichzeitig das Verbrennen in Thüringen zu beenden?

Herr Abgeordneter Kummer, Sie wissen ganz genau, wie die Thüringer Strukturen sind. Ich habe auf das Jahr 2015 verwiesen, dann werden die Karten neu gemischt, gar keine Frage. Dass wir uns den Neuerungen gesetzlicher Art immer stellen, steht zweifelsfrei fest und wir werden auch weiterhin daran arbeiten, gewisse Schritte entsprechend zu gehen.

Aber noch einmal, es ist auch aus der Beantwortung Ihrer Mündlichen Anfrage herauszulesen: Die Strukturen vor Ort müssen geprüft werden und dann hat derjenige das Recht. Er muss ja nichts verbrennen, aber wenn die Strukturen nicht da sind, geben wir die Möglichkeit des Verbrennens. Das war der Kritikpunkt gewesen. Die positiven Aspekte haben wir auch vom Gemeinde- und Städtebund und von den Landkreisen als Rückinformation bekommen, die diese flexiblere Art - und das ist Ihnen auch bekannt - begrüßt haben.

Es gibt noch eine Nachfrage durch die Abgeordnete Wolf.

Sie haben ausgeführt, dass die Novellierung vor allem aufgrund von Kritik zustande kam. Das heißt aber aufgrund des kurzen Zeitraums für mich, dass es vor allem Kritik war und weniger Erfahrung, die für die Novellierung gesprochen hat. Sie haben davon gesprochen, dass sich - wenn ich mich recht entsinne, waren es vier - Verbände gegen die Novellierung ausgesprochen haben. Wie viele waren es denn, die sich dafür ausgesprochen haben, die Spitzenverbände, wenn ich das richtig verstanden habe, mit den Landkreisen und wer noch?

Das habe ich mir jetzt nicht aufschreiben lassen, das würde ich Ihnen schriftlich nachreichen. Zu dem ersten Teil, wo Sie gesagt haben, eine gewisse Kritik, die da geäußert wurde: Natürlich ist es immer so, dass, wenn man eine Regelung geschaffen hat, die sich erst mal bewähren müsste, und wenn man dann feststellt, dass dieser Außenbereich schlecht zu definieren ist, dass man also auch die Festlegung treffen muss, ist es Außenbereich oder ist es nicht Außenbereich und die Bauordnungsbe

(Staatssekretär Richwien)

hörden damit beschäftigt waren, dann muss man das einfach zur Kenntnis nehmen und eine Feinjustierung vornehmen. Das haben wir gemacht und deswegen sind wir da auch noch mal tätig geworden, um letzten Endes in der Fläche im ländlich geprägten Raum etwas Ruhe hineinzubekommen.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Abgeordneten Kummer.

Eine Diskussion gibt es bei uns im Kreis immer aufgrund der unterschiedlichen Höhenlagen. Die Kreisverwaltung kann es natürlich nie dem ganzen Kreis recht machen. Wir haben in Grabfeld andere Witterungsbedingungen als auf dem Gipfel des Thüringer Waldes in Masserberg. Gibt es deshalb die Möglichkeit, gemeindespezifisch durch den Kreis Verbrennungszeiten zu erlauben, dass man also sagt, in Masserberg dürfen sie im April und in Grabfeld im März?

Wenn Sie in diese Regelung hineinschauen, finden Sie eine Passage in § 4, in der es heißt: „Sobald ein Verbrennen zugelassen wird, bestimmt die zuständige Abfallbehörde hierfür Zeiträume unter Berücksichtigung der meteorologischen und territorialen Gegebenheiten.“ Das kommt dem nah, was Sie eben gerade gefragt haben.

(Zwischenruf Abg. Kummer, DIE LINKE: Das kann also unterschiedlich sein?)

Das ist flexibel.

Es gibt keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Zur Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Blechschmidt in der Drucksache 5/1295 gibt es die Verständigung, dass die morgen aufgerufen wird. Wir fahren deshalb fort mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kummer von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/1299.

Ausgliederung von Teilen der Landesverwaltung

Ich frage die Landesregierung:

1. Gilt eine Ausgliederung in eine hundertprozentige Landestochtergesellschaft als Personalabbau entsprechend der Vorgaben des Stellenabbaukonzepts der Landesregierung?

2. Wenn ja, ermöglicht die Erfüllung des Stellenabbaukonzeptes über solche Ausgliederungen die

Neueinstellung von Personal in der Landesverwaltung?

3. Nach welchen Kriterien definiert die Landesregierung ihre Anforderungen an eine Ausgliederung und wo sind diese geregelt?

4. Kann mit der Ausgliederung von Teilen der Landesverwaltung in eine hundertprozentige Landestochtergesellschaft eine Kostensteigerung für die Wahrnahme hoheitlicher Aufgaben gegenüber der bisherigen Ist-Situation einhergehen (z.B. durch notwendige Personalaufstockungen)?

Für die Landesregierung antwortet das Finanzministerium, Herr Staatssekretär Dr. Spaeth.