Protokoll der Sitzung vom 13.04.2011

Bereits genau vor einem Jahr in der Sitzung im März 2010 gab es Anlass zur Besorgnis. 300 Personalstunden fehlten und der OB schrieb einen Brief an das Ministerium - wie gesagt vor einem Jahr -, der letzte Antwortsatz des Ministers lautete damals wie folgt, ich zitiere: „Abschließend darf ich Ihnen versichern, dass die staatlichen Grundschulhorte in der Otto-Dix-Stadt Gera nicht mit einem Bedarf von 300 Stunden in das neue Schuljahr eintreten werden.“ Wie würden Sie denn einen heutigen Brief mit dem letzten Satz beenden wollen?

Frau Abgeordnete Sojka, es steht mir nicht zu, derartige Briefe hier zu bewerten. Ich denke, ich habe Ihnen die aktuell darzustellende Situation mitgeteilt.

Dann mache ich es einmal nicht sarkastisch. Wenn voriges Jahr 300 Fehlstunden waren und jetzt mehr als 300 Fehlstunden waren, dann muss es ja aktuell nicht nur an Schwangerschaften, die ja doch planbar sind, liegen, sondern da muss man ja irgendwie handeln. In dem Brief steht auch weiter, dass es geprüft wird vonseiten des Ministeriums, dass die Konditionen der Erzieher lukrativer gestaltet werden, um einer möglichen Abwanderung von Erziehern entgegenzuwirken. Ich kann aus Ihrer Antwort nicht erkennen, dass das Problem erfasst wird.

Frau Sojka, ich nehme jetzt auch nicht zur Planbarkeit von Schwangerschaften Stellung. Ich stelle fest, dass der Ausfall hier durch die von mir genannten Gründe verursacht ist. Dass Sie in keinem mit Personal besetzten Bereich stets Vollbesetzung haben, halte ich für jeden plausibel, der jemals Personalführung gemacht hat. Die Verbesserung der Bedingungen habe ich Ihnen hier vorgetragen.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch die Abgeordnete Jung.

Herr Staatssekretär, geben Sie mir recht, Sie haben ausgeführt, 15 bis 20 Kinder werden von einer Erzieherin betreut, wenn über acht VbE fehlen in der Stadt Gera, dass dann dieser Schlüssel in keinster Form eingehalten werden kann. Durchschnittlich werden 20 bis 25 Kinder betreut, das ist schon ein Unterschied.

Derartige Zahlen habe ich Ihnen nicht vorgetragen, ich kann sie auch nicht bestätigen.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2471.

Danke, Herr Präsident.

(Staatssekretär Prof. Dr. Deufel)

Abwahl/Abberufung eines Verbandsvorsitzenden eines kommunalen Zweckverbands

In der Antwort des Thüringer Innenministeriums zur Kleinen Anfrage 1215 in Drucksache 5/2432 hat die Landesregierung dargestellt, dass es zur Frage der Abwahl/Abberufung eines Verbandsvorsitzenden eines kommunalen Zweckverbands weder eine ausdrückliche gesetzliche Regelung noch eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts gibt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen hat es die Landesregierung bisher unterlassen, dem Landtag eine gesetzliche Regelung zur Ausgestaltung des Verfahrens zur Abwahl/Abberufung eines Verbandsvorsitzenden eines kommunalen Zweckverbandes vorzuschlagen?

2. Unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren kann in Thüringen ein Verbandsvorsitzender eines kommunalen Zweckverbandes abgewählt/abberufen werden?

3. Beabsichtigt die Landesregierung dem Landtag eine gesetzliche Regelung zur Ausgestaltung des Verfahrens zur Abwahl/Abberufung eines Verbandsvorsitzenden eines kommunalen Zweckverbandes vorzuschlagen und wie wird dies begründet?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Soweit das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit keine besonderen Vorschriften enthält, finden gemäß § 23 Abs. 1 dieses Gesetzes die für Gemeinden geltenden Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung entsprechende Anwendung. Damit ist mittelbar auch das Verfahren zur Abberufung eines Verbandsvorsitzenden eines kommunalen Zweckverbandes geregelt.

Zu Frage 2: Die Voraussetzungen im Einzelnen sind in § 32 Abs. 4 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung geregelt. Danach kann ein Verbandsvorsitzender abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Zu Frage 3: Nein. Zur Begründung verweise ich auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatsekretär, Sie haben also formuliert, eine Abwahl wäre möglich, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt.

Eine Abberufung.

Oder eine Abberufung, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt. Die Frage ist darüber hinaus formuliert: Gelten die Regelungen der Kommunalordnung? Der Verbandsvorsitzende wird gewählt als politische Willensbildung. Wie begründet die Landesregierung, dass bei der Wahl oder Berufung die allgemeinen Grundsätze gelten, aber bei der Abwahl ein gewichtiger Grund vorliegen muss? Wie wird diese unterschiedliche Gewichtung begründet? Während zum Beispiel bei der Abwahl eines Bürgermeisters oder eines hauptamtlichen Beigeordneten in der Gemeinde ein derartiger gewichtiger Grund nicht vorliegen muss. Warum muss also beim Verbandsvorsitzenden ein gewichtiger Grund vorliegen?

Herr Präsident, darf ich gleich die zweite Frage stellen? Danke. Wer bestimmt denn, was ein gewichtiger Grund ist?

Zunächst die erste Frage, warum ein wichtiger Grund vorliegt, weil die gesetzlichen Regelungen das so vorsehen.

Zur zweiten Frage:

(Unruhe DIE LINKE)

Das ist geregelt in § 27 der Kommunalordnung, zum Beispiel wenn ein Verbandsvorsitzender seine Pflichten gröblich verletzt.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Abgeordneten Meyer.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Ihre Antworten sind immer lustig.)

Vielen Dank, Herr Vorsitzender. Herr Staatssekretär, zum Beispiel bei dem Thema gröbliche Verletzung der Pflichten, ist das an einen subjektiven oder einen objektiven Tatbestand gekoppelt?

(Abg. Kuschel)

Das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Ausführung immer vom Einzelfall abhängt.

Das heißt, es kann auch ein subjektiver Vertrauensverlust durch die Verbandsversammlung sein?

Nein, es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und es muss objektiv ein Pflichtenverstoß vorliegen. Es ist also keine subjektive Bewertung.

Damit ist das Fragekontingent erschöpft. Danke, Herr Staatssekretär.

Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Untermann von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/2499.

Danke, Herr Präsident.

Umstufung von Landesstraßen

Die Osterländer Volkszeitung vom 24. März 2011 berichtete in einem Artikel über die Pläne des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, ab dem Jahr 2012 mehr als 600 km Landesstraßen abzustufen. Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Landesstraßen beabsichtigt die Landesregierung ab dem Jahr 2012 abzustufen?

2. Welche Kriterien und Datenerhebungen werden bei der Bewertung der Verkehrsbedeutung herangezogen, die eine Abstufung rechtfertigen?

3. Welche Einsparungen erwartet die Landesregierung bei der Abstufung von 600 km Landesstraße und welche finanziellen Unterstützungen sind für die betroffenen Kommunen und Landkreise vorgesehen?

4. Wie gestaltet sich der Beteiligungsprozess? Welche Entscheidungsträger werden einbezogen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Frau Staatssekretärin Dr. Eich-Born.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Untermann beantworte ich für

die Thüringer Landesregierung wie folgt: Gestatten Sie mir einige Vorbemerkungen. Nach den Übergangsbestimmungen in § 52 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz galten mit dessen Inkrafttreten 1993 alle bisherigen Bezirksstraßen, also alle Landstraßen erster Ordnung und Landstraßen zweiter Ordnung vorläufig als Landesstraßen. Gerade bei den früheren Landesstraßen zweiter Ordnung handelt es sich regelmäßig nur um Kreisstraßen. In Thüringen enthält § 52 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz für alle früheren Bezirksstraßen den gesetzlichen Auftrag, dass eine endgültige Regelung noch erfolgen muss. Das heißt, dass diese Straßen entsprechend ihrer tatsächlichen Verkehrsbedeutung noch umzustufen sind. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Straßengesetz ist eine Straße umzustufen, wenn sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist.

Zu Frage 1: Zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags, alle Landesstraßen entsprechend ihrer tatsächlichen Verkehrsbedeutung einzustufen, wurde in den Jahren 2000 und 2001 ein Konzept des zukünftigen Landesstraßennetzes entwickelt, aus dem das Umstufungskonzept „Landesstraßen 2020“ abgeleitet wurde. Von den dort ursprünglich vorgesehenen rund 1.800 km an abzustufenden Straßen wurden bisher rund 1.150 km zu Kreisoder Gemeindestraßen abgestuft. Auf der Grundlage des Umstufungskonzepts erfolgt derzeit eine Prüfung der Verkehrsbedeutung im jeweiligen Einzelfall. Die Prüfung, welche Landesstraßen ab dem Jahr 2012 abzustufen sind, ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Zu Frage 2: Bei der Bewertung der Verkehrsbedeutung werden die in § 3 Thüringer Straßengesetz genannten Kriterien herangezogen. Diese Kriterien lassen sich grob wie folgt skizzieren: Landesstraßen dienen gemeinsam mit Bundesstraßen dem überregionalen Durchgangsverkehr. Kreisstraßen dienen dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege. Gemeindestraßen dienen dem Verkehr innerhalb des Gemeindegebiets oder dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an das überörtliche Verkehrsnetz. Ob zur Ermittlung der tatsächlichen Verkehrsbedeutungen einer Straße Verkehrserhebungen durchzuführen sind, hängt von einer Prüfung im Einzelfall ab.