Ganz zum Schluss möchte ich Ihnen, meine Damen und Herren der SPD, der CDU und auch der GRÜNEN, noch einmal ganz dringend die Gesetzentwürfe der FDP oder den meiner Fraktion zur Beschlussfassung ans Herz legen. Sowohl die Debatte mit den Expertinnen während der Anhörung als auch die Auswertung statistischer Erhebungen und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand belegen es ganz deutlich. Die Einführung einer Rasseliste, die Bestimmung von Hunden per se als gefährlich, einfach nur, weil sie zu einer willkürlich festgelegten Rasse gehören, sind nichts weiter als ein Placebo, mit dem Sicherheit vorgetäuscht, aber nicht erreicht werden kann. Die Gefahr ist immer auch am anderen Ende der Leine bei verantwortungslosen und nicht sachkundigen Halterinnen und Haltern. Deswegen haben die Fraktionen von FDP und DIE LINKE die Fachkompetenz der Expertinnen aufgreifend ihre beiden Gesetzentwürfe vorgelegt und einem dieser beiden Gesetzentwürfe sollte jeder verantwortungsvolle Politiker und jede verantwortungsvolle Politikerin, wie es einer der Anzuhörenden, nämlich Herr Herwig von der Eichsfelder Hundeschule, formuliert hat, zustimmen, wenn Sie verantwortungsvolle Politikerinnen sind. Vielen herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, nach langer Debatte und vielem öffentlichen Interesse debattieren wir heute über das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren. Zum Anfang möchte ich darauf hinweisen, dass wir heute ein Gesetz über gefährliche Tiere und nicht
eines über gefährliche Hunde diskutieren. In Zeiten von rapide ansteigenden Importen von Tieren nicht heimischer Herkunft galt es, gesetzgeberisch tätig zu werden. Für die Bevölkerung, Vollzugsbeamte, Polizei und Rettungskräfte ist es wichtig, Informationen über den Aufenthalt von gefährlichen Tieren zu besitzen. Hier werden über den vorliegenden Gesetzentwurf erstmals Bestimmungen zu gefährlichen Tieren getroffen. Darüber hinaus sind aber auch Hunde Bestandteil dieses Entwurfs. Hier gab es Regelungsbedarf, weil die Übergriffe von Hunden mit tödlichem Ausgang uns immer wieder erschüttern und wir den Schutz der Bevölkerung garantieren müssen. Jeder weiß, dass man als Gesetzgeber niemals 100-prozentigen Schutz ermöglichen kann, aber wir müssen entsprechende Anstrengungen unternehmen, Gefahr für Leib und Leben zu minimieren, und das ist durch diesen Gesetzentwurf möglich.
Wir erinnern uns wohl alle noch an die Tragödie in Oldisleben, Ortsteil Sachsenburg, als vier Hunde ein 3-jähriges Mädchen totbissen. Auch wenn ein Vorfall dieser Art nicht Alltag ist, so ist er aber auch kein Einzelfall. Von daher gab es dringenden Handlungsbedarf. Ich erinnere auch daran, dass die genannten, mehrfach heute zitierten und diskutierten Rassen, die als Rasseliste bezeichnet werden, gefährliche Hunde, an diesem Vorfall beteiligt waren bzw. ihn verursacht haben.
Betrachten wir nun dieses Gesetz. Per Definition gelten als gefährliche Tiere wildlebender Art, die durch Kraft, Gift oder Verhalten Menschen schwere Verletzungen zuführen können. Dabei liegt eine generelle Gefährlichkeit vor. Eine Kobra oder eine Schwarze Mamba sind per se mit ihrem Gift als gefährlich einzustufen, auch wenn sie artgerecht gehalten werden. Im Bereich der Hunde gelten durch das Gesetz vier Hunderassen als gefährlich: PitbullTerrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie Kreuzungen dieser Rasse. Damit besitzt Thüringen eine sehr knappe Rasseliste. Im Vergleich dazu führt zum Beispiel das Bundesland Bayern 19 Hunde auf ihrer Rasseliste. Damit bleibt Thüringen auch bei den Rassen, die der Bund als Hundeverbringungs- und Einfuhrgesetz festgelegt hat. Weiterhin gelten als gefährliche Hunde solche, die durch entsprechendes Verhalten und Durchführung eines Wesenstests als gefährlich eingestuft wurden. Diese Rasseliste ist aber kein Verbot dieser entsprechenden Tiere, sondern regelt die Bedingungen, die zur Haltung entsprechender Tiere notwendig sind. Bewusst haben wir auf die Gefahreneinordnung eines Hundes aufgrund seiner körperlichen Merkmale wie Gewicht 20 Kilogramm oder die Widerristhöhe 40 cm, verzichtet, da wir keinen Generalverdacht gegen Hun
Welche Neuerungen ergeben sich aus diesem Gesetz für den Halter und für die Hunde? Meine Damen und Herren, mit der Einführung der Chippflicht für Hunde haben wir erstmalig die Möglichkeit, dass bei Vorkommnissen mit Hunden, bei denen ein Schaden entstanden ist, die Rückverfolgung der Behörden ermöglicht werden kann. Dadurch kann ein Hund immer einem Halter zugeordnet werden. Dies ist wichtig, wenn entlaufene Hunde - das kann vorkommen - einen größeren Schaden verursachen.
Dies führt zu einer weiteren Neuerung. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für seinen Hund abzuschließen, die sowohl Sachschäden als auch Personenschäden abdeckt. Hierdurch wird erreicht, dass einem Geschädigten auch bei mangelnder Solvenz des Halters ein Schadensersatz zukommen kann. Dabei sind die Versicherungsprämien zwischen 5 und 10 € pro Monat keine unüberwindbare Hürde, vor allem in Anbetracht möglicher Kosten nach einem Unfall. Es wird hier eigentlich nur festgeschrieben, was von den meisten verantwortungsvollen Hundebesitzern, denke ich mir, auch die Regel ist.
Jeder Halter eines gefährlichen Tieres muss einen Sachkundenachweis erbringen. Auch hier wird unserer Annahme Rechnung getragen, dass die Gefahr eines Tieres maßgeblich durch den Halter bestimmt wird. Unser vorderstes Ziel ist, die Gefahr, die durch das Tier ausgeht, bei eigentlichen Problemen anzugehen. Das ist im häufigsten Fall der Halter; dies wurde mehrfach schon betont. Daher gibt es auch Einschränkungen, wer ein gefährliches Tier halten darf. So werden einige Straftäter von dem Halten eines gefährlichen Tieres ausgeschlossen, aber auch Personen, bei denen die Zuverlässigkeit angezweifelt werden muss, können als Halter eines gefährlichen Tieres ausgeschlossen werden.
Hierunter fallen beispielsweise Drogenabhängige, Alkoholabhängige oder psychisch Kranke, die nach BGB einen Betreuer haben. Generell werden Minderjährige vom Halten eines gefährlichen Tieres ausgeschlossen.
jährigen haben, wenn der Halter eines Hundes dies beaufsichtigt. Dies sei nur ein Beispiel für die Neuerung, die durch das Gesetz kommen soll. Natürlich gibt es auch Ausnahmen für Diensthunde, Blindenhunde und Herdengebrauchshunde.
Meine Damen und Herren, ich bin mir sicher, dass manche hier im Plenum, und das haben wir jetzt mehrfach gehört, andere Lösungen gern gesehen hätten, zum Beispiel ist die Rasseliste nicht unumstritten in der Wissenschaft. Auch das wurde von allen Vorrednern mehrfach angeführt.
Dennoch findet sie Eingang in das Gesetz. Zum einen herrscht in der Bevölkerung Angst vor dieser Tierart und Hunderasse; nicht zuletzt durch die mediale Berichterstattung, auch diesem müssen wir Rechnung tragen. Als Gesetzgeber sind wir verpflichtet, die Ängste der Menschen ernst zu nehmen.
(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das ist ja eine der dümmsten Be- gründungen. Entschuldigung.)
Daher freuen wir uns, dass die Rasseliste nicht unnötig lang ausgefallen ist. Auch sind wir froh, dass keine Hunde durch ihre äußeren Merkmale per se als gefährlich eingeordnet werden, so wie ich es eingangs gesagt habe mit den 40- bzw. 20er Regelungen. Das hat uns auch die Anhörung im Innenausschuss gezeigt. Ebenso wird der Sachkundenachweis nur von gefährlichen Tieren eingefordert und ist nicht für alle Hundehalter verpflichtend.
Sie sehen, meine Damen und Herren, es wurde eine umfassende aber auch nicht unnötig komplizierte Regelung gefunden, die die Gefahr der Bevölkerung durch gefährliche Tiere minimieren soll. Natürlich können wir Vorfälle dadurch nicht gänzlich ausschließen, aber wir haben die Möglichkeit, durch diese Einschränkungen die Hundebesitzer stärker in die Pflicht zu nehmen. Ob sich das Gesetz bewährt, werden wir in der Praxis in den nächsten Jahren verfolgen.
An dieser Stelle möchte ich noch dem Innenministerium und dem Justizministerium danken, dass sie uns bei der Umsetzung des Kompromisses tatkräftig unterstützt haben. Ich denke, dass wir mit diesem Gesetzentwurf auch eine Regelung gefunden haben, die den Ordnungsbehörden genügend Eingriffsmöglichkeiten gibt, einzuwirken auf die öffentliche Sicherheit, die zu gewährleisten und das Gesetz nicht zu überfrachten, so dass es durch die
Ich denke, wir haben hier mit Augenmaß einen Gesetzentwurf, eine Änderung zum Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der auch in der Praxis angenommen wird und der dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren weitestgehend gerecht wird. Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Herr Kellner, danke, dass Sie Zwischenfragen zulassen. Ich wollte genau an der Stelle fragen, als Sie es erwähnt haben: Wie begründen Sie denn inhaltlich, dass beispielsweise wohnungslose Menschen oder z.B. tablettenabhängige Menschen, also Suchtkranke, nach § 6 die Eigenschaft der Zuverlässigkeit abgesprochen bekommen ebenso wie beispielsweise Straffällige? Das hätte ich gern gewusst und da wollte ich noch einmal nachfragen; ich hatte in meinem Redebeitrag eine Frage gestellt, welche Ausnahmefälle denn infrage kommen als Halter gefährlicher Hunde, wenn sie den wissenschaftlichen und beruflichen Bedarf nicht nachweisen. Welche Personengruppen sind denn dann Ausnahmen, die überhaupt noch solche Hunde halten dürfen?
Zuverlässigkeit anbelangt. Jetzt habe ich auch das BGB zitiert, dass es z.B. auch die Regelung gibt, wenn Betreuer zugewiesen werden und dass man von den Behörden im Vorfeld natürlich feststellen muss, inwieweit hier eine Zuverlässigkeit gegeben ist oder nicht. Das habe ich mitgeteilt im Ausschuss. Also die Behörden sind dafür zuständig, der Amtsarzt oder andere Behörden, die dafür da
sind, um das erst festzustellen. Es ist kein per se, aber es muss überprüft werden und dann sollte das auf jeden Fall auch sich wiederfinden.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Gäste, die Koalition kommt in dieser Debatte - das hat mich jetzt gerade beim Beitrag von Herrn Kollegen Kellner irritiert - wirklich wie ein geschlagener Hund daher. Ich frage mich: Haben Sie eigentlich irgendein Argument, warum Sie dieses Gesetz heute hier im Thüringer Landtag verabschieden wollen, jenseits des Koalitionsfriedens? Ich habe kein Argument gehört. Es erstaunt mich schon sehr, ich würde für Regierungsfraktionen hier einen anderen Maßstab anlegen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Frau Berninger, auch wenn Sie gerade geklopft haben, finde ich es aber wichtig, eines noch einmal klarzustellen: Sie haben hier aus Statistiken zitiert. Es kommt aber wirklich darauf an, Statistiken nicht einfach nur zu zitieren, sondern sie auch zu interpretieren, und zwar sie richtig zu interpretieren. Es ist einfach die Crux in der Debatte, die wir ja inhaltlich lange geführt haben, dass wir bei all diesen Beißstatistiken niemals eine Relation zur Population haben, um die Gefährlichkeit bewerten zu können.
Es ist nämlich so, dass der Schäferhund als häufigstes großes Tier, als häufigste große Art natürlich immer vorn vorkommen muss, sagt aber nichts über seine Gefährlichkeit, wenn dort prozentual nur wenige Tiere beißen, meine sehr verehrten Damen und Herren. Lieber Herr Gentzel, hier will ich gleich noch mal mit einem Irrtum aufräumen. Koalition, die sollte schon einig sein. Aber wenn Sie uns entgegenrufen als Opposition, dass wir doch eigentlich einig sein sollten, dann habe ich eher den Eindruck,