Vielen Dank, Frau Präsidentin. Ich bin ganz überrascht, dass Herr Kuschel heute in den Wettstreit um die kürzeste Redezeit eingetreten ist. Aber gut. Bislang gilt in Thüringen, meine sehr geehrten Damen und Herren, dass kommunale Wahlbeamte nach Ende ihrer Legislatur ein Ruhensgehalt bis zum Eintritt ins Renten- oder Pensionsalter erhalten und Sie, Herr Meyer, wollen das ändern, also die gesamte Fraktion, nicht nur Sie allein. Sie begründen das mit einer Regelung im Thüringer Ministergesetz, wo das ähnlich ist und die Abweichung zum Ministergesetz ist für Sie sachlich nicht gerechtfertigt. Ich will Ihnen gern sagen, wie wir das sehen mit der sachlichen Rechtfertigung und dass es sehr wohl gute Gründe gibt, Ihrem Gesetzentwurf nicht zu folgen. Für uns hat das kommunale Wahlamt einen besonderen Stellenwert. Ich unterstelle nicht, dass das nicht für Sie auch so ist, aber ich will das gleich voranstellen.
Kommunale Wahlbeamte arbeiten an der Nahtstelle von Politik und Verwaltung. Die Erwartungen und Anforderungen sind da besonders hoch. Untersuchungen zeigen, was die Bürgerinnen und Bürger von ihren Wahlbeamten erwarten; sie sollen glaubwürdig sein, sie sollen bürgernah sein, sie sollen durchsetzungsfähig sein, möglichst noch sympathisch, sie sollen das nötige Fachwissen in Verwaltungsfragen besitzen, sie sollen moderieren können, die Hälfte sollte weiblich sein. Nun gut, ich weiß nicht, ob die Quotierung da in dieser Form in Thüringen schon greift.
Das könnte man mal untersuchen. Es geht ja heute eigentlich mehrheitlich um Bürgermeister. Das ist die größte Gruppe der kommunalen Wahlbeamten eigentlich, wenn man das mal summarisch zusammenzählt. Bürgermeister sind, da werden Sie mir recht geben, direkt legitimierte Führungspersönlichkeiten mit weitreichenden politisch administrativen Kompetenzen. Ich will mal nur ein paar aufzählen, um zu zeigen, was so ein Bürgermeister alles zu leisten hat: Er ist Repräsentant seiner Stadt oder seiner Gemeinde, er vertritt sie rechtlich nach außen, er leitet die Verwaltung, er führt den Vorsitz im Rat also im Stadtrat oder im Gemeinderat, er hat Rechte und Pflichten zur Vorbereitung, Überprüfung und Umsetzung der dort gefassten Beschlüsse, er besitzt Stimmrecht im Rat sowie in den Ausschüssen, er ist oberster Dienstvorgesetzter von Beamten, Angestellten und Arbeitern der Gemeinde mit weitreichenden Personalkompetenzen und er verfügt als sogenannte administrative Verwaltungsspitze - so heißt das so schön gesetzlich - im eigenen wie im übertragenen Wirkungskreis über eine
Vielzahl von individuellen Kompetenzen und routinemäßigen Entscheidungsbefugnissen. Außerdem sind Wahlbeamte Beamte auf Zeit. Das birgt zumindest in Thüringen ein relatives Risiko. Zur Abwahl, das muss man sich mal überlegen, amtierender Bürgermeister durch die Bürger reicht in unserem Land bereits eine einfache Mehrheit bei einer Gesamtstimmanzahl von 30 Prozent aller Wahlberechtigten. Nirgendwo sonst gibt es eine entsprechend niedrigere Hürde für eine Abwahl. Das ist de facto so. Für die kommunalen Wahlbeamten sind aufgrund ihrer besonderen Stellung und Tätigkeit Regelungen erforderlich, die von den für die übrigen Beamten geltenden Bestimmungen abweichen. Sie stellen ja ab auf das Ministergesetz. Sie sagen, das wollen wir hier harmonisieren. Aber ich denke, es gibt, wie ich es eben schon geschildert habe, eine Reihe von Dingen, die man dabei unbedingt beachten sollte.
Danke, Herr Hey, Frau Präsidentin. Herr Hey, Sie haben jetzt die Voraussetzungen zur Abwahl des Bürgermeisters dargestellt. Würden Sie mir zustimmen, dass Sie nicht benannt haben, dass vorher sehr hohe Hürden im Gemeinderat bzw. im Kreistag genommen werden müssen, nämlich in zwei Beratungen müssen zwei Drittel der gewählten Gemeinderatsmitglieder dem Abwahlantrag zustimmen? Es gibt kein Initiativrecht der Wählerinnen und Wähler, also der Bürgerinnen und Bürger. Würden Sie das bestätigen oder haben Sie da andere Kenntnisse?
Ich habe keine anderen Kenntnisse. Ich bestätige das. Aber Sie wissen, im dritten Schritt dann ist das, was ich genannt habe …
(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Sie können nicht den dritten Schritt vor dem ers- ten und zweiten tun.)
Ja, aber es ist ein Schritt. Es ist unbenommen, Herr Kuschel und Herr Adams - warum rufen Sie eigent
lich dazwischen, wenn Herr Meyer den Antrag einbringt. Bei uns in der Fraktion ist das anders geregelt. Aber okay.
Es ist durchaus so, das habe ich eben auch versucht klarzumachen, dass die entsprechende Hürde dann im dritten Schritt nirgendwo niedriger ist als in Thüringen. Das ist, denke ich auch, unbenommen.
Jetzt haben Sie mich herausgerissen aus dem Kontext, Herr Kuschel, ich komme aber bestimmt gleich wieder rein. Ich habe gesagt, dass es also für die kommunalen Wahlbeamte eine besondere Stellung in Thüringen geben sollte, das gilt insbesondere für das Ende des Beamtenverhältnisses - das ist auch Knackpunkt der ganzen Geschichte -, denn da gibt es eine Menge Fragen, die damit im Zusammenhang stehen. Die besonderen Anforderungen, Belastungen und Risiken rechtfertigen insbesondere günstigere Versorgungsregelungen als bei Beamten auf Lebenszeit. Die Schaffung eines Anspruchs auf Rückübernahme durch die früheren öffentlichen Dienstherrn, die Sie jetzt vorgeschlagen haben, die also gekoppelt wäre mit dieser Neuregelung harmonisiert mit dem Ministergesetz, ist nach unserer Auffassung keine angemessene Kompensation für das Entkoppeln von Pensionszahlungen und Ausscheiden aus dem Amt, auch wenn der öffentliche Dienst bei den Karrieremustern von Bürgermeistern eigentlich - ich sage mal augenzwinkernd - die typische Durchgangsstation ist; das meine ich nicht böse.
Wir lehnen die Kopplung der Pensionszahlung also an das Erreichen der regulären Altersgrenze ab. Wir wollen, dass das kommunale Wahlamt in Thüringen attraktiv bleibt, und das muss es, weil wir immer die Besten brauchen in den Kommunen, wenn es uns ernst ist mit den immer wieder gern gemachten Äußerungen, wie wichtig es doch ist mit den funktionierenden Kommunen und dass Kommunen doch die Basis und das tragende Element des Freistaats darstellen.
Ich will nur noch einmal daran erinnern, Herr Meyer, das hat mich auch sehr geschockt: Im letzten Jahr hatten wir eine ähnliche Debatte, da ging es nicht um diese Situation, aber um das Sich-zur-Verfügung-Stellen eines kommunalen Wahlamtes in kleineren Gemeinden. Da hatten wir die Situation in einigen Orten in Thüringen, dass es noch nicht einmal einen Bewerber gab. Da hat man als Wähler das ist völlig verrückt, ich habe mich davon überzeugt - einen leeren Wahlzettel bekommen, durfte da also einen Namen vermerken, mit Einverständnis des jeweils Vorzuschlagenden. Das sind Ehrenamtliche, sicher, aber das zeigt doch, dass die Lust, eine solche Verantwortung zu übernehmen, das
mag im Moment die Ehrenämter mehr betreffen, nicht besteht. Herr Kuschel, da gebe ich Ihnen recht, aber die ist doch mittlerweile stark herabgestimmt. Das ist sicherlich nicht die Personengruppe, über die wir hier sprechen. Aber wenn wir um das Ehrenamt, das genauso wichtig ist wie das Hauptamt, da sind wir uns doch sicherlich einig, reden, dass es wichtig ist, politische Verantwortung zu übernehmen, dann können wir jetzt nicht hergehen gleichzeitig und sagen, du, wenn du dieses Amt ordentlich ausgeführt hast, davon gehe ich aus, wenn der dann seine Legislatur, seine zwei, seine drei Legislaturen beendet hat, wenn du dann im Prinzip in den Ruhestand gehst, sollst du aber bis zum Erreichen des Lebensalters nichts davon haben, das ist ja Sinn und Zweck dieser ganzen Geschichte, darüber müssen wir eigentlich noch mal nachdenken, ob man so etwas machen sollte, weil ich mir vorstellen kann, dass das auch im hauptamtlichen Bereich dann bestimmte, na ja, jetzt denken wir mal durch den Bruch dieser Lebensbiographien und der Erwerbsbiographien, dass wir dann bestimmte Leute dann auch haben, die vielleicht nicht mehr zur Verfügung stehen. Und wenn es die Besten sein sollen, die die Kommunen führen, da bin ich mir ganz sicher, dann, denke ich, sollten wir von einer solchen Regelung, wie Sie sie hier vorgeschlagen haben, eigentlich Abstand nehmen. Darum halten wir fest, dass kommunale Wahlbeamte mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand treten können, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des entsprechenden Beamtenversorgungsgesetzes erfüllen, also diese Wartezeit, und natürlich müssen sie dann auch einen Anspruch auf Pensionszahlungen haben. Ich kann nicht beweisen, Herr Meyer, das könnte jetzt im Verlauf der Debatte auch noch Bestandteil unserer Diskussion sein, ob die Qualität der Bewerber für ein kommunales Wahlamt sinken würde, wenn Ihre Regelung durchkommt. Das kann ich nicht, das stimmt. Aber wenn Ihr Gesetzentwurf mehrheitsfähig wäre, sehe ich doch sehr wohl einen Zusammenhang zwischen der Ruhendgehaltsregelung und der Attraktivität dieses Amtes und die würde dann aus meiner Sicht sinken. Wir wollen Entscheidungen, die die Wahrnehmung der Wichtigkeit des kommunalen Wahlamtes fördern, das Bewusstsein für die hohen Ansprüche an die Amtsführung schärfen und einen Beitrag zur erhöhten Aufmerksamkeit und Wertschätzung von Kommunalpolitik insgesamt leisten und ich denke, und mit mir auch die SPD-Fraktion, dieser vorliegende Gesetzentwurf ist dazu nicht geeignet. Ich danke Ihnen.
8 Minuten und 40 Sekunden Redezeit ist noch übrig. Ich rufe als Nächsten auf für die FDP-Fraktion den Abgeordneten Bergner.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir beraten heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte. Der Gesetzentwurf hat nach unserer Auffassung ein paar gute Ansätze, aber auch, ich sage mal, etliche Punkte, bei denen aus unserer Sicht Klärungs- oder Änderungsbedarf besteht.
Unter Nummer 1 soll geregelt werden, dass hauptamtliche Bürgermeister erst mit Erreichen der Altersgrenze Ruhegehalt erhalten sollen. In der Plenarberatung im Mai hat die FDP-Fraktion einen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes eingebracht. Unser Entwurf sieht vor, dass dann keine Altersgrenzen oder keine starren Altersgrenzen bei hauptamtlichen Bürgermeistern und Landräten nach § 43 Thüringer Beamtengesetz mehr existieren würden; insofern gibt es eine gewisse Reibungsfläche zwischen beiden Entwürfen inhaltlicher Art. Da sich unser Entwurf gerade in der schriftlichen Anhörung befindet, kann und will ich das Ergebnis der Anhörung nicht vorwegnehmen. Ich kann mir aber vorstellen, dass man die Frage einer starren Altersgrenze und die Frage einer festen Grenze für das Eintreten der Altersversorgung durchaus miteinander koppeln kann, dass es kein unüberbrückbarer Widerspruch wäre.
Die Nummer 2 sieht vor, meine Damen und Herren, dass Beamte auf Zeit, also kommunale Wahlbeamte, einen Anspruch auf Rückübernahme von den früheren öffentlich-rechtlichen Dienstherren haben. Das Ansinnen ist meiner Meinung nach zwar in gewisser Weise verständlich, ich verstehe, was dahintersteckt, aber trotzdem nicht durchdacht, da ich mich frage, was wir den Menschen sagen wollen, die so ein Amt antreten und aus der Privatwirtschaft kommen. Denen können wir einen solchen Anspruch nicht gewährleisten und ich empfinde es nicht als gerecht, wenn wir somit eine Ungleichbehandlung schaffen. Ich glaube, dass wir genauso in kommunalen Wahlämtern Menschen aus der freien Wirtschaft gebrauchen können, die ebenso, wenn nicht sogar noch mehr Ahnung von wirtschaftlichem und verantwortlichem Handeln haben.
Ich bin mir auch nicht sicher, ob die Regelung nicht auch dazu führen könnte, dass nicht irgendwann nur noch Menschen aus dem öffentlichen Dienst sich darum bemühen, kommunale Wahlbeamte zu werden, und ich glaube, das können wir so wirklich nicht wollen. Auch stellt sich mir die Frage, ob so ein Anspruch nicht zu Doppelbesetzungen führt. Hier muss noch mal genau hinterfragt werden, welche Auswirkungen ein Anspruch mit sich bringt und ob man diese gewährleisten will und kann. Meine Damen und Herren, durch die Nummer 3 soll erreicht werden, dass statt der Beihilfe auch ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt werden kann. Dieser Punkt ist nach unserer Auffassung durchaus sehr vernünftig und wurde auch vom Thüringer Gemeinde- und Städtebund bei seiner Stellungnahme zum Thüringer Beamtenversorgungsgesetz angeregt.
Sehr geehrte Damen und Herren, zusammenfassend möchte ich sagen, dass der vorliegende Gesetzentwurf ein paar gute Anreize schafft, aber auch ein paar Fragen hinterlässt. Über Anreize und Fragen sollte nach unserer Meinung in den Ausschüssen intensiv und sachlich diskutiert werden. Deswegen werden wir uns einer Überweisung an die Ausschüsse nicht verweigern. Ich beantrage namens der FDP-Fraktion die Überweisung an den Innenausschuss. Ich danke Ihnen, meine Damen und Herren, und stehe für die Frage zur Verfügung.
Danke, Frau Präsidentin. Ich ziehe meine Bitte auf eine Anfrage zurück und melde mich dann noch einmal zur Debatte.
Frau Präsidentin, Entschuldigung, ich möchte noch namens meiner Fraktion die Einzelabstimmung beantragen der Punkte 1, 2 und 3.
Sie hatten aber jetzt erst einmal die Überweisung an den Innenausschuss beantragt. Das andere würden wir dann noch einmal extra aufrufen. Gut. Es sind für die FDP-Fraktion noch 8 Minuten und 20 Sekunden an Redezeit übrig. Jetzt erst für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herr Abgeord
Doch für alle Beiträge, weil sie klargemacht haben, wo die Probleme der einzelnen Fraktionen liegen, vor allem bei der SPD, das möchte ich im Übrigen bemerken.
Bei der CDU war mir klar, was kommt. Bei der SPD ist das passiert, was in der Koalition passieren muss. Es tut mir leid für Sie, Herr Hey.